Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 29.08.2023 – 20 W 17/23

ECLI:DE:KG:2023:0829.20W17.23.00

Orientierungssatz

1. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenbeschluss nach (übereinstimmender) Hauptsacheerledigungserklärung richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers, dass sich wiederum gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen bestimmt.(Rn.2)

2. Wurden dem beschwerdeführenden Beklagten nicht nur seine eigenen Kosten, sondern neben den Gerichtskosten auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers auferlegt, berechnet sich der Gegenstandswert nach den insoweit insgesamt zu tragenden Kosten.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 22 O 37/23

Tenor

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Antrag der Parteien gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 RVG auf bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.

2

Grundsätzlich richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend nach dem Interesse des Beschwerdeführers, dass sich wiederum gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen bestimmt. Dies vorausgeschickt entsprach das Interesse der Beklagten, welche sich mit ihrer Beschwerde gegen den gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu ihren Lasten ergangenen Kostenbeschluss gewandt hatte, der Höhe der ihr insoweit auferlegten Kosten. Dies waren bei einem vom Landgericht festgesetzten Streitwert von bis zu 5.000,- EUR jedoch nicht nur ihre eigenen Kosten der anwaltlichen Vertretung, sondern neben den erstinstanzlichen Gerichtskosten auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Klägerin. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 18.04.2023 und vom 18.08.2023 keine Bedenken.