Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 05.06.2003 – 21 Sa 34/03

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 07.02.2003 - Az.: 6 Ca 702/02 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 und 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgesehen, nachdem die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen worden ist. Stattdessen wird auf den Inhalt der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

2

Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug weiter über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer nachträglichen in einem Altersteilzeitvertrag der Parteien enthaltenen Befristung zum 31.12.2002.

3

Die Klägerin hat zuletzt in erster Instanz beantragt:

4

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Befristung noch aus einem anderen Grunde zum 31.12.2002 endet, sondern über den 31.12.2002 hinaus fortbesteht.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit seinem, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.02.2003 zugestellten Urteil vom 07.02.2003 kostenpflichtig abgewiesen. Es hat eine Verletzung des – nicht für allgemeinverbindlich erklärten – Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit vom 01.04.1999 (kurz: TV ATZ) im Tarifbereich des Einzelhandels Baden-Württemberg nicht geprüft, weil dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung gefunden habe, und im Übrigen einen Verstoß gegen das allgemeine Gebot, dass eine arbeitsvertragliche Befristung grundsätzlich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein müsse, verneint. Nach § 1 Abs. 4 des bis zum 31.12.2000 geltenden Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz (ATZG) sei eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehe, in dem der Arbeitnehmer eine Rente nach Altersteilzeit hat, zulässig gewesen. Die gesetzliche Formulierung im § 8 Abs. 3 ATZG („Rente nach Altersteilzeit“) erfasse auch den Fall, dass lediglich ein geminderter Rentenanspruch bestehe. Dass diese Bestimmung sowohl die Rente nach Altersteilzeit bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenze als auch die vorzeitige Inanspruchnahme mit entsprechender Rentenminderung umfasse, werde durch die Systematik des ATZG gestützt, denn in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ATZG sei eine Differenzierung ausdrücklich vorgenommen worden.

7

Hiergegen wendet sich die am 14.03.2002 per Telefaxschriftsatz eingereichte und mit Schriftsatz vom 10.04.2003 (LAG-ABl. 10 -12) ausgeführte Berufung der Klägerin. Hieraus und aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2003 (LAG-ABl. 16 -20) erschließt sich der Vortrag der Parteien im zweiten Rechtszug. Darauf wird Bezug genommen.

8

Die Klägerin führt gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen an, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob die in § 9 ATZ-Vertrag vom 08.06.1999 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2002 gegen § 5 TV ATZ verstoßen habe. Die Parteien hätten einzelvertraglich alle tarifvertraglichen Bestimmungen für die Angestellten des Einzelhandels in Baden-Württemberg in Bezug genommen. Das folge schon aus dem Wortlaut des Vertragstextes. Bei Anwendung des TV ATZ sei aber die im ATZ-Vertrag vereinbarte Befristung unwirksam, weil nach § 5 TV ATZ ein vereinbartes Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat ende, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen könne. Die für sie, die Klägerin, maßgebliche Rentenaltersgrenze gemäß § 36 SGB VI sei die Vollendung des 62. Lebensjahres, so dass die Vereinbarung eines Beendigungszeitpunkts für ihr Arbeitsverhältnis vor dem 08.12.2003 nicht zulässig gewesen sei. Nicht gefolgt werden könne auch der Erwägung des Arbeitsgerichts, die Befristungsabrede im ATZ-Vertrag verstoße nicht gegen das allgemeine Gebot, dass eine arbeitsvertragliche Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein müsse. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses stelle die Ausnahme zur Regel dar; § 8 Abs. 3 ATZG sei deshalb eng auszulegen. Ohne ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers könne diese Bestimmung nicht auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nach Altersteilzeit ausgedehnt werden, da auch dies einen Ausnahmefall beinhalte, für den der Rentner Abschläge an seinen Leistungen hinnehmen müsse. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ATZG verfange nicht, da durch eine zu weite Auslegung des § 8 Abs. 3 ATZG der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 b des Gesetzes zum Ausdruck kommende Zweck, den Arbeitnehmer aus Anlass der Altersteilzeit vor allzu großen Einbußen an seiner Rente zu schützen, verfehlt würde.

9

Die Klägerin beantragt dementsprechend im zweiten Rechtszug sinngemäß:

10

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 07.02.2003 – Az.: 6 Ca 702/02 – wird abgeändert.

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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung am 31.12. 2002 endete, sondern über den 31.12.2002 hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt in erster Linie das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie verweist darauf, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien lediglich Bezug genommen worden sei auf den Manteltarifvertrag vom 29.06.1989 und den Tarifvertrag vom 01.04.1992, nicht aber auf weitere Tarifverträge; hätte etwas anderes gelten sollen, wäre anders formuliert worden. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen § 5 Ziffer 2 TV ATZ nicht vor. Dort sei nur das automatische Ende des ATZ-Vertrages geregelt, wenn kein ausdrücklicher individualvertraglicher Beendigungszeitpunkt vereinbart worden sei. Dass eine einzelvertragliche abweichende Regelung zulässig sei, zeige die Bestimmung über eine Mindest- und Höchstdauer des ATZ-Arbeitsverhältnisses in § 5 Ziffer 1 TV ATZ, welche im Übrigen Sinn- und Zweck des ATZG entspreche. Außerdem normiere § 8 Abs. 3 ATZG einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, wenn nämlich ein Anspruch auf eine sich nahtlos anschließende Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bestehe. Diese Bestimmung nehme Bezug auf die Regelung in § 237 SGB VI, ohne jedoch zwischen der Inanspruchnahme einer Vollrente und einer vorzeitigen Inanspruchnahme zu differenzieren. Deshalb sei nach § 8 Abs. 3 ATZG eine Befristung zu jedem Zeitpunkt zulässig, zu dem ein Anspruch auf eine – auch geminderte – Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bestehe.

15

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die ihrem Gegenstand nach statthafte Berufung der Klägerin (vgl. § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin auch im zweiten Rechtszug über die begehrte punktuelle Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Befristung nicht zum 31.12.2002 endete, hinausgehend keine zusätzliche Feststellungsklage hatte erheben wollen, wie das Arbeitsgericht ausgeführt und was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht weiter angegriffen hat.

II.

17

Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht und mit sorgfältiger Begründung, welcher sich das Berufungsgericht voll und ganz anschließt, als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete nämlich aufgrund der im ATZ-Vertrag vom 08.06.1999 wirksam vereinbarten Befristungsabrede mit Ablauf des 31.12.2002. Die gegen die Erwägungen des Arbeitsgerichts im zweiten Rechtszug von der Klägerin vorgebrachten Argumente überzeugen letztendlich nicht.

18

1. Soweit sie rügt, das Arbeitsgericht hätte die Wirksamkeit der Befristungsabrede im ATZ-Vertrag am Inhalt des TV ATZ messen müssen, ist ihr Einwand völlig unbehelflich.

19

a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Parteien die Anwendbarkeit des TV ATZ auf das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart. Weder der Arbeitsvertrag vom 28.09.1992 noch der ATZ-Vertrag haben etwas Derartiges vorgesehen; weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen zwingen zu einer – wie die Klägerin wähnt – anderen Vertragsauslegung.

20

Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dabei ist bei der Auslegung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden maßgeblichen Willenserklärungen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen – so auch das Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages unter besonderer Berücksichtigung der bis dahin geltenden vertraglichen Regelungen sowie die Annahme eines solchen Angebotes durch einen Arbeitnehmer – sind demnach so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren; es ist auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Empfänger einer Willenserklärung einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen darf; er ist vielmehr ebenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines rechtsgeschäftlichen Verhaltens (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Auflage, § 133 Rn. 9 ff. m. w. N.).

21

Daran gemessen trifft der Text des Arbeitsvertrages vom 28.09.1992 keinerlei Aussage über eine Inbezugnahme des nach Auffassung der Klägerin anzuwendenden TV ATZ vom 24.03.1999. Der Vertragswortlaut erwähnt nur den MTV vom 29.06.1989 und den TV vom 01.04.1992 (wohl den einschlägigen Entgelttarifvertrag). Absatz 6 des Arbeitsvertrages verweist lediglich punktuell – und damit statisch – auf die tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des Einzelhandels in B, die in diesen beiden Tarifverträgen enthalten waren. Dafür dass die Parteien mit Abschluss ihres Arbeitsvertrages alle damals bestehenden und künftig in Kraft tretenden Tarifverträge hätten in Bezug nehmen wollen, ergibt sich aus dem Vertragsinhalt selbst nichts. Über zusätzliche mündliche Verabredungen bei Vertragsabschluss haben sich die Parteien nicht verhalten. Auch aus dem Hinweis in den Absätzen 3 und 5 des Vertrages, dass das monatliche Bruttogehalt „laut dem Tarifvertrag, gültig seit April 1992“ DM 3.229,00 betrage und Urlaubs- und Weihnachtsgeld „wie im Tarifvertrag festgelegt“ bezahlt werden, folgt nichts Anderes. Dass damit andere als die in Absatz 6 genannten Tarifverträge gemeint seien könnten, erschließt sich dem Leser nicht. Vielmehr erklärt der Inhalt des Absatzes 6 genauer, welche Tarifverträge in den vorangegangenen Absätzen des Vertrages gemeint waren.

22

Absatz 6 des Arbeitsvertrages kann auch nicht als Gleichstellungsklausel dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin in allen Belangen wie eine tarifgebundene Arbeitnehmerin hatte behandelt werden sollen, also auch alle sonstigen bestehenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge Inhalt des Arbeitsverhältnisses hatten werden sollen. Dazu hätte es der Vereinbarung einer unmissverständlich formulierten dynamischen Verweisungsklausel des Inhalts bedurft, dass alle bestehenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Weil eine solche Formulierung im Vertrag fehlt, kann die Regelung in Absatz 6 des Arbeitsvertrages auch keine Gleichstellungsabrede in dem von der Klägerin gewünschten Sinne beinhalten.

23

b) Auch aus § 4 des ATZ-Vertrages kann keine Inbezugnahme des TV ATZ abgeleitet werden. Die dortige Verweisung bezieht sich punktuell – quasi als Rechtsfolgenverweisung – ausschließlich auf die Berechnung des Altersteilzeitentgeltes sowie des Aufstockungsbetrages nach Maßgabe des TV ATZ, will aber gerade nicht alle Bestimmungen dieses Tarifvertrages in den ATZ-Vertrag inkorporieren.

24

c) Selbst wenn man aber den Rechtsstandpunkt der Klägerin teilen wollte, dass der TV ATZ einzelvertraglich wirksam in Bezug genommen worden war und dessen § 5 in dem von der Klägerin beschriebenen Sinne auszulegen ist, so stünde dies der Wirksamkeit der Befristungsabrede in § 9 des ATZ-Vertrages nicht entgegen. Denn die Bestimmungen des TV ATZ sind nicht zwingender Natur. Weder ist dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden noch sind die Parteien – beidseitig -tarifgebunden. Deshalb gilt § 4 Abs. 3 TVG nicht; es greift vielmehr die sogenannte Zeit-Kollisionsregel ein: Danach kann eine spätere vertragliche Regelung – hier der ATZ-Vertrag – eine früher vereinbarte oder in Bezug genommene tarifvertragliche Regelung jederzeit wieder abändern oder modifizieren, auch wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist.

25

Auf die Beantwortung der Frage, ob § 9 ATZ-Vertrag mit dem Inhalt des § 5 TV ATZ vereinbar war, kommt es nach allem nicht entscheidungserheblich an.

26

2. Die Befristungsabrede in § 9 ATZ-Vertrag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz, dass arbeitsvertragliche Befristungen eines sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen. Denn nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Gesetzeslage und auch noch heute ergibt sich der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristung des Altersteilzeitvertrages – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus § 8 Abs. 3 ATZG. Danach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit hat, zulässig. Im vorliegenden Falle steht außer Streit, dass die Klägerin unmittelbar nach Beendigung des mit der Beklagten vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hatte. Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des ATZ-Vertrages bereits absehbar, was zur sachlichen Rechtfertigung der Beendigungsabrede zwischen den Parteien führte. Dabei kann dahinstehen, aufgrund welcher konkreter Rechtsnorm die Klägerin ihre Rente bezieht. Auch wenn sich ihr Rentenanspruch aus § 237 a Abs. 1 und 2 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 20 zu SGB VI – in der ab 01.01.2000 geltenden Gesetzesfassung – (Altersrente für Frauen nach Anhebung der Altersgrenze) ableitet, so hätte sie zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente nach § 237 Abs. 1 (Fallgruppe Nr. 3 b) und Absatz 3 SGB VI – Altersrente nach Altersteilzeitarbeit – erfüllt. Letzteres ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass die Klägerin überhaupt Altersrente bezieht. Die Wirksamkeit der Beendigungsabrede nach § 8 Abs. 3 ATZG setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei Abschluss der Vereinbarung die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. Ob er oder sie dann tatsächlich eine Rente nach Altersteilzeitarbeit im engeren Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 b, Abs. 3 SGB VI oder eine Rente aus einem anderen Rechtsgrund (etwa § 237 a Abs. 1 und 2 SGB VI) beziehen, ist dagegen nicht von Belang. Dass andererseits § 8 Abs. 3 ATZG eine wirksame Befristungsabrede für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht gestattet, wie die Klägerin argumentiert, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit im engeren Sinne war schon immer eine Teilrente, welche denknotwendig eine vorzeitige Inanspruchnahme von Rentenleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen voraussetzt. Dessen war sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Altersteilzeitgesetzes voll und ganz bewusst. Dieses Gesetz wurde nämlich im Rahmen des „Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand“ vom 23.07.1996 (BGB l I. S. 1078) – in Artikel 1 – zusammen mit Änderungen des SGB VI (Anhebung der Altersgrenze 60 für Rente nach Arbeitslosigkeit, Anhebung der Altersgrenze 60 für langjährig Versicherte, vorgezogene Altersrente nach zwei Jahren Altersteilzeit, Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme) – in Artikel 2 – verkündet. Mit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit sollte älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden, insbesondere auch um den Arbeitsmarkt bei steigender Arbeitslosigkeit sozialverträglich zu entlasten. Die Erreichung dieses Zieles sollte durch entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen ermöglicht werden, unter anderem durch die Vereinbarung befristeter Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, wie § 8 Abs. 3 ATZG zeigt. Durch eine restriktive Auslegung dieser Vorschrift – wie sie die Klägerin fordert – würde diese gesetzgeberische Zielsetzung konterkariert, da ein gleitender Übergang der Arbeitnehmer/innen in den Ruhestand dadurch eher erschwert als erleichtert werden würde, wenn eine Beendigung nur auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Vollrente möglich wäre. Wenn der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Beendigungsabrede nach § 8 Abs. 3 ATZG nur auf den Fall der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente nach Altersteilzeit hätte beschränken wollen, hätte er diese Absicht in der Gesetzesformulierung klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen, so wie dies etwa in § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATZG zum Ausdruck gelangt ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 4 unter anderem mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass dies nicht für Renten gilt, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Wenn der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 von einer solchen Differenzierung abgesehen hat, besteht keine sachlich begründete Veranlassung, den Begriff „Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit“ eng in dem Sinne auszulegen, dass damit nur die Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente gemeint sei. Dass der Gesetzgeber durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATZG eine bestimmte monatliche Nettoarbeitsvergütung für die Dauer der Altersteilzeit hatte sichern wollen, besagt noch nicht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Befristungsabrede nach § 8 Abs. 3 ATZG vom Bezug einer ungekürzten Altersrente hatte abhängig machen wollen. Vielmehr sollte es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen bleiben, den Zeitpunkt des Überganges vom aktiven Arbeitsverhältnis in den Ruhestand eigenverantwortlich – je nach den individuellen Gegebenheiten – festzulegen, solange die Grundversorgung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit gesichert ist. Letzteres ist aber stets zu vermuten, wenn ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit – gekürzt oder ungekürzt - besteht.

27

Aus all diesen Gründen konnte der Berufung der Klägerin kein Erfolg beschieden sein.

III.

28

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels diejenige Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Dies ist vorliegend die Klägerin.

29

2. Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht war nach Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf den Einzelfallcharakter der Entscheidung nicht veranlasst.

Gründe

I.

16

Die ihrem Gegenstand nach statthafte Berufung der Klägerin (vgl. § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin auch im zweiten Rechtszug über die begehrte punktuelle Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Befristung nicht zum 31.12.2002 endete, hinausgehend keine zusätzliche Feststellungsklage hatte erheben wollen, wie das Arbeitsgericht ausgeführt und was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht weiter angegriffen hat.

II.

17

Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht und mit sorgfältiger Begründung, welcher sich das Berufungsgericht voll und ganz anschließt, als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete nämlich aufgrund der im ATZ-Vertrag vom 08.06.1999 wirksam vereinbarten Befristungsabrede mit Ablauf des 31.12.2002. Die gegen die Erwägungen des Arbeitsgerichts im zweiten Rechtszug von der Klägerin vorgebrachten Argumente überzeugen letztendlich nicht.

18

1. Soweit sie rügt, das Arbeitsgericht hätte die Wirksamkeit der Befristungsabrede im ATZ-Vertrag am Inhalt des TV ATZ messen müssen, ist ihr Einwand völlig unbehelflich.

19

a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Parteien die Anwendbarkeit des TV ATZ auf das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart. Weder der Arbeitsvertrag vom 28.09.1992 noch der ATZ-Vertrag haben etwas Derartiges vorgesehen; weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen zwingen zu einer – wie die Klägerin wähnt – anderen Vertragsauslegung.

20

Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dabei ist bei der Auslegung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden maßgeblichen Willenserklärungen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen – so auch das Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages unter besonderer Berücksichtigung der bis dahin geltenden vertraglichen Regelungen sowie die Annahme eines solchen Angebotes durch einen Arbeitnehmer – sind demnach so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren; es ist auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Empfänger einer Willenserklärung einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen darf; er ist vielmehr ebenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines rechtsgeschäftlichen Verhaltens (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 62. Auflage, § 133 Rn. 9 ff. m. w. N.).

21

Daran gemessen trifft der Text des Arbeitsvertrages vom 28.09.1992 keinerlei Aussage über eine Inbezugnahme des nach Auffassung der Klägerin anzuwendenden TV ATZ vom 24.03.1999. Der Vertragswortlaut erwähnt nur den MTV vom 29.06.1989 und den TV vom 01.04.1992 (wohl den einschlägigen Entgelttarifvertrag). Absatz 6 des Arbeitsvertrages verweist lediglich punktuell – und damit statisch – auf die tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des Einzelhandels in B, die in diesen beiden Tarifverträgen enthalten waren. Dafür dass die Parteien mit Abschluss ihres Arbeitsvertrages alle damals bestehenden und künftig in Kraft tretenden Tarifverträge hätten in Bezug nehmen wollen, ergibt sich aus dem Vertragsinhalt selbst nichts. Über zusätzliche mündliche Verabredungen bei Vertragsabschluss haben sich die Parteien nicht verhalten. Auch aus dem Hinweis in den Absätzen 3 und 5 des Vertrages, dass das monatliche Bruttogehalt „laut dem Tarifvertrag, gültig seit April 1992“ DM 3.229,00 betrage und Urlaubs- und Weihnachtsgeld „wie im Tarifvertrag festgelegt“ bezahlt werden, folgt nichts Anderes. Dass damit andere als die in Absatz 6 genannten Tarifverträge gemeint seien könnten, erschließt sich dem Leser nicht. Vielmehr erklärt der Inhalt des Absatzes 6 genauer, welche Tarifverträge in den vorangegangenen Absätzen des Vertrages gemeint waren.

22

Absatz 6 des Arbeitsvertrages kann auch nicht als Gleichstellungsklausel dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin in allen Belangen wie eine tarifgebundene Arbeitnehmerin hatte behandelt werden sollen, also auch alle sonstigen bestehenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge Inhalt des Arbeitsverhältnisses hatten werden sollen. Dazu hätte es der Vereinbarung einer unmissverständlich formulierten dynamischen Verweisungsklausel des Inhalts bedurft, dass alle bestehenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Weil eine solche Formulierung im Vertrag fehlt, kann die Regelung in Absatz 6 des Arbeitsvertrages auch keine Gleichstellungsabrede in dem von der Klägerin gewünschten Sinne beinhalten.

23

b) Auch aus § 4 des ATZ-Vertrages kann keine Inbezugnahme des TV ATZ abgeleitet werden. Die dortige Verweisung bezieht sich punktuell – quasi als Rechtsfolgenverweisung – ausschließlich auf die Berechnung des Altersteilzeitentgeltes sowie des Aufstockungsbetrages nach Maßgabe des TV ATZ, will aber gerade nicht alle Bestimmungen dieses Tarifvertrages in den ATZ-Vertrag inkorporieren.

24

c) Selbst wenn man aber den Rechtsstandpunkt der Klägerin teilen wollte, dass der TV ATZ einzelvertraglich wirksam in Bezug genommen worden war und dessen § 5 in dem von der Klägerin beschriebenen Sinne auszulegen ist, so stünde dies der Wirksamkeit der Befristungsabrede in § 9 des ATZ-Vertrages nicht entgegen. Denn die Bestimmungen des TV ATZ sind nicht zwingender Natur. Weder ist dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden noch sind die Parteien – beidseitig -tarifgebunden. Deshalb gilt § 4 Abs. 3 TVG nicht; es greift vielmehr die sogenannte Zeit-Kollisionsregel ein: Danach kann eine spätere vertragliche Regelung – hier der ATZ-Vertrag – eine früher vereinbarte oder in Bezug genommene tarifvertragliche Regelung jederzeit wieder abändern oder modifizieren, auch wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist.

25

Auf die Beantwortung der Frage, ob § 9 ATZ-Vertrag mit dem Inhalt des § 5 TV ATZ vereinbar war, kommt es nach allem nicht entscheidungserheblich an.

26

2. Die Befristungsabrede in § 9 ATZ-Vertrag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz, dass arbeitsvertragliche Befristungen eines sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen. Denn nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Gesetzeslage und auch noch heute ergibt sich der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristung des Altersteilzeitvertrages – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus § 8 Abs. 3 ATZG. Danach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit hat, zulässig. Im vorliegenden Falle steht außer Streit, dass die Klägerin unmittelbar nach Beendigung des mit der Beklagten vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hatte. Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des ATZ-Vertrages bereits absehbar, was zur sachlichen Rechtfertigung der Beendigungsabrede zwischen den Parteien führte. Dabei kann dahinstehen, aufgrund welcher konkreter Rechtsnorm die Klägerin ihre Rente bezieht. Auch wenn sich ihr Rentenanspruch aus § 237 a Abs. 1 und 2 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 20 zu SGB VI – in der ab 01.01.2000 geltenden Gesetzesfassung – (Altersrente für Frauen nach Anhebung der Altersgrenze) ableitet, so hätte sie zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente nach § 237 Abs. 1 (Fallgruppe Nr. 3 b) und Absatz 3 SGB VI – Altersrente nach Altersteilzeitarbeit – erfüllt. Letzteres ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass die Klägerin überhaupt Altersrente bezieht. Die Wirksamkeit der Beendigungsabrede nach § 8 Abs. 3 ATZG setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei Abschluss der Vereinbarung die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. Ob er oder sie dann tatsächlich eine Rente nach Altersteilzeitarbeit im engeren Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 b, Abs. 3 SGB VI oder eine Rente aus einem anderen Rechtsgrund (etwa § 237 a Abs. 1 und 2 SGB VI) beziehen, ist dagegen nicht von Belang. Dass andererseits § 8 Abs. 3 ATZG eine wirksame Befristungsabrede für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht gestattet, wie die Klägerin argumentiert, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit im engeren Sinne war schon immer eine Teilrente, welche denknotwendig eine vorzeitige Inanspruchnahme von Rentenleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen voraussetzt. Dessen war sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Altersteilzeitgesetzes voll und ganz bewusst. Dieses Gesetz wurde nämlich im Rahmen des „Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand“ vom 23.07.1996 (BGB l I. S. 1078) – in Artikel 1 – zusammen mit Änderungen des SGB VI (Anhebung der Altersgrenze 60 für Rente nach Arbeitslosigkeit, Anhebung der Altersgrenze 60 für langjährig Versicherte, vorgezogene Altersrente nach zwei Jahren Altersteilzeit, Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme) – in Artikel 2 – verkündet. Mit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit sollte älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden, insbesondere auch um den Arbeitsmarkt bei steigender Arbeitslosigkeit sozialverträglich zu entlasten. Die Erreichung dieses Zieles sollte durch entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen ermöglicht werden, unter anderem durch die Vereinbarung befristeter Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, wie § 8 Abs. 3 ATZG zeigt. Durch eine restriktive Auslegung dieser Vorschrift – wie sie die Klägerin fordert – würde diese gesetzgeberische Zielsetzung konterkariert, da ein gleitender Übergang der Arbeitnehmer/innen in den Ruhestand dadurch eher erschwert als erleichtert werden würde, wenn eine Beendigung nur auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Vollrente möglich wäre. Wenn der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Beendigungsabrede nach § 8 Abs. 3 ATZG nur auf den Fall der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente nach Altersteilzeit hätte beschränken wollen, hätte er diese Absicht in der Gesetzesformulierung klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen, so wie dies etwa in § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATZG zum Ausdruck gelangt ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 4 unter anderem mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass dies nicht für Renten gilt, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Wenn der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 von einer solchen Differenzierung abgesehen hat, besteht keine sachlich begründete Veranlassung, den Begriff „Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit“ eng in dem Sinne auszulegen, dass damit nur die Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente gemeint sei. Dass der Gesetzgeber durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATZG eine bestimmte monatliche Nettoarbeitsvergütung für die Dauer der Altersteilzeit hatte sichern wollen, besagt noch nicht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Befristungsabrede nach § 8 Abs. 3 ATZG vom Bezug einer ungekürzten Altersrente hatte abhängig machen wollen. Vielmehr sollte es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen bleiben, den Zeitpunkt des Überganges vom aktiven Arbeitsverhältnis in den Ruhestand eigenverantwortlich – je nach den individuellen Gegebenheiten – festzulegen, solange die Grundversorgung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit gesichert ist. Letzteres ist aber stets zu vermuten, wenn ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit – gekürzt oder ungekürzt - besteht.

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Aus all diesen Gründen konnte der Berufung der Klägerin kein Erfolg beschieden sein.

III.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels diejenige Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Dies ist vorliegend die Klägerin.

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2. Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht war nach Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf den Einzelfallcharakter der Entscheidung nicht veranlasst.