Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 16.04.2025 – 3 Ws 13/25, 3 Ws 13/25 - 161 GWs 41/25

ECLI:DE:KG:2025:0416.3WS13.25.00

Orientierungssatz

1. Ein Strafklageverbrauch tritt für mehrere Vergehen der Geldwäsche durch rechtskräftig abgeurteilten Betrug nicht ein, wenn einzige Überschneidung die Verwendung desselben Kontos ist.(Rn.7)

2. Für die Annahme von Tateinheit ist erforderlich, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Auch an der erforderten Notwendigkeit dürfte es bei dem nachrangigen Umstand der Verwendung eines bestimmten Kontos fehlen.(Rn.5)

2. Geldwäsche und Betrug unterscheiden sich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter. Auch wenn es umstritten ist, welche Rechtsgüter § 261 StGB genau schützt, so sind diese jedenfalls nicht deckungsgleich mit den durch § 263 StGB geschützten. Denn der Betrugstatbestand schützt das Vermögen, der Tatbestand der Geldwäsche hingegen vornehmlich die staatliche Rechtspflege und das Ermittlungsinteresse.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 26. Februar 2025, 578 NBs 118/24 - 271 Js 2223/22

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 26. Februar 2025 aufgehoben.

Gründe

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Der Angeklagten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. Mai 2023 vorgeworfen, vom 26. Dezember 2021 bis zum 19. Januar 2022 acht Taten der Geldwäsche dadurch begangen zu haben, dass sie am 20. Dezember 2021 ein Konto bei der Bank A eröffnete und dieses unbekannten Mittätern für deren Betrugsdaten zur Verfügung stellte. Diese sollen in acht Fällen, ohne liefern zu wollen, im Internet Waren angeboten haben, für welche die Geschädigten gutgläubig insgesamt 6.001 Euro auf das Konto der Angeklagten überwiesen haben, von wo es alsbald auf ein „Coinbase-Ireland“-Konto weitergeleitet worden sein soll. Nachdem die Angeklagte zum anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war und das Amtsgericht Tiergarten nach § 408a StPO einen Strafbefehl mit dem zugleich erteilten rechtlichen Hinweis auf Tateinheit gegen sie erlassen hatte, ist auf ihren Einspruch hin erneut Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden, in dem sie durch Urteil vom 9. September 2024 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden ist. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Bevor das Landgericht die Berufungshauptverhandlung durchgeführt hat, hat es das Strafverfahren im Hinblick auf den gegen die Angeklagte wegen Betrugs ergangenen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 11. Mai 2023 (79 Cs 48 Js 309/22 - 80/23) durch den angefochtenen Beschluss nach § 206a StPO eingestellt, weil hierdurch für das anhängige Verfahren die Strafklage verbraucht sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin. Das nach §§ 206a Abs. 2, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Es besteht kein Verfahrenshindernis. Insbesondere verstößt die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Über den Wortlaut hinaus enthält die Norm nicht nur ein Doppelbestrafungs-, sondern auch ein Mehrfachverfolgungsverbot (vgl. Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, GG 106. EL, Art. 103 Rn. 61). Der Begriff der Tat richtet sich hier nach § 264 StPO und ist als der geschichtliche und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiell-rechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt sollen im Falle sachlich-rechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vorliegen (vgl. BGH NZV 2010, 39; BGHSt 59, 120).

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Nach diesen Grundsätzen betrifft die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 11. Mai 2023 erfasste und geahndete Tat eine andere als die hier angeklagte.

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Im Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn wird der Angeklagten zur Last gelegt, einen Betrug dadurch begangen zu haben, dass sie im Januar 2022 über Ebay Kleinanzeigen einen „High EndGaming-Computer“ zum Verkauf angeboten hat, ohne ihn tatsächlich zu besitzen und übereignen zu können. Der Geschädigte hat der Angeklagten hierfür am 3. Januar 2022 1270 Euro auf dasjenige Konto überwiesen, das auch im hier geführten Verfahren verwendet worden sein soll.

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a) Zunächst unterscheiden sich die Ausführungshandlungen und die Tatzeiten der abgeurteilten Betrugstat und der hier vorgeworfenen Geldwäsche substantiell. Die rechtskräftig abgeurteilte Tat zeichnete sich dadurch aus, dass die Angeklagte im Januar 2022 im Internet gegenüber einem Kaufinteressenten wahrheitswidrig behauptete, einen Gegenstand zu Eigentum zu besitzen und veräußern zu wollen. Die hier angeklagte Tathandlung besteht einerseits in einer im Dezember 2021 gegenüber einer Bank abgegebenen Erklärung, ein Konto eröffnen zu wollen, und andererseits in einer gegenüber unbekannten Mittätern abgegebenen Unrechtsvereinbarung zur Nutzung dieses Kontos. Mag es also mit der Kontoeröffnung und -unterhaltung eine Überschneidung bei den Ausführungshandlungen geben, erscheint diese bei dem rechtskräftig abgeurteilten Betrug gegenüber der eigentlichen Tat-, nämlich Täuschungshandlung doch ausgesprochen nachrangig und untergeordnet. Die Benutzung des Bankkontos prägt die abgeurteilte Betrugstat ersichtlich nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist schließlich für die Annahme von (sachlich-rechtlicher) Tateinheit erforderlich, dass „die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind“ (BGH NStZ-RR 2014, 144). Auch an der erforderten Notwendigkeit dürfte es bei dem - wie bereits erläutert nachrangigen - Umstand der Verwendung eines bestimmten Kontos fehlen.

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b) Die Taten waren auch auf verschiedene, sich nicht überschneidende Erfolge gerichtet, und sie unterscheiden sich zudem in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter. Mag auch umstritten sein, welche Rechtsgüter § 261 StGB genau schützt, sind diese jedenfalls nicht deckungsgleich mit den durch § 263 StGB geschützten. Denn der Betrugstatbestand schützt das Vermögen, der Tatbestand der Geldwäsche hingegen vornehmlich die staatliche Rechtspflege und das Ermittlungsinteresse (vgl. BT-Drucks. 12/989, 27; zu weiter vertretenen Auffassungen vgl. Fischer, StGB 72. Aufl., § 261 Rn. 3).

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Dass es sich nicht nur um sachlich-rechtlich selbstständige Taten (§ 53 StGB) handelt, sondern auch um verschiedene Taten im prozessualen Sinn (§ 264 StPO), wird schließlich auch deutlich, wenn man sich die Konsequenzen vor Augen führt, die es hätte, wenn der Angeklagten auch im hier geführten Verfahren nachgewiesen werden könnte, die Kommunikation mit den betrogenen Kaufinteressenten geführt und diese durch eigenes Handeln getäuscht zu haben. In diesem Fall wäre die Angeklagte wegen acht weiterer Vergehen des Betrugs zu verurteilen. Es ist offensichtlich, dass alle - dann - neun Taten weder sachlich-rechtlich noch verfahrensrechtlich dadurch zu einer Tat verbunden würden, dass dasselbe Konto verwendet worden ist und es in diesem Punkt zu einer Überschneidung bei einem nebensächlichen Teil der Ausführungshandlungen gekommen ist. Vielmehr wären die Taten, wie dies nach der Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs (vgl. BGHSt 40, 138) bei Serienstraftaten regelmäßig der Fall ist, als selbstständige Handlungen und mithin sachlich-rechtlich und prozessrechtlich als mehrere Taten zu bewerten. Dass die Grundsätze der Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 34, 108) hier angewandt werden könnten (z. B. Beschaffung einer Gesamtmenge in der Absicht der späteren Absetzung in Einzelmengen), liegt fern.

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2. Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf die Beseitigung einer auf einem Irrtum des Gerichts beruhenden gesetzwidrigen Entscheidung, sondern darauf abzielte, das Verfahren fortzusetzen und die Angeklagten im Sinne der Anklageschrift zu verurteilen, ist es zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt, so dass die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu den „Kosten des Verfahrens“ gehören, welche die Angeklagte nach § 465 StPO zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird (vgl. OLG Koblenz NJ 2018, 29 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die notwendigen Auslagen der Angeklagten (vgl. KG NStZ 2016, 374 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 473 Rn. 17 m.w.N.).