Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 31.10.2022 – 19 W 138/22
ECLI:DE:KG:2022:1031.19W138.22.00
Orientierungssatz
1. Für die sofortige Beschwerde nach erfolgloser Ablehnung des Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Einzelrichter zuständig.(Rn.5)
2. Ein Nachschieben von Ablehnungsgründen im Beschwerdeverfahren ist unzulässig.(Rn.9)
3. Der Sachverständige ist vor der Entscheidung nicht zwingend anzuhören, wenn sich die behaupteten Ablehnungsgründe aus der Akte ergeben oder wenn das von einem Beteiligten beanstandete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Spandau, 27. Juni 2022, 62 VI 644/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 27.6.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 7.6.2022 hat der Antragsteller zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. xxx Stellung genommen und beantragt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Es sei nicht verständlich, warum der Sachverständige bei den Angaben zum Krankheitsverlauf zwei Testamente vom 17.1.1998 und 24.7.2005 nenne. Unklar sei, warum nicht dort weitere Testamente angegeben würden, insbesondere nicht das streitgegenständliche Testament vom 12.5.2021 (gemeint vom Antragsteller ist wohl 12.5.2013). Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits im Schriftsatz vom 13.8.2021 ausführlich dargestellt, welche Beweisangebote von ihm überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Auch der Gutachter habe sich nicht auf die Beweisangebote des Antragstellers bezogen, obwohl es nahegelegen hätte, Einschätzungen von Privatpersonen mit zu berücksichtigen. Das Gutachten habe mithin den deutlichen zusätzlichen Mangel, dass die weiteren, vom Antragsteller benannten Beweise ohne Begründung nicht herangezogen worden seien. Die fehlende Begründung stelle einen wesentlichen Mangel dar, da sie die Überprüfung des Gutachtens unzulässig erschwere. Weshalb der Sachverständige, entgegen den Angaben im Beweisbeschluss vom 7.6.2021, völlig auf Zeugenvernehmungen verzichten könne, sei nicht ersichtlich. Dies begründe Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen.
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 27.6.2022 zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. VI/115 d.A.).
Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 4.7.2022 zugestellt worden. Gegen diesen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.7.2022 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3.8.2022 begründet. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass das Ablehnungsgesuch nicht verspätet sei. Auch setze sich das Gericht nicht ausreichend mit den Gründen der Ablehnung auseinander. Ein Gutachter jedoch, der die Akten nicht ausführlich und gründlich lese und ein lückenhaftes Gutachten einreiche, erwecke den Anschein der Befangenheit. Es sei ein weiteres Indiz gegen die Unparteilichkeit des Gutachters, wenn dieser zunächst bittet, dass Zeugen in seiner Gegenwart zu vernehmen seien, dann aber ein Gutachten ohne weitere Anhörung von Zeugen erstatte. Es sei zu fragen, was denn sei, wenn das Gericht sich zur Vernehmung weiterer Zeugen entschließe, ob dies dann zur Änderung des Gutachtens führen würde. Auch habe der Gutachter entgegen dem Beweisbeschluss den Zeitraum der Ermittlungen ausgedehnt, indem er statt vom 12.5.2013 bis ins Jahr 2015 Berichte aus den Jahren 2011, 2012 und 2016 verwertet habe. Damit sei der Untersuchungszeitraum nicht eingehalten, dies sei ein weiteres Indiz gegen die Neutralität des Gutachters. Auch hätte der Gutachter sich eine abschließende Stellungnahme nach Beweisaufnahme vorbehalten sollen. Dies zeige, dass er sich bereits jetzt festgelegt habe, obwohl die Anhörung von Zeugen sich nahezu aufdränge. Im Gutachten würden nur die Beweismittel der anderen Beteiligten Berücksichtigung finden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.8.2022 nicht abgeholfen. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. VI/140 d.A.). Die Akten sind am 16.9.2022 beim Beschwerdegericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 26.10.2022 hat der Antragsteller ergänzend Stellung genommen.
II.
Die gemäß den §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Hierüber hatte gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter zu befinden (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 6.2.2012, 31 Wx 31/12).
Das Nachlassgericht hat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers mit Recht zurückgewiesen, da ein Ablehnungsgrund gemäß den §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Nach diesen Vorschriften findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist vorliegend nicht gegeben. Auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 4.8.2022 wird Bezug genommen. Der Senat schließt sich diesen vollumfänglich an. Dort heißt es unter anderem:
„Die gegen das Sachverständigengutachten und die Tätigkeit des Sachverständigen hervorgebrachten Rügen greifen in der Sache nicht durch. Die Berücksichtigung von Patientenunterlagen, die einen Zeitraum vor oder nach der Testamentserrichtung betreffen, ist per se nicht zu beanstanden. Aus derartigen Unterlagen können Folgerungen für den maßgeblichen Zeitraum geschlossen werden. Welche dies sind, unterliegt der sachverständigen Beurteilung des gerichtlich bestellten Gutachters. (...)
Soweit der Antragsteller nach wie vor darauf abstellt, dass die Zeugenvernehmung nicht korrekt war, so weist das Gericht nochmals darauf hin, dass der Sachverständige lediglich mitgeteilt hat, er halte es für sinnvoll - wenn eine weitere Zeugenvernehmung erforderlich sein sollte - diese in seiner Gegenwart erfolgen möge. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Sachverständige noch nicht wissen, ob derartige weitere Erkenntnisse für die Erstattung des Gutachtens überhaupt erforderlich sind. Nach seinem Gutachten sind derartige weitere Sachverhaltsfeststellungen gerade nicht erforderlich. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt dieses Verhalten des Sachverständigen nicht.“
Ergänzend ist anzumerken, dass der Antragsteller mit dem erst mit der Beschwerde geltend gemachten weiteren Befangenheitsgrund der behaupteten unzulässigen Ausdehnung des Untersuchungszeitraums ausgeschlossen wäre, da ein Nachschieben von Ablehnungsgründen im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, dies würde ansonsten zu einer Umgehung der für die Begründung geltenden Fristen führen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.8.2000, 9 W 57/00). Der Antragsteller hatte sich in seinem Befangenheitsgesuch ausschließlich auf die Frage der Beweismittel und der Nichtberücksichtigung seiner benannten Zeugen gestützt. Den weiteren Ablehnungsgrund hat er erst mit Schriftsatz vom 3.8.2022 in das Verfahren eingeführt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Sachverständigen vor der Entscheidung nicht zwingend anzuhören. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 44 Abs. 3 ZPO überhaupt auf den Sachverständigen anzuwenden ist (vgl. MüKo-Zimmermann, ZPO 6. A., § 406 ZPO Rn. 14). Denn auch beim Richter bedarf es nicht der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme, wenn sich die behaupteten Ablehnungsgründe aus der Akte ergeben oder wenn das von einem Beteiligten beanstandete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.2.2014, VIII ZR 271/13, Rn. 12; Musielak-Heinrich, ZPO 19.A., § 44 ZPO Rn. 9 m.w.N.). So liegt es hier: die gerügte Verhaltensweise ist in Form des Beweisbeschlusses und des erstellten Gutachtens aktenkundig, zudem ist die gerügte Verhaltensweise aus den oben dargestellten Gründen offensichtlich nicht geeignet, eine Befangenheit des Sachverständigen zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.