Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.07.2021 – 2 Ws 62/21, 2 Ws 62/21 - 121 AR 115/21
ECLI:DE:KG:2021:0719.2WS62.21.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. Mai 2021 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet. Soweit in dem vorgenannten Beschluss auch die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen wurde, wird der Beschluss aufgehoben und der Widerruf abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 9. August 2016 wegen schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen, davon in drei Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach Teilverbüßung setzte die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 8. April 2019 die Vollstreckung der Maßregel und diejenige der Freiheitsstrafe ab dem 15. April 2019 auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus und erteilte dem Beschwerdeführer diverse Weisungen.
Während des Laufes der Bewährungszeit wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Am 8. Juni 2019 beleidigte er eine andere Person und wurde deshalb vom Amtsgericht Tiergarten durch Strafbefehl vom 31. Juli 2019 (rechtskräftig seit 28. Mai 2020) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Weiterhin verurteilte das Amtsgericht Eberswalde den Beschwerdeführer durch Strafbefehl vom 18. Juni 2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (rechtskräftig seit 29. Dezember 2020) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 11. Januar 2020) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 34,50 Euro. Im Hinblick darauf widerrief die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Maßregel und der Freiheitsstrafe.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist. Der Widerruf der Aussetzung der Maßregel kann hingegen keinen Bestand haben.
1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrundeliegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat.
a) Die neuen Taten sind als Widerrufsgrund geeignet. Dazu genügt zunächst, dass der Verurteilte innerhalb des in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB beschriebenen Zeitraums eine oder mehrere neue Straftaten begangen hat. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 405/13 – mwN), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mwN).
Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die den Beschwerdeführer betreffende Legalprognose inzwischen ungünstig ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Taten im Strafbefehlsverfahren jeweils mit einer Geldstrafe geahndet worden sind. Jede Tat von einigem Gewicht rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. OLG Koblenz VRS 48, 263, 265; Senat, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 – 2 Ws 376-378/09 –; 25. Juni 2009 – 2 Ws 252/09 – 28. November 2007 – 2 Ws 548/07 – und 15. Juni 2005 – 5 Ws 285/05 –). Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden. Insbesondere kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe verhängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26), zumal da Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind.
b) Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) reichen nicht aus. Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 5 Ws 215/06 – [juris] mwN). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2010 – 2 Ws 74/10 – mwN). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchst wahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat a.a.O. mwN). An derartigen Tatsachen fehlt es hier. Der Beschwerdeführer ist bereits vielfach vorbestraft und hat mit seinen neuerlichen Straftaten gezeigt, dass er ersichtlich nicht willens ist, sich an die allgemeingültigen Regeln des Strafrechts zu halten. Soweit der Beschwerdeführer durch Strafbefehl vom 31. Juli 2019 wegen Beleidigung verurteilt wurde, handelt es sich um ein einschlägiges Vergehen. Denn bereits am 17. Januar 2018 wurde er vom Amtsgericht Tiergarten wegen einer gleichen Tat zu einer Geldstrafe verurteilt und im Jahre 2010 zweimal richterlich ermahnt. Auch die Begehung von Verkehrsdelikten ist dem Verurteilten keineswegs fremd. Noch während des Freiganges nahm er am 2. Februar 2019 an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teil, wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Gleichwohl nahm er am 11. Januar 2020 vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teil. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die ihm verbotene Nutzung eines KFZ auch nicht mit etwaigen Bedenken, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Covid-19-Virus anzustecken, entschuldigt werden. Dieses Verhalten zeigt vielmehr, dass der Verurteilte immer wieder seine eigenen Interessen auch durch Straftaten durchsetzt.
Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte sich bei dem Beschwerdeführer während der laufenden Bewährung nicht bilden. Dazu hätte es eines aktiven Tuns durch die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte bedurft. Dies war nicht der Fall. Der Strafbefehl vom 31. Juli 2019 ist erst am 28. Mai 2020 rechtskräftig geworden, derjenige vom Amtsgericht Eberswalde am 29. Dezember 2020. Die Anhörung zu dem Widerruf erfolgte zeitnah innerhalb der Bewährungszeit am 8. April 2021.
2. Keinen Bestand hat dagegen der Widerruf der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung (§ 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).
Grundsätzlich ist es zwar sachgerecht, die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafen- und Maßregelvoraussetzung gemeinsam zu treffen. Zwingend ist dies aber nicht (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 61). Zunächst einmal hat die Strafvollstreckungskammer zwar im Tenor die Unterbringung im Maßregelvollzug widerrufen, aber in den Gründen die Voraussetzungen hierfür mit keinem Wort erwähnt, sondern nur die Voraussetzungen des § 56f StGB und nicht diejenigen des § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB geprüft. Gleichwohl erstreckt sich die Entscheidung auf den Widerruf der Maßregel. Es besteht nämlich normativ ein Entscheidungsverbund (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 250). Zwar sind die Widerrufsvoraussetzungen nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB einerseits und nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB andererseits im Wesentlichen identisch, aber für den Widerruf der Maßregelaussetzung treten wegen der einschneidenden Wirkung einer Unterbringung weitere Anforderungen hinzu (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg aaO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Aus den während der Bewährungszeit begangenen rechtswidrigen Taten ergibt sich zwar eine ungünstige Kriminalprognose, aber nicht, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung erfordert.
Nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und „sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert“. Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt neben der Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus, dass diese Tat auf eine schlechte Prognose hinweist. Die rechtswidrige Tat muss zudem symptomatisch für den Zustand sein, infolge dessen die Begehung solcher Taten zu erwarten ist, wie sie zur Anordnung der Unterbringung genügen. So muss die neue Tat einen symptomatischen Zusammenhang mit der der Anordnung zugrundeliegenden aufweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 2 Ws 772/07 –). Daraus muss sich ergeben, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 Ws 599/08 –). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Straftaten in einem Zusammenhang mit der Suchtproblematik des Verurteilten stehen. Im Maßregelvollzug hat der Beschwerdeführer bezüglich seiner Suchterkrankung eine positive Entwicklung gezeigt. Die von ihm bis zum Beginn der Pandemie abgegebenen Urinproben waren negativ. Bei beiden zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung führenden Straftaten wurden keine Feststellungen zu einer alkoholischen Beeinflussung oder einem Konsum von Betäubungsmitteln getroffen. Damit stehen diese Straftaten nicht im Zusammenhang mit der Maßregelanordnung und sind auch nicht Ausdruck eines Rückfalls in die Sucht. Ein Widerruf der Maßregelaussetzung scheidet damit aus.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine hiervon abweichende Regelung war nicht zu treffen, da der Beschwerdeführer die Verlängerung der Bewährungszeit erreichen und eine Strafvollstreckung verhindern wollte.