Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.09.2025 – 3 ORbs 155/25, 3 ORbs 155/25 - 162 SsRs 33/25
ECLI:DE:KG:2025:0915.3ORBS155.25.00
Orientierungssatz
1. Beanstandet die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe durch die Versagung der vom Verteidiger beantragten Entbindung von der Erscheinenspflicht § 73 Abs. 2 OWiG und zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, so muss sie dartun, dass der Verteidiger zur Vertretung des Betroffenen befugt und hierdurch zur Stellung des Entbindungsantrags ermächtigt war (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 3 ORbs 213/24).(Rn.3)
2. Bestreitet der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit seine Fahrereigenschaft, erzeugt dies in der Regel eine Beweislage, bei der die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nötig ist.(Rn.4)
3. Die Verfahrensrüge, es hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil der Betroffene erkrankt und mithin entschuldigt abwesend gewesen sei, ist ohne Mitteilung der Krankheitsumstände und der Symptomatik unzulässig, weil dem Rechtsbeschwerdegericht eine Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen nicht möglich ist.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 6. Juni 2025, 343 OWi 275/25
Tenor
Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juni 2025 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird verworfen.
Gründe
Die der Betroffenen bekanntgemachte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bekräftigend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe durch die Versagung der Entbindung § 73 Abs. 2 OWiG und hierdurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.
a) Das Rechtsmittel hätte dartun müssen, dass der Verteidiger zur Vertretung der Betroffenen befugt und hierdurch zur Stellung des Entbindungsantrags ermächtigt war (vgl. Senat DAR 2025, 393; StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]).
b) Auch unterbreitet die Rechtsbeschwerde keinen Sachverhalt, der die Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Würdigung der Rechtsbeschwerde, die „vollständige Sachverhaltsaufklärung“ sei „auch ohne Anwesenheit der Betroffenen möglich“ gewesen, wird nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt. Denn gerade das - hier in Aussicht gestellte - Bestreiten der Fahrereigenschaft erzeugt in der Regel eine Beweislage, bei der das Wiedererkennen durch Zeugen erforderlich wird oder die Anwesenheit des Betroffenen nötig ist, um dem Zeugen zu ermöglichen, sich an den Sachverhalt zu erinnern. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überzeugung zu verschaffen, dass dies hier gegebenenfalls anders (gewesen) sein könnte, wäre der Sachverhalt ausführlich darzustellen gewesen. Von Bedeutung wäre etwa gewesen, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige gehandelt hat oder ob die Betroffene vor Ort angetroffen wurde und, wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, ob und wie sie sich zu dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben, eingelassen hat. Die Erklärung der Rechtsbeschwerde, das persönliche Erscheinen der Betroffenen sei im Hinblick auf die „vorbereitenden Verteidigungshandlungen“ nicht erforderlich gewesen, bleibt dagegen nebulös. Im Übrigen bleibt auch unklar, mit welchem Wortlaut der Entbindungsantrag gestellt und mit welcher Begründung er abgelehnt worden ist.
2. Sollte dem Rechtsmittel die Beanstandung zu entnehmen sein, gegen die Betroffene hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil sie erkrankt und hierdurch entschuldigt gewesen sei, wäre auch diese Verfahrensrüge unzulässig. Das Rechtsmittel teilt nicht mit, wegen welcher Krankheit die Betroffene verhandlungsunfähig gewesen sein soll, zur Symptomatik schweigt es gänzlich.
3. Da der Angriff des Rechtsmittels auf die Entbindungsentscheidung des Amtsgerichts ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Darlegung, die Betroffene sei der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, bleibt auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos. Da der Entbindungsantrag abgelehnt worden ist und die Betroffene nicht entschuldigt war, war es prozessual geboten, den Einspruch der Betroffenen zu verwerfen.
4. Der Senat sieht zugunsten des Kosteninteresses der Betroffenen davon ab, die „sofortige Beschwerde wegen einer Versagung rechtlichen Gehörs“ zu bescheiden. Eine solche ist gegen den Sachausspruch des angefochtenen Prozessurteils unstatthaft. Das Rechtsschutzbegehren geht im Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), der gestellt und beschieden worden ist, auf.
Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).