Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 19.08.2003 – 14 Sa 13/03

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2002 – 3 Ca 306/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, ihn hinsichtlich der Verschaffung eines Pkw des Herstellers ..., einschließlich der Erbringung von Zusatzleistungen, so zu stellen wie einen bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer.

2

Der Kläger begann zum 01.12.1988 bei der Firma ... ein Arbeitsverhältnis als Programmierer. Per 01.01.1990 ging dieses Arbeitsverhältnis auf die damals innerhalb des Konzerns gegründete ... über. Im Zuge verschiedener Umstrukturierungen und Umbenennungen innerhalb der ... fanden weitere Arbeitgeberwechsel statt, bis schließlich das Arbeitsverhältnis des Klägers Ende 2001 wieder bei der ... angesiedelt war. Diese wurde per 01.01.2001 in ... und nachfolgend, im Dezember 2002, in die Beklagte umfirmiert. Im Jahr 2000, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt (wahrscheinlich Frühjahr des Jahres), hatte sich die ... von 50,1 % ihrer Anteile an der ... getrennt und diese an eine Tochter der ... veräußert. Dadurch schied die ... einschließlich ihrer Tochtergesellschaften aus dem ... aus und gehört statt dessen zum Konzern der ...

3

Für Arbeitnehmer der ... (früher ... besteht bzw. bestand in zurückliegender Zeit die Möglichkeit der Teilnahme am sog. Werksangehörigen- oder auch Firmenangehörigengeschäft. Bekanntermaßen bedeutet dies den käuflichen Erwerb von Pkw aus der Produktpalette des Autoherstellers gegen Preisnachlaß. Hinzu kommen weitere Leistungen wie kostenlose Wartung und Erwerb von preisreduzierten Ersatzteilen sowie Rückkauf des Fahrzeugs. Zusätzlich zu diesem klassischen Werksangehörigengeschäft wurde seitens ... – nach dem Vorbringen des Klägers Ende 1992, nach der Behauptung der Beklagten erst seit 1997 – die Überlassung eines sog. "Miet Car" eingeführt. Es handelt sich um eine Dauermiete, bei welcher von ... produzierte Fahrzeuge zu Vorzugskonditionen überlassen werden. Es gibt bzw. gab zwar Richtlinien zum Firmenangehörigengeschäft (vgl. etwa Anl. B 1, Bl. 52 der erstinstanzl. Akten), insoweit aber keine schriftlichen Verlautbarungen über etwaige Ansprüche der Mitarbeiter.

4

Auch Arbeitnehmer, die zur ... – bzw. ihren Töchtern – übergeleitet worden waren, also auch der Kläger, konnten zunächst noch am Werksangehörigengeschäft teilnehmen. Hierzu war im Interessenausgleich/Sozialplan für die Gründung eines rechtlich selbständigen Systemhauses (...) gemäß einer Konzernbetriebsvereinbarung vom 05.10.1989 geregelt: "III ... 8. Hinsichtlich des Werksangehörigengeschäfts gilt für ehemalige Mitarbeiter der ..., der ... und der ... folgendes: Ehemalige Mitarbeiter der ... und der ... werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten wie Mitarbeiter der ... behandelt ...". Auch die Überlassung eines sog. "Miet Car" erfolgte ab Beginn dieser Leistung unter Einschluß der zur ... übergewechselten Arbeitnehmer. Zur Durchführung des Werksangehörigengeschäfts erhielten die ... – bzw. später ... Mitarbeiter eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Firmenzugehörigkeit, desweiteren wurde die Versteuerung des geldwerten Vorteils des Werksangehörigengeschäfts bei der Gehaltsabrechnung vorgenommen.

5

Nach dem Ausscheiden der ... aus dem ...-Konzern wurde zunehmend erkennbar, daß ... die auf die ... bzw. ... übergegangenen Arbeitnehmer nicht mehr am Werksangehörigengeschäft teilnehmen lassen wollte. Vereinzelt wurden Bestellungen von Arbeitnehmern nicht mehr ausgeführt. Schließlich hatte ... Anfang des Jahres 2002 offiziell gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerschaft verlautbaren lassen, daß nur noch einmal in diesem Jahr eine Teilnahmeberechtigung am Werksangehörigengeschäft bestehe. Insoweit war auch der Kläger betroffen. Während seine bisherigen Bestellungen, auch noch 2002, ausgeführt worden waren, wurde eine Bestellung vom Juli 2002 mit Auslieferungstermin ca. Juli 2003 storniert. Der bei diesem Kauf vom Kläger erzielbare Rabatt hätte sich auf Euro 4.048,45 belaufen (vgl. die erstinstanzlichen Akten, Bl. 196/197).

6

Der Kläger, der wegen des genannten Betrages auf Zahlung klagt und den Gegenstand seines Begehrens i. Ü. gerichtlich festgestellt haben will, hat bereits beim Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Betriebsübernehmerin nach § 613 a BGB verpflichtet, den Kläger weiterhin am Werksangehörigengeschäft zu beteiligen, jedenfalls den Kläger wie im Fall der Teilnahme an diesem Geschäft zu stellen. Zunächst habe der Kläger gegenüber der ... einen Anspruch gehabt. Irgendwelche Vorbehalte oder Widerrufsmöglichkeiten seien nicht erklärt worden. Hieran sei auch die Beklagte als Betriebsübernehmerin nach § 613 a BGB gebunden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, indem es im wesentlichen Teil von einer unzulässigen (Feststellungs-) Klage ausgegangen ist. Zur Sachdarstellung wird im Einzelnen auf das Urteil vom 19.12.2002 Bezug genommen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Beibehaltung seiner bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung.

9

Der Kläger beantragt:

10

1.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 19.12.2002 (Az: 3 Ca 306/01) wird abgeändert.

11

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.048,45 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu bezahlen.

12

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den vermögenswerten Vorteil in Höhe des jeweils gültigen Preisnachlasses beim Kauf eines Kfz-Neuwagens ..., Modell ..., ..., ... oder ... in Höhe von derzeit 21,5 % vom jeweiligen gültigen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeuges oder bei Miete in Höhe von derzeit 1,1 % vom jeweils gültigen Bruttolistenpreis (Marke ..., Modell ..., ...) oder von derzeit 1,4 % vom jeweils gültigen Bruttolistenpreis (... und/oder ...) zum Zeitpunkt des jeweiligen Auslieferungstermins des Fahrzeuges zu verschaffen.

13

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den vermögenswerten Vorteil in Höhe des jeweils gültigen Preisnachlasses für die Inanspruchnahme von Wartungsarbeiten bei der ... dem Bezug von Originalersatzteilen der Firma ... sowie die Möglichkeit zur Rückgabe des Jahreswagens bei Bezug eines Neufahrzeuges entsprechend der Firmenangehörigen- und Geschäftsregelung vom 19.11.1990 zu verschaffen.

14

5.

Vorsorglich wird beantragt: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

15

Hilfsweise zusätzlich zu Ziff. 4 den Antrag zu Ziff. 4 a:

16

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger finanziell so zu stellen, wie wenn der Kläger weiterhin am sog. Werksangehörigengeschäft seiner ehemaligen Arbeitgeberin, jetzt Firma ..., zu den jeweiligen Bedingungen teilnehmen dürfte.

17

Die Beklagte beantragt:

18

Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

19

Die Beklagte vertritt ihrerseits weiterhin den Standpunkt, weder sie noch die ... sei zu irgendeinem Zeitpunkt aus dem Werksangehörigengeschäft verpflichtet gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers finde insoweit § 613 a BGB keine Anwendung. Aus der Konzernbetriebsvereinbarung vom 05.10.1989 sei auch nicht die ... als Vertragspartnerin des Werksangehörigengeschäfts verpflichtet worden. Vielmehr sei dies weiterhin die ... bzw. später die ... gewesen. Nicht anders sei in der Folgezeit tatsächlich auch verfahren worden. Der Kläger habe das Werksangehörigengeschäft nicht mit seinen neuen Arbeitgebern, sondern weiterhin mit der ... bzw. ... getätigt. Sollte letztere nunmehr das Werksangehörigengeschäft gegenüber dem Kläger und dem entsprechenden Personenkreis zu Unrecht eingestellt haben, so könne dies allenfalls erfolgreich gegenüber der ... geltend gemacht werden.

20

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

22

Die Klage, die hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zumindest im gestellten Hilfsantrag (vgl. hierzu Protokoll vom 15.07.2003) nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig erscheint, hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Die Beklagte war und ist nicht verpflichtet, den Kläger auf irgendeine Art und Weise so zu stellen wie einen am Werksangehörigengeschäft der ... teilnehmenden Mitarbeiter.

I.

23

Ein Anspruch des Klägers auf Teilnahme am Werksangehörigengeschäft ist bereits nicht Inhalt des per 01.01.1990 gem. § 613 a BGB auf die ... übergeleiteten Arbeitsverhältnisses geworden. Das gilt mithin auch für das nunmehr mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis.

24

Zunächst, zur Zeit seiner Zugehörigkeit zur ... hatte der Kläger einen aus seinem Arbeitsverhältnis folgenden Anspruch auf Teilnahme an dem in Rede stehenden Geschäft. Wenngleich die hieraus vom Kläger erlangten finanziellen Vorteile keine unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten, so war ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gleichwohl gegeben. Ob der Kläger allerdings lediglich Gleichbehandlung im Rahmen des Werksangehörigengeschäfts in dessen jeweiliger Ausgestaltung verlangen konnte oder ob er darüber hinaus sogar einen Anspruch aus betrieblicher Übung erworben hatte, so daß ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf zukünftige Fortsetzung des Werksangehörigengeschäfts bestand, ist fraglich. Es kann nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Belegschaft der ... aus dem Verhalten ihrer Arbeitgeberin bei der Durchführung des Werksangehörigengeschäfts auf einen Bindungswillen auch für die Zukunft schließen durfte.

25

Das angesprochene Problem muß für die Frage nach dem Inhalt des per 01.01.1990 auf die ... übergeleiteten Arbeitsverhältnisses indes nicht weiter vertieft werden, denn die ... hatte seinerzeit das Werksangehörigengeschäft gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern uneingeschränkt fortgesetzt. Daneben stellt sich aber die Frage nach dem näheren Inhalt des an die ... Mitarbeiter gerichteten Angebots. Dieses war von vornherein – egal, ob nun im Übrigen auf einen dauerhaften Bindungswillen geschlossen werden konnte oder nicht – gegenständlich beschränkt. Denn das der Belegschaft gemachte Angebot zum Kauf preisreduzierter Fahrzeuge (einschließlich der Zusatzleistungen) sollte von vornherein nur für Eigenprodukte des Automobilherstellers gelten und stand mithin unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Produktion. Eine davon unabhängige Zusage zur preisreduzierten Verschaffung von Automobilen ist der Arbeitnehmerschaft nicht gemacht worden. Das ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer bereits aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB).

26

Bei der ... als Betriebsübernehmerin nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB waren die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Gesellschaft stellte keine Automobile her, die sie ihrer Belegschaft preisreduziert hätte verkaufen können. Nach dem Inhalt des mit seinen neuen Arbeitgeberinnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, also ab dem 01.01.1990, besaß der Kläger demnach keinen Anspruch auf Teilnahme an einem auf Automobilerwerb gerichteten Firmenangehörigengeschäft. Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der gegen die ... gerichtete Anspruch nach § 613 a BGB überhaupt übergangsfähig war oder ob eine Vertragsanpassung im Wege sog. ergänzender Vertragsauslegung oder aber nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat (vgl. zu den in Betracht kommenden Ansätzen etwa auch BAG, Urteil vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02, II 2 b der Gründe m. w. N.).

II.

27

Die ... und ihre Rechtsnachfolgerinnen einschließlich der Beklagten haben sich auch nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe des in Streit stehenden Werksangehörigengeschäfts zu erbringen.

1.

28

Zwar durfte der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der ... jahrelang, bis zu dem nunmehr in Streit stehenden Ausschluß, am Firmenangehörigengeschäft teilnehmen. Es handelte sich aber nicht um Leistungen der jeweils neuen Arbeitgeberin. Vielmehr wurden die Geschäfte unverändert zwischen der ... bzw. später ... und dem jeweiligen Arbeitnehmer, also auch dem Kläger, getätigt. Das ergibt sich nicht zuletzt, aber anschaulich aus den vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen. Soweit der Kläger demgegenüber äußert, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen innerhalb der ... hätten das Werksangehörigengeschäft mit ihm fortgesetzt, so ist das durch entsprechende Tatsachen nicht gedeckt. Die Mitwirkung der ab dem 01.01.1990 eingetretenen Arbeitgeberinnen des Klägers am Firmenangehörigengeschäft beschränkte sich nach Sachlage auf die Erteilung von Bescheinigungen über die Firmenzugehörigkeit sowie auf die Durchführung des vorgeschriebenen Lohnsteuerabzugs (vgl. insoweit den von der Beklagten vorgelegten Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 27.09.1993, Bl. 145 f der erstinstanzlichen Akten). Hierdurch ist vom jeweiligen neuen Arbeitgeber keineswegs etwa zum Ausdruck gebracht worden, Vertragspartner beim Handel mit Automobilen zu sein.

2.

29

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Konzernbetriebsvereinbarung vom 05.10.1989. Die dort, zu Ziffer III, 8, geregelte Verpflichtung betrifft die unmittelbar am Abschluß der KBV beteiligte Konzernmutter, also die ... und nicht etwa das neu zu gründende selbständige Systemhaus als Betriebsübernehmerin. Einen anderen Inhalt kann die KBV sinnvollerweise nicht haben. Nur die ... war als Herstellerin der Automobile überhaupt in der Lage, die ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer unverändert am Automobilgeschäft teilnehmen zu lassen.

3.

30

Die vorstehend zu 1 und 2 gemachten Ausführungen gelten auch für das später – ggf. bereis ab Ende des Jahres 1992 – hinzugekommene Geschäft der Überlassung eines sog. "Miet Car". Indem die zur Debis Systemhaus Gruppe gewechselten Arbeitnehmer nach Sachlage ohne besondere diesbezügliche Verlautbarungen in das neue Geschäft einbezogen wurden, hat die ... bzw. ... stillschweigend die Konzernbetriebsvereinbarung vom 05.10.1989 auch insoweit umgesetzt.

III.

31

Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen, zumindest wirtschaftlich so gestellt zu werden wie ein am Werksangehörigengeschäft teilnahmeberechtigter Mitarbeiter, weil und nachdem die ... ab dem Jahr 2002 keine derartigen Geschäfte mehr mit dem Kläger tätigt.

32

Nach den vorstehenden Ausführungen müsste sich der Kläger wegen eines etwaigen unrechtmäßigen Ausschlusses aus dem Werksangehörigengeschäft an die ... wenden. Irgendeine Einstandspflicht der Beklagten dafür, daß die ... bzw. ... den von der KBV vom 05.10.1989 betroffenen Personenkreis tatsächlich auch in das Werksangehörigengeschäft einbeziehen, die KBV also erfüllen würde, ist abzulehnen. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ... nach Ausscheiden der ... aus dem Konzern deren Arbeitnehmer nicht mehr am Werksangehörigengeschäft teilnehmen lassen musste und ob im Zusammenhang mit der Herausnahme aus dem Geschäft zumindest irgendwelche Förmlichkeiten zu beachten waren.

33

Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten der Berufung.

34

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Gründe

21

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

22

Die Klage, die hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zumindest im gestellten Hilfsantrag (vgl. hierzu Protokoll vom 15.07.2003) nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig erscheint, hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Die Beklagte war und ist nicht verpflichtet, den Kläger auf irgendeine Art und Weise so zu stellen wie einen am Werksangehörigengeschäft der ... teilnehmenden Mitarbeiter.

I.

23

Ein Anspruch des Klägers auf Teilnahme am Werksangehörigengeschäft ist bereits nicht Inhalt des per 01.01.1990 gem. § 613 a BGB auf die ... übergeleiteten Arbeitsverhältnisses geworden. Das gilt mithin auch für das nunmehr mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis.

24

Zunächst, zur Zeit seiner Zugehörigkeit zur ... hatte der Kläger einen aus seinem Arbeitsverhältnis folgenden Anspruch auf Teilnahme an dem in Rede stehenden Geschäft. Wenngleich die hieraus vom Kläger erlangten finanziellen Vorteile keine unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten, so war ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gleichwohl gegeben. Ob der Kläger allerdings lediglich Gleichbehandlung im Rahmen des Werksangehörigengeschäfts in dessen jeweiliger Ausgestaltung verlangen konnte oder ob er darüber hinaus sogar einen Anspruch aus betrieblicher Übung erworben hatte, so daß ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf zukünftige Fortsetzung des Werksangehörigengeschäfts bestand, ist fraglich. Es kann nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Belegschaft der ... aus dem Verhalten ihrer Arbeitgeberin bei der Durchführung des Werksangehörigengeschäfts auf einen Bindungswillen auch für die Zukunft schließen durfte.

25

Das angesprochene Problem muß für die Frage nach dem Inhalt des per 01.01.1990 auf die ... übergeleiteten Arbeitsverhältnisses indes nicht weiter vertieft werden, denn die ... hatte seinerzeit das Werksangehörigengeschäft gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern uneingeschränkt fortgesetzt. Daneben stellt sich aber die Frage nach dem näheren Inhalt des an die ... Mitarbeiter gerichteten Angebots. Dieses war von vornherein – egal, ob nun im Übrigen auf einen dauerhaften Bindungswillen geschlossen werden konnte oder nicht – gegenständlich beschränkt. Denn das der Belegschaft gemachte Angebot zum Kauf preisreduzierter Fahrzeuge (einschließlich der Zusatzleistungen) sollte von vornherein nur für Eigenprodukte des Automobilherstellers gelten und stand mithin unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Produktion. Eine davon unabhängige Zusage zur preisreduzierten Verschaffung von Automobilen ist der Arbeitnehmerschaft nicht gemacht worden. Das ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer bereits aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB).

26

Bei der ... als Betriebsübernehmerin nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB waren die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Gesellschaft stellte keine Automobile her, die sie ihrer Belegschaft preisreduziert hätte verkaufen können. Nach dem Inhalt des mit seinen neuen Arbeitgeberinnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, also ab dem 01.01.1990, besaß der Kläger demnach keinen Anspruch auf Teilnahme an einem auf Automobilerwerb gerichteten Firmenangehörigengeschäft. Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der gegen die ... gerichtete Anspruch nach § 613 a BGB überhaupt übergangsfähig war oder ob eine Vertragsanpassung im Wege sog. ergänzender Vertragsauslegung oder aber nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat (vgl. zu den in Betracht kommenden Ansätzen etwa auch BAG, Urteil vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02, II 2 b der Gründe m. w. N.).

II.

27

Die ... und ihre Rechtsnachfolgerinnen einschließlich der Beklagten haben sich auch nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe des in Streit stehenden Werksangehörigengeschäfts zu erbringen.

1.

28

Zwar durfte der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der ... jahrelang, bis zu dem nunmehr in Streit stehenden Ausschluß, am Firmenangehörigengeschäft teilnehmen. Es handelte sich aber nicht um Leistungen der jeweils neuen Arbeitgeberin. Vielmehr wurden die Geschäfte unverändert zwischen der ... bzw. später ... und dem jeweiligen Arbeitnehmer, also auch dem Kläger, getätigt. Das ergibt sich nicht zuletzt, aber anschaulich aus den vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen. Soweit der Kläger demgegenüber äußert, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen innerhalb der ... hätten das Werksangehörigengeschäft mit ihm fortgesetzt, so ist das durch entsprechende Tatsachen nicht gedeckt. Die Mitwirkung der ab dem 01.01.1990 eingetretenen Arbeitgeberinnen des Klägers am Firmenangehörigengeschäft beschränkte sich nach Sachlage auf die Erteilung von Bescheinigungen über die Firmenzugehörigkeit sowie auf die Durchführung des vorgeschriebenen Lohnsteuerabzugs (vgl. insoweit den von der Beklagten vorgelegten Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 27.09.1993, Bl. 145 f der erstinstanzlichen Akten). Hierdurch ist vom jeweiligen neuen Arbeitgeber keineswegs etwa zum Ausdruck gebracht worden, Vertragspartner beim Handel mit Automobilen zu sein.

2.

29

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Konzernbetriebsvereinbarung vom 05.10.1989. Die dort, zu Ziffer III, 8, geregelte Verpflichtung betrifft die unmittelbar am Abschluß der KBV beteiligte Konzernmutter, also die ... und nicht etwa das neu zu gründende selbständige Systemhaus als Betriebsübernehmerin. Einen anderen Inhalt kann die KBV sinnvollerweise nicht haben. Nur die ... war als Herstellerin der Automobile überhaupt in der Lage, die ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer unverändert am Automobilgeschäft teilnehmen zu lassen.

3.

30

Die vorstehend zu 1 und 2 gemachten Ausführungen gelten auch für das später – ggf. bereis ab Ende des Jahres 1992 – hinzugekommene Geschäft der Überlassung eines sog. "Miet Car". Indem die zur Debis Systemhaus Gruppe gewechselten Arbeitnehmer nach Sachlage ohne besondere diesbezügliche Verlautbarungen in das neue Geschäft einbezogen wurden, hat die ... bzw. ... stillschweigend die Konzernbetriebsvereinbarung vom 05.10.1989 auch insoweit umgesetzt.

III.

31

Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen, zumindest wirtschaftlich so gestellt zu werden wie ein am Werksangehörigengeschäft teilnahmeberechtigter Mitarbeiter, weil und nachdem die ... ab dem Jahr 2002 keine derartigen Geschäfte mehr mit dem Kläger tätigt.

32

Nach den vorstehenden Ausführungen müsste sich der Kläger wegen eines etwaigen unrechtmäßigen Ausschlusses aus dem Werksangehörigengeschäft an die ... wenden. Irgendeine Einstandspflicht der Beklagten dafür, daß die ... bzw. ... den von der KBV vom 05.10.1989 betroffenen Personenkreis tatsächlich auch in das Werksangehörigengeschäft einbeziehen, die KBV also erfüllen würde, ist abzulehnen. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ... nach Ausscheiden der ... aus dem Konzern deren Arbeitnehmer nicht mehr am Werksangehörigengeschäft teilnehmen lassen musste und ob im Zusammenhang mit der Herausnahme aus dem Geschäft zumindest irgendwelche Förmlichkeiten zu beachten waren.

33

Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten der Berufung.

34

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.