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Kammergericht Beschluss vom 12.01.2026 – 2 U 74/25
ECLI:DE:KG:2026:0112.2U74.25.00
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 12. August 2025, 103 O 66/25 eV
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 12.08.2025, Az. 103 O 6/25 eV [richtig: 103 O 66/25 eV], gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Streitwert soll für beide Instanzen auf jeweils 500.000,00 Euro festgesetzt werden.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Februar 2026.
Gründe
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I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch in der Sache offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach diesem Maßstab hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, weil es an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Zwar ist ein Verfügungsgrund für den Erlass einer auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichteten einstweilige Verfügung grundsätzlich zu bejahen, wenn die Wirksamkeit einer Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Streit steht (1.). Das Landgericht ist aber in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungsklägerin die an sich bestehende Dringlichkeit durch ihre nachlässige und zögerliche Rechtsverfolgung selbst widerlegt hat (2.). Hierfür spricht zum einen der Umstand, dass die Verfügungsklägerin die in dem vorangegangenen Verfahren von dem Senat erlassene Urteilsverfügung nicht ordnungsgemäß vollzogen hat und auf die Rechte aus dem Urteil verzichtet hat (3. a.), und zum anderen die in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß verzögerte Erhebung der Hauptsacheklage (3. b.).
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1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein von einer Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile betroffener Gesellschafter davor geschützt werden muss, dass die übrigen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und er hierdurch nicht wiedergutzumachende Nachteile erleidet, weshalb ein Verfügungsgrund für die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste und/oder eine auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichtete einstweilige Verfügung grundsätzlich zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 38; OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 7 W 186/22, NZG 2022, 564 [565]. Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Beteiligten um die Wirksamkeit einer Zwangsabtretung auf der Grundlage einer Vesting-Vereinbarung streiten, gilt dies entsprechend (vgl. so bereits Senat, Urteil vom 19. Mai 2025 – 2 U 15/25, NZG 2025, 932 Rn. 43).
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2. Ein an sich vorliegender Verfügungsgrund kann allerdings nach allgemeiner Auffassung wegen Selbstwiderlegung entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung seines Anspruchs mit einem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz übergebührlich zuwartet bzw. das Verfahren nicht zügig und/oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt. Dies gilt sowohl bei einer gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung (z. B. § 899 Abs. 2 S. 2 BGB, § 12 Abs. 1 UWG, § 16 Abs. 3 S. 5 GmbHG) als auch in sonstigen Fällen einer Rechtsgefährdung. Die Grundsätze der Selbstwiderlegung sind zwar im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der nach allgemeiner Auffassung in anderen Rechtsgebieten entsprechend gilt (Senat, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 U 52/25, NZG 2025, 1672 Rn. 15 ff.; KG, Beschluss vom 14. August 2023 – 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 Rn. 9 ff.; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 18 m. w. N.).
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3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in dem vorliegenden Fall aufgrund der nachlässigen und zögerlichen Rechtsverfolgung durch die Verfügungsklägerin von einer Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes auszugehen. Dies folgt sowohl aus der nicht ordnungsgemäßen Vollziehung und dem nachfolgenden Verzicht auf die Rechte aus der durch den Senat erlassenen Urteilsverfügung vom 19. Mai 2025 (a.) als auch – worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil entscheidend abgestellt hat – aufgrund der unvertretbar lang hinausgezögerten Erhebung der Hauptsacheklage (b.).
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a. Versäumt ein Antragsteller die rechtzeitige Vollziehung (§ 929 ZPO) einer von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung, führt dies regelmäßig dazu, dass der Verfügungsgrund für einen erneuten Antrag mit gleichem Inhalt als widerlegt anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 W 10/24, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2023 – I-16 U 263/22, juris Rn. 42 ff.; KG, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [182 f.]; OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 W 42/12, MDR 2013, 116; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 22). Denn durch eine derart nachlässige Prozessführung gibt der Antragsteller nach der hierfür maßgeblichen objektiven Sichtweise zu erkennen, dass er die Sache selbst nicht als so dringlich ansieht und behandelt, wie es die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zwingend voraussetzt.
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Nichts anderes kann in dem vorliegenden Fall gelten, in dem die anwaltlich vertretene Verfügungsklägerin die durch den Senat erlassene Urteilsverfügung vom 19. Mai 2025 – 2 U 15/25 – lediglich der Verfügungsbeklagten selbst und entgegen § 172 Abs. 1 ZPO nicht deren Prozessbevollmächtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 1998 – 20 U 13/98, NJW-RR 1999, 795; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Auf. 2025, § 936 Rn. 7) zugestellt hat, um dann - zur Abwendung eines von der Verfügungsbeklagten bereits angekündigten Aufhebungsverfahrens nach §§ 927, 936 ZPO - auf die Rechte aus dem Urteil zu verzichten. Das hierin liegende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten ist der Verfügungsklägerin auch im Hinblick auf die hieraus resultierende Rechtsfolge einer Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senat, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 U 52/25, NZG 2025, 1672 Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2025 – 3 U 97/25, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 7 W 3/25, BauR 2025, 1858).
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b. Darüber hinaus und unabhängig von der unterbliebenen Vollziehung der Urteilsverfügung vom 19. Mai 2025 ist der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund – wie das Landgericht zu Recht erkannt hat – aber auch deshalb als widerlegt anzusehen, weil die Verfügungsklägerin die Erhebung einer Hauptsacheklage über Gebühr verzögert hat. Mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren soll lediglich in dem Zeitraum Schutz gewährt werden, der erforderlich ist, um im zügig betriebenen Hauptsacheverfahren ein vorläufig vollstreckbares Urteil in erster Instanz zu erlangen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass andernfalls missbräuchlich die im Hauptsacheverfahren strengeren Beweisvorschriften unterlaufen werden könnten. Denn mit Rücksicht auf den Eilcharakter werden im einstweiligen Verfügungsverfahren zum einen geringere Anforderungen an die Beweisführung gestellt und zum anderen die Beweismittel beschränkt, weil nach §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO i. V. m. § 294 ZPO Glaubhaftmachung genügt und lediglich präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. KG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 22 W 44/13, juris Rn. 7).
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Ausgehend von diesen Erwägungen ist anerkannt, dass auch eine verzögerte Erhebung der Klage in der Hauptsache zu einer Widerlegung des für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrundes führen kann (KG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 22 W 44/13, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2010 – 5 U 38/10, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 1999 – 16 U 3/99, OLGR Köln 1999, 416; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 84 Aufl. 2026, § 940 Rn. 12). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten als dringlichkeitsschädlich angesehen worden (OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 1999 – 16 U 3/99, OLGR Köln 1999, 416).
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In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall hat die Verfügungsklägerin bereits am 13. November 2024 eine mit dem vorliegenden Antrag inhaltsgleiche einstweilige Verfügung beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit einem Urteil vom 9. Januar 2025 – 104 O 90/24 eV - zurückgewiesen. Auf ihre Berufung hat der Senat die Verfügung sodann mit einem Urteil vom 19. Mai 2025 - 2 U 15/25 – antragsgemäß erlassen. Nach dem Verzicht auf die Rechte aus diesem Urteil hat die Verfügungsklägerin dann am 1. Juli 2025 den vorliegenden Folgeantrag beim Landgericht gestellt. Die Hauptsacheklage hat sie jedoch erst am 24. September 2025 und damit mehr als zehn Monate nach dem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig gemacht, nachdem das Landgericht ihren zweiten Antrag mit dem hier angefochtenen Urteil vom 12. August 2025 – 103 O 66/25 eV – wegen der bis dahin unterbliebenen Hauptsacheklage zurückgewiesen hatte. Aufgrund der danach um mehr als 10 Monate verzögerten Erhebung der Klage in der Hauptsache ist das Landgericht zu Recht von einer Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes ausgegangen, wobei der Verfügungsklägerin das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigen wiederum nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
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Die gegen diese Beurteilung mit der Berufung erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere steht die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung entgegen dem Berufungsvorbringen nicht in Widerspruch mit der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 2025 – 2 U 15/25 in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Senat hatte in dem dortigen Verfahren bereits deshalb keinen Anlass, auf die Frage einer Selbstwiderlegung wegen einer verzögerten Erhebung der Hauptsacheklage einzugehen, weil dieser Gesichtspunkt von den Parteien nicht thematisiert worden war. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der dortigen Entscheidung erst sechs Monate seit dem (ersten) Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung verstrichen, was nach der oben dargestellten Rechtsprechung (noch) vertretbar erscheint.
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Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin bereits im Juni 2024 eine Anfechtungsklage gegen die Abberufung des Herrn X als Geschäftsführer erhoben hat, eine Hauptsacheklage betreffend die hier in Rede stehende Zwangsabtretung der Geschäftsanteile der Verfügungsklägerin nicht zu ersetzen. Denn bei dieser Klage handelt es sich ersichtlich nicht um die Hauptsache zu dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren. Dies gilt umso mehr, als die in dem Shareholder Agreement der Parteien vereinbarte Regelung, wonach eine Abberufung des Herrn X zwingend zum Verlust der von ihm mittelbar über die Verfügungsklägerin gehaltenen Geschäftsanteile führen soll, unwirksam sein dürfte, wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Mai 2025 – 2 U 15/25 (vgl. NZG 2025, 932 Rn. 19 ff.) näher begründet hat. Entsprechendes gilt erst recht für die von Herrn X selbst erhobene Klage gegen die Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags, die bereits wegen der fehlenden Identität der Parteien von vornherein nicht als Hauptsache zu dem hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren in Betracht kommt.
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II. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Bei einem Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters ist für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich der Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsanteile maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – II ZR 51/21, GmbHR 2022, 537; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2026, § 3 Rn. 16.83). Aufgrund der Angaben der Parteien in dem vorangegangenen Verfahren 2 U 15/25 schätzt der Senat diesen Wert auf ca. 1,5 Mio. Euro. Hiervon ist aufgrund des Umstands, dass sich das vorliegende Verfahren auf eine einstweilige Regelung beschränkt (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.63), ein Drittel anzusetzen, womit der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 500.000,00 Euro festzusetzen ist.
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III. Neben der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Eine Zulassung der Revision käme ohnehin nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Schließlich erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit weiteren Kosten verbunden wäre, auch nicht aus sonstigen Gründen geboten.
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IV. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass weiterer – streitiger – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. sogleich in ausreichender Weise glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat ebenfalls vorsorglich darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit durch dessen Berücksichtigung verzögerte und nicht glaubhaft gemacht ist, weshalb das Unterbleiben des Vortrags in der Berufungsbegründung zu entschuldigen wäre (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).
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V. Schließlich gibt der Senat zu bedenken, dass sich nach Nr. 1422 GKG-KV die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigen, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO endet, sondern durch Berufungsrücknahme.
Sonstiger Langtext
Hinweis: Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen.