Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 27.05.2025 – 21 U 193/24
ECLI:DE:KG:2025:0527.21U193.24.00
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 2. September 2024, 31 O 300/22
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.09.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 31 O 300/22 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.558,22 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 € freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.558,22 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 86 Abs. 1 VVG, 280 Abs. 1, 278 BGB zu.
1.
Die Klägerin ist ausweislich der Anlage 7 Bauherrenhaftpflichtversicherer der B KG (im Folgenden: B), die Eigentümerin des Grundstücks K-Allee in Berlin ist. Die B beauftragte die Beklagte mit den Rohbauarbeiten für eine Dachaufstockung am eigenen Objekt; diese setzte für Teile dieser Leistung ein von ihr beauftragtes Subunternehmen, die P GmbH, ein.
Im Rahmen der Dachaufstockung wurde am 4.3.2020 flüssiger Beton mittels eines Krans auf das Gebäude verbracht, wobei unstreitig Teile von der Kranschaufel auf das darunterliegende Dach des ist im Eigentum der G GmbH & Co. KG R.straße stehenden Gebäudes fielen und der flüssige Beton auf der auf diesem Dach verbauten Fotovoltaikanlage landete und dort insgesamt 15 Paneele beschädigte.
Die Klägerin regulierte den Schaden am Dach des Objekts R.straße in Höhe von 18.984,09 € netto nebst 7,6% der darauf entfallenden Umsatzsteuer (= 274,13 €) und leistete für die entgangene Stromgewinnung einen Betrag von 300,00 € (vgl. Anlage 8).
2.
Nach § 86 VVG kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz des geleisteten Schadensersatzes verlangen. Danach geht, soweit dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit - wie hier - der Versicherer den Schaden ersetzt.
2.1.
Aufgrund des unstreitigen Vorfalls war die Versicherungsnehmerin der Klägerin Ansprüchen der Grundstückseigentümerin der R.straße ausgesetzt, da dieser ein nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Versicherungsnehmerin aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zustand.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH NJW 2018, 1542 Rn. 5-12 m.w.N). Hiervon ist auszugehen, wenn flüssiger Beton während des Transports auf ein fremdes Grundstück fällt, da der Nachbar eine solche Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann
Der Versicherungsnehmer war insoweit auch als Störer i.S.d. § 1004 I BGB zu qualifizieren.
Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (BGH a.a.O.). Dies ist bei einem der Bebauung des Grundstücks des Störers dienendem Betontransports über das beeinträchtigte Grundstück hinweg der Fall.
Gemessen an diesen Grundsätzen haftet die Versicherungsnehmerin dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für die entstandenen Schäden am Nachbarhaus. Die Eigentümerin des Nachbargebäudes hatte keine tatsächliche Möglichkeit, die Beschädigung ihres Grundstücks durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen gem. §§ 1004 I, 862 I BGB zu verhindern. Die Beeinträchtigung beruhte auch auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
2.2
Im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten steht der Versicherungsnehmerin ein vertraglicher Ersatzanspruch auf Ersatz des der Versicherungsnehmerin entstandenen Schadens durch den Entschädigungsanspruch nach § 906 BGB zu.
2.2.1
Bereits aus § 14 des Bauvertrages ergibt sich eine Haftung der Beklagten für alle Schäden, die bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen entstehen. Danach ist auch von einer Haftung für Drittschäden auszugehen, soweit die Versicherungsnehmerin als Auftragsgeberin dafür einzustehen hat.
2.2.2
Abgesehen davon ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bauvertrag ohne besondere Erwähnung eine Schutzpflicht dahin, keine Rechtsgüter des Auftraggebers/Versicherungsnehmers zu verletzen bzw. keine Rechtsgüter Dritter zu verletzen, für deren Verletzung der Auftraggeber/Versicherungsnehmer einzustehen hat. Diese Pflicht ist durch den missglückten Betontransport verletzt worden.
2.2.3
In diesem Rahmen hat die Beklagte auch für Pflichtverletzungen ihrer Subunternehmer nach § 278 Abs. 1 BGB einzustehen. Das entsprechende Vertretenmüssen wird insoweit nach, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
3.
Der Ersatzanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gegeben. Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung der Klägerin durch eine erkennbar nicht berechtigte Zahlung an die Geschädigte sind nicht ersichtlich.
4.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen steht der Klägerin aus § 286 BGB zu.
5.
Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.