Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.05.2022 – (3) 121 Ss 45/22 (16/22)

ECLI:DE:KG:2022:0518.3SS16.22.00

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2021 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

1

Erläuternd bemerkt der Senat:

2

1. Die Aufklärungsrüge, ihre zulässige Erhebung unterstellt, bleibt ohne Erfolg. Dabei ergeben sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, schon Bedenken gegen die Darstellung der Revision, die ein „Kurzgutachten“ eines nicht vereidigten Gutachters sowie einen „Nachtrag“ hierzu vollständig einkopiert, um hiernach unzutreffend daraus zu zitieren. Während es in dem Gutachten ersichtlich zurückhaltend und unverbindlich heißt, „moderne Fahrzeuge … dürften … grundsätzlich über elektronische Systeme“ verfügen, die einem Durchdrehen der Räder entgegenwirkten (RB. S. 11), verkehrt die Revision die Aussage dahin, solche Systeme hätten moderne Fahrzeuge „grundsätzlich immer“ (RB S. 16). Auch die mit deutlichen Abschwächungen („soweit nicht an den Reifen manipuliert wurde“) und Hypothesen („vermutlich geschlossene Scheibe“) versehene Einschätzung des Gutachtens, durchdrehende Räder erzeugten bei den „genannten Außentemperaturen nicht genug Reibungswärme, um diesen charakteristischen Gummigeruch entstehen zu lassen“ (RB S. 11), verkürzt die Revision zu der grundsätzlichen Aussage, „dass Gummigeruch durch Reifenabrieb technisch nicht nachvollzogen werden kann“ (RB S. 16).

3

Als Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflicht kommt nur das dem Tatgericht unterbreitete Gutachten in Betracht, nicht aber die durch die Revision vorgenommenen inhaltlichen Verkürzungen. Die weiten, unverbindlichen und offen hypothetischen Formulierungen des Gutachtens mussten dem Amtsgericht aber keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung geben. Hätte die Verteidigung die Umstände aufgeklärt wissen wollen, hätte sie einen Beweisantrag stellen können und müssen. Ohnehin gilt, dass das Revisionsgericht in aller Regel nicht die Überzeugung gewinnen wird, dass sich dem Tatgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung aufdrängen musste, wenn nicht einmal die Verteidigung Anlass gesehen hat, auch nur formlos auf die Beweiserhebung zu dringen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2014 – 3 Ss 72/14 –; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., Rn. 512 m.w.N.). Dass die Verteidigung Beweisanträge gestellt, die Beweiserhebung formlos angeregt oder auch nur die Punkte der durchdrehenden Reifen und des riechbaren Gummiabriebs problematisiert hätte, legt die Revision aber nicht dar.

4

2. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

5

a) Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei bedeutet es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten (vgl. BGH StraFo 2022, 38). Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte ... die Abrede trafen, die „Beschleunigungspotentiale ihrer hoch motorisierten Fahrzeuge“ zu messen (UA S. 2). Nebeneinanderstehend hätten sie nach dem Einspringen grünen Ampellichts „zeitgleich unter starken Motorengeräuschen und mit quietschenden Reifen“ stark beschleunigt (UA S. 3). Der Angeklagte habe bereits nach kurzer Fahrstrecke (50 m) eine Geschwindigkeit von zumindest 58 km/h erreicht. Hiernach habe ... noch weiter beschleunigt, der Angeklagte aber habe das Kräftemessen „angesichts der mit Blaulicht und Martinshorn nachfolgenden Funkwagen“ abgebrochen.

6

Auch die mit 50 Meter recht kurze Renndistanz steht einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegen. Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich nichts anderes ableiten. Nichts spricht dagegen, dass auch sehr kurze Fahrzeugrennen vereinbart und durchgeführt werden können. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge zumeist wichtigen Beschleunigungspotentiale erfordern keine langen Wegstrecken; gemessen am konkreten Rennzweck wären diese sogar kontraproduktiv. Auch nach Sinn und Zweck des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kann eine, wie hier, kurze Rennstrecke den Tatbestand erfüllen. Die Vorschrift ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, weil illegale Kraftfahrzeugrennen mit der Gefahr des Kontrollverlusts erhebliche Risiken für andere Verkehrsteilnehmer bergen (BT-Drs. 18/10145 S. 7). Die Gefahr des Kontrollverlusts, namentlich durch Ausbrechen, besteht aber auch und gerade bei der massiven Beschleunigung von hochmotorisierten Fahrzeugen aus dem Stand. Erhöht wird die abstrakte Gefahr beim Rennen dadurch, dass die Aufmerksamkeit des Fahrers nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet ist, sondern zusätzlich auf den Konkurrenten (vgl. zum bloßen Aus-dem-Stand-Beschleunigen als Kraftfahrzeugrennen nach früherer Rechtslage [§ 29 StVO]: Senat VRS 132, 61).

7

Anschaulich und nachvollziehbar formuliert die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen in ihrer dem Revisionsführer bekannten Zuschrift, das Merkmal der „nicht unerheblichen Wegstrecke“ beschreibe „Idee und Ziel des Kraftfahrzeugrennens, das das Verhalten der Rennteilnehmer bestimmt“. Davon sei die tatsächlich gefahrene Strecke zu unterscheiden. Diese sei ausweislich der Feststellungen hier nur deshalb so kurz gewesen, weil der Angeklagte das Rennen abgebrochen habe, nachdem er auf die ihm nacheilende Polizei aufmerksam geworden sei.

8

Unzutreffend ist der in der Gegenerklärung der Verteidigung erhobene Einwand, dies ergebe sich nicht aus den Urteilsfeststellungen. Vielmehr heißt es dort, der Angeklagte habe „angesichts der mit Blaulicht und Martinshorn nachfolgenden Funkwagen“ nicht weiter beschleunigt (UA S. 3).

9

b) Mit ihrem Einwand, der Tatrichter habe keine abstrakte Gefahr festgestellt, dringt die Revision nicht durch. Der Begriff der abstrakten Gefahr ist ein solcher der Rechtsetzung, nicht der Rechtsanwendung, weshalb es Urteilsfeststellungen hierzu in aller Regel nicht bedarf (vgl. Senat DAR 2020, 394 [„qualifizierter“ Rotlichtverstoß]).

10

Offen bleiben kann, ob eine teleologische Reduktion des Tatbestands angezeigt ist, wenn beim Rennen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden (so Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 3. Aufl., § 315d StGB Rn. 4;Schulz-Merkel, NZV 2020, 397). Denn das Amtsgericht hat neben einer Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 Abs. 3 StVO) auch festgestellt, dass der Angeklagte mit „lautstarken Motorengeräuschen und mit quietschenden Reifen“ startete (UA S. 3). Dies verstößt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. OLG Köln VRS 63, 379).

11

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.