Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 21.07.2024 – 3 Ws 25/24, 3 Ws 25/24 - 161 GWs 86/24

ECLI:DE:KG:2024:0621.3WS25.24.00

Orientierungssatz

1. Das Schöffenamt endet in einem konkreten Verfahren mit der Beendigung der Urteilsverkündung. Ab diesem Zeitpunkt sind Schöffen im Hinblick auf ihre prozessualen Rechte als Privatpersonen zu behandeln.(Rn.4)

2. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss LG Bochum, Beschluss vom 10. November 2004 - 1 AR 16/04.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 13. März 2024, XX

Tenor

Die Beschwerde des Schöffen K. gegen die Verfügung des Vorsitzenden der großen Strafkammer 35 des Landgerichts Berlin I vom 13. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer hat in einem Strafverfahren der großen Strafkammer XY des Landgerichts Berlin I als Schöffe mitgewirkt. Das Verfahren ist durch Verkündung des Urteils am 5. Dezember 2023 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer bei dem Landgericht beantragt, ihm eine Abschrift des Urteils zu übersenden. Mit Verfügung vom 13. März 2024 hat der Kammervorsitzende dies abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des einzig für eine Übersendung einer Urteilabschrift in Betracht kommenden § 475 StPO nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 29. April 2024 hat sich der Beschwerdeführer daraufhin gegen diese ablehnende Verfügung gewendet, seinen Antrag wiederholt und die Auffassung vertreten, Urteile als Teil der öffentlichen Rechtsprechung seien nicht geheim; § 475 StPO finde auf ihn keine Anwendung, zumal er die Übersendung einer Urteilsabschrift in anonymisierter Form beantrage. Der als Beschwerde auszulegende „Einspruch“ des Beschwerdeführers hat der Kammervorsitzende nicht abgeholfen.

II.

2

1. Der Senat hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 nach Maßgabe von § 300 StPO als Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 13. März 2024 als das einzig unzulässige Rechtsmittel ausgelegt.

3

2. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Urteilsabschrift.

4

a) Die Befugnisse von Schöffen im Strafprozess sind in §§ 30, 77 des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG) abschließend geregelt. Danach üben sie das Richteramt während der Hauptverhandlung vollen Umfangs und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Die Hauptverhandlung schließt gemäß § 260 Abs. 1 StPO mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Aus § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO leitet sich ab, dass die Eröffnung der Urteilsgründe als Teil der Urteilsverkündung im Sinne von § 260 Abs. 1 StPO nicht gleichzusetzen ist mit der Absetzung des schriftlichen Urteils nach § 275 Abs. 1 StPO, die in aller Regel – so auch hier – nach Beendigung der Hauptverhandlung erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung des Schöffenamtes in einem konkreten Verfahren ist daher nicht die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe, sondern die Beendigung der Eröffnung der Urteilsgründe. In der Folge können Schöffen aus §§ 30, 77 GVG bereits ab diesem Zeitpunkt keine den Richtern zustehenden Rechte mehr ableiten, mithin auch keinen Anspruch auf Überlassen einer Urteilsabschrift. Sie sind nach der Urteilsverkündung im Hinblick auf ihre prozessualen Rechte als Privatpersonen zu behandeln.

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b) Die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht (wozu auch die Überlassung einer Urteilsabschrift zählt, vgl. LG Bochum NStZ 2006, 720) ist in den jeweiligen Prozessordnungen abschließend geregelt, für den Strafprozess in § 475 Abs. 1 StPO. Danach kann einer Privatperson Aktenauskunft erteilt werden, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 475 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schutzwürdige Interessen des davon Betroffenen dem nicht entgegenstehen (§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO).

6

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Dass er beantragt hat, ihm eine Urteilsabschrift in anonymisierter Form zu überlassen, ändert daran nichts.

7

c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationsblatt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen enthaltene Aussage, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sollen die Urteile, an denen sie mitgewirkt haben, auf Antrag anonymisiert zugeschickt bekommen, jedenfalls für den Anwendungsbereich der StPO einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Für einen solchen Anspruch gibt es außerhalb von § 475 Abs. 1 StPO keinerlei Rechtsgrundlage. Das Informationsblatt suggeriert dadurch Rechte, die Schöffen objektiv nicht zustehen und ist damit geeignet, eine gedeihliche Zusammenarbeit von Berufs- und Laienrichtern unnötig zu erschweren.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.