Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 03.05.2022 – (2) 161 Ss 52/22 (15/22)
ECLI:DE:KG:2022:0503.2SS15.22.00
Orientierungssatz
1. Wirft jemand Betäubungsmittel in einer Weise weg, welche die Gefahr begründet, dass Dritte die Betäubungsmittel auffinden, konsumieren oder weitergeben, dann bringt er die Betäubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in den Verkehr.(Rn.6)
2. Hierfür reicht die Feststellung in einem Urteil nicht aus, der Angeklagte habe einen Müllsack mit Cannabissetzlingen vom Balkon geworfen. Vielmehr bedarf es der weiteren Feststellungen, wohin der Müllsack geworfen wurde und ob angesichts der konkreten Ausgestaltung der Örtlichkeit damit zu rechnen war, dass die Setzlinge dort in die Verfügungsgewalt Dritter gelangen konnten, denen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, sie einer den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes entgegenstehenden Verwendung zuzuführen. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob sich der Angeklagte dessen bewusst war, dass die Setzlinge durch sein Verhalten in die Verfügungsgewalt Dritter gelangen konnten, wobei Eventualvorsatz ausreichen würde. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu seiner Aufhebung führt.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 13. Januar 2022, (283 Ls) 274 Js 6954/19 (14/20)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. Januar 2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – in Berlin hat den Angeklagten am 13. Januar 2022 wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen die folgenden Feststellungen getroffen:
„Am 15.11.2019 betrieb der gesondert verfolgte C in der Wohnung des Angeklagten in der D-straße x in x Berlin, in welcher er ein Zimmer angemietet hatte[,] eine Cannabisplantage mit 261 Cannabissetzlingen mit einem Gesamtgewicht von 73,62 g Cannabiskraut und mit einem Wirkstoffgehalt von 1,859 g THC. Der Angeklagte hatte keine Kenntnis von der Plantage und entdeckte diese zufällig, als er die Wohnung betrat. Da zeitgleich die Polizei versuchte, gegen eine dritte Person einen Haftbefehl zu vollstrecken und an der Wohnungstür klingelte, da sie diese dort vermutete, geriet der Angeklagte in Panik[,] packte den größten Teil der Setzlinge (235 Stück) [in] einen blauen Müllsack und warf diesen vom Balkon aus dem Fenster. Ihm war bewusst, dass es sich um Cannabissetzlinge handelte[.]“
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO) und fristgerecht erhobene (§ 341 StPO), Sprungrevision des Angeklagten hat auf die allgemeine Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Das Urteil kann – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend – keinen Bestand haben, denn die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
1. Ein (sonstiges) Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfasst jede, gleichwie geartete Eröffnung der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über den Stoff erlangt und ihn nach eigener Entschließung verwenden kann (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG 10. Aufl. § 29 Rdn. 867). Wirft jemand Betäubungsmittel in einer Weise weg, welche die Gefahr begründet, dass Dritte die Betäubungsmittel auffinden, konsumieren oder weitergeben, so bringt er Betäubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Verkehr (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, a.a.O., Rdn. 871). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Besucher eines Drogenlokals beim Eintreten eines Kriminalbeamten von diesem unbemerkt seine Drogen auf den Boden fallen lässt. Verbrennt der Täter dagegen seine Betäubungsmittel oder schüttet sie in die Toilette, so wird durch die Vernichtung das Inverkehrbringen ausgeschlossen (vgl. Patzak/ Volkmer/Fabricius/Patzak a.a.O.).
In subjektiver Hinsicht setzt ein (bedingt) vorsätzliches Inverkehrbringen durch Dereliktion voraus, dass der Täter dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass seine weggeworfenen Betäubungsmittel aufgefunden und wieder Eingang in die Rauschgiftszene finden werden (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak a.a.O. Rdn. 875).
2. Ungeachtet der schon in sich widersprüchlichen Feststellung, der Angeklagte habe den Müllsack mit den Setzlingen „vom Balkon aus dem Fenster“ geworfen, hätte es unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vorliegend Feststellungen dazu bedurft, wohin der Müllsack geworfen wurde und ob angesichts der konkreten Ausgestaltung der Örtlichkeit damit zu rechnen war, dass die Cannabissetzlinge dort in die Verfügungsgewalt Dritter gelangen konnten, denen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, sie einer den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes entgegenstehenden Verwendung zuzuführen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1986, 558). Daran fehlt es jedoch. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob sich der Angeklagte dessen bewusst war, dass die Setzlinge durch sein Verhalten in die Verfügungsgewalt Dritter gelangen konnten, wobei Eventualvorsatz ausreichen würde. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu seiner Aufhebung führt.
III.
Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück.
Über die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der neue Tatrichter im Lichte der von ihm zu treffenden Sachentscheidung insgesamt zu befinden haben.