Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Urteil vom 24.02.2026 – 5 U 69/25

ECLI:DE:KG:2026:0224.5U69.25.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 12. Juni 2025, 93 O 64/25 eV

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin II vom 12. Juni 2025 – 93 O 64/25 eV – teilweise geändert:

Der Antragsgegnerin wird – über die vom Landgericht bereits mit dem Urteilsausspruch zu I. 1. bis 10. zuerkannten Unterlassungsgebote hinaus – im Wege der einsteiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

untersagt,

im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf der Webseite … erfolgshonorarbasierte Rechtsdienstleistungen anzubieten, ohne zugleich den Verbraucher vor Abgabe seiner entsprechenden Vertragserklärung über eine solche erfolgshonorarbasierte Rechtsdienstleistung in klarer und verständlicher Weise darüber zu informieren, dass mit der Schlichtungsstelle … und der Schlichtungsstelle "Luftverkehr" des Bundesamts für Justiz andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist eine Fluggesellschaft. Die Antragsgegnerin bietet Flugreisenden über das von ihr unter … unterhaltene Internetportal unter anderem die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen gegen Fluggesellschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) gegen Zahlung eines Erfolgshonorars an. Sie ist als Inkassodienstleisterin registriert.

2

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – im Wege der einstweiligen Verfügung wegen eines nach ihrem Dafürhalten nicht ausreichenden Hinweises auf die Möglichkeit, sich wegen der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen an die hierfür in der Bundesrepublik Deutschland etablierten Schlichtungsstellen, die den Flugreisenden kostenlos bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen unterstützen, auf Unterlassung in Anspruch.

3

Das Landgericht, dessen Entscheidung in GRUR-RS 2025, 14199 veröffentlicht ist, hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit mit Urteil vom 12. Juni 2025 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Unterlassungsbegehren auch insoweit weiterverfolgt.

4

Die Beauftragung der Antragsgegnerin mit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches gestaltete sich auf der über die Adresse … abrufbaren Webseite, wie aus Anlage ASt 15 ersichtlich.

5

Nach Eingabe der konkreten Flugverbindung durch den Reisenden (Start- und Zielflughafen, Datum, Fluggesellschaft, Flugnummer), der Angabe der den Entschädigungsanspruch begründenden Flugbeeinträchtigung (bspw. Verspätung, Annullierung des Flugs) und der Angabe von personenbezogenen Daten konnte der Flugreisende über folgende Maske einen Auftrag für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches erteilen:

6

Die dort erwähnten und über einen Link erreichbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die (in der Druckansicht) 16 Seiten umfassen und wegen deren Einzelheiten auf Anlage ASt 14 Bezug genommen wird, enthielten auf Seite 15 (der Druckansicht) unter der (auf Seite 14 der Druckansicht enthaltenen) Überschrift 9. "Allgemeine Bestimmungen" und der Unterüberschrift "Alternativen zu den Entschädigungsdiensten" folgende Bestimmung (zeichengetreu wiedergegeben):

7

"11. Wenn Sie Ihre Forderung über andere Wege als … Entschädigungsdienstleistung geltend machen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung: Ihre eigene außergerichtliche oder gerichtliche Klage gegen die Fluggesellschaft, Beauftragung eines Rechtsanwalt, eine Anfrage direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft. In Deutschland können Sie das Angebot der Schlichtungsstelle …, das Online-Formular des Luftfahrtbundesamtes und die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz nutzen.V., das Online-Formular des Luftfahrtbundesamtes und die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz."

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das am 12. Juni 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 93 O 64/25 eV – Bezug genommen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht (entgegen LGU 18) am 5. Mai 2025 bei Gericht eingegangen ist und dass nach der Behauptung der Antragstellerin diese (wie in LGU 10 festgestellt, aber anders als in LGU 28 genannt) am 19. März 2025 Kenntnis von den AGB-Klauseln der Antragsgegnerin erhalten habe.

9

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Wiedergabe der Anträge gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

10

I. Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO, sowie den Anforderungen des § 520 ZPO genügend begründet worden.

11

II. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

12

1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehen im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts keine Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorliegens eines Verfügungsgrundes, der hier nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet wird.

13

2. Der Antragstellerin steht – anders als vom Landgericht angenommen – auch ein Verfügungsanspruch hinsichtlich des in die Berufungsinstanz gelangten Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG gegen die Antragsgegnerin zu.

14

a) Gegen die Aktivlegitimation der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG bestehen keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin vorgehaltene internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und das von der Antragsgegnerin unterhaltene Internetportal, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des Leistungsangebots ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG besteht (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, Rn. 26 bis 29 juris – Fluggastrechteportal).

15

b) Der Antragstellerin steht der in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG gegen die Antragsgegnerin zu.

16

aa) Die Frage danach, ob der Antragsgegnerin wegen des von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorzuhalten ist, beurteilt sich im Streitfall nach den Bestimmungen über das Vorenthalten wesentlicher Informationen.

17

(1) Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher (oder sonstigen Marktteilnehmer) irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die (Nr. 1) der Verbraucher (oder der sonstige Marktteilnehmer) je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher (oder den sonstigen Markteilnehmer) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG aF/§ 5a Abs. 2 UWG nF auch (Nr. 1) das Verheimlichen wesentlicher Informationen, (Nr. 2) die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie (Nr. 3) die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Die genannten Regelungen stellen mit Blick auf Verbraucher eine Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG dar (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 65/22, Rn. 29, juris – Doppeltarifzähler II).

18

(2) Die Antragstellerin wendet sich mit dem in der Berufungsinstanz weiterfolgten Antrag dagegen, dass die Antragsgegnerin Verbraucher auf ihrem Internetportal bei dem dort vorgehaltenen Angebot der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung nicht in der von § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG geforderten Art und Weise darauf hinweist, dass mit den im Antrag genannten Schlichtungsstellen andere als die von der Antragsgegnerin gegen Zahlung eines Erfolgshonorars angebotene Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung des Verbrauchers bestehen.

19

Das von der Antragstellerin verfolgte Unterlassungsbegehren hat nach dem zu seiner Begründung Vorgetragenen nicht nur einen Verstoß gegen die – nach Ansicht der Antragstellerin – als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG einzustufende Vorschrift des § 13b RDG (vgl. dazu S. 21 der Antragsschrift, eALG 25), sondern auch ein Verhalten zum Gegenstand, das sich nach dem Antragsvorbringen dadurch auszeichnen soll, dass dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG zu den neben der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung vorenthalten werden, die dem Verbraucher nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. dazu S. 13 der Berufungsbegründung; eAKG 13 unter Bezugnahme auf S. 7 der als Anlage ASt 16 vorgelegten Abmahnung).

20

(3) Macht der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch geltend, der darauf gestützt ist, dass dem Verbraucher im Zuge der Vertragsanbahnung bestimmte (potentiell) wesentliche Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 5a Abs. 1 UWG zu beurteilen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17, Rn. 61, juris – App-Zentrum III). Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – das Vorenthalten einer Information in Rede steht, die dem Verbraucher nach der betreffenden Vorschrift noch vor Abgabe von dessen Vertragserklärung im Rahmen der kommerziellen Kommunikation des Unternehmers zur Verfügung zu stellen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 176/19, Rn. 17 bis 23 juris – Zigarettenausgabeautomat III mwN).

21

bb) Die Voraussetzungen eines auf § 5a Abs. 1 und 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs liegen vor.

22

(1) Die Vorschrift des § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG hat eine die Antragsgegnerin treffende gesetzliche Informationspflicht zum Gegenstand.

23

(a) Nach § 13b Abs. 1 müssen Inkassodienstleister, die für einen Verbraucher tätig werden, dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung die im Folgenden aufgeführten Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Zu diesen Informationen zählt nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG für den Fall, dass ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart werden soll, ein Hinweis darauf, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen, insbesondere, wenn diese es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren.

24

(b) Die in § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG niedergelegten Informationspflichten beanspruchen auch für die Antragsgegnerin Geltung.

25

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (LGU 9 im zweiten Absatz), die der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, und ausweislich des von der Antragstellerin als Anlage ASt 3 vorgelegten Handelsregisterauszugs, des als Anlage ASt 4 vorgelegten Auszugs aus dem Rechtsdienstleistungsregister und der als Anlage ASt 5 vorgelegten Screenshots eines Ausschnitts des über …erreichbaren Interportals der Antragsgegnerin ist die Antragsgegnerin ein registrierter Inkassodienstleister, der sich insbesondere mit der Durchsetzung von Fluggastrechten (auch von Verbrauchern) befasst. Nach den vom Landgericht weiter getroffenen Feststellungen (LGU 9 im zweiten Absatz) und ausweislich des Internetauftritts der Antragsgegnerin (Anlage ASt 5) wird die Antragsgegnerin gegen ein mit ihrem Vertragspartner vereinbartes Erfolgshonorar tätig.

26

(2) Die dem Verbraucher nach Vorstehendem vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung zu erteilenden Informationen sind ferner wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.

27

(a) Nach den allgemein für die Einordnung einer Information als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG geltenden Grundsätzen, ist eine Information nicht schon allein deshalb wesentlich im Sinne des § 5a UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. Zwar ergeben sich aus § 5a UWG Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden. Den Unternehmer trifft aber keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, richtet sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17, Rn. 70, juris – App-Zentrum III).

28

Die Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 176/19, Rn. 20, juris – Zigarettenausgabeautomat III). Sie ist deshalb unionsrechtskonform auszulegen. Das Vorenthaltungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG umfasst alle Informationen, die dem Zweck dienen, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Das können auch Informationen sein, die den Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 176/19, Rn. 27, juris – Zigarettenausgabeautomat III).

29

(b) Nach diesen Grundsätzen kommt den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 RDG genannten Angaben insgesamt ein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers darüber zu, ob er die Durchsetzung einer Forderung gegen ein Erfolgshonorar bei einem Inkassodienstleister in Auftrag geben möchte, oder ob er von einer anderen Möglichkeit zur Forderungsdurchsetzung Gebrauch machen will. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Möglichkeiten, mit denen die Forderung des Verbrauchers im Erfolgsfall in voller Höhe realisiert werden kann.

30

(aa) Die Vorschrift des § 13b Abs. 1 RDG dient dem Schutz der Verbraucher und soll sicherstellen, dass Verbraucher, die die Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Durchsetzung ihrer Forderungen in Erwägung ziehen, eine möglichst umfassende Information über das Geschäftsmodell der Anbieter und die für sie mit einem Vertragsschluss möglicherweise verbundenen Risiken erhalten (vgl. BeckOK RDG/Günther, 35. Ed. 1.10.2025, RDG § 13b Rn. 2). Sie soll dem Verbraucher eine informierte Bewertung der Dienstleistung und einen Vergleich der Anbieter ermöglichen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 43; S. Overkamp/Y. Overkamp in: Henssler/Prütting, 6. Aufl. 2024, RDG § 13b Rn. 1).

31

(bb) Mit der in § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG statuierten Informationspflicht hat der Gesetzgeber solche Geschäftsmodelle adressiert, bei denen Inkassodienstleister – wie die Antragsgegnerin – auf der Grundlage eines Erfolgshonorars tätig werden.

32

Nach der Wertung des Gesetzgebers ist das Modell einer Forderungsbeitreibung auf Erfolgshonorarbasis mit Vor- und Nachteilen verbunden. Der Vorteil besteht darin, dass sich Verbraucher bei einer solchen Vereinbarung grundsätzlich nicht dem Risiko einer kostenverursachenden, aber fruchtlosen und damit das aktuelle Vermögen schädigenden Rechtsverfolgung aussetzen. Nachteilig wirkt sich dagegen der mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars verbundene Verzicht auf die vollständige Kompensation der Schäden oder auf Entschädigungszahlungen aus, die dem Verbraucher gesetzlich zustünden. Durch die in § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG normierten Pflichten soll deshalb gewährleistet werden, dass sich Verbraucher auch der Nachteile eines Erfolgshonorars bewusst sind und in Kenntnis der wesentlichen Bemessungsgrundlagen eine informierte Entscheidung treffen können (vgl. dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44).

33

Das Ziel, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Vor- und Nachteile einer Forderungsbeitreibung auf Erfolgshonorarbasis zu ermöglichen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch erreicht werden, dass der Verbraucher Informationen zu anderen Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung erhält, und zwar insbesondere zu solchen, die eine vollständige Kompensation erwarten lassen. Zu diesen Möglichkeiten sind nach der Gesetzesbegründung bspw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu den hierfür zu entrichtenden (im Erfolgsfall aber regelmäßig vom Gegner zu tragenden) Gebühren, aber auch Hinweise auf Verbraucherschutzverbände und Schlichtungsstellen zu zählen (vgl. dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 45). Letztere erlangen besondere Bedeutung für die vom Gesetz hervorgehobene ("insbesondere, wenn dies es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren") und dem Verbraucher deshalb besonders vor Augen zu führende Möglichkeit, die Forderung im Erfolgsfall ohne Abzüge zu realisieren. Denn das Verfahren vor den Schlichtungsstellen ist für den Verbraucher häufig – und so auch hier – kostenlos.

34

(cc) Die dem Verbraucher nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vertrages über eine Inkassodienstleistung, die mit einem Erfolgshonorar vergütet werden soll, zu erteilenden Informationen haben danach die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Entscheidung für oder gegen eine Forderungsbeitreibung gegen Zahlung eines vereinbarten Erfolgshonorars haben kann, zum Gegenstand, über die sich der Verbraucher vor Abschluss eines solchen Vertrages in klaren sein und die er in Kenntnis anderer Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung abwägen können soll.

35

Es handelt sich bei den von § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG erfassten Informationen danach nicht nur um Angaben, die für den Verbraucher nützlich und von allgemeinem Interesse sind, sondern um solche, die für die Entscheidung darüber, ob eine Forderungsbeitreibung zu den bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars geltenden Konditionen in Auftrag gegeben werden soll oder nicht, von ganz zentraler Bedeutung sind. Denn nur, wenn sich der Verbraucher sowohl der an einen Inkassodienstleister im Erfolgsfall zu entrichtenden Vergütung (in deren Höhe er sich regelmäßig einem Abzug von der realisierten Forderung gefallen lassen muss) bewusst ist, als auch des Umstandes, dass andere Dienstleister zu anderen Konditionen und unter Umständen – wie Schlichtungsstellen – grundsätzlich für den Verbraucher kostenlos tätig werden, ist er dazu in der Lage, eine informierte Entscheidung über die Beauftragung eines gegen Zahlung eines Erfolgshonorars tätigen Inkassodienstleisters zu treffen.

36

(3) Die Antragsgegnerin hat dem Verbraucher mit der von der Antragstellerin beanstandeten Gestaltung ihres Internetauftritts die nach Vorstehendem wesentlichen Informationen auch vorenthalten.

37

(a) Vorenthalten im Sinne von § 5a Abs. 1 und 2 UWG wird eine Information, wenn der Verbraucher sie nicht oder nicht so bekommt, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20, Rn. 19, juris – Testsiegel auf Produktabbildung). Im Streitfall wird der Begriff des Vorenthaltens nicht nur durch die in § 5a Abs. 2 UWG genannten Verhaltensweisen, sondern insbesondere durch die nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG an das (rechtzeitige) Bereitstellen der nach dieser Vorschrift geforderten Informationen zu stellenden Anforderungen konkretisiert. Nach § 13b Abs. 1 RDG müssen die vom Inkassodienstleister nach dieser Vorschrift zu erteilenden Informationen dem Verbraucher "vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung" in "klarer und verständlicher Weise" zur Verfügung gestellt werden.

38

(b) Die danach an das (rechtzeitige) Bereitstellen der von § 13b Abs.1 Nr. 1 RDG geforderten Informationen zu stellenden Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

39

Zwar ist zwischen den Parteien außer Streit, dass in den insoweit unstreitig über die Webseite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, deren Einbeziehung in einen mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrag der Verbraucher nach der unter Buchst. A. wiedergegebenen Gestaltung des Beauftragungsprozesses vor Betätigung der Schaltfläche "Zahlungspflichtig beauftragen" und damit unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung durch eine Unterschrift zu bestätigen hat, unter Ziffer 9.11. nach der Unterüberschrift "Alternativen zu den Entschädigungsdiensten" ein Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Entschädigungsforderung als über die Plattform der Antragsgegnerin enthalten war und dass dieser Hinweis neben der Erwähnung der Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, auch einen Hinweis auf das Angebot der "Schlichtungsstelle …" und auf die "Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz" enthalten hat. Mit diesem (nur) in den AGB der Antragsgegnerin enthaltenen Hinweisen war den nach § 13b Abs. 1 RDG an die Erfüllung der Informationspflicht zu stellenden Anforderungen aber nicht Genüge getan.

40

(aa) Im Streitfall kann bereits nicht angenommen werden, dass dem Verbraucher der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Hinweis rechtzeitig und insbesondere in der nach § 13b Abs. 1 RDG gebotenen Art und Weise zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Verbraucher – wie die Antragsgegnerin geltend macht – vor Betätigung der mit "Zahlungspflichtig beauftragen" beschrifteten Schaltfläche mit seiner Unterschrift bestätigen muss, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin akzeptiert.

41

(aaa) Mit dem durch die Wendung "klar und verständlich" zum Ausdruck gebrachten Transparenzgebot ist nicht nur die sprachliche Formulierung, sondern auch die Darstellung der Information auf dem jeweiligen zur Kommunikation genutzten Medium angesprochen (vgl. dazu BeckOK BGB/Martens, 76. Ed. 1.11.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 3; HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, § 5b Rn. 119). Wird vom Gesetz gefordert, dass dem Verbraucher bestimmte Pflichtinformationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung "klar und verständlich" zur Verfügung zu stellen sind, ist diese Verpflichtung deshalb regelmäßig nur dann erfüllt, wenn dem Verbraucher die geforderten Informationen so präsentiert werden, dass er von ihnen in zumutbarer Weise noch vor Abgabe seiner Vertragserklärung Kenntnis nehmen kann (vgl. BeckOGK/Busch, 15.3.2025, EGBGB Art. 246 Rn. 10).

42

Unter welchen Umständen diese Anforderungen erfüllt sind, hängt – sofern die Pflichtinformationen dem Verbraucher nicht bereits nach dem Gesetz unter Wahrung ganz bestimmter Formerfordernisse zu übermitteln sind (vgl. dazu Art. 246a § 4 Abs. 2 und 3 EGBGB) – von dem für die Vertragsanbahnung gewählten Vertriebs- und Kommunikationsweg ab (vgl. dazu BeckOK BGB/Martens, 76. Ed. 1.11.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4). Entscheidend ist, dass die Pflichtinformationen "von durchschnittlich verständigen Verbrauchern ohne zumutbaren Aufwand aufgefunden werden können" (so die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 5; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 7).

43

Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2011/83/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) nicht ausgeschlossen, dass dem Verbraucher die in dieser Richtlinie vorgesehenen und vor Vertragsschluss zu erteilenden Pflichtinformationen auch im Wege der allgemeinen Regeln für die Dienstleistungserbringung auf der Website des Unternehmers zur Kenntnis gebracht werden, denen der Verbraucher durch das Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens zustimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20, Rn. 46, juris - Tiketa). Die Aussage, dass Pflichtinformationen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können, beansprucht aber nicht ohne weiteres für alle Informationen Geltung. Vielmehr muss nach der Art der Information differenziert werden. Bei Informationen, die interessierte Verbraucher typischerweise aktiv aufsuchen (wie bspw. Kündigungsbedingungen bei einem Dauerschuldverhältnis), ist eine Integration in AGB deshalb eher möglich als bei Informationen, die Verbraucher typischerweise nicht aktiv suchen (vgl. dazu MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312d Rn. 84) und die – als nicht die eigentliche Vertragsgestaltung betreffend – auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermuten werden (vgl. dazu BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 7).

44

Der Unternehmer wird von der Möglichkeit, Pflichtinformationen zur Vermeidung von Doppelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzuhalten, daher in erster Linie bei solchen Informationen Gebrauch machen können, die – wie die Vereinbarung über die Berechtigung des Inkassodienstleisters zum Vergleichsschluss (vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 3 RDG) – "zugleich Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung" zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sind (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 16). Ist dies – wie hinsichtlich des Pflichthinweises auf das Vorhandensein anderer Möglichkeiten zur Forderungsbeitreibung, die dem Verbraucher im Erfolgsfall insbesondere die vollständige Realisierung der Entschädigungsforderung ermöglichen – nicht der Fall, ist daher durchaus fraglich, ob der Unternehmer durch die Aufnahme der Information in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Informationspflicht ausreichend Rechnung tragen kann.

45

(bbb) Unabhängig hiervon ist dem Erfordernis der Präsentation der Pflichtinformation in "klarer und verständlicher" Weise nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die betreffende Information – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorhebt – dem Verbraucher gemessen an dem für die Vertragsanbahnung gewählten Kommunikations- und Vertriebsweg "leicht erkennbar" und "leicht zugänglich" zur Verfügung gestellt wird (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44). Das mit der Wendung "klar und verständlich" angesprochene Transparenzgebot ist nur gewahrt, wenn der aufmerksame und verständige Verbraucher die Pflichtinformation ohne weiteres auffinden kann (vgl. HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, §5b Rn. 119). Der Verbraucher muss die Pflichtinformationen auch ohne gezielte Suche zur Kenntnis nehmen können (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312d Rn. 83).

46

Dies ist bei einer über eine Internetplattform erteilten Pflichtinformation betreffend andere Möglichkeiten der Forderungsbeitreibung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des zwischen dem Inkassounternehmen und dem Verbraucher geschlossenen Vertrages steht, und die der Verbraucher daher auch nicht im Umfeld der Vertragsbedingungen zu finden erwarten wird, nur gewährleistet, wenn der Verbraucher in geeigneter Weise – wie etwa über einen entsprechend beschrifteten Link (vgl. dazu BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 9f.) – auf das Vorhandensein der Information und den Ort, an dem sie abgerufen werden kann, aufmerksam gemacht und sie auf diese Weise "leicht erkennbar" und "leicht zugänglich" wird (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner S. Overkamp/Y. Overkamp in: Henssler/Prütting, 6. Aufl. 2024, RDG § 13b Rn. 3; BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 6).

47

(ccc) Diesen Anforderungen ist mit der hier in Rede stehenden Gestaltung des Beauftragungsprozesses, die nicht erkennen lässt, dass und an welcher Stelle die von der Antragsgegnerin vorgehaltene Information zu anderen Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung auf ihrer Plattform zu finden ist, nicht Genüge getan.

48

(bb) Dem von § 13b Abs. 1 RDG geforderten Transparenzgebot ist im Übrigen auch mit der hier in Rede stehenden Gestaltung der AGB nicht hinreichend Rechnung getragen.

49

(aaa) Neben der Art und Weise der Präsentation der nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG zu erteilenden Pflichtinformation setzt eine dem Transparenzgebot gemäß § 13b Abs. 1 RDG genügende Darstellung derselben ferner eine übersichtliche Gestaltung voraus (vgl. dazu HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, §5b Rn. 121). Ist die betreffende Information in eine umfangreiche Textpassage oder aber in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebunden, ist daher "auf eine besonders deutliche und sorgfältige Gestaltung der Informationserteilung zu achten" (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucksache 19/27673, S. 44; vgl. ferner BeckOK RDG/Günther, Ed. 1.10.2025 RDG § 13b Rn. 5). Auch hier kommt der Aspekt zum Tragen, dass dem Verbraucher die betreffende Information "leicht erkennbar" zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher diese ohne unzumutbaren Aufwand auffinden können muss. Die Informationen dürfen insbesondere nicht an einer Stelle gebracht werden, an der der Verbraucher nicht mit ihnen rechnet; sie dürfen auch nicht in überlangen AGB "untergehen" (vgl. HdB-VerbraucherR/Schirmbacher/Haak, 4. Aufl. 2026, § 5b Rn. 125; vgl. ferner BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 1.10.2025, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 13; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 7).

50

(bbb) Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin gewählte Gestaltung - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – ebenfalls nicht gerecht.

51

Zwar hat die Antragsgegnerin die hier in Rede stehenden Informationen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der optisch hervorgehobenen Zwischenüberschrift "Alternativen zu den Entschädigungsdiensten" vorgehalten. Die Angabe ist aber in ein umfangreicheres Regelungswerk und dort an einer Stelle eingebunden, an der der Verbraucher eine derartige Information auch nicht erwarten wird.

52

Die Informationen zu "Alternativen zu den Entschädigungsdiensten" finden sich weder im Zusammenhang mit den unter Ziffer 4. der AGB vorgehaltenen Regelungen zu den "Entschädigungsdienstleistungen", die die von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen und die hierfür zu akzeptierenden Konditionen betreffen, noch im Zusammenhang mit den unter Ziffer 6. der AGB vorgehaltenen Regelungen zu den "Gebühren und Zahlungen", die sich unter Verweis auf die Preisliste der Antragsgegnerin mit dem für die Leistungen der Antragsgegnerin zu entrichtenden Entgelt befassen. Vielmehr stellt die Antragsgegnerin dem Verbraucher die alternativ zu ihren "Entschädigungsdiensten" bestehenden Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung erst im letzten Abschnitt an vorletzter Stelle der Geschäftsbedingungen unter der Sammelüberschrift "Allgemeine Bestimmungen" vor. Hier wird der Verbraucher - jedenfalls ohne einen an anderer Stelle deutlich angebrachten Hinweis - keine Angaben dazu erwarten, dass und welche Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung neben den von der Antragsgegnerin angebotenen Diensten zur Verfügung stehen. Die Informationsgestaltung ist daher auch insoweit nicht "besonders deutlich".

53

Schließlich sind die Pflichtinformationen auf Seite 15 (der Druckansicht) der AGB so platziert, dass sie der Verbraucher nicht ohne einen von ihm an dieser Stelle nicht zu fordernden Aufwand einer analysierenden Betrachtung der insgesamt 16 Druckseiten umfassenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auffinden kann.

54

(4) Der Verbraucher benötigt die Angaben zu anderen Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung und insbesondere zu solchen, die es ihm im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren, schließlich, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und das Vorenthalten dieser Angaben ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

55

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die grundsätzlich selbständig zu prüfen sind. Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend machen will, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für die zu treffende geschäftliche Entscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 65/22, Rn. 53, juris – Doppeltarifzähler II). Im Streitfall bietet der Vortrag der Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr die hier in Rede stehenden Informationen ausnahmsweise nicht benötigt, um eine informierte Entscheidung über die Beauftragung der Antragsgegnerin mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderung treffen zu können und seine diesbezügliche Entscheidung hiervon auch nicht abhängig machen wird.

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cc) Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr (st. Rspr. vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 2. Oktober 2019 – I ZR 19/19, Rn. 27, juris – Versicherungsberatung mit Erfolgshonorar m. weit. Nachw.). Diese Vermutung ist hier nicht (auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) ausgeräumt.

C.

57

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

58

2. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Revisionszulassung bedurfte es nicht. Das Urteil ist ohne weiteres vollstreckbar; § 708 Nr. 6 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO gelten mit Blick auf § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO für Berufungsurteile in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Dezember 2016 – 10 U 97/16, Rn. 87, juris; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 708 Rn. 9).