Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 14.02.2022 – 5 Ws 4/22 Vollz
ECLI:DE:KG:2022:0214.5WS4.22VOLLZ.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Für einen noch zu erhebenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Senkung von Telefonentgelten hat der in der Justizvollzugsanstalt Heidering einsitzende Beschwerdeführer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin aus Düsseldorf beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag im Übrigen, soweit es die beantragte Beiordnung betrifft, abgelehnt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten weder in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes erforderlich erscheine, noch der Gegner des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt vertreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses, gegen den sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde wendet und die Verletzung seines Anspruchs auf „Rechtsschutzgleichheit“ und auf „prozessuale Waffengleichheit“ rügt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt.
1. Zwar ist eine sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Auffassung dann nicht statthaft, wenn es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens geht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 Ws 20/18 Vollz – juris Rn. 2 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 2 Ws 886/12 Vollz – BeckRS 2015, 13834; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 12. Kap. § 120 Rn. 12; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 140; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 120 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
Der hier zu entscheidende Fall liegt jedoch anders. Die Strafvollstreckungskammer hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die zusätzlich beantragte Beiordnung indes abgelehnt. § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 3 ZPO nimmt von der Unanfechtbarkeit des Teilsatzes 2 ausdrücklich den Fall aus, in dem das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Ausnahme gilt darüber hinaus für jede nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit auch im vorliegenden Fall der abgelehnten Beiordnung (OLG Koblenz, a. a. O.; Laubenthal, a. a. O. Rn. 13; Arloth/Krä, a. a. O.). In dieser Konstellation wird das Rechtsbeschwerdegericht nicht mit der (unzulässigen) Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz befasst. Es besteht nicht die Gefahr, dass im Prozesskostenhilfeverfahren ein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet wird, welche in der Hauptsache (dem Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 116 ff. StVollzG) nicht als Tatsacheninstanz fungiert (vgl. Senat, a. a. O. juris Rn. 4).
2. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Ist, wie im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG), eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 121 Abs. 2 ZPO dem Strafgefangenen neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein zur Vertretung bereiter Anwalt nur dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine anwaltliche Vertretung ist dann erforderlich, wenn nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache zu besorgen ist, der Antragsteller werde seine Interessen ohne anwaltliche Hilfe nicht sachgerecht wahrnehmen können. In die Bewertung fließt dabei auch ein, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden in Bezug auf die konkrete Streitigkeit oder den Verfahrensgegenstand eine Beiordnung erforderlich machen. Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung der subjektiven Merkmale ist darauf abzustellen, inwieweit der Antragsteller nach seiner Vorbildung, seinen geistigen Fähigkeiten sowie seiner Schreib- und Redegewandtheit zur Darstellung seines Anliegens sowie zur angemessenen Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist (vgl. Kießling in Saenger, ZPO 9. Aufl., § 121 Rn. 9; BVerfG NJW-RR 2007, 1713, 1714; BGH NJW 2010, 3029, 3030). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a) Der Verfahrensgegenstand ist nicht als rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig einzustufen; Umfang und Bedeutung der Sache sind allenfalls durchschnittlich. Zentrale Bedeutung für den angekündigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung kommt, wie die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, der Frage zu, ob die durch die Antragsgegnerin für das Telefonieren durch die Gefangenen ihrer Anstalt vereinbarten Entgelte noch marktgerecht sind und somit unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Maßgeblich hierfür ist ein Vergleich der in der Anstalt geltenden Entgelte mit den außerhalb des Vollzugs üblichen Gebühren (vgl. BVerfG NJW 2018, 144, 145), der keine die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erwarten lässt.
Umstände, wonach gleichwohl aufgrund der besonderen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten wäre, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr lassen die Anträge und Schreiben des Beschwerdeführers – denen eine gewisse Wortgewandtheit nicht abzusprechen ist und die auf ein rechtliches Grundverständnis schließen lassen – erkennen, dass dieser hinreichend in der Lage erscheint, seine Interessen in dem vorliegenden Verfahren selbst geltend zu machen.
b) Auch § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO gebietet hier nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die potentielle Antragsgegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Die Vertretung durch einen (rechtlich geschulten) Behördenvertreter steht einer anwaltlichen Vertretung im Sinne der Vorschrift nicht gleich (vgl. BVerfG NJW 1988, 2597; Wache in MK-ZPO 6. Aufl., § 121 Rn. 3; Piel/Bayer in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch 3. Aufl., Teil D § 26 Rn. 22; a. A. Spaniol in AK-StVollzG 8. Auflage, Teil IV § 120 StVollzG Rn. 18).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz – juris Rn. 133 ff., m. w. N.).