Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 19.10.2022 – 19 W 153/22
ECLI:DE:KG:2022:1019.19W153.22.00
Orientierungssatz
1. Allein der behauptete Umstand, dass der Erblasser dem Antragsteller erklärt habe, er werde ihn im Testament bedenken, begründet kein rechtliches Interesse i.S.v. § 357 Abs. 1 bzw. § 357 Abs. 2 S. 1 FamFG, wenn sich aus dem Testament nichts dergleichen ergibt.(Rn.2)
2. Auch dass der Antragsteller Erbe (hier) seiner Mutter werde oder pflichtteilsberechtigt sei, begründet kein rechtliches Interesse. Der Erbeserbe hat kein rechtliches Interesse bezüglich des ersten Erbfalls, da er selbst keine Rechte bezüglich der Erbfolge nach dem Erblasser geltend machen kann. Aus diesem Grund haben Ehegatten des Erben, Eltern eines volljährigen Erben und Kinder des Erben kein rechtliches Interesse im Sinne des § 357 FamFG.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, 23. August 2022, 62 IV 182/21
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 23.8.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten auf Einsicht in das Testament und auf Übersendung einer Ausfertigung des Erbscheins mit Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 357 Abs. 1 FamFG ist derjenige berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Ein solches rechtliches Interesse ist beim Beteiligten nicht ersichtlich. Er selbst ist mit dem Erblasser nicht verwandt und gehört nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Im Testament ist er auch nicht erwähnt, so dass er auch nicht gewillkürter Erbe ist. Allein der behauptete Umstand, dass der Erblasser dem Antragsteller erklärt habe, er werde ihn im Testament bedenken, begründet kein rechtliches Interesse, wenn sich aus dem Testament nichts dergleichen ergibt. Im Übrigen reicht allein die Ankündigung eines Erblassers, jemanden als Erben zu bedenken, nicht aus, um ein rechtliches Interesse in Form einer gewillkürten Erbenstellung zu begründen und glaubhaft zu machen.
Auch dass der Antragsteller Erbe seiner Mutter werde oder pflichtteilsberechtigt sei, begründet kein rechtliches Interesse. Der Erbeserbe hat kein rechtliches Interesse bezüglich des ersten Erbfalls, da er selbst keine Rechte bezüglich der Erbfolge nach dem Erblasser geltend machen kann. Aus diesem Grund haben Ehegatten des Erben, Eltern eines volljährigen Erben und Kinder des Erben kein rechtliches Interesse im Sinne des § 357 FamFG (vgl. nur Keidel-Zimmermann, FamFG 20. A., § 357 FamFG Rn. 10).
Das rechtliche Interesse vermag auch nicht durch die vom Beteiligten behauptete „besondere familiäre Situation“ begründet werden. Weder die behauptete Demenz der Mutter noch behauptete Zweifel an der Redlichkeit der Halbschwester genügen hierfür, denn nichts davon führt zu einem unmittelbaren rechtlichen eigenen Interesse bezüglich des Erbfalls.
Aus den gleichen Gründen war auch der Antrag des Beteiligten auf Erteilung einer Abschrift vom ausgestellten Erbschein zurückzuweisen, § 357 Abs. 2 Satz 1 FamFG, da auch hierfür ein - hier nicht gegebenes - rechtliches Interesse erforderlich wäre.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Haftung des Beteiligten für mögliche Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ergibt sich bereits aus seiner Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 GNotKG.