Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 08.09.2022 – 3 Ws (B) 209/22, 3 Ws (B) 209/22 - 122 Ss 91/22

ECLI:DE:KG:2022:0908.3WS.B209.22.00

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Juni 2022 aufgehoben, soweit er keinen Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots enthält.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

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Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen unter dem 18. Januar 2022 gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 67 km/h innerorts eine Geldbuße von 480,- Euro verhängt und ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingelegt hat, hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 22. Juni 2022 nach § 72 OWiG gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,- Euro verhängt und ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Eine Wirksamkeitsanordnung für das Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG hat es nicht getroffenen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Amtsgericht unter Verweis auf § 72 Abs. 6 OWiG auf den Inhalt des Bußgeldbescheids vom 18. Januar 2022 Bezug verwiesen. Weitere Gründe enthält der Beschluss nicht.

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Gegen diesen, dem Verteidiger am 5. Juli 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner durch seinen Verteidiger unter dem 11. Juli 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er rügt, in der amtsgerichtlichen Entscheidung fehle eine - im Bußgeldbescheid noch vorhandene - Wirksamkeitsanordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass die im angefochtenen Urteil fehlende Wirksamkeitsanordnung zu ergänzen sei.

II.

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1. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde entnimmt der Senat, dass der Betroffene diese auf das Fehlen der Fristenanordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG beschränkt hat.

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Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Entscheidung über die (Nicht-) Gewährung der verlängerten Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG ist isoliert anfechtbar. Denn dabei handelt es sich um einen in sich selbständigen Punkt mit eigenem Entscheidungsgehalt innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs, der sich losgelöst von der Entscheidung im Übrigen beurteilen lässt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 50) und nicht notwendig bereits bei Verhängung des Fahrverbotes feststehen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2019 - 3 Ws (B) 94/19 -; OLG Jena VRS 111, 152).

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2. Der Betroffene dringt mit seiner Sachrüge durch.

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a) Wie sich aus § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 OWiG ergibt, gelten für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses nach § 72 OWiG die gleichen Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind. Eine unterschiedliche Form der Begründung ist nicht vorgesehen, da der Beschluss nach § 72 OWiG grundsätzlich - abgesehen von den Fällen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und dem Ausschluss der Zulassungsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG - mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar ist wie das Urteil (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 3 Ws (B) 312/18 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 72 Rdn. 63) und damit auch dem gleichen Prüfungsmaßstab unterliegt. Zwar sind an die Gründe eines Urteils oder eines Beschlusses in Bußgeldsachen keinen hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291; Senat a.a.O. und Beschluss vom 27. März 2017 - 3 Ws (B) 581/16 -, juris). Die Gründe müssen aber so beschaffen sein, dass diese zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben (OLG Jena, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 Ss 144/06 - BeckRS 2007, 5390). Dies gilt gleichermaßen für die ausgesprochenen Rechtsfolgen (Senat a.a.O.; OLG Bamberg BeckRS 2018, 33056 m.w.N.).

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b) Den Anforderungen an die Begründung eines verurteilenden Beschlusses wird der Beschluss des Amtsgerichts, soweit er angegriffen worden ist, nicht gerecht. Denn die Urteilsausführungen erweisen sich im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung zum Wirksamwerden des Fahrverbots als lückenhaft.

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Ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass gegen den Betroffenen wegen des Vorliegens einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine Fahrverbot verhängt werden soll, muss es darüber hinaus auch eine Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots, namentlich darüber treffen, ob dem Betroffenen die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG zuteil wird oder ob es bei dem Regelfall nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG sein Bewenden haben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2019 - 3 Ws (B) 64/19 -). Um dies prüfen zu können, bedarf es Feststellungen zu etwaigen Vorbelastungen des Betroffenen. Daran fehlt es im angefochtenen Beschluss, der Ausführungen dazu gänzlich vermissen lässt. Dass der angefochtene Beschluss ursprünglich nach Maßgabe von § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG abgefasst worden ist, hat darauf keinen Einfluss, denn im Falle einer Rechtsbeschwerde sind die vollständigen (den dargelegten Anforderungen entsprechenden) Gründe gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG binnen fünf Wochen zu den Akten zu bringen.

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c) Eine - nach § 79 Abs. 6 OWiG grundsätzlich mögliche - eigene Sachentscheidung ist dem Senat im vorliegenden Fall verwehrt, weil die getroffenen Feststellungen eine Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG vorliegen, nicht ermöglichen. Eine eigene ergänzende Sachaufklärung ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt (vgl. Senat a.a.O.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 72 Rdn. 47; Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 79 Rdn. 157 m.w.N.).

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Anders läge der Fall nur, wenn und soweit sich das Amtsgericht in seiner Beschussbegründung auf den Akteninhalt bezogen hätte. Denn dann erstreckt sich der Umfang der (sachlichrechtlichen) Überprüfung auf den in Bezug genommenen Akteninhalt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 27.11.20218 - 2 Ss 1359/18 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler a.a.O., Rdn. 79; zu weitgehend OLG Hamm BeckRS 2016, 3117; NStZ-RR 2002, 219). So liegt der Fall hier aber nicht, da sich das Amtsgericht allein auf den Inhalt des Bußgeldbescheides bezogen hat. Dass im Bußgeldbescheid eine Fristenanordnung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen worden ist, bietet dem Senat keine ausreichende Grundlage für eine eigene Sachentscheidung, weil die Tatsachen, auf die der Polizeipräsident seine diesbezügliche Entscheidung gestützt hat, aus dem Bußgeldbescheid nicht hervorgehen.

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Der Senat verweist deshalb die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.