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Kammergericht Beschluss vom 14.01.2026 – U 7/24 Kart
ECLI:DE:KG:2026:0114.U7.24KART.00
Tenor
„Hinweis gemäß § 139 ZPO:
Die Parteien werden nach Beratung im Senat auf Folgendes hingewiesen:
1. Der Senat geht davon aus, dass die Vertragsstrafenklausel, auf welche sich die Klägerin stützt, nach der hier zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage unwirksam sein dürfte:
a) Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass das (vertragsstrafenbewehrte) Verbot zur Veräußerung an Außenseiter im Verhältnis zur […] AG kartellrechtlich zulässig ist. Die sog. Marktanteilsschwellen dürften unterschritten sein. Die Klägerin hat schon mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag jedenfalls sinngemäß mitgeteilt, dass es für die Marktabgrenzung auf den PKW-Markt als solchen ankommt (was auch der überwiegenden Meinung entsprechen dürfte, vgl. z.B. Nolte, BB 2013, 1667 (1668); Wegner/Oberhammer, BB 2011, 1480, (1482)), jedenfalls sind die für die Abgrenzung maßgeblichen Anknüpfungspunkte nicht streitig. Dass […] dort unter 30 % Anteil hat, dürfte unstreitig und allgemein bekannt sein, ist durch die Presseberichte jedenfalls substantiiert; dass die Klägerin wiederum (weit) unter 30 % Marktanteil hat, wurde auch erstinstanzlich vorgetragen.
b) Allerdings hat die Klägerin berechtigte Interessen an dem selektiven Vertriebssystem nicht mit der notwendigen tatsächlichen Substanz aufgezeigt, und zwar insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der maßgeblichen und auch von den Parteien zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 24. September 1980 – VIII ZR 273/79 und vom 7. Oktober 1981 – VIII ZR 214/80).
Ferner dürfte auch nicht aufgezeigt sein, dass die Klausel, mit welcher Dritte - die Endkunden - zur Aufrechterhaltung des selektiven Vertriebssystems eingebunden werden, in der konkreten, strengen Fassung (Verkaufsbeschränkung bis 4 Monate nach Übergabe, Sanktionierung auch erst nachträglich entstandener Verkaufsabsichten) erforderlich ist. Gegen die Erforderlichkeit der konkreten Klausel spricht auch, dass diese in einigen anderen EU-Staaten unstreitig nicht verwendet wird.
c) Da die Klausel von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regeln (hier: die freie Verfügungsmöglichkeit des Käufers über die gekaufte Sache) abweicht, ist die Unangemessenheit zu vermuten, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, und von der Klägerin - welche insofern die Begründungslast trägt - nicht entkräftet (s.o.). Neuer Vortrag wäre an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen.
…“
Anmerkung: Das Verfahren ist ohne weitere Sachentscheidung beendet worden.