Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 24.10.2022 – 19 W 148/22
ECLI:DE:KG:2022:1024.19W148.22.00
Orientierungssatz
1. In Fällen der reinen Erbenermittlung liegt eine nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit vor, bei denen sich der Geschäftswert nach § 36 GNotKG richtet.(Rn.2)
2. Wenn ein Nachlasspfleger alleine die Aufgabe hat, in den Bankschließfächern nach einem Testament zu suchen zwecks Feststellung der Erbenstellung, dann liegt ein Fall der reinen Erbenermittlung vor.(Rn.6)
3. Richtet sich somit der Geschäftswert nach § 36 Abs. 2 GNotKG, dann entspricht es billigem Ermessen, bei einem Nachlass in Höhe von 57,3 Millionen EUR wegen der Bedeutung der Sache den gesetzlich vorgesehenen Höchstwert von 1 Million EUR festzusetzen.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 6. September 2022, 64 VI 160/20
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6.9.2022 abgeändert.
Der Geschäftswert zur Kostenberechnung wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Geschäftswert für das vorliegende Verfahren auf Bestellung eines Nachlasspflegers war wie aus dem Tenor ersichtlich auf 1 Million Euro festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts findet § 64 GNotKG vorliegend keine Anwendung. Voraussetzung hierfür wäre - wie auch das Nachlassgericht zutreffend erkannt hat - eine Nachlasspflegschaft, die das Vermögen betrifft. In den Fällen, in denen die Nachlasspflegschaft alleine für die Erbenermittlung angeordnet ist, liegt hingegen keine Vermögensverwaltung und auch keine Sicherung des Nachlasses vor, so dass in diesen Fällen das Vermögen in Form des Nachlasses von der Nachlasspflegschaft nicht betroffen ist. Es entspricht deshalb der allgemeinen Meinung, dass in Fällen der reinen Erbenermittlung § 64 GNotKG nicht anzuwenden ist, sondern eine nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, in denen sich der Geschäftswert nach § 36 GNotKG richtet (vgl. BeckOK KostR/Felix, § 64 GNotKG, Rn. 14; Korintenberg/Klüsener, GNotKG 22. A., § 64 GNotKG Rn. 9; Toussaint/Benner, Kostenrecht 52. A., § 64 GNotKG Rn. 5).
Im vorliegenden Fall ist die Nachlasspflegschaft alleine zum Zwecke der Erbenermittlung angeordnet worden. Dies ergibt sich aus dem Verfahrensablauf und dem Anordnungsbeschluss. Mit Schriftsatz vom 8.4.2020 hat der Beteiligte zu 1 vorgetragen, dass es aufgrund bestimmter Umstände geboten erscheine, „nach einem Testament zu suchen“ und dies sinnvollerweise durch einen Nachlasspfleger geschehen solle. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen habe. Mit Schriftsatz vom 21.4.2020 erklärte der Beteiligte zu 1, dass die Rechtspflegerin zugesagt habe, umgehend einen Nachlasspfleger mit dem beschränkten Wirkungskreis Einsicht in Schließfächer zum Auffinden eines Testaments des Erblassers zu bestellen.
Die Beteiligte zu 2 beantragte am 26.4.2020, die vorhandenen Bankschließfächer zu öffnen und festzustellen, ob dort ein Testament des Erblassers vorhanden sei. Zu diesem beschränkten Zweck solle ein Pfleger bestellt werden.
Daraufhin hat das Nachlassgericht am 1.5.2020 die Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis „Bankschließfachöffnung u.a. zur Testamentsermittlung“ bestellt. In den Gründen heißt es entsprechend: „Der Erbe ist nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt. Auf Grund der Lebensumstände gehen die nahen Angehörigen des Erblassers davon aus, dass dieser ein Testament errichtet haben könnte, welches sich möglicherweise in einem Bankschließfach des Verstorbenen befindet. Zur Sicherstellung einer möglichen letztwilligen Verfügung ist daher die Bestellung eines neutralen Nachlasspflegers geboten.“
Aus diesem Ablauf und den Beschlussgründen ergibt sich für den Senat eindeutig, dass die Nachlasspflegerin alleine die Aufgabe hatte, in den Bankschließfächern nach einem Testament zu suchen, und dies vor dem Hintergrund der Feststellung der Erbenstellung. Damit hatte sie letztlich die (auf die Suche nach einem Testament beschränkte) Aufgabe der Erbenermittlung. Um den Nachlass als solchen hatte sie sich nicht zu kümmern. Entsprechend hat die Nachlasspflegerin anschließend auch gehandelt.
Soweit das Nachlassgericht meint, dass von dem Ergebnis (Testament ja oder nein) die Erbfolge abhänge und damit der gesamte Nachlass betroffen sei, verfängt dies nicht. Bei der Erbenermittlung ist immer auch indirekt der Nachlass betroffen, da von dem Ergebnis die Erbfolge abhängt. Dies genügt aber nicht, aus der Nachlasspflegschaft eine das Vermögen betreffende Pflegschaft zu machen, da die Pflegschaft sich nicht um das Vermögen kümmert. Ob ein Nachlasspfleger nach Personen/Verwandten als Erben sucht oder ob er wie vorliegend nach einem Testament sucht, aus denen sich eventuell Erben ergeben, macht keinerlei Unterschied. In beiden Fällen geht es um die Feststellung der Erbfolge.
Richtet sich deshalb der Geschäftswert nach § 36 Abs. 2 GNotKG, war dieser nach billigem Ermessen auf 1 Million Euro festzusetzen. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Höchstwert, der wegen der Bedeutung der Sache (ein Nachlass in Höhe von 57,3 Millionen Euro) anzusetzen war.
Gemäß § 83 Abs. 3 GNotKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.