Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.07.2021 – 3 Ws 187/21, 3 Ws 187/21 - 121 AR 140/21
ECLI:DE:KG:2021:0714.3WS187.21.00
Orientierungssatz
Auf die Auswirkungen einer gestellten so genannten Verjährungsfalle und die Einstufung als „rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten“ kommt es bei einer Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht an.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 19. Mai 2021, 534 Qs 32/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rechtsanwalt X. hat unter Vorlage einer die Beantragung von Akteneinsicht, nicht aber die Verteidigung in Bußgeldsachen umfassenden Vollmacht im gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführten Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragt. In der Folge ist der gegen den Betroffenen erlassene Bußgeldbescheid an Rechtsanwalt X. zugestellt worden. Der Rechtsanwalt hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und nach weiterem Zuwarten beim Amtsgericht Tiergarten die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragt. Dies hat er damit begründet, die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn habe die Verjährung nicht unterbrechen können. Denn er sei ja gar nicht zur Vertretung in Bußgeldsachen bevollmächtigt gewesen. Eine Anfrage des Amtsgerichts, ob er denn zur Einlegung des Einspruchs ermächtigt gewesen sei, hat Rechtsanwalt X. unbeantwortet gelassen. Daraufhin hat das Amtsgericht den bereits anberaumten Hauptverhandlungstermin aufgehoben und den Einspruch als unzulässig verworfen. Hiergegen hat Rechtsanwalt X., nunmehr unter Vorlage einer Verteidigervollmacht, sofortige Beschwerde eingelegt und (ausdrücklich zusätzlich) Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt. Das Landgericht Berlin hat die sofortige Beschwerde als unbegründet und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die von Rechtsanwalt X. für den Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Rechtsanwalt X. hat schon die durch §§ 46 Abs. 1 OWiG, 311 Abs. 2 StPO vorgegebene Wochenfrist nicht eingehalten. Sein Rechtsmittel ging um 22.56 Uhr des letzten Tags der Frist beim Amtsgericht Tiergarten ein, wohin es vom Verteidiger irrig gesandt worden war. Beim Landgericht Berlin, wo die sofortige Beschwerde nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 311 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO anzubringen gewesen wäre, ging das Rechtsmittel erst nach Fristablauf ein.
Auf die Auswirkungen der durch Rechtsanwalt X. hier gestellten sog. Verjährungsfalle (hier noch gesteigert durch die eine Heilung abwehrende Behauptung des Rechtsanwalts, der Bußgeldbescheid sei dem Betroffenen auch nicht formlos übersandt worden) und die Einstufung als „rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten“ (für viele: Heberlein/Bergmann in Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl., Rn. 62) kommt es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht an (vgl. zur „Verjährungsfalle“ ausführlich Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., Rn. 4696).
Aus demselben Grund bleibt auch folgenlos, dass das Landgericht für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht zuständig war, sondern nach §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 81; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG 18. Aufl., § 70 Rn. 9; § 52 Rn. 40).
2. Dem Betroffenen ist nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren. Es konnte nicht damit gerechnet werden, dass das Amtsgericht in der bis Mitternacht verbleibenden Stunde die Rechtsmittelschrift an das Landgericht weiterleitet.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.