Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Urteil vom 26.11.2024 – 21 U 123/23

ECLI:DE:KG:2024:1126.21U123.23.00

Orientierungssatz

Ein Nachweis, dass ein Fahrzeug vor dem Waschvorgang in einer Waschanlage unbeschädigt war ist nicht dadurch erbracht, dass ein mit einer Innenreinigung beauftragter Zeuge aussagte, dass er üblicherweise um jedes Fahrzeug einmal herumgehe und oberflächlich nachsehe, ob Schäden vorhanden sind. Denn bei einer Innenreinigung des Fahrzeugs besteht kein Anlass, eine besonders gründliche äußerliche Untersuchung des Fahrzeugs vorzunehmen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. Oktober 2024, 10 O 57/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 10 O 57/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.421,72 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die behaupteten Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte nicht zu stehen.

4

Insoweit kann dem Landgericht jedoch nicht dahin gefolgt werden, dass der Kläger zum Schaden widersprüchlich und damit unsubstantiiert vorgetragen habe, sodass die Klage abzuweisen gewesen sei. Auch soweit der Kläger in den Schriftsätzen der ersten Instanz nur von einem Schaden an der linken Felge vorne links gesprochen hat, hat er aber zugleich Bezug auf das Sachverständigengutachten genommen, welches als ein Privatgutachten als qualifizierter Sachvortrag zu werten ist. Insoweit hat der Kläger auch die weiteren behaupteten Beschädigungen des Fahrzeugs zum Gegenstand der Klage gemacht. Soweit das Landrecht davon ausgegangen ist, dass der Vortrag insoweit zu substantiiert ist, hätte das Landgericht nach § 139 ZPO rechtzeitig einen entsprechenden Hinweis mit Gelegenheit zur Stellungnahme erteilen müssen. Dies ist aber nicht erfolgt.

5

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten am 24. Juli 2022 kommt aber dennoch nicht in Betracht.

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Denn der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats nach § 286 ZPO den Beweis erbracht, dass sein Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Waschvorgang unbeschädigt gewesen ist. Der Zeuge XXX, der nach dem Vortrag des Klägers am Tag vor der Reinigung in der Anlage der Beklagten eine Innenreinigung des Fahrzeugs vorgenommen haben soll, hat zwar bekundet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem Porsche, öfters bei ihm gewesen sei und sich dieses Fahrzeug grundsätzlich in einem guten Zustand befunden habe. An den genauen Tag der Vorstellung des Fahrzeugs durch den Kläger konnte sich der Zeuge allerdings nicht mehr erinnern, was auch insoweit verständlich ist, als der Zeuge täglich 2 bis 4 Fahrzeuge zur individuellen Aufbereitung bearbeitet. Soweit der Zeuge darüber hinaus bekundet hat, dass er üblicherweise bei jedem Fahrzeug, welches bei ihm abgeliefert wird, einmal herum geht und oberflächlich nachsieht, ob Schäden vorhanden sind, kann daraus ebenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit geschlossen werden, dass am fraglichen Tag vor dem Reinigungsvorgang bei der Beklagten keine Schäden vorhanden gewesen sind, auch wenn der Zeuge entsprechende Schäden nicht angezeigt hat. Denn es steht insoweit nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge entsprechende Schäden jedenfalls festgestellt hätte. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, dass er seiner Meinung nach solche Schäden an der Felge gesehen hätte, da er auch dadurch sein Geld verdiene, dass er festgestellte Schäden für die Kunden beseitige. Insbesondere hat der Zeuge auch auf Vorhalt der Lichtbilder des Schadens aus dem Privatgutachten erklärt, dass ihm solche Schäden aufgefallen wären.

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Davon ist der Senat aber letztlich nicht überzeugt. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Zeuge subjektiv die Wahrheit gesagt hat und insoweit davon überzeugt ist, dass er entsprechende Schäden an dem Fahrzeug auch aufgrund seiner langjährigen, 18 Jahre währenden Berufserfahrung erkannt hätte. Insoweit geht der Senat auch davon aus, dass eine solche Überzeugung auf einer berechtigten "Berufsehre" beruht. Andererseits hat der Zeuge bekundet, dass er um die Fahrzeuge, die er zu bearbeiten hat, einmal herumgehend oberflächlich nach Schäden sucht. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Intensität dieser Überprüfung auch davon abhängt, welcher Auftrag dem Zeugen erteilt worden ist. Insoweit ging es hier um eine Innenreinigung des Fahrzeugs, sodass auch kein Anlass bestand, eine besonders gründliche äußerliche Untersuchung des Fahrzeugs des Klägers vorzunehmen. Auch soweit der Zeuge angesichts der ihm vorgehaltenen Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten ausgesagt hat, dass ihm solche Schäden jedenfalls aufgefallen seien, ist der Senat davon nicht vollständig überzeugt. Denn die Fotografien aus dem Sachverständigengutachten sind naturgemäß sehr auf die Schäden konzentriert, sodass sich daraus keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, ob bei einer oberflächlichen Gesamtbegutachtung des Fahrzeuges diese Schäden tatsächlich sofort festgestellt worden wären. Insgesamt vermag der Senat daher nicht festzustellen, dass das Fahrzeug am Vortag des Schadensereignisses unbeschädigt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Senat davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug auch im zeitlichen Zwischenraum zwischen der Innenreinigung und der streitgegenständlichen Waschvorgang einen Schaden erlitten hat oder nicht.

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Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass auch der nachfolgende Kunde der Beklagten einen entsprechenden Schaden erlitten hätte. Denn auch insoweit könnte ein Indiz für eine Verursachung des Schadens des Klägers in der Anlage der Beklagten nur dann angenommen werden, wenn auch insoweit feststünde, dass dieses Fahrzeug vor dem Waschvorgang unbeschädigt gewesen ist. Dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

10

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.