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Kammergericht Beschluss vom 29.11.2021 – 9 W 106/21
ECLI:DE:KG:2021:1129.9W106.21.00
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2021 – Az. 80 OH 80/19 – wird aufgehoben.
Gründe
1
Der Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2021 war aufzuheben, weil es für die vom Landgericht getroffene Entscheidung keine Rechtsgrundlage gibt. Ein Beschwerdeverfahren ist mangels Beschwerde beim Kammergericht nicht angefallen. Der Senat kann über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2020 nicht entscheiden, da das Landgericht über diese Beschwerde bereits abschließend im Nichtabhilfeverfahren durch den Beschluss vom 12. Mai 2021 entschieden hat.
2
Ursprünglich hat der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde hat das Landgericht im Wege der Abhilfe durch Beschluss vom 12. Mai 2021 entschieden. Damit war das Abhilfeverfahren wie auch das Verfahren erster Instanz zunächst beendet.
3
Gegen diesen Beschluss hat nunmehr die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde richtete sich aber gegen die Ausgangsentscheidung (den Beschluss vom 23. Dezember 2020) in der Fassung der Abhilfeentscheidung (des Beschlusses vom 12. Mai 2021) (Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 68 Rn. 12a) und nicht allein gegen die Abhilfeentscheidung. Die Beschwerde war also gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gerichtet.
4
Gemäß § 68 Absatz 1 FamFG war nunmehr ein erneutes (selbständiges) Abhilfeverfahren durchzuführen. Dies ist auch immer dann erforderlich, wenn das erstinstanzliche Gericht im Rahmen eines vorangegangenen Abhilfeverfahrens der Beschwerde ganz oder teilweise abgeholfen hat und nunmehr ein anderer Beteiligter gegen die Ausgangsentscheidung in der Fassung des Abhilfebeschlusses ein Rechtsmittel einlegt (Sternal in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 68 Rn. 5a). Das Landgericht hätte mithin auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Juni 2021 im Rahmen eines neuen Abhilfeverfahrens eine Entscheidung gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 FamFG darüber treffen müssen, ob es die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung für begründet hält. Ist dies der Fall, hätte es eine „neue“ (Sach-)Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fällen müssen.
5
Eine Nichtabhilfeentscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2020 war in dieser Verfahrenslage nicht mehr möglich. Diese Beschwerde war mit der Entscheidung vom 12. Mai 2021 erledigt und kann auch nicht durch die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Juni 2021 „wiederaufleben“.