Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 16.07.2021 – 3 Ws (B) 177/21, 3 Ws (B) 177/21 - 122 Ss 76/21
ECLI:DE:KG:2021:0716.3WS.B177.21.00
Tenor
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juli 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
1. Dass, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, „im Berliner Stadtgebiet … außerörtliche Messungen denkbar sind“ (RB S. 2), erschließt sich schon generell nicht, erst recht aber nicht in Bezug auf die hier in Rede stehende Messstelle „Adlergestell Richtung Büchner Weg“ (UA S. 3), von der nicht einmal die Rechtsbeschwerde meint, sie sei außerorts.
2. Bei dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, „Beweis zu erheben über die Tatsache der Unkorrektheit der Messung“, handelt es sich mangels bestimmter Behauptung von Beweistatsachen um keinen Beweisantrag im Rechtssinne. Dies wirkt sich aber nicht aus, weil Beweisanträge im Bußgeldverfahren ohnehin nach Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht zu bescheiden sind. Diese war bei dem hier angewandten standardisierten Messverfahren nicht ausgelöst.
3. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (vgl. DAR 2021, 75) hat der Betroffene bei einem – auch hier zur Anwendung gekommenen – standardisierten Messverfahren aus seinem „Recht auf Informationsparität“ ein umfassendes Recht auf Informationszugang, das sich gegen die Verwaltungsbehörde richtet. Hierdurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind (vgl. BVerfG a.a.O.). Die hier mit der Beweisanregung verbundenen tatsächlichen Fragen hätte die verteidigte Betroffene im Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber signifikant vor der Terminierung, an die Behörde richten müssen (vgl. Senat NZV 2021, 379). In der Folge hätte sie entscheiden können, ob sie – auf eigene Rechnung (vgl. Senat a.a.O.; LG Aachen NZV 2018, 480) – einen privaten Sachverständigen mit der technischen Bewertung des Ergebnisses ihrer Ermittlungen beauftragt. Das Amtsgericht jedenfalls war für ihr Begehren der gänzlich falsche Ansprechpartner (vgl. Senat a.a.O.).
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).