Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.03.2025 – 6 Vas 20/24

ECLI:DE:KG:2025:0327.6VAS20.24.00

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 26. August 2025, 5 ARs 9/25, Beschluss

nachgehend BGH, 16. Dezember 2025, 5 ARs 9/25, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, gestellt mit Schreiben seines Bevollmächtigten, VRiLG i. R. XXX, vom 4. Dezember 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Sein zugleich gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten, VRiLG i. R. XXX, bei der Staatsanwaltschaft XXX Strafanzeige erstattet. Diese richtet sich gegen Mitarbeiter des Bezirksamts XXX wegen des Vorwurfs zu seinem Nachteil begangener Delikte der Urkundenunterdrückung, des Betruges und der Rechtsbeugung. Er begehrt Einsicht in die - nach dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens: zugehörige - Ermittlungsakte 253 UJs 570/24 und macht geltend, dass über seinen diesbezüglichen Antrag vom 19. Juni 2024 bisher nicht entschieden worden sei.

II.

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbedingt gestellt, insbesondere nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Er ist - ohne dass es auf weitere Formalien der Antragstellung ankommen würde - schon deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet ist (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

1.

3

Auch bei einem Antrag nach § 27 EGGVG ist die Zulässigkeit des Rechtswegs davon abhängig, dass die erstrebte Maßnahme, über die nach Auffassung des Betroffenen bisher grundlos und pflichtwidrig nicht entschieden worden ist, überhaupt der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (so bereits OLG Hamm NStZ 1983, 38). Das trifft indessen nur auf Justizverwaltungsakte zu, nicht aber auf Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft. Zu Letzteren gehören auch solche Maßnahmen, die sich - wie hier - auf die Durchführung bzw. Gestaltung des Ermittlungsverfahrens beziehen (vgl. nur KK-StPO/Meyer, 9. Aufl. 2023, § 23 EGGVG, Rn. 31, 38 mwN). Derartige Prozesshandlungen unterliegen der richterlichen Kontrolle nur nach Maßgabe der abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung - auch wenn dieser eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd ist (so bereits BGH NJW 1993, 1279; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 304 Rn. 3 mwN). Hiergegen ist auch von Verfassungs wegen - insbesondere mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - im Grundsatz nichts zu erinnern (vgl. etwa BVerfG NStZ 1984, 228 mwN).

2.

4

Vor solchem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob die nach der StPO in Bezug auf das begehrte Akteneinsichtsrecht grundsätzlich zur Verfügung stehenden Anfechtungsmöglichkeiten (namentlich § 406e Abs. 5 StPO für den Verletzten; vgl. insgesamt BeckOK GVG/Köhnlein, 26. Ed. 15.2.2025, EGGVG § 23 Rn. 89f.) beim vorgetragenen Verhalten der Staatsanwaltschaft - abweichend von der Ansicht des Bevollmächtigten in dessen Schreiben vom 24. März 2025 - eröffnet sind, etwa weil die Unterlassung einer rechtlich gebotenen Entscheidung ebenso angefochten werden kann wie eine für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO mwN) und/oder die behauptete Untätigkeit als eine konkludente Versagung der Akteneinsicht zu bewerten bzw. ihr gleichstehen könnte.

III.

5

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV.

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.