Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.06.2022 – 17 UF 60/22

ECLI:DE:KG:2022:0627.17UF60.22.00

Orientierungssatz

Bei einer Schulverweigerung wegen der Ablehnungshaltung der Kindesmutter gegenüber schulischen Pandemiemaßnahmen ist bei einer zu erwartenden langjährigen emotionalen Schädigung des minderjährigen Kindes in Form sozialer Ängste von einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 Abs. 1 BGB auszugehen, die einen Teilsorgerechtsentzug rechtfertigt.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 24. April 2022, 162B F 614/22

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 24.04.2022 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Eltern des jetzt 13 Jahre (fast 14 Jahre) alten J… war und sind nicht miteinander verheiratet. Die Eltern trennten sich bereits während der Schwangerschaft. J… lebt im Haushalt der alleinsorgeberechtigten Mutter. Seinen Vater hat er seit der Geburt nur wenige Male gesehen, derzeit besteht kein Kontakt. Die Mutter ist nicht berufstätig und hat auch keinen Beruf erlernt.

2

Nach Mitteilung des Jugendamtes vom 29.09.2021 erstattete J...s Schule (Schule am Schloss) am 01.09.2021 eine Kinderschutzanzeige. J... habe seit November 2020 nicht mehr am Präsenzunterricht in der Schule teilgenommen, auch nicht nachdem seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 wieder die Präsenzpflicht gelte. Mehrere Schüler/innen hätten vergeblich versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. In einem Gespräch am 22.09.2021 sei die Mutter vergeblich dazu aufgefordert worden, den Schulbesuch von J... zu gewährleisten. Die Mutter habe dies mit der Begründung verweigert, dass J... „Sauerstoff atmen wolle und nicht gewillt sei, Tests durchzuführen“. J... habe bereits in der Vergangenheit massive soziale Verhaltensauffälligkeiten gezeitigt. Der Umgang mit Mitschüler/innen falle ihm schwer, er beschimpfe diese und vereinzelt auch Lehrkräfte mit sexualisierten Wörter wie „Hurentocher/-sohn“, „Missgeburt“, „Fotze“ o.ä. Er sei aggressiv gegenüber Mitschülern, sich selbst und in Bezug auf Gegenstände, er habe Mitschüler/innen mit dem Tode gedroht. J... sei im Unterricht mit den Worten „Ich springe jetzt aus dem Fenster“ auf einen Stuhl am Fenster gestiegen und habe mit Mitschüler/innen und Lehrkräften am Hinausspringen gehindert werden müssen. Eine von der Schule empfohlene Teilnahme an einer sozialen Gruppe habe die Mutter abgelehnt.

3

Gegenüber dem Jugendamt teilte die Mutter am 29.09.2021 mit, J... wolle die Schule nicht besuchen, weil er unter der Maskenpflicht leide, da er keine Luft bekomme, ständige husten müsse und Kopfschmerzen entwickeln würde, auch wolle er sich nicht testen lassen. Nach Angabe der Mutter habe sich bereits die Zusammenarbeit mit der Grundschule schwierig gestaltet, er sei dort vom Lehrpersonal nicht gut behandelt worden. Sie fühle sich durch die Schule schikaniert und ausgeschlossen. Sie könne J... nicht guten Gewissens in die Schule schicken. Einen Schulwechsel habe sie abgelehnt. Wegen der geltenden Coronabestimmungen und ihren negativen Erfahrungen im schulischen Bereich sei die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht in einer Schule prinzipiell nicht mehr akzeptabel. Sie und ihre damals 24-jährige ältere Tochter würden J... jeden Tag zu Hause unterrichten, wo er größere Lernerfolge erziele als in der Schule. Die von der Schule genannten Verhaltensauffälligkeiten seien nicht an sie herangetragen worden. Es sei empfohlen worden, J... auf ADHS zu testen, was sich dann nicht bestätigt habe. J... sei in der Schule nicht aggressiv, sondern frustriert. J... habe viele Hobbies und Freunde. J... bestätigte gegenüber dem Jugendamt im Wesentlichen die Angaben der Mutter. In der Schule sei er seit der Grundschulzeit von Lehrern angeschrien worden, von den Mitschülern werde er gemobbt, auch ohne die Corona-Pandemie wolle er nicht mehr zur Schule gehen. In seiner Freizeit gehe er mit Freunden aus der Nachbarschaft skaten und er habe noch Kontakt mit zwei Freunden aus der Schule.

4

Das Jugendamt regte daraufhin mit Schreiben vom 01.10.2021 gemäß § 8a SGB VIII beim Amtsgericht Kreuzberg die Einleitung eines Kindesschutzverfahrens und die Anberaumung eines Erörterungstermins an, woraufhin das Hauptsacheverfahren 162B F 11451/21 eingeleitet und für J... ein Verfahrensbeistand bestellt wurde. Im Termin am 26.10.2021 hat das Amtsgericht die Sache ausführlich mit den Eltern, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt erörtert, insbesondere die Möglichkeit verschiedener Formen der Jugendhilfe, wie einer Familienhilfe oder eines Schulersatzprojekts, und J... persönlich angehört. Die Mutter stellte im Termin den Antrag auf Gewährung einer teilstationären Hilfe in Form eines Schulersatzprojekts (§ 32 SGB VIII) sowie einer Familien- oder Einzelfallhilfe.

5

Mit Schreiben vom 01.12.2021 wies das Jugendamt darauf hin, dass die Mutter einen Vorstellungstermin bei dem Schulprojekt „Courage - Sozialtherapeutisches Lernprojekt - Tagesgruppe für Jugendliche“ am 11.11.2021 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen habe. Auf Rückfrage des Jugendamtes habe die Mutter angegeben, sie habe sich den Termin falsch eingetragen. Am 19.11.2021 habe die Mutter mitgeteilt, sie sei erkrankt und sage weitere Termine vorerst ab. Das Angebot, dass eine andere Person den Termin mit J... wahrnehmen könne, habe sie abgelehnt, auch J... Schwester könne den Termin nicht wahrnehmen. Die Mutter sei vom Jugendamt nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine zeitnahe Vorstellung erforderlich sei, weil der Platz nur begrenzt verfügbar sei. Am 30.11.2021 habe der Träger mitgeteilt, dass der Platz nunmehr anderweitig vergeben sei.

6

Der auf den 04.01.2022 anberaumte Termin ist vom Gericht am selben Tag kurzfristig aufgehoben worden.

7

Am 14.01.2022 teilte das Jugendamt telefonisch mit, dass die Mutter sich nicht mehr beim Jugendamt gemeldet habe, auch nicht wegen der beantragten Familienhilfe. Ohne eine Diagnostik kämen andere Schulersatzprojekte nicht in Betracht, eine solche liege bei J... jedoch nicht vor.

8

Das Amtsgericht hat daraufhin am 14.01.2022 das hiesige einstweilige Anordnungsverfahren eingeleitet und mit Beschluss vom 23.02.2022 der Mutter gemäß § 1666 BGB die Auflage erteilt, den regelmäßigen Schulbesuch von J... im Präsenzunterricht zu gewährleisten, unverzüglich mit der Schule einen Termin zu vereinbaren und dem Gericht bis zum 15.3.2022 einen mit der Schule abgestimmten schriftlichen Plan zur Wiedereingliederung von J... in den Präsenzunterricht vorzulegen bzw. sicherzustellen, dass J... der Schulpflicht an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nachkommt und hierzu bis zum 15.3.2022 deren Kontaktdaten mitzuteilen. Ferner drohte es für den Fall der Zuwiderhandlung Vollstreckungsmaßnahmen an. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich durch die Schuldinstanz des Kindes die bereits vor Beginn der Coronapandemie vorhandene Schulangst weiter zu verfestigen drohe. Die Grundproblematik der Schulangst müsse beseitigt werden. Kontakt zu Mitschülern bestehe nicht, es lägen nach aktuellem Kenntnisstand allenfalls lose Kontakte zu anderen Kindern und Jugendlichen an der Skaterampe vor. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass die Heimbeschulung unzureichend sei, zumal die Mutter wegen des Lehrstoffes nicht in Kontakt mit der Schule sei. Zugleich hat es - auch im Hauptsacheverfahren - einen neuen Termin am 08.04.2022 anberaumt.

9

Mit Schreiben vom 14.03.2022 hat die Mutter mitgeteilt, J... und sie seien geschockt, dass J... wieder an seine alte Schule zurückkehren solle. Er habe wegen der Erlebnisse in der Grundschule, von denen sie erst im Rahmen der Heimbeschulung erfahren habe, mit Sorge auf die Oberschule geschaut, entgegen seiner Hoffnung auf Besserung habe er dort jedoch wieder Probleme gehabt, weil Mitschüler und Lehrer im gegenüber ablehnend gewesen seien. Vermutlich bestehe J...s Schulangst schon seit der Grundschule. Sie habe deshalb schon vor Jahren in Erwägung gezogen, eine Psychologin aufzusuchen, das habe ihr Sohn aber angelehnt, mittlerweile sei er dafür aufgeschlossen und auch langfristig bereit wieder eine (neue) Schule aufzusuchen. Er brauche auch Vorlaufzeit, um seine Wissenslücken aufzuholen, denn diese würden seine Sorge verstärken, wieder von Mitschülern gemobbt zu werden. Sie habe ihren Sohn im Dezember 2021 auf zwei anderen Schulen angemeldet, davon habe sich eine nicht gemeldet und bei der anderen stehe er auf der Warteliste. Vom Kinderarzt habe sie eine Überweisung für die kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung des Klinikums Westend erhalten, ein Termin stehe aber noch aus. Ihre Tochter habe auch ihre frühere Therapeutin kontaktiert, die sich aber noch nicht zurückgemeldet habe. Einen Termin bei einer Psychologin habe sie erst am 09.05.2022.

10

Die Mutter hat ferner ein Schreiben von J... vom gleichen Tag übersandt. Entgegen seiner Hoffnung sei das Gehänsel auch an der neuen Schule weitergegangen. Einer seiner Mitschüler habe ihn mit Papierkügelchen beworfen und ihn in der Hofpause grundlos ständig bespuckt. Ein anderer habe gedroht, ihn auf dem Heimweg zu verfolgen und zu verprügeln. Die Lehrer hätten ihm nicht geholfen. Das alles mache ihm Angst. Er brauche Hilfe von einer Psychologin, um nicht mehr mit Angst vor Mobbing in eine Gruppe zu gehen. Er wolle aber auf keinen Fall in seine bisherige Schule gehen.

11

Das Amtsgericht hat die Mutter mit Schreiben vom 24.03.2022 darauf hingewiesen, dass die Mutter bis zum 01.04.2022 den Vorstellungstermin im Klinikum Westend, die Kontaktdaten der beiden von ihr angefragten Schulen und der Psychologin mitteilen solle, bei der sie einen Termin habe. Ferner habe sie unverzüglich Kontakt mit dem Jugendamt wegen weiterer Hilfen aufzunehmen.

12

Am 31.03.2022 hat die Mutter mitgeteilt, dass sie im Klinikum Westend wegen des Andrangs erst für den 27.06.2022 einen Termin habe. Da der Termin nicht vor dem Termin mit der Psychologin sei, habe sie den Termin im Klinikum wieder abgesagt, sie halte eine Therapie für sinnvoller. Bestätigungen der Schulen lägen ihr nicht vor. Von der Evangelischen Schule Charlottenburg habe sie keine Rückmeldung erhalten. Bei der Montessori-Schule im Tegeler Forst habe sie bis Ende März auf einer Warteliste gestanden. Bei der angefragten Psychologin handele es sich um Frau Dr. med. M... M.... Bei der früheren Therapeutin ihrer Tochter gebe es keinen freien Platz.

13

Das Amtsgericht hat die Sache im Termin am 08.04.2022 erneut mit den Eltern, dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand erörtert und J... erneut persönlich angehört. Die Mutter hat mitgeteilt, sie habe sich über die Möglichkeit einer Schulpflichtbefreiung informiert und zwei weitere Psychologinnen kontaktiert, einen Termin gebe es in vier Wochen. Sie wolle, dass J... eine Schulpflichtbefreiung für ein Jahr erhalte und während dieser Zeit eine Therapie mache. Ein Schulersatzprojekt wolle sie nicht mehr. In der ersten Klasse sei abgeklärt worden, dass J... kein ADHS habe, er habe dann nicht mehr zu einem Psychologen gewollt. Sie habe Angst gehabt, etwas falsch zu machen, wenn sie ihn dorthin schleppe, das sei bestimmt falsch gewesen. Sie sei bereit, an einer Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen mitzuwirken. Das Jugendamt hat erklärt, die Zeit renne weg, es reiche nicht, das Kind bei zwei Schulen auf eine Warteliste zu setzen. Wegen einer Familienhilfe habe sich die Mutter nicht beim Jugendamt gemeldet. Die Hilfe könne aber auch nicht die Gefahren abwenden, die sich durch die Nichtteilnahme am Schulbesuch und am gesellschaftlichen Leben ergäben. Mit einer wöchentlichen ambulanten Therapie könnten die Probleme von J... nicht gelöst werden. Es solle ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geprüft werden. Der Verfahrensbeistand hat empfohlen, zunächst nur die Sorgebereiche Schulangelegenheiten und Gesundheitssorge zu entziehen. J... hat bei seiner Anhörung erklärt, er habe Angst vor Geldstrafen und den Drohungen des Gerichts, dass er wieder in seine Schule gezwungen werden solle. Seine Mutter habe ihm die Briefe des Gerichts immer vorgelesen, er habe wissen wollen, was da drinsteht. Er habe Angst, dass sie die Geldstrafen nicht bezahlen könnten. Er wolle eine Schulbefreiung, er habe halt ein Schultrauma und Angst vor der Schule. Er hat erneut davon berichtet, dass er mit Papierbällchen abgeworfen worden sei, danach hätten 45 Papierbällchen vor ihm auf dem Boden gelegen. Seine Lösung gegen seine Ängste sei die Schulbefreiung, zu Hause könne er ruhiger lernen. Diesen Weg gehe er jetzt mit seiner Mutter. Er habe auch Freunde, nämlich die ca. 30 Leute von der Skaterampe.

14

Mit Beschluss vom 11.04.2022 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren 162B 11451/21 die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und zu Maßnahmen der Überwindung der Schuldinstanz in Auftrag gegeben. Nach Rückmeldung des Sachverständigen vom 13.05.2022 sollen die Eltern im Juni 2022 angeschrieben und mit der Datenerhebung begonnen werden.

15

Mit Schreiben vom 11.04.2022 hat die Mutter ergänzend mitgeteilt, sie habe sich zu Beginn des Schuljahres um Kooperation mit der Schule bemüht, die Schule habe ihr keine Unterlagen mehr zur Verfügung gestellt, die von ihr vorgeschlagenen Lösungen seinen abgelehnt worden. Sie habe auch im familiengerichtlichen Verfahren kooperiert und dem Schulersatzprojekt zugestimmt und andere Schulen gesucht, auch einem Familienhelfer habe sie zugestimmt. Den Einsatz eines Ergänzungspflegers halte sie für voreilig.

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Mit Beschluss vom 24.04.2022 hat das Amtsgericht der Mutter in Abänderung des Beschlusses vom 23.02.2022 durch einstweilige Anordnung gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge im Bereich Regelung von Schulangelegenheiten und die Gesundheitssorge für den Teilbereich Durchführung einer Diagnostik sowie einer psychologischen/psychiatrischen Behandlung für ihren Sohn J... entzogen und das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu erwarten, dass die von der Mutter ergriffenen Maßnahmen - Anmeldung an zwei Schulen und Vereinbarung eines Termins bei einer Psychologin am 09.05.2022 - hinreichend zur Gefahrenabwehr seien. Die Mutter sei um J... besorgt, aber nicht in der Lage, die erforderlichen Schritte zeitnah zu ergreifen. J... gehe seit einem Jahr nicht mehr zur Schule, er benötige eine umfassende Diagnostik, um geeignete Hilfen und Beschulungsmöglichkeiten zu erhalten sowie eine ambulante Therapie. Die Bemühungen der Mutter um Abwendung der Gefährdung von J... seien nicht ausreichend, sie sei nicht willens oder in der Lage, die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs zu erkennen, die erforderlichen Schritte zu ergreifen oder mit dem Hilfesystem zu kooperieren, sowohl was die Suche nach einem geeigneten Schulplatz, die Einrichtung von Jugendhilfe und therapeutischer Maßnahmen betreffe. Die von der Mutter in Aussicht genommene Schulbefreiung zur Ermöglichung einer ambulanten Psychotherapie sei nicht ausreichend. Auch wenn ein psychologisches Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren eingeholt werde, sei es erforderlich, bereits während des Begutachtungszeitraums eine zielgerichtete Handlungsfähigkeit in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge herzustellen, insbesondere eine Diagnostik in die Wege zu leiten, um eine geeignete Schulform zu finden. Gerichtliche Auflagen hätten als milderes Mittel die Mutter nicht zu ausreichenden Maßnahmen veranlassen können. Eine Übertragung der Sorgebereiche auf den Vater sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet, da er keinen Kontakt zu J... habe.

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Gegen den Beschluss, der ihr gemäß § 15 Abs. 2 FamFG durch am 26.4.2022 veranlasste Aufgabe durch Post zugestellt worden ist, hat die Mutter mit Schreiben vom 11.05.2022, beim Amtsgericht eingegangen am 12.05.2022, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, aus dem fehlenden Schulbesuch ergebe sich noch keine konkrete Gefährdung des Kindes, die einen Eingriff in das Sorgerecht rechtfertigen könne. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie an Absprache mit ihrem Sohn zunächst eine ambulante Psychotherapie veranlasst habe, statt der Schulangst mit stationären Hilfen oder Unterbringungen begegnen zu wollen. Ihr Sohn habe sich jahrelang strikt geweigert, eine ambulante Psychotherapie zu beginnen. Im Interesse einer gewaltfreien Erziehung habe sie ihrem Sohn nicht das Gefühl eines „falsch-seins“ vermitteln wollen. Vor einigen Monaten habe ihr Sohn nun verstanden, dass ihm eine Psychotherapie helfen könne und könne sich diese nun vorstellen. Der erste Termin habe nun nach dreimonatiger Wartezeit stattgefunden und man habe sich mit der Ärztin auf eine Diagnostik verständigt und erste Termine hierfür bereits vereinbart. Die Ärztin habe auch mehrere Schulen benannt, die für eine behutsame Rückführung in Betracht kämen. Hinsichtlich des Schulbesuchs habe sie gegen ihr inneres Gefühl und ihre persönlichen Überzeugungen versucht, ihren Sohn in die durch die Schule vorgesehenen Regelungen zu pressen, nunmehr treffe sie die Entscheidungen ausschließlich danach, wie ihr Sohn ganzheitlich zur Entfaltung komme. Mit der Schule habe sie die Möglichkeiten eines Klassen- oder Schulwechsels besprochen und Lehrmaterial angefordert. Auch insofern könne ihr kein Vorwurf einer Kindeswohlgefährdung gemacht werden. Die zeitlichen Abläufe habe sie für angemessen gehalten. Sie habe darauf gewartet, dass das Jugendamt sie wegen der Familienhilfe und des Schulersatzprojekts kontaktiere. Die schulische Auszeit habe für ihren Sohn einen erkennbaren Mehrwert gehabt. Sie sei weiter bereit, mit einer Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Ein Sorgerechtsentzug komme frühestens nach Auswertung des familienpsychologischen Gutachtens in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf Bl. 57 ff. der Akte Bezug genommen.

18

Der Verfahrensbeistand hat mit Schreiben vom 08.06.2022 mitgeteilt, dass er die angefochtene Entscheidung für zutreffend erachte. Die Mutter erkenne die bestehende Kindeswohlgefährdung nicht, die darin bestehe, dass J... keine ausreichenden sozialen Kontakte habe und bei der derzeitigen Entwicklung einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Schulabschluss nicht werde erreichen können. Es bestehe daher dringender Handlungsbedarf.

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Die Akte 162B F 11451/21 ist beigezogen worden und hat dem Senat vorgelegen.

II.

20

Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 63 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat zutreffend der Mutter gemäß § 1666 BGB, §§ 49, 157 Abs. 3 FamFG einstweilen die elterliche Sorge in den Bereichen Regelung von Schulangelegenheiten und die Gesundheitssorge für den Teilbereich Durchführung einer Diagnostik sowie einer psychologischen/psychiatrischen Behandlung für ihren Sohn J... entzogen und für diese Bereiche Ergänzungspflegschaft angeordnet sowie das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt.

21

1. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwortung gelegt, wobei dieses „natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH, FamRZ 2019, 598, Rn. 15). Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient aber dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht (BVerfG, FamRZ 2021, 1969, Rn. 51 f.).

22

Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, FamRZ 2019, 598, Rn. 18 f.). Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, muss die gerichtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren – einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen – Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein (BGH, FamRZ 2019, 598, Rn. 33; BVerfG, FamRZ 2021, 104, Rn. 30).

23

In Eilverfahren bleiben allerdings die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (BVerfG FamRZ 2018, 1084, Rn. 16). Dabei ist das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung hinreichend darzulegen, wobei es genügt, wenn bei dem betroffenen Kind erhebliche, typischerweise aus verschiedenen Formen der Vernachlässigung resultierende Schäden aufgezeigt werden (BVerfG FamRZ 2018, 1084, Rn. 21). Einfachrechtlich drückt sich dies in der Vorschrift des § 49 Abs. 1 FamFG aus, die ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erfordert, was voraussetzt, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um das Kindeswohl zu wahren (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 2120, Rn. 20 m.w.N., BVerfG FamRZ 2017, 1577, Rn. 19, juris). Liegen Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor, darf das Gericht von den Feststellungen und Wertungen weiterer beteiligter Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt) nur abweichen, wenn es für eine abweichende Beurteilung eine anderweitige verlässliche Grundlage verfügt (BVerfG, FamRZ 2021, 595, Rn. 11).

24

2. Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht zu Recht der Mutter die elterliche Sorge für Schulangelegenheiten und zur Durchführung einer psychologischen bzw. psychiatrischen Diagnostik und Behandlung entzogen.

25

a) Nach dem Ergebnis der vorliegenden Ermittlungen und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes geht der Senat - wie schon das Amtsgericht - mit ziemlicher Sicherheit davon aus, dass bei J... eine erhebliche, langjährige emotionale Schädigung in Form sozialer Ängste im Allgemeinen und Schulängste im Besonderen vorliegt, die ihm aktuell insbesondere einen Schulbesuch unmöglich machen. Folge dieser emotionalen Störung war einerseits, dass er - bereits lange Zeit vor Eintritt der Coronapandemie - in der Schule erhebliche Probleme im sozialadäquaten Verhalten sowohl gegenüber Mitschülern wie Lehrern hatte sowie aggressiv gegen Dritte, sich selbst und Gegenstände auftrat und andererseits selbst Opfer demütigenden Verhaltens insbesondere von Mitschülern geworden ist sowie in der Schule damit drohte, aus dem Fenster zu springen. Nach Wiedereinsetzung der Präsenzpflicht hat er wegen behaupteter Angst vor Tragen von Coronaschutzmasken und Durchführung von Coronatests und später unter Hinweis auf seine massive Schulangst seit Ende des Schuljahres 2020/2021 die Schule nicht mehr besucht und eine psychotherapeutische Behandlung bis heute nicht begonnen. Entgegen ihrer früheren Angaben über große Lernerfolge von J... bei der Heimbeschulung hat die Mutter später eingeräumt, J... habe große Wissenslücken, die vor einer Rückkehr an eine Schule ausgeräumt werden müssten, weil dies J... zusätzlich Angst mache.

26

Die Mutter hat sich nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen weder vor noch nach Beginn des gerichtlichen Kindesschutzverfahrens bereit oder in der Lage gezeigt, zeitnah, verlässlich und mit dem gebotenen Nachdruck die zur Abwehr der Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Erste Symptome in J...s Sozialverhalten hatten sich nach Angabe der Mutter bereits im ersten Schuljahr gezeigt, als sie um Abklärung einer ADHS-Symptomatik gebeten worden war, die sich nach Mitteilung der Mutter nicht bestätigt hatte. Zu einer von der Mutter selbst als notwendig erkannten weiteren diagnostischen Abklärung oder sonstigen psychologisch-psychiatrischen Therapie sah sich die Mutter dann gegen den Willen des Erstklässlers nicht in der Lage und suchte sich auch sonst keine professionelle Unterstützung, auch nicht in der Folgezeit, als es weiterhin erhebliche Probleme in der Grundschule gab und J... weiterhin Probleme im sozialen Umgang hatte. Die Mutter zeigte auch keine Bereitschaft, Maßnahmen zur Abwehr der emotionalen und schulischen Probleme ihres Sohnes zu ergreifen, nachdem sie auf diese zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 nachdrücklich sowohl durch die Schule als auch durch das Jugendamt hingewiesen worden war. Im gerichtlichen Kindesschutzverfahren stimmte sie dann im Oktober 2021 zwar einem Schulersatzprojekt für J... und dem unterstützenden Einsatz einer Familienhilfe zu, wirkte dann aber an beiden Hilfemaßnahmen nicht mit, nahm insbesondere Termine - auch auf nochmalige Erinnerung und nachdrücklichen Hinweis des Jugendamtes - nicht wahr. Auch alternative Möglichkeiten der Hilfe, etwa eine Psychotherapie oder andere Beschulungsmöglichkeiten, nahm die Mutter nicht in Anspruch oder informierte sich auch nur über diese. Im Dezember 2021 erfolgte lediglich eine halbherzige Anmeldung bei zwei Schulen, bei denen es sich um eine Privatschule handelte (mit unklaren Finanzierungsmöglichkeiten der Mutter), von der die Mutter gar keine Rückmeldung erhielt, sowie um eine weitere Schule, bei der sie lediglich auf eine Warteliste gesetzt worden war. Erst nach dem Auflagenbeschluss vom 23.02.2022 bemühte sie sich bei einer Kinder- und Jugendpsychiaterin um einen Termin, den sie dann am 09.05.2022 erhielt und nach eigenen Angaben - ohne mit ihrem Schreiben vom 11.05.2022 einen Nachweis einzureichen - wahrgenommen habe, einen Diagnostiktermin bei Klinikum Westend am 27.06.2022 sagte sie ab. In schulischen Angelegenheiten verfolgte sie allein die Idee einer Schulbefreiung von J..., ohne sich über weitergehende Möglichkeiten der Beschulung zu informieren. Nach eigener Einschätzung in ihrem Schreiben vom 11.05.2022 geht die Mutter davon aus, damit in einem angemessenen Zeitraum alles Erforderliche für ihren Sohn getan zu haben.

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Diese Einschätzung kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand nicht teilen. Vielmehr ist trotz langjährig bestehenden - d.h. chronifizierten - und der Mutter bekannten erheblichen emotionalen und schulischen Problemen von J... und trotz deutlicher Hinweise auf die Dringlichkeit von Maßnahmen durch die Schule, das Jugendamt und das Amtsgericht ein weiteres Schuljahr vergangen, in dem diese Probleme nicht bearbeitet wurden, sondern es ist lediglich - nach Angabe der Mutter - nach einem ersten Arzttermin am 09.05.2022 nun eine Diagnostik beabsichtigt, deren weitere Schritte die Mutter nicht mitgeteilt hat. Auch wenn dem Senat bewusst ist, dass kurzfristige Termine für eine psychiatrische Diagnostik und eine Psychotherapie nur schwer zu erhalten sind, und auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass der nun fast 14-jährige J... sich in der Vergangenheit hierfür nur schwer motivieren ließ, erscheinen die von der Mutter ergriffenen Maßnahmen unzureichend. Zudem bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter trotz erklärter Sorge um das Wohl ihres Sohnes und trotz erklärter Bereitschaft, sich um dessen Belange zu kümmern und Hilfen anzunehmen - sei es von Ärzten, dem Jugendamt, der Schule, dem Schulamt - nur unzureichend bereit oder in der Lage ist, dies tatsächlich zeitnah, verlässlich und mit Nachdruck zu verfolgen, nachdem sie dies in der Vergangenheit trotz wiederholter deutlicher und nachdrücklicher Hinweise verschiedener Institutionen nur zögerlich, halbherzig und wenig transparent getan hat.

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Unter Berücksichtigung der - mit Blick auf die Dauer der Störung und das Alter von J... bestehenden - Dringlichkeit der diagnostischen Abklärung und der anschließend zeitnahen Umsetzung der empfohlenen therapeutischen Maßnahmen und Suche nach geeigneten schulischen Angeboten kann daher nicht weiter abgewartet werden, ob sich das erhebliche Risiko weiterer unzureichender Gefahrenabwehrmaßnahmen verwirklicht oder nicht.

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b) Der einstweilige Teilsorgerechtsentzug ist auch verhältnismäßig.

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aa) Die Einsetzung eines Ergänzungspflegers für die Bereiche Schulangelegenheiten und Gesundheitsangelegenheiten ist geeignet, eine zeitnahe Diagnostik zu veranlassen oder - wenn sie von der Mutter tatsächlich eingeleitet wurde - deren Durchführung sicherzustellen, sowie anschließende Therapieplätze zu suchen und zu beantragen. Ferner kann in Absprache mit den Ärzten und Therapeuten sowie dem Schulamt eine geeignete Form der Beschulung oder der erneuten Heranführung an eine Beschulung gesucht werden.

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bb) Mildere, gleich wirksame Mittel kommen zur zeitnahen Abwendung der Gefährdung nicht in Betracht. Aus den unter a) genannten Gründen erscheinen die mit Beschluss vom 23.02.2022 noch angeordneten Auflagen nicht ausreichend die Mutter zu veranlassen, zeitnah, verlässlich und mit dem erforderlichen Nachdruck die gebotenen Maßnahmen durchzuführen, zumal die angedrohten Zwangsmittel bei Mutter und Kind zusätzliche Sorgen um die finanziellen Grundlagen der Familie verursacht haben.

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cc) Der angeordnete Teilsorgeentzug ist unter Berücksichtigung des Grades der Gefährdung auch angemessen und im engeren Sinne verhältnismäßig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat grundsätzlich anerkannt, dass ein zeitweiser Entzug der elterlichen Sorge und nach den Umständen des Einzelfalls sogar die Fremdunterbringung der Kinder zur Durchsetzung der Schulpflicht bei Heimbeschulung durch die Eltern gemäß Art. 8 EMRK gerechtfertigt sein können, wenn dadurch die Isolierung der Kinder vermieden und ihre Integration in die Gesellschaft sichergestellt werden soll (EGMR v. 10.01.2019 - 18925/15, FamRZ 2020, 33). Dabei hat das Amtsgericht hier zutreffend davon abgesehen, wie vom Jugendamt zunächst angeregt der Mutter auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, so dass stationäre Maßnahmen gegen den Willen der Mutter nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich der entzogenen Sorgebereiche ist davon auszugehen, dass der dem Kindeswohl verpflichtete Ergänzungspfleger nicht an der Mutter und an J... vorbei Maßnahmen treffen wird, sondern prüfen wird, welche Maßnahmen die Mutter bereits in die Wege geleitet hat, ob Termine eingehalten werden, welche Ergebnisse vorliegen, welche weitergehenden Auskünfte ggf. bei Ärzten, Schulamt usw. eingeholt werden können und dies mit J... und der Mutter besprechen wird. Aus den genannten Gründen besteht hierfür eine besondere Dringlichkeit, die ein Zuwarten bis zum Abschluss der voraussichtlich noch einige Monate andauernden psychologischen Begutachtung und deren Auswertung durch die Beteiligten und das Gericht nicht zulässt. Es wird gerade auch im Rahmen der Begutachtung und für die Hauptsacheentscheidung maßgeblich auf die Einschätzung ankommen, ob die Mutter entsprechend ihrer im Schreiben vom 11.05.2022 mitgeteilten Absichtserklärung die Dringlichkeit des Handelns erkannt hat und dem Taten folgen lassen kann. Insofern erscheint der - im Verhältnis zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - noch recht niedrigschwellige Sorgerechtseingriff im Hinblick auf die erhebliche und langjährige Störung und die Dringlichkeit der Gefahrenabwehr - auch mit Blick auf das Alter von J... - angemessen.

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3. Zutreffend hat das Amtsgericht ferner entschieden, dass dem Vater die elterliche Sorge in den der Mutter entzogenen Teilbereichen nicht nach § 1680 Abs. 3 iVm. Abs. 2 Satz 2 BGB zu übertragen ist, nachdem er zwar immerhin zu den Anhörungsterminen erschienen ist, aber seit Geburt von J... durchgängig nur sporadische Kontakte hatte und eine Sorgeübertragung auch selbst nicht angeregt hat.

34

4. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG wie angekündigt ohne erneute persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes sowie ohne erneuten Erörterungstermin, weil dies am 08.04.2022 durch das Amtsgericht erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren iSd. § 68 Abs. 5 Satz 1 FamFG handelt.

III.

35

Die Auswahl des Ergänzungspflegers ist nicht zu beanstanden und wird von der Mutter auch nicht angegriffen.

IV.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.