Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 18.08.2003 – 15 Sa 60/03
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2003 - Az: 4 Ca 4908/02 - wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer wegen einer Betriebsstilllegung erklärten Kündigung und darüber, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich hinausgeschoben oder ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist unzulässig befristet worden ist.
Der am ....1947 geborene Kläger ist verheiratet und war seit dem 12. Oktober 1987 als Lagerarbeiter bei der Beklagten gegen einen Monatslohn von 2.100,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte betrieb einen Großhandel mit ca. 90 Mitarbeitern. Ein Betriebsrat ist bei ihr nicht gebildet worden. Die Beklagte hatte von einer in Konkurs gegangenen Firma einen Betrieb übernommen und ihn als Betriebsstätte weitergeführt. Dort war der Vertrieb von Langprodukten (Profilstahl/Rohre) angesiedelt. Die Betriebsstätte in veräußerte die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma vom 27. Februar 2002 mit Wirkung zum 01. März 2002. Die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer sind auf die Firma übergegangen.
Nach einem Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bezüglich der Hauptniederlassung in Feuerbach vom 10. April 2002 ergab sich, dass für eine Fortführung keine wirtschaftlich guten Aussichten bestünden. Deshalb haben die Gesellschafter am 24. April 2002 die Auflösung der Gesellschaft und die Stilllegung des Geschäftsbetriebes des Stammhauses in beschlossen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und den übrigen Arbeitnehmern, soweit keine Zustimmungen erforderlich waren, Ende April 2002 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Oktober 2002. Dagegen hat sich der Kläger mit der am 10. Mai 2002 erhobenen Klage gewandt. Eine Massenentlassungsanzeige ist am 14. Mai 2002 beim Arbeitsamt eingegangen. Aufgrund eines Bescheides vom 17. Juni 2002 wurde eine Freifrist für die Zeit vom 15. Juni bis 12. September 2002 für 22 Arbeitnehmer und aufgrund einer weiteren Anzeige vom 27. August 2002 eine Freifrist vom 28. September bis 26. Oktober für 35 Arbeitnehmer festgesetzt.
Die Beklagte hat ihren Betrieb im Wesentlichen mit Ablauf des November 2002 stillgelegt. Der Kläger hat bis Oktober/November als Lagerarbeiter gearbeitet. Seitdem gab es kein Lager mehr. Bis auf restliche Abwicklungsarbeiten, mit denen nur eine Hand voll von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist, sind dort keine weiteren Tätigkeiten angefallen. Mit Schreiben vom 28.Oktober 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund von Krankheitsfällen und Urlaub verschiedener Mitarbeiter sei mit ihr im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart worden, der neue Kündigungstermin laute 31.12.2002. Mit einem weiteren Schreiben vom 05. Dezember 2002 ist das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2003 aufgrund der anfallenden Restarbeiten verlängert worden. Eine gleichlautende Verlängerung erfolgte mit Schreiben vom 09. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003. Der Kläger hat am 20. Dezember 2002 und am 15. Januar 2003 Entfristungsklagen eingereicht. In der Folgezeit sind weitere Verlängerungen, nämlich solche vom 05. Februar bis zum 31. März, vom 14. März bis zum 30. April und vom 08. April bis zum 31. Mai 2003 erfolgt, die vom Kläger mit einer weiteren Klage vom 22. April 2003 angegriffen worden sind. Sämtliche Schreiben sind vom Kläger unterzeichnet worden. Darüber hinaus hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut am 31. Mai 2003 gekündigt.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Verlängerungen seien unwirksam, da es sich dabei um Befristungen handle. Es gebe auch keinen Kündigungsgrund. Die soziale Auswahl sei unzutreffend; auch fehle es an einer Massenentlassungsanzeige bezogen auf den Entlassungstermin 31. Januar 2003. Das vormals zwischen den Parteien bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis sei seitens der Beklagten nachträglich befristet worden. Mit der Auflösung der Beklagten mit dem Stichtag 30. April 2003 und der Durchführung der Liquidation sei nicht die Stilllegung des Geschäftsbetriebes beschlossen worden. Im Hinblick auf die behauptete Stilllegung des Geschäftsbetriebes sei kein Endzeitpunkt festgelegt worden. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei zwar ein Stilllegungsbeschluss geplant gewesen aber noch nicht endgültig gefasst gewesen. Es handele sich offensichtlich um eine Vorratskündigung. Auch habe die Beklagte mit Wirkung zum August neue über das Arbeitsamt gekommene Mitarbeiter beschäftigt. Ihm habe aus Auswahlgesichtspunkten angeboten werden müssen, bei der Firma tätig zu sein.
Der Kläger hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund Kündigung der Beklagten vom 25.04.2002 mit Ablauf des 31.10.2002 noch mit Ablauf des 31.12.2002 geendet hat, noch mit Ablauf des 31.01.2003, noch mit Ablauf des 28.02.2003 enden wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund Befristung zum 31.12.2002 geendet hat, noch mit Ablauf des 31.01.2003, noch mit Ablauf des 28.02.2003 enden wird.
Die Beklagte hat zur Abwehr der Klage im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen im Hinblick auf die Liquidation der Gesellschaft und die Stilllegung des Handelsbetriebes sozial gerechtfertigt. Eine Massenentlassungsanzeige sei erfolgt. Die Parteien hätten sich geeinigt, dass die ursprüngliche Kündigung erst zum 31. Januar 2003 wirken solle. Am 24. April 2002 sei sogleich der Beschluss gefasst worden sofort, die Vorräte im schnellstmöglichen Umfange zu veräußern, die Sachanlagen abzubauen und nach Möglichkeit zu veräußern sowie langfristige Vertragsverhältnisse zu kündigen. In der Abbauphase sei noch in geringem Umfang Ware verkauft worden. Die Stilllegung habe im November 2002 abgeschlossen sein sollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 21. Januar 2003 abgewiesen und angenommen, die Entfristungs- sowie die Kündigungsschutzklage seien unbegründet. Das Arbeitsverhältnis habe am 28. Februar 2003 geendet. Die vom Kläger erhobene Entfristungsklage sei zulässig aber unbegründet. Es lägen keine Befristungen vor. Die Wirkung der ausgesprochenen Kündigung habe auf einen späteren Zeitpunkt bezogen werden sollen. Die Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Die Stilllegung des gesamten Betriebes stelle ein dringendes betriebliches Erfordernis dar. Der Endzeitpunkt für die Abwicklung des Betriebes habe anhand der einzuhaltenden Kündigungsfristen ermittelt werden können, da nach dem Beschluss schnellstmöglich habe gekündigt werden sollen. Nach der getroffenen Entscheidung habe der Beschäftigungsbedarf mit Ablauf der Kündigungsfrist gefehlt. Dass es dann tatsächlich anders gekommen sei, spiele als nach Kündigungsausspruch eingetretene Umstände keine Rolle. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich gewesen.
Gegen diese am 15. April 2003 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 14. Mai 2003 eingereichten Berufung, die er mit dem am 11. Juli 2003 zum Landesarbeitsgericht eingereichten Fax ausgeführt hat.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe nach der Kündigung vom 25. April 2002 zum 30. Oktober 2002 mehrfach und wiederholt eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Schließlich habe noch eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2003 erfolgen sollen. Davon sei die Beklagte abgerückt, nachdem er am 22. April 2003 Klage erhoben habe. Bei den Verlängerungen handele es sich um Befristungen. Sachgründe für die wiederholten Befristungen lägen nicht vor. Bei Ausspruch der Kündigung im April 2002 habe festgestanden, dass ab Oktober/November die Vielzahl der Mitarbeiter ausgeschieden sein würde. Die ursprüngliche Kündigung sei aufgrund der Verlängerung als zurückgenommen anzusehen, so dass zunächst einmal ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Im Übrigen sei nach dem Gesellschafterbeschluss vorgesehen gewesen, die Arbeitsverhältnisse nicht lediglich zum nächst zulässigen Zeitpunkt sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des personellen Bedarfs in der Liquidationsphase zu kündigen. Seine Weiterbeschäftigung ab Ende Oktober 2003 habe nicht auf einem nach Kündigungsausspruch eingetretenen Umstand basiert, sondern habe auf der von der Beklagten sich vorbehaltenen Flexibilität beruht. Jedenfalls habe sich ihre Prognose nachträglich als unzutreffend herausgestellt.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart 4 Ca 4908/02, verkündet am 21.01.2003, wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung weder zum 31.12.2002 noch mit Ablauf des 31.01.2003 noch mit Ablauf des 28.02.2003 geendet hat.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Kündigung der Beklagten vom 25.04.2002 mit Ablauf des 31.10.2002 noch mit Ablauf des 31.12.2002 noch mit Ablauf des 31.01.2003 noch mit Ablauf des 28.02.2003 geendet hat.
Die Beklagte wendet ein, sie habe sich auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers mit ihm mehrfach über das Hinausschieben des Kündigungstermins mit einer verlängerten Auslauffrist verständigt. Zunächst habe sie sich mit dem Gedanken getragen, die Aufräumarbeiten einem Fremdbetrieb zu übertragen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers hin habe sie ihn dann für diese Arbeiten eingesetzt. Die streitbefangenen Befristungen seien durch die einmal vollzogene Betriebsstilllegung und den damit verbundenen Bedarf sachlich gerechtfertigt und durch die Eigenart der nach dem 31.10.2002 erbrachten Arbeitsleistung unterlegt. Der Betrieb sei Ende Oktober 2002 nach Abverkauf restlicher Warenbestände vollständig stillgelegt worden. Alle Arbeitnehmer seien entlassen worden. Es seien nur noch Entrümpelungs- und Abbrucharbeiten durchgeführt worden. Ein Umschlag von Handelsware sei nicht mehr erfolgt.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei im Zusammenhang mit den Schreiben vom Oktober und Dezember 2002, Januar, Februar, März und April 2003 gesagt worden, die Kündigungsfrist werde verlängert, durch Vernehmung des vormaligen Geschäftsführers der Komplementär GmbH der Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 21. Januar 2003 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG). Die Parteien streiten über das Bestehen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden. Es ist somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig. In der Sache kann es jedoch keinen Erfolg haben. Die Kündigung vom 25. April 2002 ist nicht sozial ungerechtfertigt, denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die zunächst mit dem Endtermin 31. Oktober 2002 ausgesprochene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Parteien haben einverständlich den Beendigungszeitpunkt im Hinblick auf die durchzuführenden Aufräumungsarbeiten hinausgeschoben. Entgegen der Auffassung des Klägers sind nach Ablauf der zunächst gewählten Kündigungsfrist nicht wiederholt auf zwei bzw. jeweils einen Monat befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden.
II.
Der Kläger, der im Berufungsrechtszug zunächst einen Haupt- und einen Hilfsantrag angekündigt hat, ist letztlich zu den erstinstanzlichen Anträgen zurückgekehrt. Er wendet sich somit weiterhin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 25. April 2002 und macht darüber hinaus geltend, die vermeintlichen Befristungsabreden seien unwirksam. Da die Parteien, wie die Auslegung ergibt, keine befristeten Arbeitsverträge abgeschlossen sondern nur den Endtermin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben haben, steht der Entscheidung durch die Berufungskammer nicht entgegen, dass der Kläger die weiteren einvernehmlichen Verlängerungen bis zuletzt 31. Mai 2003 in einem weiteren Verfahren als unwirksame Befristungen angegriffen hat. Die weitere Kündigung vom 31. Mai 2003 geht ins Leere, da das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Mai 2003 beendet worden ist.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 21. Januar 2003 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG). Die Parteien streiten über das Bestehen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden. Es ist somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig. In der Sache kann es jedoch keinen Erfolg haben. Die Kündigung vom 25. April 2002 ist nicht sozial ungerechtfertigt, denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die zunächst mit dem Endtermin 31. Oktober 2002 ausgesprochene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Parteien haben einverständlich den Beendigungszeitpunkt im Hinblick auf die durchzuführenden Aufräumungsarbeiten hinausgeschoben. Entgegen der Auffassung des Klägers sind nach Ablauf der zunächst gewählten Kündigungsfrist nicht wiederholt auf zwei bzw. jeweils einen Monat befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden.
II.
Der Kläger, der im Berufungsrechtszug zunächst einen Haupt- und einen Hilfsantrag angekündigt hat, ist letztlich zu den erstinstanzlichen Anträgen zurückgekehrt. Er wendet sich somit weiterhin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 25. April 2002 und macht darüber hinaus geltend, die vermeintlichen Befristungsabreden seien unwirksam. Da die Parteien, wie die Auslegung ergibt, keine befristeten Arbeitsverträge abgeschlossen sondern nur den Endtermin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben haben, steht der Entscheidung durch die Berufungskammer nicht entgegen, dass der Kläger die weiteren einvernehmlichen Verlängerungen bis zuletzt 31. Mai 2003 in einem weiteren Verfahren als unwirksame Befristungen angegriffen hat. Die weitere Kündigung vom 31. Mai 2003 geht ins Leere, da das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Mai 2003 beendet worden ist.