Gesetze / Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.09.2025 – 19 WF 71/25

ECLI:DE:KG:2025:0912.19WF71.25.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow, 23. Juli 2025, 13 F 3063/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 23. Juli 2025, Az. 13 F 3063/19, abgeändert und der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten mit Wirkung ab dem 23. Juni 2021 bewilligt.

Gründe

1

Die gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 567 f., 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vor. Gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren, das sie im Jahre 2019 eingeleitet hat, in der Hauptsache im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht. Einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten hat sie im Termin am 23. Juni 2021 unter Einreichung des Vordrucks gestellt, ohne dass in der Folgezeit darüber entschieden wurde. Die Beteiligten haben sich im Termin am 6. November 2024 unter anderem über den Trennungsunterhalt geeinigt. Die Antragstellerin hat in Erfüllung dieser Einigung eine Zahlung in Höhe von insgesamt 30.000,00 € als Trennungsunterhalt erhalten. Eine Bescheidung des VKH-Antrags ist erst auf Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch Beschluss des Familiengerichts vom 23. Juli 2025 erfolgt, nachdem eine angeforderte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingegangen war. Die Zurückweisung des Antrags hat das Amtsgericht damit begründet, dass die Antragstellerin den vergleichsweise erhaltenen Betrag (aktuell 27.000,00 € Kontoguthaben) für die Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen habe, da dieser über dem Schonvermögen liege.

3

Die Antragstellerin hält dies für fehlerhaft. Sie ist der Auffassung, der aufgrund des Vergleichs nachträglich gezahlte Unterhalt sei nur dann relevant, wenn sich im Falle der rechtzeitigen Zahlung des Unterhalts eine Ratenzahlungsverpflichtung ergeben hätte, was hier nicht der Fall sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vortrag nicht abgeholfen.

45

Für das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die VKH-Bewilligung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung und im Falle der Beschwerde der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich (Wache in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 114 Rn. 82). Grundsätzlich hat nach § 115 ZPO eine Partei ihr gesamtes Einkommen und Vermögen, soweit dies Schonvermögen übersteigt, für die Prozesskosten einzusetzen. Die bedürftige Partei ist regelmäßig weiter verpflichtet, einen angemessenen Teil des ihr zufließenden Kapitals zurückzuhalten, wenn ihr bekannt ist, dass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen könnten. Der Antragstellerin ist darin beizupflichten, dass vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die vergleichsweise erfolgte Zahlung von 30.0000,00 € als Einmalzahlung auf den Trennungsunterhalt erfolgte. Insoweit ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Der Senat schließt sich der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an, dass der Einsatz des zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen erlangten Vermögens regelmäßig nur dann und nur in dem Umfang für die Erstattung der Verfahrenskosten einzusetzen ist, als dieses Vermögen - eine rechtzeitige Zahlung unterstellt - für die Bestreitung der Verfahrenskosten heranzuziehen gewesen wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2014 - 18 WF 185/14 -, BeckRS 2015, 6996 Rn. 10f; KG, Beschluss vom 29.9.2008 - 16 WF 269, 220/08 -, Beck 2008, 23350; offengelassen BGH, Beschluss vom 20.6.2018 - XII ZB 636/17 -, NJW-RR 2018, 1411 Rn. 17; Wache in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 115 Rn. 25). Ansonsten wäre der Unterhaltsberechtigte gegenüber demjenigen Antragsteller, der im Falle laufend gezahlten Unterhalts nicht zum Beitrag zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet gewesen wäre, benachteiligt. Im Anwendung dieser Grundsätze wäre die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht verpflichtet gewesen, Ratenzahlungen zu leisten. Soweit sie aufgrund des Rentenbescheids vom 24. März 2021 eine Rentennachzahlung erhalten hat, unterliegt diese dem Schonvermögen und ist von der Antragstellerin nicht einzusetzen. Die Antragstellerin war aufgrund ihrer sonstigen Einkommensverhältnisse auch unter Anrechnung eines fiktiven Trennungsunterhalts nicht in der Lage, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 113 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich. Gerichtsgebühren fallen nicht an.