Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 19.02.2026 – 26 W 3/26

ECLI:DE:KG:2026:0219.26W3.26.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 03.12.2025, Az. 38 O 357/25, geändert und der Streitwert auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit der am 24.07.2025 bei dem Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Wiedereinräumung des gesperrten Zugangs zu seinem bei der Beklagten geführten Verrechnungskonto, das er vor allem zum An- und Verkauf von Aktien und Exchange Traded Funds nutze, und auf Freischaltung der dazugehörigen Kreditkarte in Anspruch genommen. In der Klageschrift hat er einen vorläufigen Wert von 20.000 EUR angegeben und hierzu auf einen Depotbestand im Wert von 15.640,12 EUR per 30.03.2025 sowie seitdem von seinem Girokonto auf das Verrechnungskonto eingezahlte weitere 4.500 EUR verwiesen.

2

In der Folge haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und die Beklagte hat die Kostenübernahme erklärt. Mit dem Kostenbeschluss vom 03.12.2025 hat das Landgericht den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, der Streitwert bemesse sich nach dem Interesse des Klägers an der Aufhebung der Kontosperre, so dass es auf seine Unannehmlichkeiten und Aufwendungen ankomme, die ihm aus der Nichtnutzbarkeit des Kontos entstanden seien. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2026 mit der Begründung, der Streitwert bemesse sich nach der Höhe des Bankguthabens zum Zeitpunkt der Kontosperrung, nicht abgeholfen und die Akten dem Kammergericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.

II.

1. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO in voller Besetzung, weil der angefochtene Beschluss ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss von der 38. Zivilkammer des Landgerichts und nicht von einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter erlassen ist.

2. Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, zumal die Beklagte die Kosten der ersten Instanz zu tragen hat und der Beschwerdewert erreicht ist. Wie sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt, erstrebt die Beklagte eine Herabsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR. Die Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil der Wert für den Klageantrag auf Entsperrung von Konto und Kreditkarte auf bis zu 7.000 EUR herabzusetzen ist.

a) Grundlage für die Bestimmung des Streitwerts ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Regelung in § 3 ZPO. Nach § 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert einer Klage nach dem Interesse, das der Kläger mit seinem Begehren verfolgt. Das Interesse an der Wiederherstellung des Zugangs zu einem gesperrten Bankkonto kann dabei konkret abgebildet werden, wenn und soweit durch die sperrungsbedingte Zurückweisung von Überweisungen oder Lastschriften neben dem erforderlichen Aufwand der Rekonstruktion der Fälle, der Aufforderung zur erneuten Zahlung an etwaige Schuldner, der Erklärung der Zahlungsverzögerung gegenüber etwaigen Gläubigern etc. auch eine Beeinträchtigung des Rufs in Betracht kommen kann (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.06.2011 – 5 W 593/10, BeckRS 2011, 18053 Rn. 14 mwN.). In Ermangelung solcher konkreten Umstände wird für den Streit über den Zugang zu vorübergehend gesperrten Zahlungskonten regelhaft das nicht erreichbare Kontoguthaben für werterheblich gehalten (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2023, 6 O 234/22, juris Rn. 17; LG Frankfurt NJW 2024, 842 Rn. 49).

b) Dies zugrunde gelegt, hat die Streitwertbeschwerde zumindest teilweise Erfolg.

8

Konkrete werterhebliche Angaben über entstandene oder zu besorgende Beeinträchtigungen durch die vorübergehende Kontosperre sind allerdings weder vor dem Landgericht noch im Beschwerdeverfahren aktenkundig geworden. Insbesondere ist eine greifbare Bewertung der vorübergehend entfallenen Trading-Möglichkeiten des Klägers mit den mitgeteilten Angaben nicht möglich. Von daher ist es entgegen der Auffassung der Streitwertbeschwerde nicht zu beanstanden, dass das Landgericht stattdessen die Bestände als werterheblich herangezogen hat.

9

Bei alledem besteht eine Bindung an die klägerische Streitwertangabe in der Klageschrift (§ 61 GKG) in Höhe von 20.000 EUR von Rechts wegen nicht (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4 – vorausbezahlte Telefongespräche II; BGH GRUR 2012, 959 Rn. 5 – antimykotischer Nagellack II). Der Angabe kommt nicht einmal eine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (vgl. OLG München NJW-RR 2018, 575 Rn. 16).

10

So liegt es aber hier. Denn bei dem hier streitgegenständlich gewesenen Verrechnungskonto nebst Depot handelt es sich eben nicht um ein zum Zwecke des Giroverkehrs eingerichtetes Zahlungskonto mit einem allein zum Zwecke der Überweisung an Dritte vorschüssig vorgehaltenen Guthaben, sondern nach der allein maßgeblichen Darstellung des Klägers um eine Einrichtung zum Handel mit Aktien und Exchange Traded Funds, wobei das Guthaben auf dem Verrechnungskonto nur gelegentlich zur Bezahlung von Alltagsverbindlichkeiten verwendet wurde.

aa) Hiervon ausgehend ist der vorübergehende Kontrollverlust über den Depotbestand mit 5.744,76 EUR zu bewerten. Dass der Kläger den Depotbestand just in der Zeit der Sperre zu Geld hätte machen wollen, hat er nicht geltend gemacht. Von daher kann nur auf abstrakt entgangene Verkaufs- und Wiederanlagemöglichkeiten abgestellt werden. Zur Bewertung kann damit allenfalls ein Bruchteil des Depotbestandes werterheblich sein. Angemessen erscheint nach den Gesamtumständen der Ansatz von ¼ des Depotbestandes, wobei die Beklagte die Summe der Kurswerte am Tag des Eingangs der Klage bei dem Landgericht mit 22.979,05 EUR mitgeteilt hat (vgl. Depotauszug per 24.07.2025, Anlage …).

bb) Weiter ist nach den oben angeführten Grundsätzen für Zahlungskonten der Guthabenbetrag auf dem Verrechnungskonto voll werterheblich, zumal dieser nach dem Klagevorbringen deswegen bestand, um ihn entweder für den Erwerb von Wertpapieren oder zur Begleichung von Verbindlichkeiten einzusetzen. Nach übereinstimmender Mitteilung der Parteien betrug das Guthaben bei Klageerhebung 513,33 EUR. Daneben kann der Wiederfreischaltung der Kreditkarte, die dem Zugang zu diesem Kontoguthaben diente, kein gesonderter Wert zukommen.

12

.

13

Ohne Erfolg wendet die Streitwertbeschwerde ein, nach der Sperre eingezahlte Beträge könnten hier keine Berücksichtigung finden. Denn nach § 40 GKG kommt es für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung an, die den Rechtszug einleitet. Ob der Kläger die Freigabe von Beträgen verlangen kann, die er sehenden Auges auf ein gesperrtes Konto eingezahlt hat, ist keine Frage des Streitwertes. Das Wertfestsetzungsverfahren ist auch nicht dazu eingerichtet, den für in der Hauptsache erledigt erklärten Streit nun in der Wertfrage weiterzuführen.

c) Eine weiter gehende Wertherabsetzung auf 5.000 EUR kommt dagegen nicht in Betracht. Ohne Erfolg verweist die Streitwertbeschwerde darauf, dass der Bundesgerichtshof ein u.a. auf Unterlassung von Videoüberwachung und bestimmten Äußerungen gerichtetes Klagebegehren „[m]angels abweichender Anhaltspunkte“ in Anlehnung an die Bestimmungen in §§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 RVG, 52 Abs. 2 GKG, 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000 EUR bewertet hat (vgl. BGH MDR 2022, 96 Rn. 11). Abgesehen davon, dass dem hiesigen Rechtsstreit keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSd. § 48 Abs. 2 GKG zugrunde gelegen hat (so aber für die Entsperrung eines Accounts bei einem sozialen Netzwerk BGH GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 8; Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, GKG § 48 Rn. 16 mwN.), kennt § 52 Abs. 2 GKG einen solchen Auffangstreitwert ausdrücklich nur für das Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

4. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).