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Kammergericht Beschluss vom 23.09.2021 – 5 Ws 203/21, 5 Ws 203/21 - 161 AR 167/21
ECLI:DE:KG:2021:0923.5WS203.21.00
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsätzen: Fortführung KG Berlin, Beschluss 14. April 2020 - 5 Ws 222/19. (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 16. Juli 2021, 588 StVK 47/17 Bwh1
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Juli 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1
Das Landgericht Berlin sprach den Beschwerdeführer durch Urteil vom 7. Mai 2014 - (506) 254 Js 102/12 KLs (21/13 Trb1) - wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit solchen Stoffen in nicht geringer Menge in 22 Fällen schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilte verbüßte die Strafe vollständig bis zum 15. September 2017.
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Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - ordnete durch Beschluss vom 26. Juni 2017 an, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, sah keine Veranlassung für eine Verkürzung der gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers und erteilte ihm verschiedene Weisungen.
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Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 beantragte der Verurteilte „gem. § 68c Abs.1 StGB die Verkürzung der Höchstdauer“ der Führungsaufsicht. Er führte aus, regelmäßig den Kontakt mit der zuständigen Bewährungshelferin gehalten und auch gegen die übrigen Weisungen nicht verstoßen zu haben. Seine Lebensverhältnisse seien als geordnet zu bezeichnen; er habe keine neuen Straftaten begangen, weshalb seit dem Jahr 2013 keine weiteren Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn geführt worden seien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag, den sie als auf eine vorzeitige Aufhebung der Führungsaufsicht gerichtet ausgelegt hat, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine Änderung der Sachlage vor, die ein vorzeitiges Entfallen der Maßregel begründen könne. Die persönliche Situation des Verurteilten, die zum damaligen Zeitpunkt tatursächlich geworden sei, bestehe fort. In Anbetracht der Vorbelastungen des Verurteilten und seiner im Vergleich zur Tatzeit unveränderten Einkommenssituation sei die Fortdauer der Führungsaufsicht angezeigt.
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Dagegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 3. August 2021, eingegangen bei Gericht am 5. August 2021, „Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er empfinde es als diskriminierend, dass sein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Führungsaufsicht unter Verweis auf seine unveränderte Einkommenssituation - er beziehe Arbeitslosengeld II - abgelehnt werde. Er leide gerichtsbekannt seit Jahren an einer schweren fortschreitenden Lungenkrankheit (COPD), wodurch seine Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert sei. Er könne täglich nur für wenige Stunden sehr leichte Arbeiten verrichten und stehe seit Jahren im Kontakt mit dem zuständigen Jobcenter, ohne dass er bisher ein Arbeitsangebot erhalten habe. Als maßgeblich hierfür erachte er seine Krankheit und sein fortgeschrittenes Alter. Vor diesem Hintergrund werde sich seine Einkommenssituation voraussichtlich nicht mehr ändern.
II.
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1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche gemäß den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg.
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a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Antrag vom 13. Juli 2021 dahingehend ausgelegt hat, der Verurteilte erstrebe eine Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Führungsaufsicht (§ 68e Abs. 2 Satz 1 StGB). Zwar könnte der Wortlaut des Antrags - „Verkürzung der Höchstdauer“ - auf eine begehrte Entscheidung nach § 68d Abs. 1, 68c Abs. 1 StGB hindeuten. Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer die Ausführungen des nicht anwaltlich vertretenen Verurteilten, die er zur Begründung seines Antrags angestellt hat, zutreffend so gewertet, dass dieser nach bereits vier Jahren und damit ein Jahr vor Ablauf der nicht verkürzten Höchstdauer die sofortige Beendigung der Maßregel begehrt. Dass diese Auslegung zutreffend war, lässt sich der Beschwerdeschrift vom 3. August 2021 entnehmen, in der der Verurteilte seinen Antrag dann auch ausdrücklich als auf eine „vorzeitige Aufhebung der Führungsaufsicht“ gerichtet bezeichnet hat.
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b) Die angegriffene Entscheidung begegnet - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keinen Bedenken. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten zu Recht abgelehnt.
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aa) Die Aufhebung der Führungsaufsicht setzt gemäß § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB voraus, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten (von Gewicht) mehr begehen wird (vgl. Senat, Beschluss 14. April 2020 - 5 Ws 222/19 -, juris Rdnr. 28 m.w.N.), mithin die Zielsetzung der Führungsaufsicht erreicht ist (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 2 Ws 216/15 -, m.w.N.). Für diese Erwartung muss zwar keine Gewissheit bestehen, jedoch sind hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsgrades höhere Anforderungen als etwa bei der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu stellen, denn es geht nicht um eine Erprobung oder Bewährung, sondern um eine endgültige Aufhebung der Führungsaufsicht, wobei die Aufhebung bei Falscheinschätzung - im Gegensatz zur Strafrestaussetzung zur Bewährung - nicht korrigiert werden kann. Während die „Erprobung“ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB die Inkaufnahme gewisser Risiken beinhaltet, bedeutet die Aufhebung der Führungsaufsicht, dass sich der strafrechtliche Interventionsbedarf erledigt hat (vgl. KG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2015, a.a.O., und 15. Juli 2010 - 2 Ws 202/10 -, m.w.N.; Senat, Beschluss vom 30. September 2019 - 5 Ws 146/19 -). Dabei gehen Zweifel an der Erwartung zu Lasten des Verurteilten, weswegen das Gericht die vorausgesetzte Entschärfung der Gefährlichkeit positiv feststellen muss. Auf den Zweifelsgrundsatz kann sich ein Verurteilter daher nicht berufen (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Eine Anordnung des Entfallens der Maßregel ist - wie die nachträgliche Verkürzung der Dauer der Führungsaufsicht auch - nur als Ausnahme zulässig, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Entwicklung bei dem Verurteilten vorliegen, sich also die Kriminalprognose maßgeblich verbessert hat, so dass ein etwaiges Fürsorgebedürfnis des Probanden entfallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 5 Ws 154/21 -).
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bb) Die danach erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte keine Straftaten (von Gewicht) mehr begehen wird, ist vorliegend nicht gegeben. Dem Verurteilten kann gegenwärtig keine günstige Prognose gestellt werden. In Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer erkennt der Senat an, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weitere Straftaten begangen hätte. Erfreulich ist auch, dass er regelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin hält. Dennoch hat sich die Kriminalprognose seit Eintritt der Führungsaufsicht nicht maßgeblich verbessert, da keine neuen Tatsachen vorliegen, die in der Person des Verurteilten oder seinen Lebensumständen liegen und welche die ursprüngliche Prognose nachträglich als unrichtig erweisen (vgl. Ostendorf in NK-StGB, 5. Aufl., § 68e Rn. 5; Groß/Ruderich in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 68e Rn. 10). Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Verurteilte, der Arbeitslosengeld II bezieht, anhaltend in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Diese finanziellen Verhältnisse entsprechen denjenigen, die seinem eigenen Bekunden in der persönlichen Anhörung vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 11. Mai 2016 nach § 57 Abs. 1 StGB folgend Grund für die Begehung der erheblichen Betäubungsmittelstraftaten waren, die der letzten Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 7. Mai 2014 und der nach Vollverbüßung eingetretenen Führungsaufsicht zugrunde liegen. Ob der Beschwerdeführer die Ursachen für seine gegenwärtige weitgehende Mittellosigkeit zu vertreten hat, spielt für die Prognoseentscheidung, die sich allein nach der Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit auszurichten hat, keine Rolle. Die Führungsaufsicht ist eine verschuldensunabhängige Maßregel, die neben der Hilfestellung für den durch sie Betroffenen der Sicherheit der Allgemeinheit dient (vgl. KG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 2 Ws 20/15 -; zur Doppelfunktion der Führungsaufsicht siehe Groß/Ruderich, a.a.O., Vorbemerkung zu § 68 Rn. 1 m.w.N.). Daher hat außer Betracht zu bleiben, dass dieser in Anbetracht seiner fortschreitenden Atemwegserkrankung und damit unverschuldet auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu vermitteln sein dürfte und Grund zu der Annahme besteht, dass der nunmehr 58 Jahre alte Beschwerdeführer bis zum Erreichen des Rentenalters oder sogar darüber hinaus Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines Lebensunterhaltes wird beanspruchen müssen. Eine in dem gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Diskriminierung im Sinne einer ungerechtfertigten Benachteiligung folgt daraus entgegen der Beschwerdebegründung nicht. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung körperlich außerstande wäre, Straftaten von Gewicht vergleichbar mit den Anlasstaten zu begehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Tatsache, dass er nach seiner Entlassung nunmehr für die Dauer von vier Jahren nicht durch die Begehung weiterer Straftaten aufgefallen ist, rechtfertigt nicht die hinreichend sichere Erwartung künftiger Straffreiheit. Der Verurteilte, der bereits in der Vergangenheit mehrere Haftstrafen - auch vollständig - verbüßen musste, hatte die der Ausgangsverurteilung zugrundeliegenden erheblichen Taten begangen, nachdem er über sechs Jahre lang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.