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Kammergericht Urteil vom 11.12.2024 – 25 U 135/22

ECLI:DE:KG:2024:1211.25U135.22.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Oktober 2022 verkündete Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6372,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 16% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2017 geltend. Der Kläger befuhr die M-Straße in Berlin in südlicher Richtung stadtauswärts, die über mehrere Fahrspuren pro Richtung verfügt, wobei die Richtungsfahrbahnen in der Mitte der Straße durch eine durchgezogene Linie voneinander getrennt sind. Die Kollision mit dem von dem Beklagten zu 2 geführten Fahrzeug erfolgte auf der vom Kläger befahrenen Richtungsfahrbahn. Der Unfallablauf im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

2

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Verwertung des beim Amtsgericht Mitte zum Aktenzeichen X eingeholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen A vom xxx abgewiesen, da es zwar von einem Wenden des Beklagten zu 2 vor der Kollision ausgehe, eine Haftung der Beklagten aber angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers zurücktrete.

3

Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivortrags, der beiderseitigen Anträge, der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen sowie der getroffenen Entscheidung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

4

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er begehrt materiellen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 25.490,54 € sowie ein Schmerzensgeld von 15.000 €. Er macht im Wesentlichen geltend, aus dem vom Landgericht festgestellten Wenden des Beklagten zu 2 ergebe sich dessen Haftung. Das Landgericht habe zu Unrecht seine Alleinhaftung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung begründet, da es deren Unfallkausalität nicht festgestellt habe.

5

Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 40.515,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2018 zu zahlen;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2020 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie treten der Feststellung des Landgerichts entgegen, der Beklagte zu 2 habe vor der Kollision der Fahrzeuge gewendet. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung. Die erheblich überhöhte Geschwindigkeit des Klägers sei unfallursächlich gewesen, zumindest hätte sie die eingetretenen Schäden deutlich vergrößert.

11

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen A zur Frage der vorkollisionären Geschwindigkeit des Klägers sowie einer Vermeidbarkeit des Unfalls bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom xxx Bezug genommen.

II.

12

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.

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1. Haftung dem Grunde nach

14

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 unmittelbar vor der Kollision der Fahrzeuge gewendet hat. Dies ist auf der Grundlage des Parteivortrags und den sachverständigen Feststellungen die einzig denkbare Erklärung für die festgestellten Tatsachen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom xxx kollidierte das Fahrzeug des Beklagten zu 2 in einem Winkel von ca. 15° (Gutachten Seite 8) mit dem Fahrzeug des Klägers. Dementsprechend musste sich eines von beiden Fahrzeugen nicht parallel zu den Fahrstreifen bewegt haben. Angesichts der Auslaufbewegung des klägerischen Fahrzeugs hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass sich dieses nicht in einer entsprechenden Schrägstellung befunden haben kann. Dementsprechend befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2 in einer Schrägstellung und zwar - wie vom Sachverständigen mit der Skizze Bl. 43 erläutert - nach rechts, also Richtung Fahrbahnrand. Diese Schrägstellung lässt sich nach den gutachterlichen Feststellungen ohne Weiteres mit einem Wendemanöver vereinbaren. Zwar könnte sie sich auch aus einem anderen Grund, insbesondere einem eingeleiteten Spurwechsel, ergeben haben. Dafür beseht aber kein Anhaltspunkt. Vielmehr hat der Beklagte zu 2 in seiner persönlichen Anhörung allein geltend gemacht, auf der mittleren Spur gefahren zu sein. Er hat auch nicht angegeben, dass er hätte nach rechts Richtung Tankstelle fahren wollen. Vielmehr beabsichtigte er nach seinen Angaben im weiteren Straßenverlauf nach links abzubiegen, was mit einem nach rechts gerichteten Fahrmanöver nicht vereinbar ist.

15

Hinzu kommt, dass sich aus den Feststellungen des von der Staatsanwaltschaft zum Unfallort gerufenen Sachverständigen ergibt, dass der 2. Gang des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 eingelegt war. Wie der Sachverständige A überzeugend darlegt, ist dies mit einem Wendemanöver ohne Weiteres zu vereinbaren. Hinsichtlich des vom Beklagten zu 2 in seiner persönlichen Anhörung geschilderten angeblichen Fahrverhaltens - Geradeausfahrt mit ca. 40-50 km/h - gilt dies nicht. Es ist von den Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum eine solche Geschwindigkeit im 2. Gang eines Pkw (VW Golf) gefahren worden sein soll, wenn dafür kein besonderer Anlass besteht, der nicht geltend gemacht wird.

16

Wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt, spricht angesichts des somit feststehenden Wendevorgangs der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verursachung der Kollision durch den Beklagten zu 2. Denn gemäß § 9 Abs. 5 StVO musste der Beklagte zu 2 beim Wenden eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Wendevorgang war auch noch nicht in einer Weise abgeschlossen, dass der Anscheinsbeweis keine Anwendung mehr finden könnte. Voraussetzung dafür wäre, dass sich das Fahrzeug bereits in den gleichgerichteten Verkehr eingeordnet hätte. Dies ist hier nicht der Fall, da sich das vom Beklagten zu 2 geführte Fahrzeug - wie dargetan - noch in einer Schrägstellung zu den Fahrstreifen befand. Der Kläger hat sein Vorrecht auch nicht aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit verloren (BGH VersR 2003, 783 m.w.N.).

17

Ebenfalls mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass dieser Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet ist.

18

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht begründet dies aber nicht notwendig eine (vollständige) Haftung der Beklagten. Denn im Rahmen der dann nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind auch aus dem Fahrverhalten des Klägers herzuleitende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

19

Dies führt hier zu einer deutlich überwiegenden Haftung des Klägers.

20

Aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom xxx ergibt sich, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers mindestens 103 km/h (gerundet) betragen haben muss (Ergänzungsgutachten, Seite 8). Er hat dies überzeugend aus der in seinem Gutachten vom xxx festgestellten Untergrenze der Kollisionsgeschwindigkeit von 95 km/h unter ergänzender Berücksichtigung einer vorkollisionären Bremsung durch den Kläger hergeleitet. Von einer solchen Bremsung ist auszugehen, da der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht im vorliegenden Verfahren angegeben hat, dass er eine Notbremsung eingeleitet habe und nach rechts ausgewichen sei, "bevor es geknallt hat". Entgegen den Angriffen der Beklagten im Schriftsatz vom xxx ist der Sachverständige daher bei seinen Berechnungen zu Recht von einer Bremsung des Fahrzeugs ausgegangen. Alles andere wäre bei einer Bremsansprechzeit von (nur) 0,2 Sekunden lebensfremd. Im Übrigen hat der Kläger weder in seiner persönlichen Anhörung noch im Schriftsatz vom xxx geltend gemacht, dass es zu keiner Bremsung des Fahrzeugs gekommen sei. Diese eingeleitete Bremsung sowie das Ausweichmanöver stellen die von dem Kläger im vorgenannten Schriftsatz vermissten neue Erkenntnis gegenüber dem Gutachten vom xxx dar.

21

Aber selbst auf der Grundlage von dessen Feststellungen ist der Beklagte zu 1 mit mindestens 95 km/h gefahren, da dies der unterste Wert der vom Sachverständigen ermittelten Spanne der Kollisionsgeschwindigkeit des A gewesen ist. Diese Geschwindigkeitsspanne hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom xxx überzeugend aus den am Fahrzeug des Klägers durch die Kollision mit dem Baum entstandenen Schäden, der Auslaufbewegung sowie der Abbremsung des klägerischen Fahrzeugs zwischen der Primär- und Sekundärkollision insbesondere durch die Reibung auf der Fahrbahn hergeleitet.

22

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger mit mindestens knapp dem Doppelten der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist. Diese massiv überhöhte Geschwindigkeit hat sich auch unfallkausal ausgewirkt.

23

In der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH VersR 2010, 642; NZV 2007,190; BGH VersR 2003, 783). Dies gilt insbesondere auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. BGH VersR 2003, 783). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall besteht dann, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (BGH VersR 2003, 783 m.w.N.). Nicht ausreichend ist, dass das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren.

24

Eine danach erforderliche Unfallursächlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom xxx überzeugend festgestellt. Auch unter Ansatz der für den Kläger günstigsten Parameter wäre der Unfall danach bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h räumlich vermeidbar gewesen, da der Kläger unter Durchführung einer Gefahrenbremsung bereits in einer Entfernung von 7,5 m nach deren Einleitung und damit deutlich vor dem Kollisionsort zum Stillstand gekommen wäre.

25

Die Angriffe des Klägers in seinem Schriftsatz vom xxx sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, auf welcher Grundlage er auch ohne Bremsspuren o.ä. die Vermeidbarkeit des Unfalls feststellen konnte. Der Sachverständige hat aus dem vom Kläger geschilderten Brems- und Ausweichmanöver sowie einer - üblichen - Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsanschwelldauer von 0,2 Sekunden überzeugend einen Mindestabstand zwischen dem Reaktionsort des Klägers und dem Kollisionsort von gerundet 33,8 m ermittelt. Die Annahmen des Klägers in der Berufungsbegründung sind damit widerlegt. Die Annahmen des Klägers zum Zeitpunkt einer Reaktionsaufforderung sind theoretisch, während der Sachverständige überzeugend den Zeitpunkt zugrunde gelegt hat, zu dem der Kläger ausweislich seiner Kollisionsgeschwindigkeit reagiert haben muss, was der späteste Zeitpunkt für eine Reaktionsaufforderung ist. Entgegen der im Termin vor dem Senat vertretenen Ansicht des Klägers ist auch nicht von einer Geschwindigkeit des Beklagten zu 2 von 40 km/h auszugehen. Den Angaben des Beklagten zu 2, dass er mit 40-50 km/h im gleichgerichteten Verkehr mit dem Kläger gefahren sei, folgt der Senat aus o.g. Gründen nicht. Vielmehr geht er - entsprechend der Behauptung des Klägers - von einem Wendemanöver aus. Bei diesem kann, noch dazu im 2. Gang, von einer Geschwindigkeit von 40 km/h nicht ausgegangen werden.

26

Ebenso überzeugend ist die von dem Sachverständigen angestellte Berechnung, dass dann, wenn der Kläger an diesem - zu seinen Gunsten angenommenen spätesten - Reaktionsort mit 50 km/h gefahren wäre, mit einer Gefahrenbremsung deutlich vor dem Kollisionsort zum Stehen gekommen wäre. Dass der Kläger, wie von ihm wiederholt geltend gemacht, auf das Wendemanöver nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte, beruht demnach wesentlich auf seiner massiv überhöhten Geschwindigkeit.

27

Angesichts sowohl der absoluten Höhe der Geschwindigkeit des Klägers von mindestens 103 km/h innerorts als auch einer ca. doppelt so hohen Geschwindigkeit wie zulässig trifft den Kläger im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung wegen dieses besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO der deutlich überwiegende Haftungsanteil.

28

In Innenstadtlagen mit dem dort typischen komplexen Verkehrsgeschehen ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h davon auszugehen, dass sich der Kraftfahrer bewusst außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren (KG NJW-RR 2019, 1507) und damit entgegen § 1 Abs. 1 StVO für ihn keine hinreichende Möglichkeit mehr besteht, bei entsprechendem Anlass auf das Fehlverhalten Dritter zu reagieren. Ebensowenig bestehen bei einer für Innenstadtlagen außergewöhnlich hohen Geschwindigkeit von absolut mehr als 100 km/h noch hinreichende zeitliche und räumliche Möglichkeiten, unvorhergesehen auftretende Veranlassungen zur Anpassung der eigenen Fahrweise außerhalb von Verkehrsverstößen Dritter gefahrverhütend wahrzunehmen, so dass ein besonders hohes abstraktes Gefährdungspotential für Dritte und sich selbst geschaffen wird (KG NJW-RR 2019, 1507). Den Kläger trifft auch ein sehr hoher Verschuldensvorwurf. Eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich nicht mehr mit Fahrlässigkeit erklären, Vielmehr muss regelmäßig vorsätzliches Handeln angenommen werden (KG NJW-RR 2019, 1507; KG, NStZ-RR 2002, 116 bereits für Überschreitung um 40%). Nach allgemeiner Lebenserfahrung bleibt - insbesondere im innerstädtischen Verkehr - eine solche Überschreitung der üblicherweise allenfalls zu fahrenden Geschwindigkeit nicht unbemerkt. Diese Wertung ist nach Überzeugung des Senats auch bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h innerorts gerechtfertigt.

29

Diese Umstände rechtfertigen aber allein eine Mithaftung des Klägers zu 3/4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts tritt hier eine Mithaftung der Beklagten hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers nicht zurück.

30

Zwar treten regelmäßig bei einem entsprechend schweren Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO - wenn innerorts das Doppelte der maximal zulässigen Geschwindigkeit überschritten wird und die gefahrene Geschwindigkeit absolut 100 km/h überschreitet - leichte Verkehrsverstöße Dritter zurück (KG NJW-RR 2019, 1507). Hier trifft den Beklagten zu 2 aber nicht nur ein leichter Verkehrsverstoß.

31

Er hat die beim Wenden erforderliche Sorgfalt ersichtlich nicht walten lassen. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies ist der höchstmögliche Sorgfaltsmaßstab. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2 gewendet hat, obwohl ihm durch die durchgezogene Linie der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) deren Überfahren untersagt war. Dieses Verbot diente ersichtlich der Sicherheit des Verkehrs. Dieser doppelte erhebliche Verkehrsverstoß führt auch unter Berücksichtigung des besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoßes des Klägers zu einer anteiligen Haftung der Beklagten von 1/4.

32

2. Höhe des Anspruchs

a)

33

Der Kläger macht folgende materielle Schäden geltend:

34

Wiederbeschaffungsaufwand wegen wirtschaftlichen Totalschadens:

22.150, -- €

Gutachterkosten

1441,02 €

Nutzungsausfall 14 Tage zu je 79 €:

1106, -- €

Kosten Feuerwehr:

643,52 €

Abschleppkosten

150, -- €

Summe:

25.490,54 €

35

Auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 25% steht dem Kläger ein Betrag von 6372,64 € zu. Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen ist unstreitig, die Beklagten sind ihr nicht entgegen getreten. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2.Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

b)

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Ein Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu.

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Für die Verletzung des Körpers und der Gesundheit kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach systematischer, historischer und teleologischer Auslegung eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (BGH - Vereinigte Große Senate - VersR 2017, 180 m.w.N.). Funktion der Billigkeit ist die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen den abstrakt-generellen Regelungen des Gesetzes und den Besonderheiten des Einzelfalls, mithin die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit (BGH a.a.O.).

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Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und für diejenige Lebensbeeinträchtigung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei i.d.R. im Vordergrund (BGH - Vereinigte Große Senate - VersR 2017, 180 mwN). Bei dem Ausgleich der immateriellen Schäden, mithin solcher Einbußen, die sich wegen der Art der verletzten Rechtsgüter jeder vermögensrechtlichen Bewertung entziehen, sieht das Gesetz keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen. Zwar steht bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes grundsätzlich Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben (BGH a.a.O.). Dazu gehört insbesondere auch der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH a.a.O.).

39

Dies rechtfertigt es hier, dem Kläger ein Schmerzensgeld insgesamt zu versagen. Ihn trifft - wie oben ausgeführt - eine deutlich überwiegende Mithaftung an der Entstehung des Unfalls und somit auch an dessen ihn treffenden Folgen. Daraus ergibt sich aber nicht etwa notwendig, dass ihm ein Schmerzensgeldanspruch entsprechend der Haftungsquote der Beklagten zusteht. Der Schmerzensgeldanspruch ist unabhängig von der Haftungsquote für den materiellen Schaden eigenständig nach den angeführten Billigkeitskriterien zu bemessen (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH MDR 2024, 521 Rz. 13; BGH - Vereinigte Große Senate - VersR 2017, 180 m.w.N.; BGH NJW 2002, 3560).

40

Im Rahmen dieser Entscheidung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie oben ausgeführt - durch vorsätzliches Verhalten maßgeblich zur Entstehung des Unfalls und insbesondere auch der ihn treffenden Unfallfolgen beigetragen hat. Er ist vorsätzlich in einer Weise gefahren, die ihm eine rechtzeitige unfallverhütende Reaktion auf Gefahren, wie sie im innerstädtischen Verkehr immer wieder vorkommen können, erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht hat. Damit hat er zum einen die körperliche Unversehrtheit Dritter erheblich gefährdet, zum anderen aber auch für sich eine entsprechende hohe Gefährdung herbeigeführt. Wenn sich dieses vorsätzlich eingegangene Risiko bei ihm verwirklicht, entspricht es auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Gesundheitsschäden nicht der Billigkeit, ihm für diese einen Ausgleich gemäß § 253 Abs. 2 BGB zuzuerkennen (in diesem Sinne z.B. auch OLG Hamm NZV 2002, 235; OLG Köln VersR 1993, 114; Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 253 Rz. 41; ferner OLG Frankfurt NJW 2000, 1424).

41

Der hier streitgegenständliche Unfall hat zu keinen solch erheblichen Folgen beim Kläger geführt, die es trotz der vorstehend angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen würden, dem Kläger ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Nach den Feststellungen im Entlassungsbrief des B Klinikums xxx vom xxx (Anlage K6) wurde allein eine Prellung des Ellenbogens und der Schulter diagnostiziert. Auch die im orthopädischen/unfallchirurgischen Attest vom xxx (Anlage K 5) geschilderten (weiteren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen (HWS/BWS/LWS-Schmerzen, muskuläre Spannungsstörungen, Nervenwurzelreizerscheinungen, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, erhöhte Müdigkeit, Innappetenz) rechtfertigen es nicht, angesichts der vorsätzlichen Selbstgefährdung des Klägers ein Schmerzensgeld zuzuerkennen. Dauerhafte Unfallfolgen wurden ausweislich des Attests nicht festgestellt.

42

Die darüber hinaus geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung manifestiert sich nach dem Sachvortrag des Klägers v.a. in massiven Schlafstörungen und Albträumen, in denen sich die Unfallsituation wiederholt, sowie in Angst- und Unsicherheitszuständen bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Diese Beeinträchtigungen und Belastungen des Klägers sind - ihre Richtigkeit unterstellt - offenkundig Folge des massiven Unfallgeschehens, das zu einem erheblichen Teil durch das vorsätzliche, den Kläger selbstgefährdende Fahrverhalten verursacht wurde. Sie können daher aus oben genannten Gründen ebenfalls die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen.

c)

43

Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen dem Kläger in Höhe von 713,76 € zu. Grundlage der Ermittlung ist der ihm zustehende Schadensersatzanspruch von 6372,64 €. Nach diesem Gegenstandswert kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Gebührensatz von 1,3 verlangen, sodass sich eine Gebühr von 579,80 € netto ergibt, einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer somit insgesamt 713,76 € brutto. Zwar haben die Beklagten mit der Klageerwiderung bestritten, dass der Kläger eine entsprechende Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat. Dies steht einem Zahlungsanspruch aber nicht entgegen. Ohne Zahlung steht ihm ein entsprechender Freistellungsanspruch zu. Dieser ist gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen, da die Beklagten die Leistung mit der Klageerwiderung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben (vgl. z.B. BGH NJW 2012, 1573; NJW 1993, 1137; NJW-RR 1987, 43). Ein Zinsanspruch besteht daher gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem Datum der Klageerwiderung.

3.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, da deren Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt grundsätzlich den Tatsacheninstanzen.