Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 03.07.2003 – 21 TaBV 1/03
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 30. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.10.2002 - Akten-zeichen 30 BV 169/02 - wird hiermit zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte Ziff. 1, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (künftig: Arbeitgeberin), begehrt die Ersetzung der vom Beteiligten Ziff. 2, Antragsgegner und Beschwerdeführer (künftig: Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers ..... .........
Die Arbeitgeberin gehört zur Unternehmensgruppe der ............... ................ Der Beteiligte Ziff. 2 ist der für den gemeinschaftlichen Betrieb der Arbeitgeberin und des ................... .............. gebildete Betriebsrat.
Herr ......., dessen Eingruppierung zwischen den Beteiligten strittig ist, wurde mit Wirkung zum 01.01.1984 vom damaligen ............... eingestellt. Dieser fusionierte am 01.01.1990 mit dem ......................; die neue Gesellschaft nannte sich ............
Am 01.01.1994 ging das Arbeitsverhältnis des Herrn ...... kraft Teilbetriebsübergangs vom ............ auf die ............, am 01.12.1997 ebenfalls im Wege des Betriebsübergangs auf die ............. über. Mit Wirkung zum 01.06.2000 ging das Arbeitsverhältnis schließlich aufgrund eines weiteren (Teil-)Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin über.
Auf das Arbeitsverhältnis des Herrn ........ fanden bis zum 30.11.1997, also bis zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die ............, kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit - Herr ........ war Mitglied der ............., ............ (künftig: ......), die (jeweiligen) Arbeitgeber/innen waren jeweils Mitglied der damaligen .............. - die zwischen Letzterer und der ...................... ........ geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar und zwingend Anwendung. Weil Herr ....... sogenannter "Altbeschäftigter" war, unterfiel sein Arbeitsverhältnis vor dem Übergang auf die ............. den damaligen Tarifverträgen für "Altbeschäftigte", welche für Beschäftigte, die am 31.12.1994 betriebszugehörig waren, eine beamtenähnliche Vergütung gewährleisteten.
Die .................., auf die das Arbeitsverhältnis des Herrn ......... am 01.12.1997 überging, war nicht Mitglied der ............. Sie hatte mit dem für ihre Betriebe gebildeten Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab 01.08.1997 eine Betriebsvereinbarung "Gehaltsordnung", die abschließende Regelungen zur Gehaltsstruktur, -findung und -höhe beinhaltete, geschlossen.
Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Herrn ........ von der ............ .................. auf die .............. beantragte die ................ .............. beim zuständigen Betriebsrat die Ein- bzw. Umgruppierung (u.a.) des Herrn ...... in die Gehaltsordnung der ............... Dieser Antrag wurde vom Betriebsrat mit Schreiben vom 11.12.1997 zurückgewiesen mit der Begründung, die Gehaltsordnung der ..................., die zur Grundlage der Eingruppierung des Herrn ...... gemacht werden sollte, verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und sei schon deshalb nicht anwendbar. Unabhängig davon werde der Arbeitnehmer durch die beabsichtigte Eingruppierung in rechtswidriger Weise benachteiligt. Den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf die ............ übergegangen sei, stehe gem. § 613 a BGB ihr bisheriges Gehalt unverändert zu, wobei diese Bestimmung ausdrücklich vorsehe, dass vor Ablauf eines Jahres keine Änderungen zum Nachteil der Arbeitnehmer vorgenommen werden dürften.
Um den Streit darüber, ob auf die Arbeitsverhältnisse der von der ....................... ......... auf die .............. übergegangenen Arbeitnehmer die Betriebsvereinbarung "Gehaltsordnung" ((oder aber die bisherigen (Vergütungs-) Tarifverträge zwischen der ....................... und der ..................)) zur Anwendung gelange, zu klären, wurde hinsichtlich der Eingruppierung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis ebenfalls von der ................ auf die .................... übergegangen war, ein "Musterbeschlussverfahren" am Arbeitsgericht Stuttgart eingeleitet; der Ausgang dieses Verfahrens sollte auf die übrigen Arbeitsverhältnisse übertragen werden. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies den damaligen Antrag auf Versetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in die Gehaltsordnung der ............. mit Beschluss vom 29.07.1998 (ArbG-Akte Bl. 143 ff.) zurück. Weil der Arbeitnehmer, für den das Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt wurde, jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, musste das "Musterverfahren" für erledigt erklärt werden, eine rechtskräftige Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag erging nicht. Bis zum Übergang des Arbeitsverhältnisses des Herrn ........ auf die Arbeitgeberin am 01.06.2000 und darüber hinaus - auch die Arbeitgeberin war zunächst nicht tarifgebunden - erfolgte seine Vergütung auf der Grundlage der "Gehaltsordnung" der ......................
Am 18.09.2000 verabschiedeten die ................... und - neben weiteren Unternehmen der "......................" - unter anderem die Arbeitgeberin mit Wirkung zum 01.01.2001 ein umfassendes Tarifwerk. Die Vergütung der Arbeitnehmer der am Tarifvertrag beteiligten ..................... wird nunmehr geregelt durch den Vergütungsrahmentarifvertrag (künftig: VRTV) einerseits (ArbG-Akte Bl. 10 ff.) und den Tarifvertrag für Altbeschäftigte andererseits (ArbG-Akte Bl. 39 ff.).
Gemäß § 1.3 findet der VRTV persönlich auf alle Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen Anwendung, es sei denn sie unterfielen dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Altbeschäftigte. Unter diesen (spezielleren) Tarifvertrag, der nach wie vor die "beamtenähnliche" Versorgung der Altbeschäftigten sicherstellt, fallen nach dessen § 1 Ziff. 1.3.2. u.a. diejenigen Mitarbeiter, welche zum Stichtag 31.12.1994 einem Betrieb der ............. ............. zugehörig waren und deren Gehalt sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages nach den Tarifverträgen der ............ mit der ..... richtete.
Mit Schreiben vom 19.09.2001, dem Betriebsrat zugegangen am 24.09.2001, beantragte die Arbeitgeberin u.a. die Eingruppierung des Arbeitnehmers ...... in Tätigkeitsgruppe F, Stufe 2 des VRTV. Mit Schreiben vom 01.10.2001 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er der beantragten Eingruppierung nach dem VRTV nicht zustimme. Er sei der Auffassung, dass (u.a.) Herr ....... entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags für Altbeschäftigte einzugruppieren sei.
Nachdem die Arbeitgeberin in der Folge keine weiteren Maßnahmen, insbesondere nicht das Zustimmungsersetzungsverfahren betreffend die Eingruppierung des Herrn ........ betrieb, leitete der Betriebsrat ein Verfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart auf Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens (Az.: 30 BV 142/02) ein. Die Beteiligten kamen überein, dass die Arbeitgeberin bis Mitte Juni 2002 ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten werde.
Mit ihrem am 10.06.2002 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Antrag begehrte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Herrn ........ in die Tätigkeitsgruppe F, Stufe 2, des VRTV vom 18.09.2000.
Sie hat dazu vorgetragen, entgegen der Auffassung des Betriebsrates finde auf das Arbeitsverhältnis mit Herrn ....... nicht der Tarifvertrag für Altbeschäftigte Anwendung. Zwar habe Herr .... am Stichtag, dem 31.12.1994, einem Betrieb der ................. ........... ................... angehört. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Altbeschäftigte sei jedoch nicht gegeben; das Gehalt des Herrn ...... habe sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages wie des VRTV nicht nach den Tarifverträgen der ............ mit der ....... gerichtet, sondern nach der Gehaltsordnung der ....................
Solange das Arbeitsverhältnis mit Herrn ...... bei der ............ bestanden habe, habe es dem Geltungsbereich der Tarifverträge zwischen der ............ ................. und der ...... unterlegen. Mit dem Betriebsübergang auf die .................... ......... habe jedoch keine Transformation der tarifvertraglichen Regelung in das Einzelarbeitsverhältnis gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB stattgefunden, vielmehr habe § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB Anwendung gefunden, wonach die Transformation ausgeschlossen sei, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber (u.a.) durch eine Betriebsvereinbarung geregelt seien. Eben dies sei der Fall gewesen. Bei der ............... habe eine Betriebsvereinbarung in Gestalt der Gehaltsordnung vom 01.08.1997 bestanden.
Ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Herrn ...... auf die .............. .................... bis zum Inkrafttreten des VRTV wie des Tarifvertrags für Altbeschäftigte am 01.01.2001 habe sich das Gehalt des Herrn ......... somit nicht nach den Tarifverträgen der ..................... mit der ....... gerichtet, sondern nach den Regeln der Gehaltsordnung der ................... Die Gehaltsordnung habe auch nach dem Betriebsübergang im Mai 2000 auf die Arbeitgeberin nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB fortgegolten, da die Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt noch nicht tarifgebunden gewesen sei.
Soweit der Betriebsrat seinen Widerspruch gegen die beantragte Eingruppierung mit der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung "Gehaltsordnung" wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG begründe, sei dem nicht zu folgen. Richtig sei zwar, dass § 77 Abs. 3 BetrVG eine Betriebsvereinbarung für den Bereich der Arbeitsentgelte generell ausschließe. Nur soweit die Tarifvertragsparteien die Rechtsetzungskompetenz beanspruchten und ausübten, solle ihnen allerdings dieses Monopol zukommen. Da die ................... nicht tarifgebunden gewesen sei, habe § 77 Abs. 3 BetrVG keine Sperrwirkung entfaltet. Die Tarifvertragsparteien hätten in allen ehemaligen Tarifverträgen zwischen der Tarifgemeinschaft der ..................... und der .................. den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge in der Weise festgelegt, dass die Tarifverträge für "die Mitglieder der .............." Anwendung finden sollten. Damit hätten die Tarifvertragsparteien den betrieblichen/fachlichen Geltungsbereich ausschließlich an die Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband gekoppelt. Dann aber könne auch nur zu Lasten der Verbandsmitglieder die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG eingreifen. Der Verzicht auf die Festlegung einer mitgliedschaftsunabhängigen, sachlichen Umschreibung des betrieblichen/fachlichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages schlage konsequenterweise auch im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG durch. Demzufolge sei festzustellen, dass auch keine Tarifüblichkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG bestehen könne. Die Sperrwirkung dieser Vorschrift beschränke sich somit auf die Mitglieder der Tarifgemeinschaft, die Gehaltsordnung sei uneingeschränkt wirksam gewesen.
Die Arbeitgeberin hat dementsprechend beantragt,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers .................. in die Tätigkeitsgruppe F, Stufe 2 des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 18.09.2000 zwischen der Antragstellerin und der ................. zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat argumentiert, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hätten die Tarifverträge zwischen der .............. und der ............... .................. auch, was die Vergütung anbetreffe, bei der ................. weitergegolten und seien nicht durch die "Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung" der ....... .............. abgelöst worden. Er bestreite, dass diese Betriebsvereinbarung wirksam zu Stande gekommen sei, insbesondere dass sie vor ihrem Abschluss Gegenstand einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums gewesen sei, ferner dass der Gesamtbetriebsrat zum Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig gewesen sei.
Im Übrigen habe die Gehaltsordnung der ................. gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen, weil die dort geregelten Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifverträge geregelt würden. Der Hinweis der Arbeitgeberin, dass sie im Mai 2000 nicht tarifgebunden gewesen sei, verkürze die nach § 77 Abs. 3 BetrVG interessierende Sachlage erheblich, denn bei der Frage, ob ein - Sperrwirkung entfaltender - Tarifvertrag bestehe oder üblicherweise bestehe, komme es auf die Tarifbindung des Arbeitgebers nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass die .................... die in der Satzung der ................ normierten Voraussetzungen für eine Aufnahme in diesen Arbeitgeberverband erfüllt habe und die .................. ................. im selben Wirtschaftszweig wie die Mitglieder der Tarifgemeinschaft (vgl. insoweit ArbG-Akte Bl. 88 ff.) tätig gewesen sei; das Kriterium des betrieblichen/fachlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge sei damit erfüllt, weshalb die Gehaltsordnung an der Tarifüblichkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG scheitern müsse. Im Übrigen hätten der "......." und die .............. bereits im Frühjahr 1997 Tarifgespräche aufgenommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2002, den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 20.01.2003 zugestellt, dem Antrag der Arbeitgeberin voll entsprochen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eingruppierung des Arbeitnehmers ....... entsprechend dem VRTV vom 18.09.2000 zu erfolgen habe. Die Tarifverträge vom 18.09.2000 zwischen der "............." und der ...... ............, u.a. also entweder der VRTV oder der Tarifvertrag für Altbeschäftigte, fänden kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ....... Anwendung. Da dieser nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des spezielleren Tarifvertrags für Altbeschäftigte falle, beurteile sich seine Eingruppierung nach den Bestimmungen des VRTV vom 18.09.2000, der seinem persönlichen Geltungsbereich nach grundsätzlich auf alle Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen anzuwenden sei, die nicht unter den - spezielleren - Geltungsbereich des Tarifvertrags für Altbeschäftigte fielen. Denn die zweite Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Altbeschäftigte, wonach sich das Gehalt des Arbeitnehmers am Stichtag 01.01.2001 "nach den Tarifverträgen der ............" zu richten habe, sei nicht erfüllt. Zwar habe sich die Vergütung des Herrn ......... bis 30.11.1987 unmittelbar und zwingend nach den Tarifverträgen der ............... ........................ gerichtet. Die infolge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die ........ .................... nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich vorgesehene individualrechtliche Fortgeltung der tarifvertraglichen Rechte und Pflichten sei jedoch durch die dort bestehende "Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung" gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst worden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zum Abschluss der Betriebsvereinbarung könne nicht in Zweifel gezogen werden; soweit diese die Lohnhöhe regele, handele es sich um eine freiwillige Mitbestimmung des (Gesamt-)Betriebsrates, wobei die Arbeitgeberin offensichtlich an einer unternehmenseinheitlichen Regelung interessiert und nur insoweit zu Verhandlungen bereit gewesen sei. Soweit die Gehaltsordnung Regelungen zur Gehaltsstruktur und -findung beinhalte, handele es sich um eine überbetriebliche Angelegenheit, für welche der Gesamtbetriebsrat wegen der Erforderlichkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung kraft Gesetzes zuständig sei. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, die Ordnungsgemäßheit des formalen Zustandekommens der Betriebsvereinbarung in Frage zu stellen, nachdem die schriftliche Abfassung von den Betriebsparteien unterzeichnet worden sei. Tatsachen, die Zweifel hätten erwecken können, habe der Betriebsrat nicht vorgetragen, so dass auch nicht von Amts wegen habe ermittelt werden müssen.
Ferner habe die Gehaltsordnung nicht gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen seien dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden sei und der Betrieb in den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages falle. Ohne Berücksichtigung des Geltungsbereichs könne eine Zuständigkeitsabgrenzung nicht sinnvoll und rechtssicher vorgenommen werden. Für Betriebe, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages lägen, greife die Sperrwirkung nicht, weil sich die Tarifvertragsparteien der in Frage stehenden Arbeitsbedingungen nicht angenommen und ihre Vorrangkompetenz nur in dem von ihnen selbst bestimmten Geltungsbereich aktualisiert hätten. Zwar entfalle die Sperrwirkung auch dann, wenn eine tarifliche Regelung nicht bestehe, die betreffenden Arbeitsbedingungen aber üblicherweise durch Tarifverträge geregelt würden, wenn sie durch Tarifvertrag bereits einmal geregelt gewesen seien und anzunehmen sei, dass sie auch künftig wieder tarifvertraglich geregelt würden. Auf die Tarifüblichkeit einer Regelung komme es aber nicht an, wenn eine tarifliche Regelung deshalb keine Sperrwirkung entfalte, weil der Betrieb nicht in den Geltungsbereich des Tarifvertrages falle oder die Tarifbindung des Arbeitgebers fehle. Soweit ein Firmentarifvertrag auf einzelne Betriebe eines Unternehmens beschränkt sei, entfalte er in anderen keine Sperrwirkung und begründe auch keine Tarifüblichkeit für andere Betriebe. Gleiches gelte für eine Vielzahl von Firmentarifverträgen, selbst wenn die Mehrzahl vergleichbarer Betriebe von solchen Tarifverträgen erfasst werde und diese als repräsentativ anzusehen wären.
Im Hinblick auf diese Grundsätze seien die Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen für das Unternehmen bzw. einzelne Betriebe der .................. weder durch Tarifvertrag geregelt noch üblicherweise geregelt gewesen. Die ................... .......... habe nicht dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge zwischen der .............. ........................ und der ............ unterlegen; diese hätten ausdrücklich nur für die "Mitglieder der Tarifgemeinschaft ...................." Anwendung gefunden, welcher die ................ ebenso wenig wie ihre Rechtsnachfolgerin angehört habe. Indem sich die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereiches auf die Mitglieder der ................ festgelegt hätten, hätten sie zugleich die nicht der .................... zugehörigen Unternehmen und Betriebe aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge ausgeschlossen. Weil für das Unternehmen oder einzelne Betriebe der ................... zudem zu keiner Zeit die Entlohnung der Arbeitnehmer Gegenstand eines Tarifvertrages gewesen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitslohn "üblicherweise" durch Tarifvertrag im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG geregelt worden sei.
Die Vergütung des Arbeitnehmers ....... habe nach alledem nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die ............ auf der "Gehaltsordnung" beruht, und zwar bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifverträge vom 18.09.2000. Dies gelte selbst dann, wenn man unterstellen wollte, dass zur Zeit des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitgeberin am 01.06.2000 dort "tarifüblich" die Entlohnung der Arbeitnehmer geregelt gewesen sei. Der Inhalt der Betriebsvereinbarung "Gehaltsordnung" sei gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, also Gegenstand der individualrechtlichen Abrede geworden, so dass die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BGB nicht habe greifen können. Habe sich aber die Vergütung des Herrn ....... im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VRTV wie des Tarifvertrags für Altbeschäftigte vom 18.09.2000 nicht nach den Tarifverträgen zwischen der ............ und der ....... gerichtet, so erfolge seine Eingruppierung entsprechend den Vorschriften des VRTV.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 16.10.2002 (ArbG-Akte Bl. 187 - 200) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingereichte und mit Telefax-Schriftsatz vom 22.04.2003 (LAG-ABl. 11 - 17) ausgeführte Beschwerde des Betriebsrates. Dieser vertritt weiterhin die Auffassung, der Arbeitnehmer ..... falle unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für Altbeschäftigte vom 18.09.2000. Herr ..... habe in seinem vormaligen Arbeitsvertrag mit dem ............ - wie in allen Arbeitsverträgen damals üblich - vereinbart, dass die Betriebsordnung, die Versorgungsordnung, der Tarifvertrag sowie die Betriebsvereinbarung als für den ....... verbindliche allgemeine Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung mit allen Nachträgen und Ergänzungen Vertragsbestandteil sein sollten. Daran habe sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages für Altbeschäftigte nichts geändert, weshalb davon auszugehen sei, dass sich das Gehalt des Arbeitnehmers ........ nach genau diesem Tarifvertrag als dem Nachfolgetarifwerk zu dem bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem ................. geltenden Tarifwerk gerichtet habe. Die Tarifverträge der ....................... mit der ....... hätten im Übrigen kraft Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis gegolten. Das Arbeitsgericht habe offenbar übersehen, dass die "Tarifverträge der .............. mit der ......." ungeachtet etwaiger Geltung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme oder Tarifgebundenheit auch aufgrund der Ziff. 2.2 der Rahmenvereinbarung vom 26.08.1993 für das Arbeitsverhältnis des Herrn ...... gegolten hätten. Die Fortgeltung jener Tarifverträge sei im Übrigen tarifvertraglich, nämlich mit dem Tarifvertrag vom 23.01.1997 ausweislich Ziff. 2.4 der Präambel anerkannt worden. Daran habe sich nach dem Betriebsübergang auf die ...... ............. nichts geändert. Die dort mit Wirkung vom 01.08.1997 beschlossene "Gehaltsordnung" habe nicht für das Arbeitsverhältnis mit Herrn ..... gegolten. Sie sei nämlich gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es müsse zunächst mit Nichtwissen bestritten werden, dass die "Gehaltsordnung" als Betriebsvereinbarung mit dem zuständigen Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei, insbesondere dass dieser einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe. Dies hätte das Arbeitsgericht von Amts wegen klären müssen. Die Arbeitgeberin möge gegebenenfalls das Protokoll über die Sitzung des Gesamtbetriebsrates der ................, in der möglicherweise über die "Gehaltsordnung" beschlossen worden sei, sowie die Originalurkunde der "Gehaltsordnung" vorlegen. Außerdem habe die Arbeitgeberin jeglichen Vortrag hinsichtlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates unterlassen.
Das Arbeitsgericht habe die Reichweite des § 77 Abs. 3 BetrVG verkannt. Offenbar habe es sich die Auffassung Buchners (DB 1997, 573 ff.) und die des LAG Köln (NZA-RR 1999, 481) zu Eigen gemacht. Entgegen dieser Auffassung könne die Tarifsperre dieser Vorschrift nicht dadurch ausgehebelt werden, dass im Geltungsbereich eines Tarifvertrages der persönliche und fachliche Geltungsbereich auf Arbeitgeberseite dergestalt zusammengefasst werde, dass die einzelnen vertragschließenden Unternehmen bzw. Verbände aufgezählt würden. Unternehmen und ihre Verbände könnten Tarifverträge immer nur für sich oder für die Verbandsmitglieder abschließen. Insofern besage die Formulierung des fachlichen Geltungsbereiches, etwa in den Manteltarifverträgen vom 11.12.1989 oder vom 11.10.1996 ("für die Mitglieder der Tarifgemeinschaft ...................") nichts Besonderes. Mit Benennung der Mitglieder der Tarifgemeinschaft werde wegen der Homogenität der Betätigung jener Mitglieder zugleich der fachliche Geltungsbereich umschrieben. Sie alle würden sich in der einen oder andere Weise auf dem Gebiet der Prüfung, Messung und amtlichen Kontrolle betätigen. Nichts anderes werde mit dem Hinweis auf die Mitgliedschaft der .............. gesagt. Im Übrigen gelte dieser Tarifvertrag immer für die Mitglieder des vertragschließenden Arbeitgeberverbandes. Dies ergebe sich schon aus dem TVG. Der fachliche/persönliche Geltungsbereich auf Arbeitgeberseite sei deshalb offen gewesen: Hätte die ................. die Mitgliedschaft in der ................... beantragt, hätte das von der Tarifgemeinschaft abgeschlossene Tarifwerk unmittelbar für die Beschäftigten der ............. Geltung erlangt. Genau darauf habe bereits das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 29.07.1998 hingewiesen. Das Arbeitsgericht habe nicht realisiert, dass die Verbandsmitgliedschaft für die Frage der Tarifüblichkeit nicht entscheidend sein könne, jedenfalls so lange nicht, als ein Tarifwerk sich nicht ausdrücklich als Firmen- bzw. Haustarifvertrag bezeichne oder zu begreifen sei. Dies sei aber bei den als "Flächentarifverträgen" abgeschlossenen Tarifwerken zwischen der Tarifgemeinschaft ................... und der ................ ................... nicht der Fall gewesen. Sei aber die "Gehaltsordnung" der .................... ....... wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, helfe auch § 87 Abs. 1 BetrVG nicht weiter, denn in der Gehaltsordnung seien nicht nur Strukturmerkmal des Entgelts, sondern auch die Höhe des Entgelts geregelt, so dass insoweit kein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates der .................... bestanden und sich der Arbeitnehmer ...... deshalb auch keine gesamtbetriebsrätlichen Eingriffe in seinen Arbeitsvertrag habe gefallen lassen müssen. Herr ........ müsse sich außerdem die Ablösung des auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Tarifrechts durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gefallen lassen. Gegen eine Ablösung arbeitsvertraglicher oder zuletzt kraft Tarifgebundenheit geltender Regelungen durch solche eine Betriebsvereinbarung spreche, dass der betroffene Arbeitnehmer in keiner Hinsicht Einfluss nehmen könne und dies dem privatautonomen Gestaltungswillen der Arbeitsvertragsparteien völlig widerspreche.
Im Übrigen verweist der Betriebsrat auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Betriebsrat beantragt dementsprechend:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.10.2002 - Az.: 30 BV 169/02 - wird abgeändert und der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.
Sie verteidigt in erster Linie die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Die hiergegen vom Betriebsrat vorgebrachten Angriffe seien unbehelflich. Es sei zwar richtig, dass in § 15.1 des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers ..... vom 07.12.1983 mit dem damaligen ........................ ....... u.a. formularmäßig vereinbart worden sei, dass "der Tarifvertrag als für den ...... verbindliche Allgemeinregelung in seiner jeweiligen Fassung mit allen Nachträgen und Ergänzungen Bestandteil des Arbeitsvertrages ist." Dabei habe es sich aber um eine deklaratorische Bezugnahme auf den Tarifvertrag gehandelt, welche bedeutungslos sei, solange beide Parteien tarifgebunden seien. Deshalb sei die Schlussfolgerung des Betriebsrates aus der Bezugnahme, dass sich das Gehalt des Arbeitnehmers ..... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages für Altbeschäftigte nach den Tarifverträgen der ...................... mit der ....... gerichtet habe, unzutreffend. Selbst wenn keine beiderseitige Tarifgebundenheit vorgelegen hätte, würde sich durch Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeklausel ergeben, dass nach dem Betriebsübergang auf die ................... deren Gehaltsordnung für die Außenseiter ebenso gegolten habe wie kollektivrechtlich gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB für die organisierten Arbeitnehmer.
Zutreffend sei das Arbeitsgericht zu dem Ergebens gelangt, dass nach dem Betriebsübergang auf die ............ am 01.12.1997 deren Gehaltsordnung als Gesamtbetriebsvereinbarung die zuvor geltenden Tarifvertragsregelungen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB verdrängt habe. Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Unwirksamkeit der Gehaltsordnung vom 01.08.1997 hätte ergeben können, habe der Betriebsrat nicht vorgetragen. Im Übrigen sei das ordnungsgemäße Zustandekommen der Gehaltsordnung zuvor niemals angezweifelt worden, auch nicht im Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit dem Az.: 22 BV 64/98. Das Arbeitsgericht habe auch überzeugend begründet, weshalb die Gehaltsordnung nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen habe. Dem Arbeitsgericht könne nur darin zugestimmt werden, dass die Mitglieder der ............ im vorliegenden Fall den fachlichen Geltungsbereich in der Weise bestimmt hätten, dass die Tarifverträge nur für die Mitglieder der Tarifgemeinschaft gelten sollten. Eine objektive Umschreibung des betrieblichen/fachlichen Geltungsbereichs sei bewusst nicht vorgenommen worden. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die verschiedenartigen Tätigkeitsfelder der ............. sachlich zu beschreiben, was jedoch bewusst nicht erfolgt sei. Durch die Beschränkung der Tarifverträge auf die Mitglieder der ............ ...................seien insbesondere andere Prüforganisationen wie ............., .................. etc. als Wettbewerbsunternehmen bewusst ausgeschlossen worden. Deshalb handele es sich bei den ................... keineswegs um "Flächentarifverträge". Die Gehaltsordnung der .............. sei als Betriebsvereinbarung in der Lage gewesen, die ......-Tarifregelungen zu verdrängen, weil sie den gleichen Regelungsgegenstand gehabt habe. Dass die betroffenen Arbeitnehmer hierauf keinen Einfluss gehabt hätten, sei unbeachtlich. Für die Betriebsvereinbarung gelte nichts anderes als für den Tarifvertrag.
Im Übrigen verweist die Arbeitgeberin auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.10.2002 in einem gleich gelagerten Fall (LAG-ABl. 43 - 50).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.
II.
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, aber nicht begründet. Denn das Arbeitsgericht hat dem zulässigen Antrag der Arbeitgeberin, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers ........ in die Tätigkeitsgruppe F, Stufe 2 des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 18.09.2000 zwischen ihr und der Gewerkschaft ....... zu ersetzen, zu Recht und mit zutreffender Begründung entsprochen.
Die vom Betriebsrat in der Beschwerdebegründung gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Argumente überzeugen letztendlich nicht.
1. Keinen Bedenken begegnet die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass der Arbeitnehmer ........ nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des gegenüber dem VRTV spezielleren Tarifvertrags für Altbeschäftigte falle, weil das zweite Tatbestandsmerkmal für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages - dass sich das Gehalt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages am 01.01.2001 nach den zwischen der ...... .................... und der ....... abgeschlossenen Tarifverträgen richten müsse - nicht erfüllt sei. Denn das Gehalt des Arbeitnehmers ...... richtete sich nach der im Unternehmen der ................... ab 01.08.1997 geltenden Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung, abgeschlossen zwischen der Geschäftsführung der ............ ................. und dem Gesamtbetriebsrat dieses Unternehmens und beruhte gerade nicht auf den Tarifverträgen zwischen der ................... und der Gewerkschaft ...... Diese Betriebsvereinbarung verstößt auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
a) Nach dieser Vorschrift können zwar Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dieser gesetzlich normierte Tarifvorbehalt dient dazu, die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu stärken. Es ist den Betriebspartnern auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene untersagt, in Betriebsvereinbarungen normative Ersatz- und Konkurrenzregelungen zu Tarifverträgen zu schaffen; denn eine derartige Regelungskompetenz wäre geeignet, die Stellung der Koalitionen zu schwächen und die Tarifautonomie auszuhöhlen (vgl. dazu Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Auflage, § 77 Rn. 67 m. w. N.; GK-Kreutz, BetrVG, 6. Auflage, § 77 Rn. 66).
Der von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bezweckte Schutz der Tarifautonomie ist jedoch nur dort erforderlich und angebracht, wo die Tarifvertragsparteien auch von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch machen und ihre tarifliche Autonomie in aktualisierter Form tatsächlich ausüben. Wo dies nicht der Fall ist, bedürfen die Tarifvertragsparteien auch keines besonderen Schutzes; denn dieser würde rein abstrakt ausfallen, ein Verbot entsprechender normativer Regelungen auf betrieblicher Ebene würde sich insbesondere für die Arbeitnehmerschaft kontraproduktiv auswirken. Es entspricht deshalb nahezu allgemeiner Meinung, dass der Tarifvorbehalt in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Tarifautonomie nur in ihrer ausgeübten und aktualisierten Form schützt (vgl. dazu Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt a. a. O. Rn. 67 m. w. N.). Dieser Grundsatz, dass § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur die ausgeübte und aktualisierte Tarifautonomie schützt, bedeutet nicht, dass die Sperrwirkung nur dann eingreifen würde, wenn der jeweilige Arbeitgeber tarifgebunden ist. Andererseits hängt sie nicht davon ab, dass eine bestehende tarifvertragliche Regelung für die jeweilige Branche in dem Sinne repräsentativ erscheinen müsste, dass die in tarifgebundenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer die Mehrzahl der Arbeitnehmer in der Branche darstellen müssten (vgl. dazu Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt a. a. O., Rn. 78 f. m. w. N.).
Entscheidend ist vielmehr, dass nur dann im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG davon gesprochen kann, dass "Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen... durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden", wenn für den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich, in welchen der jeweilige Betrieb fällt, Tarifverträge abgeschlossen sind oder üblicherweise abgeschlossen werden (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels a. a. O. Nr. 76).
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer ...... und der .................... ....... nicht gegeben. Es existierten nämlich keine Tarifverträge und hatten auch in einer überschaubaren Vergangenheit nicht existiert, in deren fachlichen Geltungsbereich die Betriebe dieses Unternehmens gefallen wären. Sämtliche von der Tarifgemeinschaft der .................... mit der Gewerkschaft ....... abgeschlossenen Tarifverträge bestimmten nämlich in ihrem jeweiligen § 1 ausdrücklich, dass sich der fachliche Geltungsbereich auf die Betriebe der Mitgliedsunternehmen der .................. beschränke. Die Tarifvertragspartner haben es aber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst in der Hand, den Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge zu bestimmen. Insbesondere bleibt es ihnen unbenommen, den fachlichen Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge von vornherein auf die Betriebe der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen zu beschränken, was in der Praxis auch nicht selten geschieht. Sie haben es damit auch mittelbar selbst in der Hand, die Reichweite der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu bestimmen. Es besteht weder ein Anlass noch eine Rechtfertigung dafür, den Anwendungsbereich des Tarifvorbehalts gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG über das von den Tarifvertragsparteien im Einzelfall selbst bestimmte Maß hinaus auszudehnen (ebenso: Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, a. a. O., Rn. 75 ff.; GK-Kreutz, a. a. O., Rn. 83). Das Merkmal der Tarifüblichkeit ist dabei nur im zeitlichen Sinne zu verstehen und hat im vorliegenden Zusammenhang keine selbständige Bedeutung. Es will nur besagen, dass in einem vorausgesetzten Geltungsbereich nicht unbedingt "gerade jetzt" aktuelle Tarifverträge in Kraft sein müssen, sondern lässt es ausreichen, dass dort üblicherweise Tarifverträge abgeschlossen werden. Das Merkmal der Tarifüblichkeit bewirkt somit z. B., dass eine während langwieriger Tarifvertragsverhandlungen eintretende, vorübergehende tariflose Phase die an sich eingreifende Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht außer Kraft setzt (im Einzelnen: Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, a. a. O. Rn. 83 - 90 m. w. N.). So liegen die Dinge hier aber nicht, da in überschaubarer Vergangenheit ein Tarifvertrag, in dessen fachlichen Geltungsbereich die Betriebe der .............. gefallen wären, noch nie existiert hat. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass auch tarifübliche Regelungen ihre Sperrwirkung nur im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereiches entfalten (vgl. BAG DB 1983, 996; GK-Kreutz a. a. O. Rn. 100; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, a. a. O. Rn. 96; ebenso LAG Köln NZA-RR 1999, 481 ff.).
Lagen somit die Voraussetzungen für das Eingreifen der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht vor, so konnte die Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung im Unternehmen der .................... die im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Herrn ...... auf dieses Unternehmen für ihn gültige arbeitsvertragliche Vergütungsregelung gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB wirksam ablösen, wie das Arbeitsgericht mit ausführlicher Begründung dargestellt hat.
b) Soweit der Betriebsrat weiterhin mit Nichtwissen bestreitet, die Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung im Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, der ................., sei nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen, rechtfertigt dies keine andere Sachverhaltsbeurteilung. Auch das Beschwerdegericht vermag der Argumentation des Betriebsrates nicht zu folgen, dass das Arbeitsgericht die Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen dieser Betriebsvereinbarung hätte aufklären müssen. Dass eine schriftliche Fassung der Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung zwischen den Betriebspartnern zu Stande gekommen ist, hat der Betriebsrat ebenso wenig bestritten wie die Übereinstimmung der von der Arbeitgeberin vorgelegten Kopie der Betriebsvereinbarung (Anlage Ast 5, ArbG-Akte Bl. 63 - 75) mit dem Original. Es ist deshalb zunächst zu vermuten, dass die fragliche Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Dass dies der Betriebsrat mit Nichtwissen bestreitet, ändert daran nichts. Zwar verpflichtet § 83 Abs. 1 ArbGG das Gericht, den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf diejenigen Tatsachen, die geeignet sind, einen Antrag zu stützen, sondern auch auf jene, die einer stattgebenden Entscheidung entgegenstehen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts zwingt jedoch nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit "ins Blaue". Weitergehende Ermittlungen sind nur dann geboten, wenn das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weiterer Aufklärung bedarf (vgl. hierzu Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 83 Rn. 85 ff. m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gelangte die Kammer zu der Auffassung, dass ein weiterer Klärungsbedarf über das Zustandekommen der Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung vorliegend nicht veranlasst war, nachdem in der Vergangenheit bis zum 30.08.2002, dem Eingang der Antragserwiderungsschrift, zwischen den Betriebspartnern der ........ ............. kein Klärungsbedarf bestanden hatte und auch das Arbeitsgericht im Vorverfahren mit dem Az.: 22 BV 64/98 keine Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Betriebsvereinbarung geäußert hatte.
c) Die Kammer hatte ebenso wie das Arbeitsgericht Stuttgart und das Arbeitsgericht Mannheim (im Beschlussverfahren 12 BV 16/02) keine Zweifel an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zum Abschluss der Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung im Unternehmen der ................ Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Dieses negative Abgrenzungsmerkmal kann nicht dahin verstanden werden, dass es objektiv unmöglich sein müsste, die Angelegenheit durch die Betriebsräte der einzelnen Betriebe zu regeln. Vielmehr erfasst § 50 Abs. 1 auch die Fälle der subjektiven Unmöglichkeit. Der Gesamtbetriebsrat ist deshalb auch zuständig, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Lebensumstände eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der betreffenden Angelegenheit innerhalb des Unternehmens spricht (vgl. hierzu Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, a. a. O. § 50 Rn. 21 ff. m. w. N.). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung kann sich insbesondere auch aus rechtlichen Gründen, z. B. aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer bei Maßnahmen des Unternehmens, die über einen Betrieb hinausgehen, ergeben. Denn das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmer, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz unternehmensbezogen anzuwenden ist (vgl. hierzu BAG AP Nr. 98 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
Nachdem das Unternehmen der ................. unstreitig bundesweit auf der Basis unternehmenseinheitlicher Organisations- und Personalstrukturen, insbesondere als sogenanntes beliehenes Unternehmen für die öffentliche Hand in verschiedenen Sparten tätig war, drängt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung sowohl zur Gehaltsstruktur als auch zur Gehaltsfindung und zur Vergütungshöhe aus der Natur der Sache auf, denn eine unterschiedliche Regelung der Angelegenheit in verschiedenen Betrieben wäre vor diesem Hintergrund sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen. Deshalb kann den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 10 des angefochtenen Beschlusses nur beigepflichtet werden.
2. Soweit der Betriebsrat ferner anführt, der Arbeitnehmer ....... habe in seinem ursprünglich mit dem ..................... abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 07.12.1983 die Betriebsordnung, die Versorgungsordnung, den Tarifvertrag sowie die Betriebsvereinbarung als für den ........ verbindliche Allgemeinregelungen in ihrer jeweiligen Fassung mit allen Nachträgen und Ergänzungen als Vertragsbestandteil vereinbart, so dass davon auszugehen sei, dass sich das Gehalt des Arbeitnehmers ...... im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags für Altbeschäftigte nach den zwischen der ................. ......... und der ...................... abgeschlossenen Tarifverträgen gerichtet habe, ist sein Vorbringen unbehelflich.
Bei dem zwischen dem Rechtsvorgänger der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer ....... am 07.12.1983 abgeschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der offenbar für eine Vielzahl von Fällen gleichlautend verwandt worden ist. Der damalig ..................... hat ein vorgefertigtes Formular verwendet, in welches u.a. die persönlichen Daten des Arbeitnehmers ......, seine Funktion, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, seinen Arbeitsplatz, die Dauer der Probezeit und dergleichen mehr eingetragen wurden. Die in § 15.1. dieses Arbeitsvertrages formularmäßig verwendete Bezugnahmeklausel ist nach Auffassung der Kammer - da der für den ............... ....... verbindliche Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung mit allen Nachträgen und Ergänzungen Bestandteil des Vertrages hatte werden sollen - als sogenannte dynamische Verweisungsklausel zu verstehen. Eine solche Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist typischerweise als Gleichstellungsabrede zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Tarifgebundenheit an der Tarifentwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages teilnimmt, wie wenn er tarifgebunden wäre. Der Arbeitnehmer mit einer Gleichstellungsabrede nimmt allerdings nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers ebenso wenig wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer nicht mehr an der Tarifentwicklung teil (vgl. BAG AP Nr. 21, 28, 29 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag m. w. N.). Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ersatzlos, so gelten die Bedingungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages mit dem Stand (statisch) weiter, den sie bei Wegfall der Tarifgebundenheit haben (vgl. BAG AP a. a. O. Nr. 22).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Arbeitnehmer ......... bei Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der ............... auf die ...... ....................... (am 01.12.1997) so behandeln lassen musste, als wäre er tarifgebunden gewesen. Daraus folgt, dass die bis zum 30.11.1997 für ihn geltende Vergütungsregelung gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung im Unternehmen der ................ wirksam abgelöst werden konnte. Denn der gleichgestellte Arbeitnehmer soll sich im Falle seines Betriebsüberganges nicht besser stellen, als der originär tarifgebundene.
3. Soweit der Betriebsrat schließlich rügt, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Fortgeltung der Tarifverträge der ............... mit der ....... ausweislich Ziff. 2.4 der Präambel des Tarifvertrages vom 23.01.1997 ausdrücklich für die von der ................, der ............ sowie der ....................... ..................... übernommenen Arbeitsverhältnisse anerkannt worden sei, ändert dies nichts daran, dass die individualrechtlich fortgeltende kollektivrechtliche Vergütungsregelung nach Betriebsübergang auf die ............ wirksam durch die Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung gem. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst werden konnte. Denn der vom Betriebsrat angeführte Tarifvertrag vom 23.01.1997 galt eindeutig nicht mehr für die ...............
Nach allem hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers ................... in die Tätigkeitsgruppe F, Stufe 2 des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 18.09.2000 zu Recht ersetzt, so dass der Beschwerde des Betriebsrates kein Erfolg beschieden sein konnte.
III.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG, nachdem der Sache im Hinblick auf die Auslegung des § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
gez. Leicht,..... gez. Göttler,..... gez. Rupcic,.....