Rechtsprechung / Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in Württemberg

Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in Württemberg Beschluss vom 05.02.2026 – 1 AS 7/2025 D

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Wohnzulage gemäß Anlage 1 Entgeltordnung (AVR.Württemberg, Erstes Buch, Teil 2, Anlage 1, Teil B, Abschnitt XXIV, Protokollerklärung Nr. 1) nicht zusteht.

Gründe

A

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte Ziffer 2 (im Folgenden: MAV) ihre Zustimmung zur Entscheidung der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), dem Mitarbeiter …. keine Wohnzulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung zu gewähren, zu Recht verweigert hat.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Träger der Behindertenhilfe. Sie betreibt ein Kompetenzzentrum für Blindheit, Sehbehinderung und Mehrfachbehinderung. Sie bietet schulische Bildung, berufliche Rehabilitation und Alltagshilfen für behinderte Menschen aller Altersgruppen an. Sie betreibt u.a. Ersatzschulen, Werkstätten, Wohnheime und ein Berufsbildungswerk. Die Arbeitgeber ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche und wendet die Arbeitsvertragsrichtlinien Württemberg an.

3

Die Arbeitgeberin betreibt in Stuttgart unter der Anschrift „….“ ein Berufsbildungswerk und ein Wohnheim. Im Berufsbildungswerk sind ca. 30 Beschäftigte tätig, im Wohnheim ca. 40 Beschäftigte. Die Ausbildung findet teils in den Einrichtungen der Arbeitgeberin „….“ und teils in Stuttgart Zentrum sowie teilweise in Kooperationsbetrieben im Zusammenwirken mit dem Berufsbildungswerk statt. Ausgebildet wird im dualen System in Zusammenarbeit mit der Tilly-Lahnstein-Schule, einer Sonderberufsschule im Berufsbildungswerk, oder an öffentlichen Berufsschulen. Es bestehen folgende Ausbildungsmöglichkeiten: Wirtschaft und Verwaltung, IT-Informationstechnik, Metalltechnik, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Gartenbau. Ein Teil der Auszubildenden (86 von 144 Personen) wohnen in dem von der Arbeitgeberin betriebenen Wohnheim. Der andere Teil der Auszubildenden wohnt selbstständig in Wohnungen oder Wohngemeinschaften.

4

Grundlage der Ausbildung ist der sog. Teilnahmevertrag, in dem die Rechte und Pflichten des Trägers und des Auszubildenden für die berufliche Ausbildung und den „Lernort Wohnen“ festgelegt werden. Hinzu kommt ein individueller Reha-Plan für jeden Auszubildenden. Ausbildungs- und Wohnbereich kooperieren eng miteinander. So sind die gemeinsamen Prozesse in einem Qualitäts- und Leistungshandbuch festgelegt. Ausbildungs- und Wohnbereich stimmen sich regelmäßig ab. Es finden ein gemeinsames Seminar „Soziales Lernen“ und einmal jährlich eine gemeinsame berufspädagogische Freizeit statt. Berufsbildungswerk und Wohnheim stehen unter einer einheitlichen Leitung. Ein bereichsübergreifender Personaleinsatz findet nicht statt.

5

Die Arbeitgeberin stellte …. ab dem 1. April 2025 als Ausbilder für Garten- und Landschaftsbau in ihrem Berufsbildungswerk in Stuttgart ein. …. ist staatlich geprüfter Techniker im Garten- und Landschaftsbau. Mit Schreiben vom 12. März 2025 unterrichtete die Arbeitgeberin die MAV über die beabsichtigte Einstellung und Eingruppierung von …. in die Entgeltgruppe S 8 b Fg. 1 b Stufe 4 (Anlage AS 1). Mit Mail vom 21. März 2025 (Anlage AS 2) stimmte die MAV der beabsichtigten Einstellung von …. zu, verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung aber insofern, als die Arbeitgeberin die Gewährung der Wohnzulage an …. nach der Protokollerklärung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung nicht beabsichtigte.

6

Mit ihrem am 7. April 2025 eingegangenen Antrag begehrte die Arbeitgeberin ursprünglich die Feststellung, dass für die MAV kein Grund bestehe, die Zustimmung zur Nichtgewährung der Wohnzulage an …. zu verweigern. Zur Begründung trug die Arbeitgeberin vor, der MAV stehe bereits kein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über die Gewährung der Wohnzulage zu. Jedenfalls habe die MAV keinen Grund zur Zustimmungsverweigerung, weil das Berufsbildungswerk kein integraler Bestandteil des Wohnbereichs sei. Ausbildungs- und Wohnbereich seien organisatorisch voneinander getrennt; die Ausbildung im Berufsbildungswerk sei nicht zwingend mit einer Unterbringung im Wohnheim verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 7. April 2025 und 29. Januar 2026 verwiesen.

7

Nachdem der Kirchengerichtshof der EKD (im Folgenden: KGH.EKD) in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 21. Juli 2025 (II-0124/32-2024) entschieden hatte, dass der MAV im dortigen Streitfall kein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Gewährung der Wohnzulage zustehe, vertieft die Arbeitgeberin ihr Vorbringen, dass der MAV bei der Entscheidung über die Gewährung der Wohnzulage kein Mitbestimmungsrecht zustehe.

8

Die Arbeitgeberin beantragt:

9

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Wohnzulage gemäß Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA der AVR.Wü/I Teil B Abschnitt XXIV Protokollerklärung Nr. 1) nicht zusteht.

10

Hilfsweise:

11

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin kein Recht hat, die Zustimmung zur Nichtgewährung der Zulage nach Protokollerklärung Nr. zum SuE an …. zu verweigern.

12

Die MAV beantragt,

13

die Anträge zurückzuweisen.

14

Die MAV trägt vor, der KGH.EKD habe in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2025 verkannt, dass die heutige Wohnzulage, anders als die frühere Heimzulage, keine bloße Erschwerniszulage darstelle. Im Schrifttum werde zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Gewährung tariflicher Zulagen mitbestimmungspflichtig sei. In der Sache stehe auch den Ausbildern am Berufsbildungswerk der Arbeitgeberin die Wohnzulage zu. Es bestehe eine hinreichende räumliche und organisatorische Verknüpfung von Ausbildungs- und Wohnbereich. Bei der beruflichen Rehabilitation werde ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt. Während den Ausbildungszeiten seien die Ausbilder die alleinigen Ansprechpartner der behinderten Menschen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der MAV vom 28. Mai 2025 und 18. Dezember 2025 Bezug genommen.

15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

B

16

Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig und begründet.

I.

17

Die Anträge der Arbeitgeberin ist zulässig. Mit ihrem Hauptantrag verfolgt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der MAV hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Wohnzulage kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Mit dem Hilfsantrag begehrt die Arbeitgeberin gemäß § 60 Abs. 5 S. 1 MVG.Württemberg die Feststellung, dass für die MAV kein Grund bestand, die Zustimmung zur Nichtgewährung der Wohnzulage zugunsten von …. zu verweigern.

18

Sollte die Antragsschrift außerhalb der Antragsfrist des § 38 Abs. 4 S. 1 MVG.Württemberg eingegangen sein, so wäre dies unerheblich, weil bei rechtsanwendenden Handlungen der Dienststellenleitung die Fristversäumung nicht dazu führt, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht durchgeführt werden darf. Dies hat der KGH.EKD kürzlich zum Fall der Ein- und Umgruppierung ausgesprochen (Beschluss vom 07.04.2025 - I-0124/7-2024). Selbst wenn man die Entscheidung über die Gewährung der Wohnzulage nicht als Eingruppierung betrachten würde (dazu II.2.), handelt es sich hierbei um einen Akt der Rechtsanwendung, auf den die Rechtsfolge eines Unterlassungsanspruchs ebenso wenig passt wie auf Ein- und Umgruppierungen.

II.

19

Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Der MAV steht bei der Entscheidung der Arbeitgeberin über die Gewährung der Wohnzulage kein Mitbestimmungsrecht zu.

20

1. Im Streitfall hat die MAV kein Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. e) MVG.Württemberg. Hiernach unterliegt die dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, der eingeschränkten Mitbestimmung der MAV. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Übertragung der Tätigkeit an …. im Streit. Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Gewährung der Wohnzulage; sie sind zur Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung unterschiedlicher Auffassung. Dieser Sachverhalt wird von § 42 Buchst. e) MVG.Württemberg nicht erfasst.

21

1. Der MAV steht auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. c) MVG.Württemberg zu.

22

a) Unter Eingruppierung versteht man die erstmalige Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives betriebliches Entgeltschema. Ein solches ist eine Regelung, die eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach generellen Merkmalen vorsieht. Es handelt sich hierbei um aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen, die in aller Regel die Wertigkeit der Tätigkeit nach abstrakt-generellen Merkmalen beschreiben. Die Arbeitnehmervertretung soll mitbeurteilen können, welchen Platz der Arbeitnehmer in dieser Ordnung einnehmen soll (vgl. nur BAG 19.10.2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 21 am Ende). Hierdurch soll eine größere Richtigkeitsgewähr der vorgenommenen Zuordnung sichergestellt werden.

23

b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Gewährung tariflicher Zulagen nicht allgemein einer Mitbestimmungspflicht. Soweit die MAV unter Berufung auf verschiedene Meinungsäußerungen im Schrifttum von einer generellen Mitbestimmungspflicht bei der Zulagengewährung ausgeht, kann ihr nicht zugestimmt werden. Der KGH.EKD) hat mit Beschluss vom 21. Juli 2025 (II-0124/32-2024) entschieden, eine Eingruppierung liege bei Zulagen nur dann vor, wenn ihre Gewährung Ausfluss einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema sei. Die streitgegenständliche Wohnzulage sei kein Bestandteil einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema. Sie sei aus der früheren Heimzulage hervorgegangen, die als Erschwerniszulage (vgl. BAG 16. November 2011 - 10AZR210/10 - Rn. 18, 23. Februar 2000 - 10 AZR 82/99 - Rn. 45; 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - Rn. 5) nicht der Mitbestimmung im Rahmen der Eingruppierung unterfallen sei (vgl. OVG Berlin 28. August 2001 - 60 PV 5.01; zum Familienzuschlag vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 22).

24

Die Zahlung der Wohnzulage sage nichts über die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe aus. Sie werde unabhängig von einer bestimmten Entgeltgruppe jedem Beschäftigten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform zugebilligt, wenn dort überwiegend Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht seien und betreut würden; ausgenommen seien lediglich Beschäftigte weniger Entgeltgruppen. Da die Wohnzulage vergütungsgruppenübergreifend gezahlt werde, bewirke ihre Zahlung keine Eingruppierung in ein Entgeltschema; vielmehr solle allgemein eine zusätzliche Erschwernis ausgeglichen werden. Wäre die Gewährung der Wohnzulage ein Fall der Eingruppierung, müsste bei einem Wechsel der betreuten Personen oder einer Veränderung des individuellen Betreuungsbedarfs jedes Mal ein neuer Ein- oder Umgruppierungsvorgang eingeleitet werden. Der individuelle Betreuungsbedarf unterfalle aber nicht der Mitbestimmung der MAV.

25

Soweit der KGH.EKD im Beschlusstenor festgestellt hat, der MAV stehe hinsichtlich der Höhe der Wohnzulage kein Mitbestimmungsrecht zu, kann daraus nicht geschlossen werden, die Wohnzulage sei dem Grunde nach mitbestimmungspflichtig. Die Formulierung des KGH.EKD geht ersichtlich darauf zurück, dass im Verfahren II-0124/32-2024 die Gewährung der Wohnzulage in Höhe von 50 Euro außer Streit stand und lediglich die Zahlung der vollen Wohnzulage in Höhe von 100 Euro streitig war. Aus den Entscheidungsgründen des KGH.EKD geht klar hervor, dass der Gerichtshof ein Mitbestimmungsrecht der MAV bei der Gewährung der Wohnzulage insgesamt verneint hat.

26

c) Gegen die Rechtsauffassung des KGH.EKD könnte eingewandt werden, die Wohnzulage werde abhängig von der jeweiligen Entgeltgruppe in unterschiedlicher Höhe gezahlt und sei bei der hiesigen Entgeltgruppe S 8 b von der Erfüllung verschiedener, abstrakt formulierter Tatbestandsvoraussetzungen abhängig, so im vorliegenden Fall von der Auslegung des Begriffs des „Heims“. Die Auslegung erfordere dieselben Gedankenschritte, die auch bei der Auslegung der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale vorzunehmen seien. Sie könne daher als sog. Fallgruppenzulage begriffen werden, deren Gewährung von der Erfüllung der in der Protokollerklärung Nr.1 genannten Heraushebungsmerkmale abhängig sei (so der Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2024 - 1 AS 17/2023 D - Rn. 31).

27

d) Die Kammer folgt nunmehr aus Gründen der Vorsehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung der Rechtsauffassung des KGH.EKD. Würde die Kammer an ihrer im Beschluss vom 22. Oktober 2024 vertretenen Rechtsauffassung festhalten, müsste die Antragsgegnerin gegen den hiesigen Beschluss der Kammer Beschwerde einlegen, um die von ihr vertretene Rechtsauffassung durchzusetzen. Das eingelegte Rechtsmittel hätte, da neue rechtliche Gesichtspunkte von der MAV nicht vorgetragen wurden, aller Voraussicht nach zur Folge, dass der KGH.EKD den Beschluss der Kammer abändern und das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts feststellen würde. Die Beteiligten würden somit überflüssig auf den Instanzenweg gezwungen. Es dient der Vermeidung von Kosten und Aufwand, wenn die Instanzgerichte die Rechtsprechung der Obergerichte folgen, wenn für diese vertretbare Gründe sprechen. Es mag die MAV entscheiden, ob sie ihrerseits gegen den hiesigen Beschluss der Kammer Beschwerde einlegt, um den KGH.EKD von der Richtigkeit der von der ihr vertretenen Rechtsauffassung zu überzeugen.

III.

28

Der Hilfsantrag der Arbeitgeberin fällt damit nicht zur Entscheidung an. Selbst wenn der MAV aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über die Gewährung der Wohnzulage zustehen würde, wäre der Antrag der Antragstellerin mit dem Hilfsantrag begründet. Denn die MAV hatte keinen Grund dafür, ihre Zustimmung zur Nichtgewährung der Wohnzulage § 41 Abs. 1 Buchst. a) MVG.Württemberg zu verweigern.

29

1. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchst. a) MVG.Württemberg darf die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift etc. verstößt. Im Streitfall verstößt die beabsichtigte Versagung der Wohnzulage nicht gegen die Protokollerklärung Nr. 1 des Teils B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung der AVR Württemberg.

30

2. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass auf das Arbeitsverhältnis von …. die AVR Württemberg in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach § 3 Abs. 1 des Ersten Buches finden auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West - Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge entsprechende Anwendung. Somit ist auch die Entgeltordnung VKA und im vorliegenden Fall deren Teil B Abschnitt XXIV „Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“ anzuwenden.

31

3. Die Protokollerklärung Nr. 1 hatte bis zum 30. Juni 2015, damals zum Entgeltgruppenplan24a, auszugsweise folgenden Wortlaut:

32

„Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter - genommen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in den Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim im Sinne des Unterabs. 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro.“

33

Bis zum 30. Juni 2022 hatte sie, nunmehr zum Abschnitt XXIV des Teils B der Entgeltordnung, auszugsweise folgenden Wortlaut:

34

„Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8 a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8 b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage von 61,36 Euro monatlich, wenn in den Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 AGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,86Euro. … Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, EntgeltgruppeS 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage40,90Euro monatlich.“

35

Seit dem 1. Juli 2022 hat die Protokollerklärung Nr. 1 auszugsweise folgenden Wortlaut:

36

„Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8 a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8 b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. … Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8 a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2und Entgeltgruppe S 8 b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage65,00Euro monatlich.“

37

Ausweislich der im Verfahren 1 AS 17/2023 D eingeholten Tarifauskünfte haben die Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA die Neufassung vorgenommen, weil die bisherige Heimzulage teilweise nicht klar abgrenzbare Kriterien aufwies. So war in der Tat in der Rechtsprechung immer wieder die Frage aufgeworfen worden, unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigung in einem „Heim“ im Tarifsinn vorliegt. Außerdem sollte die Zulage um moderne Wohnformen erweitert werden (Schreiben der VKA vom 24. April 2024 Seite 1 und Schreiben von ver.di vom 10. Juni 2024; so auch Sponer/Steinherr, TVöD EntgeltO VKA Teil B XXIV Rn. 46.8). Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Neuregelung offensichtlich aus denselben Gründen in die AVR Württemberg übernommen.

38

4. Die Arbeitgeberin hat im Rahmen der Einstellung von …. gegenüber der MAV zutreffend die Auffassung vertreten, dass diesem keine Wohnzulage nach der Protoerklärung Nr. 1 zu zahlen sei. Die Tätigkeit von …. findet in keiner der in Satz 1 der Protokollerklärung genannten Wohnformen statt. Das Berufsbildungswerk der Arbeitgeberin ist kein integraler Bestandteil des von der Arbeitgeberin betriebenen Wohnheims.

39

a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Berufsbildungswerk kein „Heim“, sondern eine Einrichtung, an der (behinderte) Menschen die Möglichkeit zur beruflichen Bildung erhalten. Unter einem „Heim“ ist eine Einrichtung zu verstehen, in der eine - in der Regel größere - Zahl von Menschen lebt, die in eine nicht selbst gesetzte Ordnung eingebunden sind und die sich an Regeln halten müssen, die üblicherweise von der Heimleitung vorgegeben werden (zuletzt BAG 16. November 2011 - 10 AZR 210/10 - Rn. 17). In einem Berufsbildungswerk wirken zwar Menschen (Ausbilder und Auszubildende) im Rahmen einer Ordnung zusammen. Sie wohnen dort aber nicht, sondern halten sich dort zum Zweck der Ausbildung auf. Die Arbeitgeberin unterscheidet daher zutreffend den Ausbildungsbereich vom Wohnbereich.

40

b) Die Wohnzulage ist ebenso wie die frühere Heimzulage eine Erschwerniszulage, die die besonderen Belastungen ausgleichen soll, die durch die Heimerziehung, -ausbildung und -pflege für die Mitarbeiter entstehen (BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR 82/99 - Rn. 45; BAG 16. November 2011 - 10 AZR 210/10 - Rn. 18). Durch die Ausweitung der früheren Heimzulage auf die modernen Wohnformen hat sich am Zweck der Zulage nichts geändert. Zwar wurde die Zulage ab dem 1. Juli 2022 auf Tätigkeiten in anderen Wohn- und Betreuungsformen erweitert. Nach wie vor erfasst sie aber Tätigkeiten, die zumindest ganz überwiegend im Zusammenhang mit dem Zusammenleben von Menschen in sozialen Einrichtungen stehen. Die frühere Heimzulage sollte die besonderen Erschwernisse honorieren, mit denen die Mitarbeiter einer Einrichtung konfrontiert werden, wenn sie ganztägig und nicht vorübergehend untergebrachte Kinder, Jugendliche oder behinderte Menschen betreuen. Bei der heutigen Wohnzulage verhält es sich, entgegen der Auffassung der MAV, nicht anders.

41

Die Gewährung der Wohnzulage knüpft, entgegen der Auffassung der MAV, nicht daran an, dass die betreffende Dienststelle (Einrichtung) ein Heim oder eine sonstige Wohnform unterhält. Vielmehr ist maßgebend, dass die Tätigkeit in einer der genannten Wohnformen stattfindet. Es löst daher den Anspruch auf die Wohnzulage nicht schon der Umstand aus, dass das Berufsbildungswerk der Arbeitgeberin Teil einer Dienststelle ist, deren Zweck neben der Durchführung von Ausbildungsgängen auch die Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen umfasst.

42

Der Anspruch auf die Wohnzulage entsteht zudem nicht bereits dann, wenn dem Arbeitnehmer die Betreuung behinderter Menschen übertragen ist. Denn die erzieherische Tätigkeit ist für die Eingruppierung in die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst ausschlaggebend und mit dem Tabellenentgelt abgegolten. Zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf die Wohnzulage ist, dass die Tätigkeit in einer in der Protokollerklärung aufgeführten Wohnformen verrichtet wird. Der Grund dafür liegt in den besonderen Anforderungen und Begleitumständen, die mit der Betreuung von in den verschiedenen Wohnformen untergebrachten Kindern, Jugendlichen oder behinderten Menschen verbunden sind. Die in einer Wohnform tätigen Personen sind die Ansprechpartner für die dort wohnhaften Menschen, wenn sich Probleme und Konflikte aus dem gemeinschaftlichen Zusammenleben ergeben. Diese besondere Inanspruchnahme der betreuenden Personen soll mit der Gewährung der Wohnzulage honoriert werden (BAG 16. November 2011 - 10 AZR 210/10 - Rn. 18 am Ende).

43

c) Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgerichts zur sog. Tagesförderung, die durch den Träger neben der Wohngruppenbetreuung angeboten wurde, entschieden, die Tagesförderung selbst erfülle die Voraussetzung des Heimbegriffs nicht. An der Tagesförderung nähmen die betreuten Menschen nur während der Tageszeit von montags bis freitags teil. Anschließend gingen sie „nach Hause“, entweder in die Wohngruppen oder in einen persönlichen Wohnbereich außerhalb der Einrichtung. Damit seien die in der Tagesförderung tätigen Mitarbeiter/innen anderen Belastungen ausgesetzt, als im Rahmen einer durchgängigen ganztägigen Betreuung, die sämtliche Lebensbereiche und vor allem den Freizeit- und Privatbereich umfasse. Lediglich dann, wenn Tagesförderung und Wohngruppenbetreuung integraler Bestandteil einer Einrichtung seien, könne der Heimbegriff insgesamt erfüllt sein (BAG 16. November 2011 - 10 AZR 210/10 - Rn. 20 f; ferner BAG 18. Mai 1994 - 10 AZR 540/92 - Rn. 35; BAG 26. Mai 1993 - 4AZR149/92 - Rn. 34).

44

d) Somit kommt es auch im Streitfall entscheidend darauf an, ob das Berufsbildungswerk und das Wohnheim der Arbeitgeberin als integrale Bestandteile ein- und derselben Einrichtung verstanden werden können. Diese Frage ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen:

45

aa) Die MAV möchte die untrennbare Verknüpfung von Ausbildungsbereich und Wohnbereich daraus ableiten, dass sich die Tätigkeit der Ausbilder im Berufsbildungswerk grundlegend von der Tätigkeit in einem „regulären“ Ausbildungsbetrieb unterscheide. So sei die Grundlage aller Maßnahmen ein individueller Reha-Plan. Auf dessen Grundlage fänden regelmäßig bereichsübergreifende Reha-Plangespräche statt. Alle gemeinsamen Prozesse seien in einem Qualitäts- und Leistungshandbuch verbindlich festgelegt. Die Dokumentation erfolge ebenfalls bereichsübergreifend. In regelmäßigen Abständen fänden Abstimmungen zwischen dem Ausbildungs- und Wohnbereich statt. Es würde gemeinsame Notfallpläne aufgestellt und gemeinsame Aktionen durchgeführt. Die gemeinsame bereichsübergreifende Ordnung sei der sog. Teilnahmevertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien sowohl für die berufliche Ausbildung als auch für den „Lernort Wohnen“ vertraglich festgelegt seien.

46

Es steht für die Kammer außer Frage, dass die berufliche Ausbildung von behinderten Menschen andere und höhere Anforderungen an die Ausbilder stellt als die Ausbildung von nicht behinderten Menschen. Es gehört allerdings zum Berufsbild eines Arbeitserziehers, sich im Rahmen der Ausbildung auf die individuellen Belange der behinderten Auszubildenden einzustellen. Diese Tätigkeit ist Teil der erzieherischen Aufgabe eines Arbeitserziehers und ist daher mit dem Tabellenentgelt abgegolten. Aus der Arbeit des Ausbilders mit behinderten Menschen allein lässt sich somit die Pflicht zur Gewährung der Wohnzulage nicht ableiten.

47

Auch soweit die MAV auf das ganzheitliche Konzept der Ausbildung, die vielfältigen Abstimmungen und gemeinsamen Veranstaltungen zwischen dem Ausbildungsbereich und dem Wohnbereich hinweist, lässt sich damit nicht begründen, dass der Ausbildungsbereich einen integralen Bestandteil des Wohnbereichs darstellt. Es ist zwar unbestreitbar, dass die berufliche Ausbildung von behinderten Menschen dadurch gefördert wird, wenn Ausbildungs- und Wohnbereich eng miteinander kooperieren. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausbilder im Ausbildungsbereich denselben Belastungen ausgesetzt sind wie die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Wohnbereichs. Die Probleme, die aus dem Zusammenleben von Menschen entstehen, resultieren vorrangig aus der gemeinsamen Unterbringung im Wohnbereich. Das ständige Zusammensein, auch während der Freizeit, kann Konflikte hervorrufen, die von den Wohnheimbetreuern bewältigt werden müssen. Dem Ausgleich für diese besondere Belastung dient die Wohnzulage.

48

Die vielfältigen Abstimmungsprozesse zwischen Ausbildungs- und Wohnbereich mögen dazu dienen, auftretende Probleme schnell erkennen zu können und einer Lösung zuzuführen. Die im Ausbildungsbereich tätigen Personen sind aber, schon von ihrer ursprünglich rein fachlichen Ausbildung her, nicht primär zu der Bewältigung von Problemen berufen, die sich aus dem gemeinsamen Zusammenleben ergeben können. Selbst wenn einzelne Auszubildende die aus dem gemeinsamen Wohnen herrührenden Konflikte in den Ausbildungsbereich „hineintragen“ sollten, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Konflikte von den Ausbildern in gleicher Weise wie von im Wohnbereich tätigen Personen bewältigt werden müssten. Die MAV überschätzt die Bedeutung der gemeinsamen Reha-Planung, wenn sie hieraus ableiten möchte, die Ausbilder seien in derselben Weise bei der Bewältigung von zwischenmenschlichen Konflikten wie die im Wohnbereich tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gefordert.

49

bb) Gegen die Auffassung, Berufsbildungswerk und Wohnheim bildeten integrale Bestandteile ein- und derselben Einrichtung sprechen die von der Arbeitgeberin angeführten Umstände: Ein erheblicher Teil der Auszubildenden (knapp 60 von 144 Menschen) wohnt nicht im Wohnbereich, sondern selbständig in eigenen Wohnungen oder in Wohngemeinschaften. Dieser Personenkreis kann nicht oder nur eingeschränkt Teil des von der MAV behaupteten ganzheitlichen Konzepts von Ausbildung und Lernort Wohnen sein. Eine Internatsunterbringung ist keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausbildungsgängen. Die Ausbildung erfolgt im dualen System in Zusammenarbeit mit einer Sonderberufsschule oder an öffentlichen Berufsschulen. Die Ausbildung wird teils im Berufsbildungswerk und teils in Kooperationsbetrieben durchgeführt, wobei das Berufsbildungswerk die betriebliche Phase mit seinem Fachpersonal unterstützt. Das im Ausbildungs- und Wohnbereich beschäftigte Personal wird nicht bereichsübergreifend eingesetzt. Beide Bereiche stehen zwar unter einer einheitlichen Leitung. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen (fachliche Ausbildung einerseits und erzieherische oder sozialpädagogische Ausbildung andererseits) ist aber ein bereichsübergreifender Personaleinsatz nicht möglich. Im Berufsbildungswerk wird die Ausbildung zu den üblichen Dienstzeiten von Montag bis Freitag durchgeführt. Kein Ausbilder hat während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende die Konflikte zu bewältigen, die sich aus dem gemeinsamen Zusammenleben in einem Heim ergeben.

50

5. Die Arbeitgeber war auch nicht verpflichtet, nach der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 eine Zulage (von 65 Euro) an …. zu gewähren.

51

a) Nach dieser Bestimmung erhalten die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8 a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2und Entgeltgruppe S 8 b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz eine (einheitliche) Zulage65,00Euro monatlich. Die Regelung geht offenkundig auf die frühere Bestimmung in der Protokollerklärung Nr. 1 zum Entgeltgruppenplan 24 a zurück, wonach für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim im Sinne des Unterabs. 1 erster Halbsatz eine besondere Zulage vorgesehen war. Unter die aktuelle Bestimmung fallen nunmehr die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst, die Gruppenleiter in Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen und die Meister in den genannten Einrichtungen.

52

b) Sowohl die frühere als auch die aktuelle Regelung knüpfen die Zahlung der Zulage an eine Tätigkeit „in einem Heim“ an. Voraussetzung ist also nicht nur die Ausübung der fachlichen Tätigkeit in einer der oben genannten Funktionen. Die Tätigkeit muss zudem in einem Heim ausgeübt werden. Damit knüpft auch die Zulage nach dem Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 an die besonderen Erschwernisse an, die mit der Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder behinderten Menschen beim gemeinsamen Wohnen verbunden sind. Ist die Werkstatt für behinderte Menschen oder die Berufsförderungswerkstätte eine eigenständige, gegenüber dem Heim abgegrenzte Einrichtung, so ist die Vor-aussetzung „in einem Heim“ nicht erfüllt. Sind Ausbildungs- und Wohnbereich hingegen integraler Bestandteil ein- und derselben Einrichtung, steht auch den Ausbildern die Zulage zu.

53

Zur früheren Regelung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 263/07 - Rn. 18; BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 524/94 - Rn. 23, jeweils betr. eine Werkstatt für behinderte Menschen) entschieden, der Heimbegriff setze nicht voraus, dass sich Werkstatt und Heim im selben Gebäude befänden. Die Zulage solle die besonderen Erschwernisse ausgleichen, die sich im Umgang mit den Behinderten des Heims in der Werkstatt ergäben. Das sei der Fall, wenn sich aus der Koordination der beiden Einrichtungen eine Ganztagesbetreuung ergebe. Für den Fall eines Berufsbildungswerks hat das LAG Nürnberg (Urteil vom 25. Juni 2004 - 9(8) Sa 23/03) die Voraussetzung des Heimbegriffs für einen Fall bejaht, wonach der ganz überwiegende Teil der Auszubildenden (von 328 Auszubildenden wohnten nur 25 auswärts) im Heim des Trägers untergebracht waren.

54

c) Nach Auffassung der Kammer stellen sich im Zusammenhang mit der Bestimmung in Satz 3 der Protokollerklärung im Grundsatz dieselben Fragen, die sich zur Wohnzulage nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 stellen. Zwar besteht zwischen dem Ausbildungsbereich und dem Wohnbereich der Arbeitgeberin zumindest teilweise eine räumliche und organisatorische Verknüpfung. Die Verknüpfung ist aber nicht so eng, dass beide Bereiche insgesamt als „Heim“ verstanden werden können. Hiergegen spricht schon der ganz erhebliche Teil von „Externen“ (rd. 2/5), die an der Berufsausbildung im Berufsbildungswerk teilnehmen. Hiergegen spricht auch, dass die praktische Ausbildung teilweise in Kooperationsbetrieben und die schulische Ausbildung teilweise in öffentlichen Berufsschulen stattfindet. Unter diesen Umständen kann von einer Ganztagesbetreuung der Auszubildenden in der Einrichtung der Arbeitgeberin nicht gesprochen werden. Somit hat die Arbeitgeberin auch die Zulage nach dem Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 nicht zu gewähren.

55

IV.

56

Für das Verfahren werden gemäß § 61 Abs. 9 Satz 1 MVG.Württemberg Gerichtskosten nicht erhoben.