Gesetze / Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 02.10.2025 – 3 ORbs 179/25, 3 ORbs 179/25 - 162 SsBs 46/25
ECLI:DE:KG:2025:1002.3ORBS179.25.00
Orientierungssatz
1. Im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit haben die Urteilsgründe mitzuteilen, warum der Tatrichter von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt war.(Rn.2)
2. Dies gilt auch dann, wenn dieser Umstand in der Hauptverhandlung unstreitig war und der Betroffene seine Fahrereigenschaft ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt hat.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 7. Juli 2025, 324 OWi 424/25
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
1
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt; zugleich hat es ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene soll nach den Feststellungen als Führer eines Kraftfahrzeugs trotz entsprechenden Verbots überholt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keinen Grund dafür, warum die Tatrichterin davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Das Erfordernis, dies mitzuteilen, leitet sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ab.
3
Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem, wie hier, mit größter Wahrscheinlichkeit dieser Gesichtspunkt vom Bußgeldrichter schlicht deshalb vergessen worden ist, weil er in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger (als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen) die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat. Der Senat hat weiterhin Bedenken, bei dieser Sachlage von einer „konkludenten“ Feststellung der Täterschaft auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 3 Ws (B) 462/11 – und vom 28. Januar 2021 - 3 Ws (B) 18/21 -).
4
Dieser sachlich-rechtliche Mangel erfasst das gesamte Urteil, das damit aufzuheben ist, so dass das Amtsgericht Tiergarten erneut mit der Sache befasst werden muss (§ 79 Abs. 6 OWiG).