Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 14.07.2022 – 1 VAs 9 - 10/22, 1 VAs 9/22, 1 VAs 10/22

ECLI:DE:KG:2022:0714.1VAS9.22.00

Orientierungssatz

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist unzulässig, wenn die Eingaben der Antragstellerin schon keine verständliche Sachdarstellung enthalten, sodass es an dem notwendigen Antragsvorbringen fehlt. (Rn.3)

2. Dies ist der Fall, wenn sich die Ausführungen der Antragstellerin auf pauschale Anwürfe gegen „alle Strafverfolgungsorgane“ beschränken und die konkrete Art und das Datum der Entscheidung, gegen die sie sich wendet, offen bleiben. (Rn.3)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 27. September 2022, 5 ARs 31/22, Beschluss

nachgehend BGH, 27. September 2022, 5 ARs 30/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich mit zwei Eingaben vom 5. Juli 2022 gegen das „Land Berlin, Vertretung durch Generalstaatsanwaltschaft“ und stellt jeweils „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“. Sie nimmt dabei - mit im Wesentlichen identischen Ausführungen - zum einen auf ein Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (161 Zs 785/21) und zum anderen auf ein solches des Kammergerichts (6 Ws 228/21) Bezug.

2

Der Senat sieht im Interesse der kostenpflichtigen Antragstellerin davon ab, die vorbezeichneten Eingaben gesondert zu bescheiden. Denn es ist gerichtskundig, dass die in Bezug genommenen Aktenzeichen demselben Ursprungsverfahren zuzuordnen sind. In jenem Verfahren hatte das Kammergericht mit Beschluss vom 26. Januar 2022 ein Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens (§§ 172 ff. StPO) als unzulässig verworfen.

3

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist unzulässig, weil die Eingaben der Antragstellerin schon keine verständliche Sachdarstellung enthalten, sodass es an dem notwendigen Antragsvorbringen fehlt (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, vor § 23 EGGVG Rn. 3 m.w.N.). Indem sich die Ausführungen der Antragstellerin auf pauschale Anwürfe gegen „alle Strafverfolgungsorgane“ beschränken, bleiben namentlich die konkrete Art und das Datum der Entscheidung, gegen die sie sich im (offensichtlichen) Zusammenhang mit dem genannten Ursprungsverfahren wendet, aber auch die bestimmende Frage offen, ob sie die Aufhebung oder den Erlass einer Maßnahme begehrt.

4

Selbst wenn der Senat indes zugrunde legt - was sich nach dem Antragsvorbringen allenfalls erahnen lässt -, dass das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin auf die Durchsetzung vermeintlicher Strafverfolgungsansprüche zielt, ist ein statthaftes Antragsbegehren nicht ersichtlich. Denn insoweit unterliegen weder das Vorgehen der Ermittlungsbehörden noch (erst recht) der genannte Beschluss der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, welches ausschließlich in Bezug auf Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG eröffnet ist. Damit sind Akte der Rechtsprechung, also Entscheidungen der Gerichte, die - wie die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens - in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werden, nicht umfasst (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 23 EGGVG Rn. 2 m.w.N.). Und Gleiches gilt auch für reine Prozesshandlungen der Ermittlungsbehörden, mithin für solche Maßnahmen, die sich auf die Prüfung der Einleitung bzw. die Durchführung, Gestaltung oder Beendigung eines Strafverfahrens beziehen; die gerichtliche Kontrolle erfolgt insoweit regelmäßig allein nach Maßgabe der abschließenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (näher hierzu Mayer in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 23 EGGVG Rn. 31ff.). Hiergegen ist auch von Verfassungs wegen - insbesondere mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - im Grundsatz nichts zu erinnern (so bereits BVerfG NStZ 1984, 228 m.w.N.).

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.