Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 20.08.2021 – 6 U 1095/20

ECLI:DE:KG:2021:0820.6U1095.20.00

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.08.2020, Aktenzeichen 4 O 292/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.068,46 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.08.2020, Aktenzeichen 4 O 292/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

5

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.