Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 04.06.2021 – 1 W 231/21

ECLI:DE:KG:2021:0604.1W231.21.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, kein Datum verfügbar, 41 A BW-5xxx-64

nachgehend BGH, 19. Oktober 2021, V ZA 12/21, Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Gegen den angegriffenen Beschluss ist nur die Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG i.V.m. § 81 Abs. 3 GBO statthaft; ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die gegen den Beschluss vom 6. Mai 2021 vorgetragenen Einwendungen können deshalb nur als Anhörungsrüge verstanden werden.

2

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch mit ihren Einwendungen, soweit sie sich überhaupt mit dem Beschluss vom 6. Mai 2021 befassen, werden keine Tatsachen vorgetragen, die der Senat unbeachtet gelassen hätte.

3

Das betrifft insbesondere die entscheidende Richterbank vom 6. Mai 2021. Richter am Kammergericht M… ist in der Hauptsache nicht beteiligt und war deshalb im Verfahren über die Ablehnung der übrigen Senatsmitglieder zur Entscheidung berufen. Das gilt ebenfalls für die Richterin am Amtsgericht Dr. F... . Zwar war sie in der Vergangenheit bei dem Amtsgericht Charlottenburg tätig, jedoch an der hier in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamts nicht beteiligt.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG.