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Kammergericht Anerkenntnisurteil vom 29.08.2022 – 20 MK 1/21

ECLI:DE:KG:2022:0829.20MK1.21.00

Orientierungssatz

1. Die Leistungserbringung eines Fitnessstudiobetreibers gegenüber Verbrauchern, mit denen er entgeltliche Verträge über eine Mitgliedschaft, die zur Nutzung der Fitnessstudios berechtigt, unterhält, war in den Zeiträumen, in denen die Studios aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen anlässlich der Covid19-Pandemie geschlossen waren, unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. Damit sind für die Dauer der Schließung die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB für den Wegfall der Gegenleistung erfüllt.

2. Die geschlossenen Verträge über die Nutzung der Fitnessstudios werden nicht in Bezug auf die Vertragslaufzeit gemäß § 313 BGB um Schließungszeiten aus Anlass der Covid19-Pandemie verlängert.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten die Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern, mit denen sie entgeltliche Verträge über eine „Mitgliedschaft“, die zur Nutzung der Fitnessstudios berechtigt, unterhalten hat, in den Zeiträumen, in denen diese aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen anlässlich der Covid19-Pandemie geschlossen waren, unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war und damit für die Dauer der Schließung die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB für den Wegfall der Gegenleistung erfüllt sind.

2. Es wird ferner festgestellt, dass die zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern geschlossenen Verträge über die Nutzung der Fitnessstudios der Musterbeklagten in Bezug auf die Vertragslaufzeit nicht gemäß § 313 BGB um Schließungszeiten aus Anlass der Covid19-Pandemie verlängert werden.

3. Die Musterbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.