Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 28.08.2003 – 4 Ta 7/03

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 Beklagten/Beschwerdeführerin) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 30.04.2003 - 2 Ca 189/03 - abgeändert:

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Beklagte hat auf die Prozesskosten Monatsraten von EUR 30,00 zu zahlen.

Gründe

I.

1

Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Beteiligte Ziffer 1 (Beklagte/Beschwerdeführerin) die Herabsetzung der vom Arbeitsgericht festgesetzten monatlichen Rate von EUR 45,00 auf EUR 30,00.

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Mit ihrem am 19.03.2003 eingegangenen Antrag beantragte die Beteiligte Ziffer 1 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in der Sache 2 Ca 189/03. Am 26.03.2003 reichte die Beteiligte Ziffer 1 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Mit Beschluss vom 30.04.2003 bewilligte das Arbeitsgericht Ulm der Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug und setzte zugleich monatliche Raten in Höhe von EUR 45,00 fest. Den Freibetrag für Erwerbstätige setzte das Arbeitsgericht mit EUR 90,00 an. Für die drei unterhaltsberechtigten Kinder veranschlagte das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen insgesamt EUR 10,00. Die Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte das Arbeitsgericht mit EUR 456,00.

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Gegen den am 09.05.2003 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte Ziffer 1 am 13.05.2003 sofortige Beschwerde ein. Sie begehrte unter Hinweis auf den ihrer Ansicht nach zu niedrig angesetzten Freibetrag für Erwerbstätige eine Herabsetzung der monatlichen Raten auf EUR 15,00. Mit Beschluss vom 13.06.2003 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.

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Mit Verfügung vom 25.06.2003 bat der Vorsitzende die Beteiligte Ziffer 1 um Klarstellung ihrer Berechnungsmethode zur Ermittlung des Freibetrages für Erwerbstätige. Daraufhin teilte die Beteiligte Ziffer 1 mit, dass sie sich bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige am jeweiligen Eckregelsatz des Sozialhilferechts orientiere. Sie bat um Herabsetzung der Raten auf EUR 30,00.

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In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2003 nahm die beteiligte Staatskasse eine Berechnung des einzusetzenden Einkommens vor, das in verschiedenen Punkten von der Berechnung der Beteiligten Ziffer 1 abwich. Im Ergebnis kam die Vertreterin der Staatskasse ebenfalls auf eine monatliche Rate von EUR 30,00. Die Beteiligte Ziffer 1 erhielt die Berechnung der Vertreterin der Staatskasse zur Stellungnahme. Sie teilte daraufhin am 18.07.2003 mit, dass sie anrege, eine monatliche Rate in Höhe von EUR 30,00 festzusetzen.

II.

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Die gemäß § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 ist im Umfang der zuletzt begehrten Abänderung begründet. Die Beteiligte Ziffer 1 hat - wie zuletzt von beiden Beteiligten beantragt - lediglich Monatsraten von EUR 30,00 auf die Prozesskosten zu zahlen.

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1. Das monatliche Bruttoeinkommen der Beteiligten Ziffer 1 aus nicht selbständiger Tätigkeit beläuft sich auf EUR 874,39. Das Kindergeld von EUR 462,00 ist hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamteinkommen von EUR 1 336,89 ergibt.

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2. Von dem monatlichen Gesamteinkommen sind nach § 115 Absatz 1 ZPO folgende Beträge abzusetzen:

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a) Die gesetzlichen Abzüge (§ 115 Absatz 1 Nr. 1 ZPO iVm § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BSHG) belaufen sich auf EUR 182,41. Als Werbungskosten können nach § 115 Absatz 1 Nr. 1 ZPO iVm § 76 Absatz 2 Nr. 4 BSHG die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte angesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.07.2001 - 19 Ta 4/01) entspricht der in § 3 Abs. 6 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG festgelegte Pauschalbetrag von nur EUR 5,20 für jeden Entfernungskilometer aufgrund der Geldentwertung nicht mehr der Realität. Vielmehr sind die Beträge zugrundezulegen, die steuerrechtlich als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle anerkannt werden. Diese Beträge belaufen sich derzeit für die ersten 10 Kilometer auf EUR 0,36 und für jeden weiteren Kilometer auf EUR 0,40. Entsprechend der Berechnung der Vertreterin der Staatskasse können somit EUR 63,36 anerkannt werden.

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b) Der Freibetrag für die Beteiligte Ziffer 1 (§ 115 Absatz 1 Nr. 2 ZPO) beträgt seit 01.07.2003 EUR 364,00. Die Freibeträge für die drei unterhaltspflichtigen Kinder hat das Arbeitsgericht in der Weise berücksichtigt, dass es den dreifachen Freibetrag mit der Gesamtsumme der Unterhaltszahlungen des Vaters verrechnet hat. Hiernach verblieb noch ein Freibetrag von EUR 10,00. Da jedoch § 115 Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 ZPO besagt, dass sich der Unterhaltsfreibetrag um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person verringert, erscheint eine personenbezogene Berechnung - wie von der Vertreterin der Staatskasse vorgenommen - zutreffend. Hiernach verbleibt für das Kind ... kein Freibetrag mehr, während für die Kinder ... und ... je EUR 25,00 anzusetzen sind. Der zusätzliche Kinderfreibetrag für minderjährige, unverheiratete Kinder beläuft sich auf EUR 20,50 bei zwei oder mehr Kindern (§ 76 Absatz 2 Nr. 5 BSHG).

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c) Mit ihrer Beschwerde hat die Beteiligte Ziffer 1 den ihrer Auffassung nach zu geringen Ansatz des Erwerbstätigenfreibetrages durch das Arbeitsgericht angegriffen. Nach § 115 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO iVm § 76 Absatz 2a Nr. 1 BSHG sind vom Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe für Erwerbstätige abzusetzen. Zur Bestimmung des angemessenen Betrages werden in Rechtsprechung und Literatur die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten. Das Arbeitsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 04.04.1995 - 11 BAr 153/94 - JurBüro 1995, 533; ebenso OLG Schleswig-Holstein, 07.02.1996 - 9 W 12/96 - Jur-Büro 1996, 433) angeschlossen, wonach der Freibetrag für Erwerbstätige 25 % des allgemeine Freibetrages für die Partei (also seit 01.07.2003 EUR 91,00) beträgt. Eine andere Auffassung will hingegen den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge folgen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs; Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Randziffern 259 ff.; Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Auflage, Randziffern 115 ff.; Schoreit-Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 7. Auflage, § 115 Randziffer 20; Zöller-Phillippi, ZPO, 23. Auflage, § 115 Randziffer 29; OLG Hamburg, 20.02.1995 -12 UF 129/94 - MdR 1995, 644). Hiernach sind höchstens 50 % des höchsten Eckregelsatzes in der Sozialhilfe (derzeit EUR 297,00) in Abzug zu bringen. Bei um gesetzliche Abzüge und Werbungskosten bereinigten Einkünften, die EUR 564,,00 (Stand: 30.06.2003) nicht übersteigen, ist eine gesonderte Berechnung durchzuführen. Schließlich knüpft eine dritte Auffassung an die Freibeträge an, die nach den verschiedenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate vorgesehen sind (vgl. die Nachweise bei Künzl/Koller, a. a. O., Randziffer 118).

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Solange die Rechtsverordnung zu § 76 BSHG keine Festlegung des Freibetrags für Erwerbstätige enthält (die für die Gerichte nicht bindend wäre, aber eine Leitlinie bilden könnte), sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren Gründe dafür, den Unterhaltsfreibetrag nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu bemessen. Diese Berechnungsmethode wird ausdrücklich in den Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 12/6963, Seite 12) angesprochen. Soweit im Regierungsentwurf eine zweite Berechnungsmethode dargestellt wird, die an den Unterhaltsfreibetrag für die Partei anknüpft (max. 2 x 20,4 % des Freibetrag von EUR 364,00; vgl. Kalthoener u.a., a.a.O., Randziffer 264), so kommt diese Berechnungsmethode praktisch zum selben Ergebnis wie die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. In beiden Fällen beläuft sich der maximale Freibetrag für Erwerbstätige derzeit (seit 01.07.2003) auf EUR 148,50. Für die am Eckregelsatz orientierte Berechnung des Freibetrages spricht ferner, dass das Sozialhilferecht weitere Freibeträge kennt, die ebenfalls an den Eckregelsatz anknüpfen (Zöller-Phillippi, a. a. O., Randziffer 29a; Künzl/Koller, a. a. O., Randziffer 119). Wegen der engen Verknüpfung zwischen dem Prozesskostenhilfe- und dem Sozialhilferecht erscheint es wenig sinnvoll, abweichende Berechnungsmethoden für das Prozesskostenhilfeverfahren anzuwenden.

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d) Nach § 115 Absatz 1 Nr. 3 ZPO sind die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusetzen, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. Danach sind abzusetzen die Kosten für die Kaltmiete von EUR 365,00 und die Nebenkosten abzüglich der Stromkosten. Die Stromkosten gehören, sofern die Heizung nicht elektrisch betrieben wird, zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen (Kalthoener u.a., a. a. O., Randziffer 273; Zöller-Phillippi, a. a. O., § 115 Randziffer 37). Hiernach verbleibt für die Nebenkosten ein Abzugsbetrag von EUR 24,92.

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e) Als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Absatz 1 Nr. 4 ZPO können die Fahrtkosten (Bus) für die beiden Kinder ... und ... von je EUR 22,00 und die Kosten für die "verlässliche Grundschule" für das Kind ... von EUR 10,00 anerkannt werden.

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3. Insgesamt ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von EUR 63,70. Die geringfügige Abweichung von der Berechnung der Vertreterin der Staatskasse beruht darauf, dass als zusätzlicher Kinderfreibetrag ein weiterer Betrag von EUR 10,25 eingestellt wurde. Bei einem einzusetzenden Einkommen von EUR 63,70 beläuft sich die Monatsrate auf EUR 30,00.

III.

16

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Absatz 4 ZPO). Eine Gerichtsgebühr nach der Gebührenziffer 9302 des Gebührenverzeichnisses ist nicht zu erheben, weil die sofortige Beschwerde Erfolg hatte. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 3 ZPO iVm § 78 Satz 2 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Höhe des Erwerbstätigenfreibetrag grundsätzliche Bedeutung hat. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde trotz ihrer Statthaftigkeit unzulässig sein dürfte, weil angesichts der übereinstimmenden Antragstellung beider Beteiligten und der antragsgemäßen Entscheidung keine Beschwer zu Lasten eines der Beteiligten vorliegt.