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Kammergericht Beschluss vom 10.12.2025 – 7 U 40/25

ECLI:DE:KG:2025:1210.7U40.25.00

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 6 O 154/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und fortan auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.311,11 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Leistung von Schadensersatz vom beklagten Rechtsanwalt, weil dieser seinen Mandanten, den Zeugen Dr. W., vor Erhebung der im Ergebnis erfolglosen Klage nicht pflichtgemäß darüber aufgeklärt habe, dass die Erfolgsaussichten nur gering bzw. das Prozessrisiko hoch seien.

2

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 31.03.2025 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.

3

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das am 31.03.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 6 O 154/24 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.311,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

9

Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 II ZPO.

10

Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18.09.2025 (Bl. 32 der eAkte des KG). Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin vom 31.10.2025 (Bl. 40 der eAkte des KG) ist ergänzend nur wie folgt auszuführen:

11

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.10.2025 erstmals vorgetragen hat, der Zeuge Dr. W. hätte bei einer Aufklärung über „offene“ Erfolgsaussichten von einer Berufungseinlegung abgesehen, stellt diese Behauptung neuen - streitigen - Vortrag dar. Denn diese Behauptung ist von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2025, Seite 5 (Bl. 52 der eAkte des KG) bestritten worden. Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.11.2025 (Bl. 55 der eAkte des KG) meint, hat der Beklagte diesen neuen Vortrag auch erheblich bestritten. Denn im Regelfall reicht - wie hier - ein einfaches Bestreiten (s. nur BeckOK ZPO/von Selle, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 138 Rn. 17 m.w.N.). Den Beklagten traf hier insbesondere auch keine Verpflichtung, von sich aus vor dem Bestreiten bei seinem ehemaligen Mandanten, dem Zeugen Dr. W., die maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, bereits in erster Instanz zu diesen Umständen bei ihrem Versicherungsnehmer, d.h. dem Zeugen Dr. W., nachzufragen und dann entsprechend vorzutragen.

12

Demgemäß ist dieser neue Vortrag nach § 531 II ZPO nicht zuzulassen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 531 II ZPO nicht dargelegt und diese sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Eine Vernehmung des Zeugen Dr. W. ist daher nicht veranlasst.

13

Mit ihren weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 31.10.2025 wiederholt die Klägerin lediglich ihre Argumente aus der Berufungsbegründung; hiermit hat sich der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits eingehend auseinandergesetzt und hält an diesem auch nach erneuter Prüfung fest.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

15

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 I 1, § 48 I 1 GKG, § 4 ZPO.