Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 01.10.2003 – 13 TaBV 10/03
Tenor
1.
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4.4.2003 (6 BV 1/03) wird teilweise abgeändert:
a)
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 17./18.12. 2002 wird für unwirksam erklärt.
b)
Es wird festgestellt, daß bei den Beteiligten Ziff. 1), 2) und 4) keine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2003 – 20 BV 1/03 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 am 17./18.12.2002 durchgeführten Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung. Bei den Beteiligten zu 1 und 2 handelt es sich um Einrichtungen in denen Teilnehmer zur beruflichen Rehabilitation, schulische sowie in verschiedenen Ausbildungsberufen anerkannte Abschlüsse erwerben können. Die Teilnehmer sind überwiegend schwerbehinderte Menschen. Die Beteiligte zu 4 ist ein Fachkrankenhaus.
Alle genannten Beteiligten gehören der sog. S-Gruppe an. Es sind gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für sie gilt ein Überleitungstarifvertrag vom 16.12.1996 (I, 30 - 41). Nach dessen § 7 wird bei den Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Dies geschah zuletzt im Jahr 2001.
Mit Datum vom 04.11.2002 erließ der Wahlvorstand ein Wahlvorschreiben für die Wahl der Vertrauensleute der Schwerbehinderten und hing dieses aus. Der Wahlvorstand nahm nicht nur Arbeitnehmer der Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 auf, sondern auch an den Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmenden Rehabilitanten (Azubis genannt).
Der Versuch der Beteiligten zu 1 und 2, durch Erlass einer einstweiligen Verfügung den Wahlvorstand aufzugeben die Wähler von der Wählerliste die "Azubis" zu streichen, scheiterte mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16.12.2002 (16 TaBV 7/02) endgültig.
Am 17./18.12.2002 fand die Wahl der Vertrauensperson statt. Mit Aushang vom 18.12.2002 wurde das Wahlergebnis bekanntgegeben. Mit der am 02.01.2003 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Wahl angefochten. Diese wird zum einen darauf gestützt, dass Rehabilitanten nicht im Sinne des § 94 SGB IX "beschäftigt" und damit auch nicht wahlberechtigt seien. Außerdem seien die Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 rechtlich selbständige Betriebe, die jeweils eigene Schwerbehinderten-Vertretungen zu wählen hätten. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 haben erstinstanzlich beantragt:
1.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 17./18.12.2002 wird für unwirksam erklärt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Gruppe der bei dem Beteiligten Ziff. 1 sich in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanten nicht zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist.
3.
Es wird weiter festgestellt, dass bei den Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 keine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist.
Die Beteiligte zu 3 hat beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat einen Anfechtungsgrund verneint. Die Rehabilitanten seien zu Recht an der Wahl beteiligt worden, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 – 7 ABR 50/99 – zeige. An dieser Rechtssituation habe sich durch die Vorschriften des SGB IX nichts geändert.
Mit Beschluss vom 04.04.2003 hat das Arbeitsgericht die Wahlanfechtung für zulässig aber unbegründet angesehen. Gegen diese den Beteiligten zu 1, 2 und 4 am 16.04.2003 zugestellte Entscheidung wurde am 15.05.2003 Beschwerde eingelegt und am 20.06.2003 ausgeführt.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden sei, wodurch das Wahlergebnis möglicherweise beeinflusst wurde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßem Verfahren andere Bewerber als Vertrauensperson bzw. stellvertretende Vertrauensperson gewählt worden wären.
Zum einem seien Rehabilitanten nicht als Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des § 94 SGB IX zu verstehen. Sie seien somit nicht wahlberechtigt. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch eine systematische Auslegung trage dieses Ergebnis noch sei eine Vertretung der Rehabilitanten durch die Beteiligte zu 3 sachgerecht.
Anfechtbar sei die Wahl auch, weil eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung gewählt worden sei, obwohl es sich um rechtlich selbständige Unternehmen mit jeweils eigenen Betrieben gehandelt habe.
Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 beantragen
1.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim – 6. Kammer Heidelberg – vom 04.04.2003 (6 BV 1/03) wird abgeändert.
2.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 17./18.12.2002 wird für unwirksam erklärt.
3.
Es wird festgestellt, dass die Gruppe der bei dem Beteiligten Ziff. 1 sich in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanten nicht zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist.
4.
Es wird weiter festgestellt, dass bei den Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 keine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist.
Die Beteiligte zu 3 beantragt
Zurückweisung des Antrags.
Sie meint die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass die Aufnahme der Rehabilitanten auf die Wählerliste gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung verstoße lasse sich nach dem Beschluss des BAG vom 16.04.2003 (7 ABR 27/02) nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung bei den Beteiligten zu 1, 2 und 4 müsse auch in deren Interesse liegen. Im Übrigen sei die Regelung des § 7 Tarifvertrag sinngemäß auch für die Wahl der Schwerbehinderten anzuwenden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze samt Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde (§§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) ist in der Sache weitgehend begründet. Die von den Beteiligten Ziff. 1 und 2 erklärte Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist wirksam, weil gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. In den Betrieben der Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind jeweils gesonderte Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Die Bitte um Feststellung, dass die Gruppe der Rehabilitanten nicht wahlberechtigt seien, hat hingegen keinen Erfolg.
1.
Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Bei der gemeinsamen Wahl wurde der Betriebsbegriff verkannt. Nach § 94 Abs. 1 SGB IX werden in Betrieben mit wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen Vertrauenspersonen gewählt. Ebenso wie im Betriebsverfassungsgesetz wird daher an den Betrieb als die entscheidende Organisationseinheit angeknüpft. Unstreitig betreiben die Beteiligten zu 1, 2 und 4 unterschiedliche Betriebe. Eine gemeinsame Wahl könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Tarifvertrag vom 16.02.1996 dies möglich machte. Tatsächlich ist es aber hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung dem Tarifvertrag nichts zu entnehmen. Soweit § 7 in seiner ersten Ziffer die Bildung gemeinsamer Betriebsräte vorsieht kann eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommen.
Zum einen lässt sich aus dem Wortlaut dergleichen nicht ableiten. Zum anderen ist es mehr als fraglich ob Arbeitgeber und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Rechtsetzungsmacht zukommt § 94 SGB IX insoweit zu modifizieren. Überdies können gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 für die Wahl räumlich naheliegende Betriebe eines Arbeitgebers für die Wahl zusammengefasst werden. Hierüber befindet aber nach dessen Satz 5 der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt.
Schließlich scheidet eine analoge Anwendung des § 7 des Tarifvertrages auch deshalb aus, weil nach § 7 Abs. 2 wohl ein Zehntel der Arbeitnehmer die Wahl eines eigenen Betriebsrates beschließen können, von Rehabilitanten indessen nicht die Rede ist. Für sie enthält der Tarifvertrag mangels Regelungsmacht auch keine Bestimmungen.
2.
War die Wahl deshalb anfechtbar weil der Betriebsbegriff vom Wahlvorstand verkannt worden ist, so ergibt sich gleichzeitig, dass der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1, 2 und 4 wonach in den Betrieben getrennte Vertrauenspersonen zu wählen sind, begründet ist.
3.
Unbegründet indessen ist der Antrag soweit festgestellt werden soll, dass die Gruppe der bei der Beteiligten Ziff. 1 sich in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanten nicht zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt sind. Das Gegenteil hiervon hat zeitnah das Bundesarbeitsgericht für die S-Gruppe im Beschluss vom 16.04.2003 (7 ABR 27/02) unter II. 2. b. der Gründe ausdrücklich festgestellt. Hierauf wird zustimmend Bezug genommen.
Die Kammer hat der grundsätzlichen Bedeutung wegen die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde (§§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) ist in der Sache weitgehend begründet. Die von den Beteiligten Ziff. 1 und 2 erklärte Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist wirksam, weil gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. In den Betrieben der Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind jeweils gesonderte Schwerbehindertenvertretungen zu wählen. Die Bitte um Feststellung, dass die Gruppe der Rehabilitanten nicht wahlberechtigt seien, hat hingegen keinen Erfolg.
1.
Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Bei der gemeinsamen Wahl wurde der Betriebsbegriff verkannt. Nach § 94 Abs. 1 SGB IX werden in Betrieben mit wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen Vertrauenspersonen gewählt. Ebenso wie im Betriebsverfassungsgesetz wird daher an den Betrieb als die entscheidende Organisationseinheit angeknüpft. Unstreitig betreiben die Beteiligten zu 1, 2 und 4 unterschiedliche Betriebe. Eine gemeinsame Wahl könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Tarifvertrag vom 16.02.1996 dies möglich machte. Tatsächlich ist es aber hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung dem Tarifvertrag nichts zu entnehmen. Soweit § 7 in seiner ersten Ziffer die Bildung gemeinsamer Betriebsräte vorsieht kann eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommen.
Zum einen lässt sich aus dem Wortlaut dergleichen nicht ableiten. Zum anderen ist es mehr als fraglich ob Arbeitgeber und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Rechtsetzungsmacht zukommt § 94 SGB IX insoweit zu modifizieren. Überdies können gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 für die Wahl räumlich naheliegende Betriebe eines Arbeitgebers für die Wahl zusammengefasst werden. Hierüber befindet aber nach dessen Satz 5 der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt.
Schließlich scheidet eine analoge Anwendung des § 7 des Tarifvertrages auch deshalb aus, weil nach § 7 Abs. 2 wohl ein Zehntel der Arbeitnehmer die Wahl eines eigenen Betriebsrates beschließen können, von Rehabilitanten indessen nicht die Rede ist. Für sie enthält der Tarifvertrag mangels Regelungsmacht auch keine Bestimmungen.
2.
War die Wahl deshalb anfechtbar weil der Betriebsbegriff vom Wahlvorstand verkannt worden ist, so ergibt sich gleichzeitig, dass der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1, 2 und 4 wonach in den Betrieben getrennte Vertrauenspersonen zu wählen sind, begründet ist.
3.
Unbegründet indessen ist der Antrag soweit festgestellt werden soll, dass die Gruppe der bei der Beteiligten Ziff. 1 sich in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanten nicht zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt sind. Das Gegenteil hiervon hat zeitnah das Bundesarbeitsgericht für die S-Gruppe im Beschluss vom 16.04.2003 (7 ABR 27/02) unter II. 2. b. der Gründe ausdrücklich festgestellt. Hierauf wird zustimmend Bezug genommen.
Die Kammer hat der grundsätzlichen Bedeutung wegen die Rechtsbeschwerde zugelassen.