Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2003 – 5 Sa 84/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn -- Kammern Crailsheim -- vom 19.09.2002 -- 2 Ca 221/02 -- abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 138,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten aufgrund der am 13.05.2002 erhobenen Klage über die Zahlung eines Mehrarbeitszuschlags für ein zum Ende des Jahre 2001 auf dem Jahresarbeitszeitkonto ausgewiesenes Zeitguthaben.

2

Die Beklagte beschäftigt im Fuhrpark ihrer Niederlassung in ... neben Vollzeitbeschäftigten etwa 40 bis 50 Teilzeitkräfte, darunter den Kläger. Zum Jahresende 2001 wies das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Zeitguthaben von 57,35 Stunden aus, die mit der Verdienstabrechnung für Januar 2002 je Stunde mit EUR 9,66 brutto als Mehrarbeit ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet wurden (Bl. 4, 5 d. A. l. Instanz). Mit der Beklagten am 30.03.2002 zugegangenem Schreiben vom 29.03.2002 (Bl. 45 d. A. l. Instanz) machte der Kläger einen Mehrarbeitszuschlag von 25% auf diese Stunden geltend.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft betrieblicher Übung der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 09.07.1997 (MTV, Bl. 52 bis 62 d. A. l. Instanz) Anwendung. Dieser enthält zur Arbeitszeit, Teilzeitarbeit und Mehrarbeit u.a. folgende Bestimmungen:

§ 2

4

Arbeitszeit

5

1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. ...Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist festzulegen.

6

Die regelmäßige Arbeitszeit ist auf 5 Tage in der Woche zu verteilen. Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden...

...

7

2. Eine von Nr. 1 abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen unter Beachtung der Höchstarbeitszeit der §§ 3, 7 ArbZG bis zu 50 Stunden in der Woche zulässig, wenn innerhalb von Regelungszeiträumen von bis zu jeweils 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten wird.

8

Besteht ein Betriebsrat, so ist über die abweichende Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

9

3. Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen regelt die Betriebsleitung unter Mitbestimmung des Betriebsrates Diese Regelung ist durch Aushang im Betrieb bekannt zu geben.

...

10

5. Die Arbeitszeitregelung für Fahrer und Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen ist in Anlage I dieses Manteltarifvertrages festgelegt.

§ 3

11

Teilzeitarbeit und Altersteilzeit

12

1. Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

...

§ 4

13

Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

14

1. Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. ...

15

Mehrarbeit ist jede über 38,5 Std. in der Woche hinausgehende angeordnete oder mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeit.

16

Bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit (§2 Nr. 2) liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die festgelegte Wochenarbeitszeit überschritten wird; dies gilt auch bei Abweichung von einer einmal festgelegten Planung.

17

Teilzeitbeschäftigte leisten zuschlagspflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagspflichtige Mehrarbeit vorliegt und die Arbeit der Teilzeitbeschäftigten außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit geleistet wird.

...

18

2. Die nach § 4 Nr. 1 angeordnete Mehrarbeit ist mit 1/167 des Monatsgehalts bzw. Monatslohnes (Grundvergütung), zuzüglich eines Zuschlags von 25% (Mehrarbeitszuschlag) zu vergüten. Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit (§2 Nr. 2) ist für die die festgelegte Wochenarbeitszeit überschreitende Arbeitszeit zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Überschreitet die Arbeitszeit an einem Arbeitstag 10 Stunden (siehe § 4 Nr. 1), so ist ab der 11. Stunde ein Zuschlag von 50% zu vergüten...

19

Soweit im Regelungszeitraum gemäß § 2 Nr. 2 Arbeitszeiten festgelegt werden, die über 44 Stunden pro Woche hinausgehen, ist -- unabhängig ob Mehrarbeit vorliegt oder nicht -- ein Zuschlag von 25% ab der 45. Wochenstunde zu gewähren.

20

3. Mehrarbeit kann auch im beiderseitigen Einvernehmen durch Freistellung an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden, wobei die Zuschläge in Zeit mitzuberücksichtigen sind. Ist ein Ausgleich nicht möglich, wird die Mehrarbeit einschließlich Zuschlag vergütet.

...

21

10. Für Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer, Beifahrer .. tätig sind, bei denen also in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt und eine bestimmte Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, ist eine einzelarbeitsvertragliche Sonderregelung abweichend von vorstehenden Bestimmungen möglich. Sie muss schriftlich erfolgen...

...

§ 15

22

Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

23

1. Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann ein anderer. Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.

24

2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.

25

Spätestens innerhalb weiter drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben...

...

26

4. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 -- 3 genannten Fristen ist ausgeschlossen; ..."

27

In der Anlage I zum MTV ist u. a. bestimmt:

28

"2. Für die regelmäßige Arbeitszeit (38,5 Std. pro Woche bzw. im Durchschnitt von bis zu 52 Wochen 38,5 Stunden pro Woche) gilt § 2 Ziffer 1. und 2. des Manteltarifvertrages, soweit nachstehende Regelungen keine Abweichungen zulassen.

29

3. Für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit gilt § 4 des Manteltarifvertrages.

...".

30

Am 16.08.1998 schlossen die Beklagte und der in ihrer Niederlassung ... gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung "über ein Jahresarbeitszeitkonto in der Abteilung Fuhrpark der Niederlassung ... (BV 1998, Bl. 11 - 14 d. A. 1. Instanz). Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 2

31

Umfang der Arbeitsleistung

32

Die Auslieferungsfahrer/innen haben ihre Arbeit entsprechend dem betrieblichen Bedarf zu erbringen und sind verpflichtet, Feiertagsarbeit zu leisten. Bedingt durch den Auslieferungsrhythmus wird die Arbeitszeit hauptsächlich an den Auslieferungstagen mittwochs und samstags geleistet. Die Einteilung zu Tagesdiensten erfolgt nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Der Tagesdienstplan wird eine Woche im voraus erstellt. Zum Tagesdienst werden in erster Linie Auslieferungsfahrer/innen eingeteilt, deren Zeitkonto Zeitschulden aufweist.

§ 3

33

Umfang der Arbeitsleistung für Vollzeitbeschäftigte

34

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit wird auf 6 Arbeitstage verteilt. Vollzeitmitarbeiter sind verpflichtet auch Tagesdienste zu leisten.

35

Bedingt durch die Besonderheiten der Fahrtätigkeit soll die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden innerhalb eines Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht werden.

36

Soll-Jahresarbeitszeit

37

Die jährliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:

38

Arbeitstage (Werktage) des Jahres multipliziert mit der täglichen Sollarbeitszeit von zur Zeit 6,41 Stunden.

39

Soll-Monatsarbeitszeit

40

Die monatliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:

41

Arbeitstage (Werktage) des Monats multipliziert mit der täglichen Sollarbeitszeit von zur Zeit 6,41 Stunden.

§ 4

42

Umfang der Arbeitsleistung für Teilzeitbeschäftigte

43

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und wird auf 2 Arbeitsschichten (Dienstag/Mittwoch bzw. Mittwoch/Donnerstag und Freitag/Samstag bzw. Samstag/Sonntag) verteilt. Bedingt durch die Besonderheiten der Fahrtätigkeit soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit innerhalb eines Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht werden.

44

Soll-Jahresarbeitszeit

45

Die jährliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:

46

Arbeitsschichten (Werktage) des Jahres auf Basis einer Zwei-Tage-Woche multipliziert mit der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit dividiert durch 2.

47

Soll-Monatsarbeitszeit

48

Die monatliche Sollarbeitszeit wird wie folgt berechnet:

49

Arbeitsschichten (Werktage) des Monats auf Basis einer Zwei-Tage-Woche multipliziert mit der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit dividiert durch 2.

§ 5

50

Ist-Arbeitszeit

51

Die Ist-Arbeitszeit ist die von den Auslieferungsfahrer/innen tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich der zu bezahlenden Abwesenheitsstunden. Die Ermittlung der Anwesenheitszeiten erfolgt auf Basis der individuell festgelegten Anfangszeiten der Tour (bzw. Bestellzeiten), der Tachoscheibe (Tourdauer) zuzüglich der pauschalen Abrechnungszeit von 45 Minuten pro Tour...

§ 7

52

Zeitguthaben und Zeitschulden

53

Aus der Differenz zwischen Ist- und Soll-Arbeitszeit werden Zeit-Guthaben oder -Schulden auf- oder abgebaut und dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben oder belastet. Die Differenz wird monatlich ermittelt.

54

Zeitausgleich

55

Die Fuhrparkleitung soll während des Regelungszeitraums von 52 Wochen dafür Sorge tragen, dass das Jahresarbeitszeitkonto des Mitarbeiters bereits in einem Zeitraum von 26 Wochen ausgeglichen ist.

56

Wenn die Erfordernisse der Abteilung einen Ausgleich nicht zulassen, wird das Zeitguthaben oder Zeitschulden auf den Folgezeitraum von 26 Wochen fortgeschrieben.

57

Zeitguthaben

58

Ein Zeitguthaben von 40 oder mehr Stunden nach 26 Wochen soll, in Absprache mit der Fuhrparkleitung und dem/der Auslieferungsfahrer/in, durch Gewährung von Freischichten ausgeglichen werden. Die Gewährung von Freischichten hat Vorrang vor der Bezahlung von Mehrarbeit.

59

Zeitschulden

60

Zeitschulden von mindestens 10 Stunden nach 13 Wochen, müssen durch zumutbare Arbeiten (Tagesdienste etc.) ausgeglichen werden. ...

§ 8

61

Mehr- oder Minderarbeit (Zeitguthaben oder -schulden)

62

Weist das Arbeitszeitkonto nach 52 Wochen Minderarbeitsstunden (Zeitschulden) gegenüber der Sollarbeitszeit auf, verfallen die Zeitschulden, es sei denn, der Mitarbeiter konnte aus krankheitsbedingten Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen. In diesem Fall werden die Zeitschulden in den Folgezeitraum übertragen. Tagesdienste, die im 1. Quartal des Folgejahres erbracht werden, müssen zunächst mit den Minusstunden des Vorjahres verrechnet werden. Wird die Arbeitsleistung bis zum 31. März des Folgejahres nicht erbracht, führen die Zeitschulden des Vorjahres zu einem Entgeltabzug. Kann die Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen bis zum vorgenannten Termin nicht erbracht werden, verfallen die Zeitschulden. Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums werden für Vollzeitmitarbeiter als zuschlagpflichtige Mehrarbeit ausgezahlt. Teilzeitbeschäftigte leisten zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt..."

63

Vor Abschluss dieser Betriebsvereinbarung hatte die Beklagte bei ihren Mitarbeitern mit Schreiben vom 21.10.1997 und 04.11.1997 (Bl. 35, 36 d. A. l. Instanz) im Hinblick darauf, dass im Abrechnungszeitraum April bis September 1997 über 2700 Minus-Arbeitsstunden angefallen waren, zwecks Sicherung der Arbeitsplätze in Satteldorf um den Abschluss von Teilzeitarbeitsverträgen geworben. Dabei wurde als -- besonderer -- Vorteil der Teilzeitarbeit herausgestellt, dass Prämien und Zulagen nicht gekürzt würden.

64

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für das Zeitguthaben von 57,35 Stunden ein Mehrarbeitszuschlag zu, dessen Höhe sich gemäß § 4 Nr. 2 MTV auf 25% von EUR 9,66 (= EUR 2,42) je Stunde belaufe. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags für das Zeitguthaben folge aus § 8 Satz 6 und 7 BV 1998. Die dort getroffene Regelung sei dahingehend auszulegen, dass ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums Teilzeitbeschäftigten ebenso wie Vollzeitbeschäftigten als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszuzahlen sei. Die Schreiben der Beklagten vom 21.10. und 04.11.1997, nach denen Teilzeitbeschäftigte Zulagen ungekürzt erhalten sollten, seien mit der BV 1998 umgesetzt worden, bei deren Abschluss es der gemeinsame Wille der Betriebsparteien gewesen sei, auch Teilzeitbeschäftigten den Zuschlag zu gewähren. Ein Erfordernis, dass die Ist-Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten die Soll-Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten überschreitet, würde zudem gegen § 3 Nr. 1 MTV und § 4 TzBfG verstoßen.

65

Der Kläger hat beantragt,

66

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 138,79 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.01.2002 zu bezahlen.

67

Die Beklagte hat beantragt,

68

die Klage abzuweisen.

69

Sie hat vorgetragen, der Mehrarbeitszuschlag stehe Teilzeitbeschäftigten nur bei Überschreitung der Soll-Arbeitsstundenzahl der Vollzeitbeschäftigten zu. Durch die in § 8 BV 1998 getroffene Regelung habe lediglich wiedergegeben werden sollen, was gemäß § 4 MTV für Teilzeitbeschäftigte gegolten habe. Seitens der Beklagten habe keinerlei Interesse daran bestanden, die Mitarbeiter ihres Fuhrparks in der Niederlassung ... im Teilzeitbereich anders zu behandeln als ihre Mitarbeiter in Nordrhein-Westfalen, die dem MTV aufgrund dessen Allgemeinverbindlichkeit unterfielen. Es habe nicht mehr und nicht weniger vereinbart werden sollen, als dass bei Teilzeitbeschäftigten überhaupt erst dann zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliege und von diesen geltend gemacht werden könne, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliege. Weder liege eine unglückliche Formulierung noch eine Modifizierung des MTV vor, lediglich der zweite Halbsatz -- "und die Arbeit der Teilzeitbeschäftigten außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit geleistet wird" -- sei nicht übernommen worden, was aber unerheblich sei. Aus ihren Schreiben vom 21.10. und 04.11.1997 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, da es sich beim Mehrarbeitszuschlag nicht um eine Prämie oder Zulage handele. Im Übrigen seien die Ansprüche gemäß § 15 MTV, §7 BV 1998 verfallen.

70

Das Arbeitsgericht hat mit am 19.09.2002 verkündeten Urteil (Bl. 73 - 84 d. A. l. Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sätze 6 und 7 des § 8 BV 1998 nach ihrem Wortlaut keine Gleichstellung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten dahingehend enthielten, dass auch Teilzeitbeschäftigten ein am Ende des Abrechnungszeitraums vorhandenes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszuzahlen sei. Vielmehr knüpfe der Wortlaut des § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 mangels einer eigenständigen Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit an die tarifliche Regelung des § 4 Nr. 1 und 2 MTV an, nach der auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagpflichtige Mehrarbeit erst bei Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vorliege. Für einen hiervon abweichenden Willen der Betriebspartner ergebe sich auch aus den Schreiben der Beklagten vom 21.10. und 04.11.1997 kein Anhaltspunkt. Da die kraft betrieblicher Übung anzuwendende tarifliche Regelung schließlich auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und der Kläger nicht dargetan habe, dass sein Zeitguthaben auf der Überschreitung der für Vollzeitbeschäftigte geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beruhe, sei die Klage daher unbegründet.

71

Gegen dieses ihm am 09.10.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07. und 08.11.2002 eingelegten und am 04.12.2002 ausgeführten Berufung. Er rügt die Auslegung des § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 durch das Arbeitsgericht als fehlerhaft. Der übereinstimmende Wille der Betriebspartner, nach welchem zwecks Verhinderung einer Ungleichbehandlung sowohl bei Vollzeitmitarbeitern als auch bei Teilzeitbeschäftigten ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums jeweils als zuschlagpflichtige Mehrarbeit habe ausbezahlt werden sollen, sei in der BV 1998 dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass dieser Grundsatz in § 8 Satz 6 BV 1998 zunächst für Vollzeitmitarbeiter festgelegt und sodann im folgenden Satz auf die Teilzeitbeschäftigten erstreckt worden sei. Denn wenn es in § 8 Satz 7 BV 1998 heiße, dass Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit leisteten, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliege, beziehe sich letzterer Satzteil ersichtlich auf das im Satz zuvor für Vollzeitbeschäftigte insoweit für maßgeblich erachtete Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums. Bei diesem Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums handele es sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts um eine gegenüber den tariflichen Bestimmungen eigenständige und diese modifizierende Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte, auf die § 8 Satz 7 BV 1998 demgemäß Bezug nehme, was der Heranziehung der tariflichen Bestimmungen zur Auslegung von § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 entgegenstehe.

72

Der Kläger beantragt,

73

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

74

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die unter § 8 BV 1998 getroffene Regelung sei einer Auslegung, wie sie der Kläger vornehme, nicht zugänglich, vielmehr ergebe sich aus dieser eindeutig, dass Teilzeitbeschäftigte nur dann Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag auf das Zeitguthaben hätten, wenn dieses auf der Überschreitung der Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beruhe, wie dies den tariflichen Bestimmungen des MTV entspreche. Ferner ist die Beklagte weiterhin der Ansicht, dass der Anspruch gemäß § 15 MTV verfallen sei.

77

Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und deren Erklärungen im Termin am 21.03.2003 (ABl. 23) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

78

Die aufgrund Zulassung an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 8 BV 1998 i. V. m. §4 Nr. 2 MTV die Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages von 25% auf das zum Ende des Jahres 2001 bestehende Zeitguthaben von 57,35 Stunden in der rechnerisch unstreitigen Höhe von EUR 138,79 brutto verlangen. Dem dahingehend auszulegenden Zahlungsantrag war daher zu entsprechen.

79

I. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts begründet § 8 Satz 7 BV 1998 einen Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Vergütung eines am Ende des Abrechnungszeitraumes von 52 Wochen bestehenden Zeitguthabens als zuschlagpflichtige Mehrarbeit.

80

1. Nach § 8 Satz 7 BV 1998 leisten Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt. Die Vorschrift des § 8 Satz 7 BV 1998 verweist damit hinsichtlich der Frage des Vorliegens zuschlagpflichtiger Mehrarbeit im Falle einer Teilzeitbeschäftigung auf die für Vollzeitbeschäftigte geltende Regelung. Bei dieser in Bezug genommenen Regelung handelt es sich um die zuvor im Satz 6 des § 8 BV 1998 getroffene Regelung, nach der Vollzeitbeschäftigten ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraumes als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszuzahlen ist. Diese Regelung weicht ihrem Inhalte nach von den Bestimmungen des § 4 Nr. 1 MTV ab und enthält damit entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts eine eigenständige, vom Tarifvertrag abweichende Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten. Dies steht aufgrund des Regelungszusammenhangs, in dem die Sätze 6 und 7 des § 8 BV 1998 stehen, der Annahme entgegen, die Betriebspartner hätten im Satz 7 des § 8 BV 1998 gleichwohl hinsichtlich der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten lediglich auf das verweisen wollen, was für diese nach den Bestimmungen des kraft betrieblicher Übung anzuwendenden MTV gelten würde.

81

2. Die Betriebspartner haben mit der BV 1998 von der in § 2 Nr. 2 MTV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine von § 2 Nr. 1 MTV abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit dergestalt vorzunehmen, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden innerhalb eines Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht wird (§3 BV 1998). Eine entsprechende Regelung für Teilzeitkräfte enthält § 4 BV 1998 mit der Maßgabe, dass die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit innerhalb des Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht wird. Für diesen Fall der anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 2 Nr. 2 MTV enthält der Tarifvertrag von dem Grundsatz des § 4 Nr. 1 Unterabsatz 1 MTV, nach dem jede über 38,5 Stunden in der Woche hinausgehende angeordnete oder mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeit -- gemäß § 4 Nr. 2 MTV zuschlagpflichtige -- Mehrarbeit ist, jedoch abweichende Regelungen. Denn bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit stellt der Tarifvertrag hinsichtlich der Frage, wann zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt, nicht auf die Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (§2 Nr. 1 i. V. m. §4 Nr. 1 Unterabsatz 1 MTV) und damit auch nicht -- wie dies in § 7 Abs. 1, §8 Satz 6 BV 1998 der Fall ist -- auf ein sich aus der Differenz zwischen der dieser durchschnittlichen Wochenarbeitszeit am Ende des Regelungszeitraums von 52 Wochen entsprechenden Gesamtsollarbeitszeit und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Gesamtistarbeitszeit ergebendes Zeitguthaben ab. Vielmehr liegt nach § 4 Nr. 1 Unterabsatz 2 i. V. m. §4 Nr. 2 MTV bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit zuschlagpflichtige Mehrarbeit bei Überschreitung der jeweils festgelegten Wochenarbeitszeit, die über oder unter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden liegen kann, sowie bei einer Abweichung von einer einmal festgelegten Planung vor, so dass auch dann, wenn am Ende des Regelungszeitraums von 52 Wochen die auf diesen Zeitraum bezogene Soll-Arbeitszeit mit der während dieses Zeitraums erbrachten Ist-Arbeitszeit übereinstimmt, während des Regelungszeitraums von 52 Wochen nach der tariflichen Regelung zuschlagpflichtige Mehrarbeit angefallen sein kann und ein gemäß den §§ 3, 5 und 7 BV 1998 am Ende dieses Regelungszeitraums aus der Differenz zwischen Ist-Arbeitszeit und Soll-Arbeitszeit ermitteltes, gemäß § 8 Satz 6 BV 1998 als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu bezahlendes Zeitguthaben demzufolge nicht identisch sein muss mit der Anzahl der während dieses Regelungszeitraums bei Anwendung der vorgenannten tariflichen Bestimmungen tatsächlich geleisteten zuschlagpflichtigen Mehrarbeitsstunden. Aus der Arbeitszeitregelung für Fahrer und Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen (§2 Nr. 5 MTV i. V. m. der Anlage I zum MTV) ergibt sich nichts anderes. Denn die Anlage I zum MTV verweist unter Nr. 3 hinsichtlich der Mehrarbeit auf § 4 MTV, ohne dass die Anlage I zum MTV zur Frage der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit selbst gegenüber denjenigen in § 4 MTV irgendwelche einschränkende oder abweichende Bestimmungen enthält. Da der BV 1998 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass es sich bei der Regelung des § 8 Satz 6 BV 1998 nicht um eine abschließende Regelung handelt, also durch das dort als zuschlagpflichtige Mehrarbeit definierte Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums eine bei Anwendung der Bestimmungen des MTV vorliegende weitergehende zuschlagpflichtige Mehrarbeit nicht ausgeschlossen werden sollte, enthält daher § 8 Abs. 6 BV 1998 für Vollzeitbeschäftigte eine von den Bestimmungen des MTV abweichende und damit eigenständige Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit dahingehend, dass bei Vollzeitbeschäftigten eine solche nur dann vorliegt, wenn ihr Arbeitszeitkonto am Ende des Abrechnungszeitraums ein Zeitguthaben aufweist. Enthält § 8 Satz 6 BV 1998 somit eine eigenständige Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte, so spricht dies aber entscheidend dafür, dass die Betriebspartner dadurch, dass sie im nachfolgenden Satz 7 des § 8 BV 1998 bestimmt haben, dass Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit leisten, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt, nicht auf die diesbezüglichen Bestimmungen des in der BV 1998 an keiner Stelle erwähnten MTV verweisen, sondern an die im Satz zuvor für Vollzeitbeschäftigte erfolgte Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit dergestalt anknüpfen wollten, dass auch im Falle des Teilzeitbeschäftigten ein am Ende des Abrechnungszeitraums auf der Grundlage seiner geringeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§4 BV 1998) bestehendes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu vergüten ist.

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3. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass in § 8 Satz 7 BV 1998 entgegen der Auffassung der Beklagten -- ebenso wie in § 8 Satz 6 BV 1998 für Vollzeitbeschäftigte -- gerade nicht das wiedergegeben wird, was tariflich für Teilzeitbeschäftigte gilt. Nach § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV leisten Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt und die Arbeit der Teilzeitbeschäftigten außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit -- was lediglich außerhalb deren vertraglich vereinbarter Arbeitszeit bedeuten kann -- geleistet wird. Diese zweite Voraussetzung findet in § 8 Satz 7 BV 1998 keine Erwähnung, was bereits für sich gesehen ebenfalls darauf hindeutet, dass die Betriebspartner mit § 8 Satz 7 BV 1998 nicht lediglich haben klarstellen wollen, was für Teilzeitbeschäftigte tariflich gilt, sondern mit diesem haben zum Ausdruck bringen wollen, dass Teilzeitbeschäftigten ebenso wie Vollzeitbeschäftigten ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu vergüten ist. Denn wird ein am Ende des Abrechnungszeitraums bestehendes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit definiert, kommt dieser zweiten Voraussetzung für den Begriff der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit keine eigenständige Bedeutung zu, da diese im Falle eines am Ende des Abrechnungszeitraums bestehenden Zeitguthabens ebenso wie im Falle der Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (§4 Nr. 1 Unterabsatz 1 MTV) aufgrund der geringeren regelmäßigen -- vertraglichen -- Wochenarbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten immer erfüllt ist. Der zweiten Voraussetzung des § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV kommt daher überhaupt erst im hier gegebenen Fall der anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit eine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Der Regelungsgehalt des § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV sowie dessen Stellung nicht im Anschluss an den Unterabsatz 1, sondern im Anschluss an den Unterabsatz 2 des § 4 MTV lassen daher nur den Schluss darauf zu, dass die Tarifvertragsparteien mit § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV auch den Fall haben erfassen wollen, dass die regelmäßige -- vertragliche -- Wochenarbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten im Sinne von § 2 Nr. 2 MTV abweichend so verteilt wird, dass diese innerhalb eines Regelungszeitraums von bis zu jeweils 52 Wochen im Durchschnitt erreicht wird. In diesem Falle leisten Teilzeitbeschäftigte demzufolge gemäß § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt, also wenn die für Teilzeitbeschäftigte festgelegte Wochenarbeitszeit überschritten wird oder von einer insoweit einmal festgelegten Planung abgewichen wird (§4 Nr. 1 Unterabsatz 2 MTV), und die Arbeit außerhalb ihrer regelmäßigen -- vertraglich vereinbarten -- Arbeitszeit geleistet wird. Hieraus ergibt sich, dass in § 8 Satz 7 BV 1998 ebenso wie in § 8 Satz 6 BV 1998 gerade nicht das wiedergegeben wird, was tariflich gilt, so dass der dahingehende Einwand der Beklagten nicht plausibel und daher einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Denn er hat in der BV 1998 keinen Niederschlag gefunden.

83

II. Die in § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 getroffene Regelung, nach der Vollzeit- wie Teilzeitbeschäftigten ein am Ende des Abrechnungszeitraumes bestehendes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszubezahlen ist, ist wirksam.

84

1. Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG dann nicht ein, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (vgl. etwa BAG Urt. v. 29.10.2002 -- 1 AZR 573/01, DB 2003, 455 m.N.). Vorliegend unterliegt der durch § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 geregelte Sachverhalt der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang die von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten bei anderweitigen Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb des Regelungszeitraums erbrachte Arbeit als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu vergüten ist, betrifft eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, die gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im vollen Umfang der Mitbestimmung unterliegt. Die Höhe des Mehrarbeitszuschlags, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterliegt, ist in der BV 1998 nicht geregelt, so dass die Regelungssperre auch nicht unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung kommt.

85

2. Die Binnengrenze des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar ist in § 4 Nrn. 1 und 2 MTV abschließend geregelt, wann bei anderweitiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt. Dies steht der Wirksamkeit der in § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 getroffenen Regelungen aber nicht entgegen, da der MTV im Betrieb der Beklagten in ... lediglich aufgrund betrieblicher Übung Anwendung findet und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG nur durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen wird, die aufgrund Tarifbindung zumindest des Arbeitgebers für den Betrieb gilt (vgl. FKHES, BetrVG 20. Aufl. §87 Rdn. 42 m. N.), was im Streitfall als gegeben nicht behauptet ist.

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III. Der Anspruch ist schließlich auch nicht verfallen.

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1. Nach § 7 BV 1998 soll zwar die Fuhrparkleitung während des Regelungszeitraums von 52 Wochen dafür Sorge tragen, dass das Jahresarbeitszeitkonto bereits in einem Zeitraum von 26 Wochen ausgeglichen ist. Dies war im Fall des Klägers jedoch nahezu der Fall, da sich ausweislich der Stundenaufstellung vom 21.01.2002 (Bl. 4 d. A. l. Instanz) dessen Zeitguthaben per 30.06.2001 lediglich auf 5,48 Stunden belief. Da dieses Zeitguthaben auf den Folgezeitraum fortgeschrieben wurde, ist zudem mangels eines entgegenstehenden Vorbringens davon auszugehen, dass ein weitergehender Ausgleich aufgrund der "Erfordernisse der Abteilung" (§7 BV 1998) nicht möglich war. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich der in § 7 BV 1998 getroffenen Regelung überhaupt ein -- rechtswirksamer -- Verfall eines infolge unterbliebenen Ausgleichs am Ende des Zeitraums von 26 Wochen, d. h. am 30.06. eines Jahres bestehenden Zeitguthabens unabhängig davon entnehmen lässt, aus welchen Gründen der Ausgleich des Jahresarbeitszeitkontos des Mitarbeiters unterblieben ist. Denn jedenfalls für den Fall, dass die Erfordernisse der Abteilung einen Ausgleich nicht zulassen, schreibt § 7 BV 1998 vor, dass das Zeitguthaben auf den Folgezeitraum von 26 Wochen fortgeschrieben wird.

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2. Nach § 15 Nr. 2 MTV sind die in § 15 Nr. 1 MTV genannten Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich und spätestens innerhalb weiterer 3 Monate nach Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Diese Fristen hat der Kläger mit dem der Beklagten am 30.03.2002 zugegangenem Anspruchsschreiben und der am 07.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage gewahrt. Dies gilt auch insoweit, als das Zeitguthaben, für das der Kläger den Mehrarbeitszuschlag begehrt, vor dem 01.11.2001 entstanden ist. Zwar sind Vergütungen und Abgeltungen für Mehrarbeit gemäß § 15 Nr. 1 MTV spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, wobei diese Tarifregelung erkennbar an den Monat anknüpft, in welchem die Mehrarbeit geleistet wurde. Nach der in § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 getroffenen Regelung entsteht ein Anspruch auf Vergütung des Zeitguthabens als zuschlagpflichtige Mehrarbeit aber überhaupt erstmals am Ende des Abrechnungszeitraums von 52 Wochen, so dass dieser bezogen auf das gesamte zu diesem Zeitpunkt bestehende Zeitguthaben gemäß § 15 Nr. 1 MTV spätestens am 31.01.2002 fällig wurde. Da die Regelung des § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 auch insoweit dem Mitbestimmungsrecht, nämlich demjenigen nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG unterliegt, begegnet diese aus den vorstehenden Gründen unter II. der Gründe auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken.

89

IV. Auf die Berufung des Klägers war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen wie geschehen.

90

V. Die zuerkannten Zinsen beruhen auf §§ 284, 288 BGB a. F., §247 BGB Art. 229 §§ 5, 7 EGBGB.. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet, weil Verzug erst am 01.02.2002 eingetreten ist.

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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Zulassung der Revision auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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gez. Lemm

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gez. Kemke

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gez. Mieritz

Gründe

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Die aufgrund Zulassung an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 8 BV 1998 i. V. m. §4 Nr. 2 MTV die Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages von 25% auf das zum Ende des Jahres 2001 bestehende Zeitguthaben von 57,35 Stunden in der rechnerisch unstreitigen Höhe von EUR 138,79 brutto verlangen. Dem dahingehend auszulegenden Zahlungsantrag war daher zu entsprechen.

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I. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts begründet § 8 Satz 7 BV 1998 einen Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Vergütung eines am Ende des Abrechnungszeitraumes von 52 Wochen bestehenden Zeitguthabens als zuschlagpflichtige Mehrarbeit.

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1. Nach § 8 Satz 7 BV 1998 leisten Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt. Die Vorschrift des § 8 Satz 7 BV 1998 verweist damit hinsichtlich der Frage des Vorliegens zuschlagpflichtiger Mehrarbeit im Falle einer Teilzeitbeschäftigung auf die für Vollzeitbeschäftigte geltende Regelung. Bei dieser in Bezug genommenen Regelung handelt es sich um die zuvor im Satz 6 des § 8 BV 1998 getroffene Regelung, nach der Vollzeitbeschäftigten ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraumes als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszuzahlen ist. Diese Regelung weicht ihrem Inhalte nach von den Bestimmungen des § 4 Nr. 1 MTV ab und enthält damit entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts eine eigenständige, vom Tarifvertrag abweichende Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten. Dies steht aufgrund des Regelungszusammenhangs, in dem die Sätze 6 und 7 des § 8 BV 1998 stehen, der Annahme entgegen, die Betriebspartner hätten im Satz 7 des § 8 BV 1998 gleichwohl hinsichtlich der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten lediglich auf das verweisen wollen, was für diese nach den Bestimmungen des kraft betrieblicher Übung anzuwendenden MTV gelten würde.

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2. Die Betriebspartner haben mit der BV 1998 von der in § 2 Nr. 2 MTV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine von § 2 Nr. 1 MTV abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit dergestalt vorzunehmen, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden innerhalb eines Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht wird (§3 BV 1998). Eine entsprechende Regelung für Teilzeitkräfte enthält § 4 BV 1998 mit der Maßgabe, dass die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit innerhalb des Regelungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt erreicht wird. Für diesen Fall der anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 2 Nr. 2 MTV enthält der Tarifvertrag von dem Grundsatz des § 4 Nr. 1 Unterabsatz 1 MTV, nach dem jede über 38,5 Stunden in der Woche hinausgehende angeordnete oder mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeit -- gemäß § 4 Nr. 2 MTV zuschlagpflichtige -- Mehrarbeit ist, jedoch abweichende Regelungen. Denn bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit stellt der Tarifvertrag hinsichtlich der Frage, wann zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt, nicht auf die Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (§2 Nr. 1 i. V. m. §4 Nr. 1 Unterabsatz 1 MTV) und damit auch nicht -- wie dies in § 7 Abs. 1, §8 Satz 6 BV 1998 der Fall ist -- auf ein sich aus der Differenz zwischen der dieser durchschnittlichen Wochenarbeitszeit am Ende des Regelungszeitraums von 52 Wochen entsprechenden Gesamtsollarbeitszeit und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Gesamtistarbeitszeit ergebendes Zeitguthaben ab. Vielmehr liegt nach § 4 Nr. 1 Unterabsatz 2 i. V. m. §4 Nr. 2 MTV bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit zuschlagpflichtige Mehrarbeit bei Überschreitung der jeweils festgelegten Wochenarbeitszeit, die über oder unter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden liegen kann, sowie bei einer Abweichung von einer einmal festgelegten Planung vor, so dass auch dann, wenn am Ende des Regelungszeitraums von 52 Wochen die auf diesen Zeitraum bezogene Soll-Arbeitszeit mit der während dieses Zeitraums erbrachten Ist-Arbeitszeit übereinstimmt, während des Regelungszeitraums von 52 Wochen nach der tariflichen Regelung zuschlagpflichtige Mehrarbeit angefallen sein kann und ein gemäß den §§ 3, 5 und 7 BV 1998 am Ende dieses Regelungszeitraums aus der Differenz zwischen Ist-Arbeitszeit und Soll-Arbeitszeit ermitteltes, gemäß § 8 Satz 6 BV 1998 als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu bezahlendes Zeitguthaben demzufolge nicht identisch sein muss mit der Anzahl der während dieses Regelungszeitraums bei Anwendung der vorgenannten tariflichen Bestimmungen tatsächlich geleisteten zuschlagpflichtigen Mehrarbeitsstunden. Aus der Arbeitszeitregelung für Fahrer und Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen (§2 Nr. 5 MTV i. V. m. der Anlage I zum MTV) ergibt sich nichts anderes. Denn die Anlage I zum MTV verweist unter Nr. 3 hinsichtlich der Mehrarbeit auf § 4 MTV, ohne dass die Anlage I zum MTV zur Frage der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit selbst gegenüber denjenigen in § 4 MTV irgendwelche einschränkende oder abweichende Bestimmungen enthält. Da der BV 1998 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass es sich bei der Regelung des § 8 Satz 6 BV 1998 nicht um eine abschließende Regelung handelt, also durch das dort als zuschlagpflichtige Mehrarbeit definierte Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums eine bei Anwendung der Bestimmungen des MTV vorliegende weitergehende zuschlagpflichtige Mehrarbeit nicht ausgeschlossen werden sollte, enthält daher § 8 Abs. 6 BV 1998 für Vollzeitbeschäftigte eine von den Bestimmungen des MTV abweichende und damit eigenständige Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit dahingehend, dass bei Vollzeitbeschäftigten eine solche nur dann vorliegt, wenn ihr Arbeitszeitkonto am Ende des Abrechnungszeitraums ein Zeitguthaben aufweist. Enthält § 8 Satz 6 BV 1998 somit eine eigenständige Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte, so spricht dies aber entscheidend dafür, dass die Betriebspartner dadurch, dass sie im nachfolgenden Satz 7 des § 8 BV 1998 bestimmt haben, dass Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit leisten, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt, nicht auf die diesbezüglichen Bestimmungen des in der BV 1998 an keiner Stelle erwähnten MTV verweisen, sondern an die im Satz zuvor für Vollzeitbeschäftigte erfolgte Definition der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit dergestalt anknüpfen wollten, dass auch im Falle des Teilzeitbeschäftigten ein am Ende des Abrechnungszeitraums auf der Grundlage seiner geringeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§4 BV 1998) bestehendes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu vergüten ist.

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3. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass in § 8 Satz 7 BV 1998 entgegen der Auffassung der Beklagten -- ebenso wie in § 8 Satz 6 BV 1998 für Vollzeitbeschäftigte -- gerade nicht das wiedergegeben wird, was tariflich für Teilzeitbeschäftigte gilt. Nach § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV leisten Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt und die Arbeit der Teilzeitbeschäftigten außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit -- was lediglich außerhalb deren vertraglich vereinbarter Arbeitszeit bedeuten kann -- geleistet wird. Diese zweite Voraussetzung findet in § 8 Satz 7 BV 1998 keine Erwähnung, was bereits für sich gesehen ebenfalls darauf hindeutet, dass die Betriebspartner mit § 8 Satz 7 BV 1998 nicht lediglich haben klarstellen wollen, was für Teilzeitbeschäftigte tariflich gilt, sondern mit diesem haben zum Ausdruck bringen wollen, dass Teilzeitbeschäftigten ebenso wie Vollzeitbeschäftigten ein Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu vergüten ist. Denn wird ein am Ende des Abrechnungszeitraums bestehendes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit definiert, kommt dieser zweiten Voraussetzung für den Begriff der zuschlagpflichtigen Mehrarbeit keine eigenständige Bedeutung zu, da diese im Falle eines am Ende des Abrechnungszeitraums bestehenden Zeitguthabens ebenso wie im Falle der Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (§4 Nr. 1 Unterabsatz 1 MTV) aufgrund der geringeren regelmäßigen -- vertraglichen -- Wochenarbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten immer erfüllt ist. Der zweiten Voraussetzung des § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV kommt daher überhaupt erst im hier gegebenen Fall der anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit eine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Der Regelungsgehalt des § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV sowie dessen Stellung nicht im Anschluss an den Unterabsatz 1, sondern im Anschluss an den Unterabsatz 2 des § 4 MTV lassen daher nur den Schluss darauf zu, dass die Tarifvertragsparteien mit § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV auch den Fall haben erfassen wollen, dass die regelmäßige -- vertragliche -- Wochenarbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten im Sinne von § 2 Nr. 2 MTV abweichend so verteilt wird, dass diese innerhalb eines Regelungszeitraums von bis zu jeweils 52 Wochen im Durchschnitt erreicht wird. In diesem Falle leisten Teilzeitbeschäftigte demzufolge gemäß § 4 Nr. 1 Unterabsatz 3 MTV zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt, also wenn die für Teilzeitbeschäftigte festgelegte Wochenarbeitszeit überschritten wird oder von einer insoweit einmal festgelegten Planung abgewichen wird (§4 Nr. 1 Unterabsatz 2 MTV), und die Arbeit außerhalb ihrer regelmäßigen -- vertraglich vereinbarten -- Arbeitszeit geleistet wird. Hieraus ergibt sich, dass in § 8 Satz 7 BV 1998 ebenso wie in § 8 Satz 6 BV 1998 gerade nicht das wiedergegeben wird, was tariflich gilt, so dass der dahingehende Einwand der Beklagten nicht plausibel und daher einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Denn er hat in der BV 1998 keinen Niederschlag gefunden.

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II. Die in § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 getroffene Regelung, nach der Vollzeit- wie Teilzeitbeschäftigten ein am Ende des Abrechnungszeitraumes bestehendes Zeitguthaben als zuschlagpflichtige Mehrarbeit auszubezahlen ist, ist wirksam.

84

1. Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG dann nicht ein, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (vgl. etwa BAG Urt. v. 29.10.2002 -- 1 AZR 573/01, DB 2003, 455 m.N.). Vorliegend unterliegt der durch § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 geregelte Sachverhalt der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang die von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten bei anderweitigen Verteilung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb des Regelungszeitraums erbrachte Arbeit als zuschlagpflichtige Mehrarbeit zu vergüten ist, betrifft eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, die gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im vollen Umfang der Mitbestimmung unterliegt. Die Höhe des Mehrarbeitszuschlags, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterliegt, ist in der BV 1998 nicht geregelt, so dass die Regelungssperre auch nicht unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung kommt.

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2. Die Binnengrenze des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar ist in § 4 Nrn. 1 und 2 MTV abschließend geregelt, wann bei anderweitiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt. Dies steht der Wirksamkeit der in § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 getroffenen Regelungen aber nicht entgegen, da der MTV im Betrieb der Beklagten in ... lediglich aufgrund betrieblicher Übung Anwendung findet und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG nur durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen wird, die aufgrund Tarifbindung zumindest des Arbeitgebers für den Betrieb gilt (vgl. FKHES, BetrVG 20. Aufl. §87 Rdn. 42 m. N.), was im Streitfall als gegeben nicht behauptet ist.

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III. Der Anspruch ist schließlich auch nicht verfallen.

87

1. Nach § 7 BV 1998 soll zwar die Fuhrparkleitung während des Regelungszeitraums von 52 Wochen dafür Sorge tragen, dass das Jahresarbeitszeitkonto bereits in einem Zeitraum von 26 Wochen ausgeglichen ist. Dies war im Fall des Klägers jedoch nahezu der Fall, da sich ausweislich der Stundenaufstellung vom 21.01.2002 (Bl. 4 d. A. l. Instanz) dessen Zeitguthaben per 30.06.2001 lediglich auf 5,48 Stunden belief. Da dieses Zeitguthaben auf den Folgezeitraum fortgeschrieben wurde, ist zudem mangels eines entgegenstehenden Vorbringens davon auszugehen, dass ein weitergehender Ausgleich aufgrund der "Erfordernisse der Abteilung" (§7 BV 1998) nicht möglich war. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich der in § 7 BV 1998 getroffenen Regelung überhaupt ein -- rechtswirksamer -- Verfall eines infolge unterbliebenen Ausgleichs am Ende des Zeitraums von 26 Wochen, d. h. am 30.06. eines Jahres bestehenden Zeitguthabens unabhängig davon entnehmen lässt, aus welchen Gründen der Ausgleich des Jahresarbeitszeitkontos des Mitarbeiters unterblieben ist. Denn jedenfalls für den Fall, dass die Erfordernisse der Abteilung einen Ausgleich nicht zulassen, schreibt § 7 BV 1998 vor, dass das Zeitguthaben auf den Folgezeitraum von 26 Wochen fortgeschrieben wird.

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2. Nach § 15 Nr. 2 MTV sind die in § 15 Nr. 1 MTV genannten Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich und spätestens innerhalb weiterer 3 Monate nach Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Diese Fristen hat der Kläger mit dem der Beklagten am 30.03.2002 zugegangenem Anspruchsschreiben und der am 07.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage gewahrt. Dies gilt auch insoweit, als das Zeitguthaben, für das der Kläger den Mehrarbeitszuschlag begehrt, vor dem 01.11.2001 entstanden ist. Zwar sind Vergütungen und Abgeltungen für Mehrarbeit gemäß § 15 Nr. 1 MTV spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, wobei diese Tarifregelung erkennbar an den Monat anknüpft, in welchem die Mehrarbeit geleistet wurde. Nach der in § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 getroffenen Regelung entsteht ein Anspruch auf Vergütung des Zeitguthabens als zuschlagpflichtige Mehrarbeit aber überhaupt erstmals am Ende des Abrechnungszeitraums von 52 Wochen, so dass dieser bezogen auf das gesamte zu diesem Zeitpunkt bestehende Zeitguthaben gemäß § 15 Nr. 1 MTV spätestens am 31.01.2002 fällig wurde. Da die Regelung des § 8 Satz 6 und 7 BV 1998 auch insoweit dem Mitbestimmungsrecht, nämlich demjenigen nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG unterliegt, begegnet diese aus den vorstehenden Gründen unter II. der Gründe auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken.

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IV. Auf die Berufung des Klägers war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen wie geschehen.

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V. Die zuerkannten Zinsen beruhen auf §§ 284, 288 BGB a. F., §247 BGB Art. 229 §§ 5, 7 EGBGB.. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet, weil Verzug erst am 01.02.2002 eingetreten ist.

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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Zulassung der Revision auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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gez. Lemm

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gez. Kemke

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gez. Mieritz