Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 08.04.2026 – 25 WF 9/26

ECLI:DE:KG:2026:0408.25WF9.26.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 18. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 785 € zu tragen.

Gründe

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Die „Erinnerung“ vom 19. März 2026 ist als sofortige Beschwerde anzusehen, da die für deren Zulässigkeit erforderliche Beschwer gemäß § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin die Übersetzungskosten zu Gunsten des Antragsgegners gemäß §§ 80, 85 FamFG, 104 ZPO festgesetzt.

2

Als notwendig im Sinne von § 80 FamFG anzusehen sind Aufwendungen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie aufgewendet werden, von einem verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Beteiligten als sachdienlich angesehen werden durften (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 463). Im Rahmen der Kostenfestsetzung darf dabei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2005 – X ZB 17/04, NJW 2005, 2317). Konnte ein Beteiligter nach den Informationen, die ihm zur Verfügung stehen oder zumindest stehen müssten, bei verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Herangehensweise davon ausgehen, dass eine Maßnahme sachdienlich ist, sind die entstandenen Kosten in der Regel erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 463).

3

So verhält es sich hier. Die Kosten der Übersetzung verfahrenserheblicher fremdsprachlicher Schriftstücke sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist (vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 14 W 22/17, AGS 2017, 251; KG, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 W 165/13, RVGreport 2014, 400; OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2008 – 2 W 160/08, OLGR Celle 2008, 758; Zöller/Herget, 36. Aufl. § 91 ZPO Rz. 13.100; Handbuch Kostenfestsetzung/Hellstab, 25. Aufl., Kap. 2 Rz. 419). Einer gerichtlichen Anordnung der Übersetzung bedarf es dafür nicht.

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Auf die Frage, ob die Kosten einer Übersetzung erstattungsfähig sind, die primär dem Informationsaustausch zwischen Mandant und Verfahrensbevollmächtigten dient (dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 8 W 60/15, Rpfleger 2016, 504; Handbuch Kostenfestsetzung/Hellstab, 25. Aufl., Kap. 2 Rz. 419), kommt es hier nicht an. Denn die Übersetzungen sind durch Einreichung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.

5

Die übersetzten Nachrichten waren verfahrenserheblich. Entgegen der Argumentation der Beschwerde bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten willkürlich oder sachfremd ausgelöst wurden. Der Antragsgegner hat anhand der übersetzten Nachrichten schriftsätzlich seine Argumentation begründet, dass es sowohl an dem für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürfnis als auch an der sachlichen Rechtfertigung einer Gewaltschutzanordnung fehlen würde. Zum Beleg dessen waren die übersetzten Nachrichten grundsätzlich geeignet. Voraussetzung einer Erstattungsfähigkeit der Kosten ist nicht, dass das Gericht seine Entscheidung auf diese Nachrichten gestützt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920).

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Ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht im Hinblick auf die Höhe der Übersetzungskosten liegt nicht vor. Eine kostensparende zusammenfassende Übersetzung wäre zum einen kaum sinnvoll möglich und zum anderen zur Verteidigung nicht geeignet gewesen, da es durchaus auf den konkreten Inhalt der einzelnen Nachrichten ankam. Hinsichtlich der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten wird auf die nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 85 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO (zur Anwendbarkeit BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – II ZB 4/13 –, NJW-RR 2014,186). Die Wertfestsetzung folgt dem bezifferten Angriff im Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. März 2026.