Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 21.11.2025 – 22 W 47/25

ECLI:DE:KG:2025:1121.22W47.25.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.10.2025 - Az.: VR 19010 B [richtig: 95 VR 19010 B] - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1) (nachfolgend auch nur: „Verein“) ist im Jahr 1998 errichtet worden und seit dem Jahr 1999 im Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Als Zweck weist die Satzung die Förderung und soziale Reintegration sowie die Förderung und Unterstützung der Bildung von Senioren und Jugendlichen aus.

2

Zuletzt waren vier Mitglieder des Vorstands in das Vereinsregister eingetragen, und zwar die Beteiligten zu 3) und 4) sowie zwei weitere Personen.

3

Mit Urteil vom 28.3.2024 entschied das Landgericht Berlin II, dass der dortige Kläger nach wie vor Mitglied des Vereins und die ins Vereinsregister eingetragenen Personen nicht Vorstand des Vereins seien. Letzteres hat es damit begründet, dass laut § 8 Abs. 6 der Satzung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt würden, sodass die in 2021 gewählten Vorstandsmitglieder des Vereins wegen Ablauf der Amtszeit nicht mehr im Amt seien. Der ihrer Wiederwahl zugrundeliegende Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 18.2.2023 stelle sich als unwirksam dar, nachdem ein Mitglied – der dortige Kläger - nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und zudem ein Nichtmitglied teilgenommen habe.

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Mit Schreiben vom 18.2.2025 lud der Verein zu einer Mitgliederversammlung für den 15.3.2025 ein. Ein Schreiben vom 22.2.2025 enthält eine Ergänzung zur Einladung vom 18.2.2025.

5

Laut Protokoll vom 15.3.2025 wurde auf der Mitgliederversammlung unter anderem ein neuer Vorstand gewählt, indem nach Ausscheiden zweier Vorstandsmitglieder die Beteiligten zu 2) und 5) zu neuen Mitgliedern des Vorstands gewählt und die Beteiligten zu 3) und 4) wiedergewählt wurden. Ferner wurde der Kläger des o.g. Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin II aus dem Verein ausgeschlossen.

6

Mit Beschluss vom 8.4.2025 wies das Kammergericht die Berufung des Vereins gegen das o.g. Urteil des Landgerichts zurück.

7

Unter dem 22.5.2025 meldete der Verein die Eintragung des auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 neu gewählten Vorstandes beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an.

8

Mit Verfügung vom 22.7.2025 beanstandete das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung und wies auf verschiedene Eintragungshindernisse hin, insbesondere auf eine Nichtübereinstimmung der Tagesordnungspunkte der Einladung und der der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 sowie auf einen fehlenden Nachweis, dass alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder waren.

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Mit Klageschrift vom 22.7.2025 erhob das auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 ausgeschlossene Vereinsmitglied - der Kläger im o.g. Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin II - Klage beim Amtsgericht Neukölln (Az. x), in der er begehrte festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam sei. Mit Schriftsatz vom 13.8.2025 erweiterte er die Klage um die Feststellung, dass sämtliche auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 getroffenen Beschlüsse unwirksam seien.

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Mit Beschluss vom 13.10.2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg das Verfahren über die Anmeldung vom 22.5.2025 zur Eintragung der Vorstandsänderung aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 unter Verweis auf die Klage gegen diese Beschlüsse ausgesetzt.

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Mit am 24.10.2025 eingegangenem Schreiben vom 23.10.2025 haben die Beteiligten zu 2) bis 5) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und dies unter anderem damit begründet, dass nur eine Klage gegen den Ausschluss des klagenden Vereinsmitgliedes vor dem Amtsgericht Neukölln anhängig sei.

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Das Amtsgericht Charlottenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

14

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

15

Gegen die Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung der Änderung des Vorstands des Beteiligten zu 1) findet gemäß § 21 Abs. 2 FamFG die sofortige Beschwerde i.S.d. §§ 567 ff. ZPO statt.

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Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO von zwei Wochen ist gewahrt.

17

Beschwerdeberechtigt gegen einen Beschluss gemäß § 21 Abs. 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 3. März 2014 – 12 W 73/13 –, juris Rn. 14). Dies sind vorliegend jedenfalls auch die Beteiligten zu 2) bis 5), in deren Namen die sofortige Beschwerde eingelegt wurde, da diese in eigenen Rechten beeinträchtigt sind, weil es um ihre Eintragung geht und gemäß § 67 Abs. 1 BGB jede Änderung des Vorstands von dem (in dem Fall neu gewählten) Vorstand anzumelden ist.

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Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, sodass die Beschwerde unabhängig vom Erreichen eines Beschwerdewerts zulässig ist (vgl. dazu etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 12 W 882/15 –, juris Rn. 31).

19

Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist vorliegend der Einzelrichter zur Entscheidung berufen.

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2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Zu Recht hat das Amtsgericht Charlottenburg das Verfahren der Anmeldung zur Eintragung der Vorstandsänderung des Beteiligten zu 1) vom 22.5.2025 im Hinblick auf das Verfahren vor dem Amtsgericht Neukölln zum Az. x ausgesetzt.

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a) Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Im Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzungsentscheidung ist dabei das Vorliegen eines wichtigen Grundes voll überprüfbar. Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung auf Ermessensfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – XII ZB 444/11 –, juris Rn. 12).

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Vorliegend ist – wie das Registergericht zu Recht angenommen hat - in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Neukölln ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Eintragungsverfahrens zu sehen, weil es für die Entscheidung des Registergerichts vorgreiflich ist. So liegt ein wichtiger Grund nach dem Regelbeispiel des § 21 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 FamFG vor, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen (gerichtlichen) Verfahrens bildet. Die Entscheidung eines Gerichts in einem anderen anhängigen Verfahren muss also vorgreiflich sein für die eigene Entscheidung des Gerichts. Dabei muss das andere gerichtliche Verfahren kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern es muss nach dem Wortlaut lediglich „ein“ gerichtliches Verfahren anhängig sein, weshalb gleich ist, bei welcher Gerichtsbarkeit das Verfahren anhängig ist; auch Zivilverfahren – wie hier - sind erfasst (vgl. nur BeckOGK/Flöck, 1.9.2025, FamFG § 21 Rn. 30).

24

Den Gegenstand des anderen gerichtlichen Verfahrens muss ein Rechtsverhältnis bilden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die eigene Entscheidung des Gerichts abhängt. Dies ist hier gegeben, weil der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Amtsgericht Neukölln die

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Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 ist, welche die Grundlage der Anmeldung der Vorstandsänderung vor dem Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht darstellen. So ist entgegen des Vortrags der Beteiligten zu 2) bis 5) Gegenstand der Klage vor dem Amtsgericht Neukölln nicht nur die Wirksamkeit des Beschlusses zum Ausschluss des dortigen Klägers aus dem Verein, sondern – zumindest nach der Erweiterung der Klage – die Wirksamkeit sämtlicher auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 getroffener Beschlüsse, also auch des Beschlusses über die Wahl des neuen Vorstands.

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Die Entscheidung des Registergerichts hängt auch ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses ab. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Rechtsverhältnis die zu treffende Entscheidung wenigstens teilweise mitträgt und in diesem Sinne rechtlich entscheidungserheblich ist (sog. präjudizielle Bedeutung; vgl. BeckOGK/Flöck, 1.9.2025, FamFG § 21 Rn. 32), wobei materielle Rechtskraft, Gestaltungs- oder Interventionswirkung hierbei keine notwendige Voraussetzung für die Aussetzung darstellt, sondern nur für das Regelbeispiel des § 21 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 FamFG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2022 – I-10 W 31/22 –, juris Rn. 12).

27

Ein solcher Präjudiz ist in der Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln zur Frage der Wirksamkeit der Beschlüsse vom 15.3.2025 zu sehen. Denn die Entscheidung des Registergerichts beruht auf dem Bestehen des vor dem Amtsgericht Neukölln in Streit stehenden Rechtsverhältnisses, also der Wirksamkeit des Beschlusses vom 15.3.2025, mit dem der angemeldete Vorstand gewählt wurde. So ist in Registersachen für die Entscheidung über die Anmeldung oder Löschung einer Eintragung gerade ein gerichtliches Verfahren vorgreiflich, das eine Klage gegen einen Beschluss zum Gegenstand hat, der Grundlage der angemeldeten Eintragungsgegenstände ist (s. nur Sternal/Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 21 Rn. 13; BeckOGK/Flöck, 1.9.2025, FamFG § 21 Rn. 31). Denn das Registergericht prüft im Rahmen seines materiellen Prüfungsrechts, ob die Eintragung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 1, 2 BGB durch die vorgelegten Urkunden gerechtfertigt ist oder ob Zweifel an der Wirksamkeit bestehen; bei begründeten Zweifeln hat es diesen nachzugehen und ggf. die Eintragung zu verweigern (vgl. nur BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 226f). Die Nichtigkeit eines Beschlusses muss das Registergericht dabei von Amts wegen beachten und darf nichtige Beschlüsse nicht im Vereinsregister eintragen. Auch einen schwebend unwirksamen Beschluss darf das Registergericht noch nicht eintragen, sondern muss die fehlende Wirksamkeit von Amts wegen beachten (vgl. BeckOGK/Notz aaO). Die Eintragung des nichtigen Beschlusses unterliegt der Löschung gem. § 395 FamFG, ebenso die verfrühte Eintragung des noch nicht wirksamen Beschlusses.

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b) Die Entscheidung des Registergerichts zur Aussetzung der Anmeldung vom 22.5.2025 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft.

29

Die Aussetzung wird nach pflichtgemäßem Ermessen des Registergerichts angeordnet. Grundsätzlich hat das Registergericht danach die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Dabei hat das Gericht die für und gegen eine Zurückstellung der Eintragung bis zu einer Entscheidung des Streitgerichts sprechenden Gründe abzuwägen. Hierbei ist zum einen der Zweck der Aussetzungsvorschriften, die Vermeidung einer doppelten Prüfung identischer Fragen zu berücksichtigen, zum anderen die Interessen der Beteiligten sowie gegebenenfalls erkennbare Erfolgsaussichten im Streitverfahren. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. August 2012 – 3 W 108/12 –, juris Rn. 9). Zur Vermeidung späterer Amtslöschungsverfahren ist im Zweifel allerdings die Aussetzung des Eintragungsverfahrens vorzuziehen (vgl. Krafka RegisterR/Krafka, 12. Aufl. 2024, Rn. 170-170b).

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Fehler in der Ausübung dieses Ermessens durch das Registergericht sind für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere erscheint das Verfahren vor dem Amtsgericht Neukölln u.a. gegen die Wirksamkeit des Beschlusses, mit welchem die Wahl des zur Eintragung angemeldeten neuen Vorstands des Beteiligten zu 1) festgestellt wurde, nicht ohne Erfolgsaussichten zu sein. So hat der Beteiligte zu 1) das gegen die Wirksamkeit sprechende und in der Beanstandungsverfügung vom 22.7.2025 aufgeführte Eintragungshindernis nicht beseitigt und keinen Nachweis erbracht, dass alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 Mitglieder des Vereins waren. Ob die hierzu vorgelegte Liste ausreicht, darf bezweifelt werden, weil es sich dabei nicht um einen Nachweis der Mitgliedschaft handelt. Ebenso bleibt mit Zweifeln behaftet, ob der dortige Kläger die Einladung – sowie die ergänzende Einladung - zur Mitgliederversammlung erhalten hat, indem sie ihm an seine aktuelle Meldeanschrift versandt wurde, von dem der Kläger behauptet, dass dem Verein diese auch bekannt war.

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Vor dem Hintergrund dieser Zweifel entspricht es gerade dem Sinn und Zweck des § 21 FamFG durch eine Aussetzung des Verfahrens widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden und zudem eine Eintragung zu verhindern, die später von Amts wegen wieder gelöscht werden muss.

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3. a) Einer Entscheidung über die Kosten bedurfte es nicht, da sich die Kostentragungslast aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO; Nr. 19116 KV-GNotKG). Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.

33

b) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den originären Einzelrichter kommt nicht in Betracht. Wie sich aus § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO ergibt, müsste die Sache zuvor dem Senat zur Entscheidung übertragen werden. Indes fehlt es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht vielmehr auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.