Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 16.02.2026 – 22 W 55/25
ECLI:DE:KG:2026:0216.22W55.25.00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 03. Dezember 2025 wird verworfen.
Gründe
I.
Unter dem 18. November 2025 sandte der Beteiligte zu 2 (nachfolgend auch nur "Notar 1") die Anmeldung der Gründung der Beteiligten zu 1, einer GmbH (nachfolgend auch nur: "Gesellschaft") an das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg. Beigefügt war unter anderem die von Notar 1 aufgenommene notarielle Niederschrift vom 25. Juni 2025 (nachfolgend auch nur: "Niederschrift 1"), in der die Gründung der Gesellschaft durch die Gesellschafter 1, 2 und 3 protokolliert ist.
In § 3 des in der Niederschrift festgestellten Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft heißt es:
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro).
Das Stammkapital wird wie folgt auf die Gesellschafter aufgeteilt:
[Gesellschafter 1] übernimmt einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.333,33,
[Gesellschafter 2] übernimmt einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.333,33, [Gesellschafter 3] übernimmt einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.333,34.
Jeder Gesellschafter ist in Höhe von 1/3 des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt. Die unterschiedlichen Euro-Beträge resultieren ausschließlich aus der kaufmännischen Rundung auf zwei Nachkommastellen.
(…)"
Mit notarieller Niederschrift eines weiteren Notars (nachfolgend auch nur: "Notar 2") vom 1. September 2025 (nachfolgend auch nur: "Niederschrift 2") vereinbarten die vorgenannten Gesellschafter sowie die T... GmbH (nachfolgend auch nur: "TMB"), dass Gesellschafter 3 aus der Gesellschaft ausscheide und die TMB an seiner Stelle in die Gesellschaft eintrete.
Zu § 3 des Gesellschaftsvertrages wurde geregelt:
"§ 3 Aufzählungspunkt 2 des Gesellschaftsvertrages gemäß der Vorurkunde wird wie folgt geändert:
Das Stammkapital wird wie folgt auf die Gesellschafter aufgeteilt:
TMB (…) übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 im Nennbetrag von 8.333,33 €,
Gesellschafter 1 (..) übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 2 im Nennbetrag von 8.333,33 €,
Gesellschafter 2 (…) übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 3 im Nennbetrag von 8.333,34 €."
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat das Amtsgericht die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Errichtung der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nichtig sei.
Unter dem 11. Dezember 2025, eingegangen beim Amtsgericht am 15. November 2025, sandte Notar 1 ein Schreiben an das Amtsgericht. Darin hieß es u. a.: "Hiermit lege ich sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO gegen den oben genannten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg -Abteilung 99- vom 3. Dezember 2025 ein." Beigefügt war die elektronisch beglaubigte Abschrift eines Blattes, das überschrieben war mit "Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 44a Abs. 2 BeurkG zur UVZ-Nr. (..) vom 25. Juni 2025". Darin hieß es unter anderem: "In meiner UVZ-Nr. (…) vom 25. Juni 2025 ist in der Anlage (Gesellschaftsvertrag) eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Angabe der Höhe der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter enthalten. § 3 des Gesellschaftsvertrages muss richtig lauten wie folgt:
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro).
Das Stammkapital wird wie folgt auf die Gesellschafter aufgeteilt:
[Gesellschafter 1] (…) übernimmt einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.333,00,
[Gesellschafter 2] (…) übernimmt einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.333,00,
[Gesellschafter 3] (…) übernimmt einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 8.334,00.
(…)
Dies stelle ich hiermit gem. § 44a Abs. 2 BeurkG richtig.
[Ort], den 11. Dezember 2025"
Unter dem 21. Dezember 2025 übersandte Notar 2 eine elektronisch beglaubigte Abschrift der notariellen Niederschrift 2, der ein Blatt angefügt war, das mit "Nachtragsvermerk gemäß § 44 a Abs. 2 BeurkG" überschrieben war (nachfolgend auch nur "Vermerk 1"). Darin hieß es u. a.:
"§ 3 Aufzählungspunkt 2 des Gesellschaftsvertrages gemäß der Vorurkunde wird wie folgt geändert:
Das Stammkapital wird wie folgt auf die Gesellschafter aufgeteilt:
TMB (…) übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 im Nennbetrag von 8.333 €,
[Gesellschafter 1] übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 2 im
Nennbetrag von 8.333 €,
[Gesellschafter 2] übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 3 im Nennbetrag von 8.333 €.
Bei der Angabe der Nennbeträge ist in meiner vorbezeichneten Urkunde ein Schreibfehler unterlaufen.
[Ort], den 17. Dezember 2025".
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 hat das Amtsgericht "der Beschwerde des [Notar 1]" nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ausweislich der Niederschrift 2 in der Fassung des Vermerks gem. § 44a Abs. 2 BeurkG vom 17. Dezember 2025 das Stammkapital der Gesellschaft den Mindestbetrag des § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreite und daher die Errichtung der Gesellschaft nichtig sei. Bei dieser Sachlage sehe das Amtsgericht keine Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen, da die Nichtigkeit des Gründungsaktes auch durch die zweite erfolgte Berichtigung leider nicht beseitigt und lediglich durch einen neuen Nichtigkeitsgrund ersetzt worden sei. Das Gericht könne auch nicht davon ausgehen, dass die jetzt nachgereichte Schreibfehlerberichtigung gemäß § 44 a BeurkG ihrerseits schreibfehlerbehaftet sei und eine "Schreibfehlerberichtigung der Schreibfehlerberichtigung" erfolgen werde.
Unter dem 23. Dezember 2025 hat Notar 2 eine elektronisch beglaubigte Abschrift der notariellen Niederschrift 2, der der Vermerk 1 sowie danach ein weiteres Blatt angefügt ist, überschrieben mit "Nachtragsvermerk gemäß § 44 a Abs. 2 BeurkG", an das Amtsgericht übermittelt. Darin hieß es u. a.:
"§ 3 Aufzählungspunkt 2 des Gesellschaftsvertrages gemäß der Vorurkunde wird wie folgt geändert:
Das Stammkapital wird wie folgt auf die Gesellschafter aufgeteilt:
TMB (…) übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 im Nennbetrag von 8.333 €,
[Gesellschafter 1] übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 2 im
Nennbetrag von 8.333 €,
[Gesellschafter 2] übernimmt den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 3 im Nennbetrag von 8.334 €.
Bei der Angabe der Nennbeträge ist in meiner vorbezeichneten Urkunde ein Schreibfehler unterlaufen. Ferner ist mein Berichtigungsvermerk vom 17. Dezember 2025 missglückt. Dort ist ein weiterer Schreibfehler unterlaufen, soweit nun der Nennbetrag des von [Gesellschafter 2] gehaltenen Geschäftsanteils unzutreffend angegeben wurde. Die Anmeldung und Gesellschafterliste vom gleichen Tage enthalten die zutreffenden Nennbeträge.
[Ort], den 23. Dezember 2025".
Auf Nachfrage des Senats hat Notar 1 erklärt, seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien dahin zu verstehen, dass er in eigenem Namen eine sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO einlege.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die von Notar 1 im eigenen Namen eingelegte "sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO" ist unzulässig. Für eine andere Auslegung ist angesichts der auf Nachfrage des Senats erfolgten Bekräftigung, dass seine Ausführungen wörtlich zu verstehen seien, kein Raum.
a) Gegen den angefochtenen Beschluss ist nur die Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft, da es sich um eine Registersache gem. § 378 ff. FamFG handelt. Eine "sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO" ist gegen die Ablehnung einer Eintragung in das Handelsregister nicht gegeben.
b) Notar 1 ist nicht beschwerdebefugt, da er nicht in eigenen Rechten gem. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen ist (vgl. etwa Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 378 Rn. 14; Fritzsche in: (BeckOGK/FamFG, Stand 1.12.2025, § 59 Rn. 174). Beschwerdebefugt wäre (nur) die Gesellschaft, da ihre auf Eintragung in das Handelsregister gerichtete Anmeldung zurückgewiesen worden ist (vgl. zu dieser Frage BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91 -, Rn. 3, juris).
2.
Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel auch unbegründet wäre, denn die beantragte Eintragung der Gesellschaft kann auf der Grundlage der eingereichten notariellen Niederschriften über die Gründung der Gesellschaft nicht vorgenommen werden.
a) Der Gesellschaftsvertrag, der in den Niederschriften 1 und 2 ohne Berücksichtigung der insgesamt drei Vermerke nach § 44a Abs. 2 BeurkG festgestellt worden ist, genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.
Nach der eben genannten Vorschrift muss der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten. Nach der Regelung in § 3 des Gesellschaftsvertrages sollen die Geschäftsanteile aber zu Nennbeträgen ausgegeben werden, die nicht auf volle Euro lauten. Die genannte Bestimmung des Gesellschaftsvertrages kann auch nicht anders ausgelegt werden, da zum einen der Wortlaut eindeutig ist und zum anderen sich die Gesellschafter des Umstandes, dass die Geschäftsanteile nicht auf volle Euro lauten, bei der Feststellung des Gesellschaftsvertrages bewusst waren ("Die unterschiedlichen Euro-Beträge resultieren ausschließlich aus der kaufmännischen Rundung auf zwei Nachkommastellen.") und bewusst diese Regelung treffen wollten. Hinzu kommt, dass auch in der zunächst eingereichten Anmeldung zum Handelsregister wie auch in der Liste der Gesellschafter die Nennbeträge der Geschäftsanteile genau wie im Gesellschaftsvertrag bezeichnet werden. Auch in der Niederschrift 2 (Gesellschafterwechsel) haben alle Gesellschafter die Regelung hinsichtlich der Nennbeträge der Geschäftsanteile noch einmal bekräftigt.
Dieser Verstoß gegen § 5 GmbHG macht den Gesellschaftsvertrag nichtig (vgl. etwa Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 22. Aufl., § 5 Rn. 11). Eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist damit auf Grundlage des von den Gesellschaftern in den Niederschriften 1 und 2 festgestellten Gesellschaftsvertrag ohne Berücksichtigung der Nachtragsvermerke nicht möglich, § 9c Abs. 2 Nr. 3 GmbHG.
b) Die von den beiden Notaren verfassten Nachtragsvermerke gem. § 44a Abs. 2 BeurkG führen nicht dazu, dass der Gesellschaftsvertrag den Anforderungen des § 5 GmbHG genügt. Denn die Nachtragsvermerke entfalten keine rechtliche Wirkung, da die Voraussetzungen des § 44a Abs. 2 BeurkG nicht erfüllt sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 Wx 93/10 -, Rn. 18, juris; Heinze, NZG 2016, 1089, 1090).
aa) Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG kann der Notar durch einen Nachtragsvermerk offensichtliche Unrichtigkeiten der notariellen Niederschrift richtigstellen. Das Verfahren nach § 44 a Abs. 2 Satz 1 BeurkG lehnt sich an die in § 319 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelungen an (Kammergericht, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 W 56/19 -, Rn. 7, juris; Eickelberg in: Armbrüster/Preuß, BeurkG, 9. Aufl., §§ 44a Rn. 13). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass nicht nur Schreibfehler, sondern auch weitergehende Fehler, wie etwa versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden können (vgl. etwa Winkler in: Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 44a Rn. 18).
Allerdings muss der Fehler offensichtlich sein, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben (Kammergericht, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 W 56/19 -, Rn. 7, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2024 - I-2 Wx 12/24 -, Rn. 14, juris; OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 34 Wx 184/12 -, Rn. 21, juris; Lerch in: Lerch, BeurkG, 5. Aufl., § 44a Rn. 9). Entscheidend ist, dass es sich um einen Verlautbarungsmangel handelt. Das Verfahren nach § 44a Abs. 2 BeurkG darf daher nicht dazu benutzt werden, eine Erklärung nachzuholen, die die Beteiligten nicht abgegeben haben. Ist die fehlerhafte Angabe die richtige Wiedergabe des von den Beteiligten Erklärten und Gewollten, dann kommt nur das Verfahren nach Abs. 3 in Betracht. Auf den sachlichen Inhalt der Urkunde darf sich die Änderung nicht auswirken, sodass eine offensichtliche Unrichtigkeit jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Willenserklärungen der Beteiligten durch die Berichtigung einen anderen Sinn erfahren könnten (Winkler, aaO., Rn. 18; Eickelberg, aaO., Rn. 14; Lerch, aaO., Rn. 8).
Ist die notarielle Niederschrift formell richtig, wenn auch materiell berichtigungsbedürftig, so scheidet deren Berichtigung nach § 44a Abs. 2 BeurkG regelmäßig aus (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 34 Wx 184/12 –, Rn. 22, juris). Ein rechtlich unzutreffender Inhalt der notariellen Niederschrift, beispielsweise durch rechtliche Unkenntnis oder andere Fehler in der Rechtsanwendung, kann daher nicht über § 44a Abs. 2 BeurkG korrigiert werden (zur gleichen Frage bei § 319 ZPO vgl. etwa Feskorn in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 319 ZPO, Rn. 5).
bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 44a Abs. 2 BeurkG nicht erfüllt, da eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt.
Dabei kann dahinstehen, ob der Vermerk des Notars 1 vom 11. Dezember 2025 überhaupt den formellen Anforderungen des § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG genügt.
Denn es liegt schon kein Verlautbarungsmangel vor. Vielmehr ist deutlich, dass die Gesellschafter vereinbaren wollten, dass nicht auf volle Euro lautende Geschäftsanteile geschaffen werden. Die Gesellschafter haben nämlich zum einen ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Geschäftsanteile nicht auf volle Euro lauten, indem sie auf die unterschiedlichen "zwei Nachkommastellen" Bezug genommen haben. Dies gilt umso mehr, als den Beteiligten die beiden Niederschriften - ausweislich des Vermerks gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - vorgelesen worden sind. Zum anderen haben die Gesellschafter 1 bis Gesellschafter 3 in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer sowohl die Handelsregisteranmeldung wie auch die Liste der Gesellschafter unterschrieben, die die nicht auf volle Euro lautenden Geschäftsanteile ausgewiesen haben. Schließlich haben alle Gesellschafter in der Niederschrift 2 nochmals ausdrücklich die in der Niederschrift 1 festgesetzten ("krummen") Nennbeträge bestätigt. Es liegt daher überhaupt keine "Unrichtigkeit" im Sinne des § 44a Abs. 2 BeurkG vor. Vielmehr soll über § 44a Abs. 2 BeurkG erreicht werden, dass die von den Gesellschaftern gewollte materiell-rechtlich unwirksame Regelung korrigiert wird. Solche Korrekturen sind aber über § 44a Abs. 2 BeurkG nicht möglich. Wenn der beurkundende Notar - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage ist, die Nichtigkeit der von den Beteiligten gewünschten Erklärung zu erkennen und damit seine Kardinalpflichten aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht erfüllt, kann dieses Versagen nicht über § 44a Abs. 2 BeurkG ungeschehen gemacht werden.
Lediglich am Rande sei bemerkt: Selbst wenn man unterstellte, dass die Gesellschafter keine "krummen" Nennbeträge vereinbaren wollten, schiede eine Berichtigung nach § 44a Abs. 2 BeurkG aus. Denn wie die sich widersprechenden Nachtragsvermerke von Notar 2 zeigen, ist er nicht darüber im Bilde, was die Gesellschafter anstelle der "krummen Nennbeträge" vereinbaren wollten, sondern kann darüber nur spekulieren. Auch aus diesem Grund ist hier ein Vorgehen nach § 44a Abs. 2 BeurkG nicht möglich, da nicht festgestellt werden kann, was positiv richtig ist (OLG Köln, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 Wx 93/10 -, Rn. 19, juris; Eickelberg in: Armbrüster/Preuß, BeurkG, 9. Aufl., §§ 44a Rn. 14).
cc) Die von den beiden Notaren erstellten Nachtragsvermerke entfalten damit keine rechtliche Wirkung, da die Voraussetzungen des § 44a Abs. 2 BeurkG nicht erfüllt sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 Wx 93/10 -, Rn. 18, juris; Heinze, NZG 2016, 1089, 1090). Damit kann auf Grundlage der eingereichten notariellen Niederschriften keine Eintragung der Gesellschaft erfolgen. Sollte weiterhin die Eintragung der Gesellschaft gewünscht sein, wäre nach § 44a Abs. 3 BeurkG zu verfahren.
III.
1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen: Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz.
2.
Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr (GV Nr. 2100 zu § 1 Satz 1 HRegGebVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1, Nr. 19112 KVGNotKG) nicht.
3.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG fehlt.