Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.11.2003 – 5 Sa 11/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10.10.2002 - 6 Ca 341/02 - abgeändert und erkannt wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.535,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2002 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge haben die Beklagte zu 95 %, der Kläger zu 5 % zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzvertrag – im Folgenden: Ratio-TV) in der Druckindustrie vom 06.07.1984 (ABl. 44).
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war bei der Beklagten zunächst vom 06.03.1989 bis zum 31.01.2001 und sodann wieder aufgrund Arbeitsvertrags vom 09.04.2001 (ABl. 30-35) unter Anrechnung der Jahre der früheren Betriebszugehörigkeit (Ziffer 4a des Arbeitsvertrages v. 09.04.2001) seit dem 17.04.2001 als Offsetmontierer und Druckformhersteller zu einem Stundenlohn von 28,66 DM beschäftigt. Gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrags vom 09.04.2001 unterlag das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.
Mit Schreiben vom 30.11.2001 (Bl. 8 der beigezogenen Akte 3 Ca 553/01 – Arbeitsgericht Heilbronn) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.03.2002. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner am 07.12.2001 eingereichten Kündigungsschutzklage (3 Ca 553/01), mit der er die im Kündigungsschreiben ohne Erläuterungen behauptete Betriebsbedingtheit der Kündigung bestritt. In der Klageerwiderung vom 10.01.2002 (Bl. 19-26 d. Akte 3 Ca 553/01) führte die Beklagte zur Betriebsbedingtheit im Wesentlichen aus, dass sie in der von ihr ohne eigentliche Druckvorstufe betriebenen Offset-Druckerei die bisherige rein manuelle Filmmontage entsprechend der technischen Entwicklung weitestgehend durch eine digitale Montage ersetzt habe, indem sie eine CreoScitex-Anlage erworben und mittels dieser im Juni 2001 die CtF-Technologie (Computer to Film) eingeführt habe. Hierdurch habe sich das Arbeitsvolumen im Bereich der Montage und Druckformherstellung (Plattenkopie) um etwa zwei Drittel reduziert, weshalb dort zwei von drei Arbeitsplätzen weggefallen seien. Die CtF-Anlage werde von ihrem Geschäftsführer selbst bedient. Der im Bereich der Vorstufe neu geschaffene Arbeitsplatz „digitaler Satz“ (DTP) stelle Anforderungen, denen die Qualifikation des Klägers nicht genüge, so dass sie diesem und einem weiteren Mitarbeiter habe kündigen müssen. Im Gütetermin am 22.01.2002 (Bl. 35, 36 d. Akten 3 Ca 553/01) schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, der – soweit vorliegend von Bedeutung – folgende Regelungen enthält:
„ 1. Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter fristgerechter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.04.2002 enden wird.
Den im Prozessvergleich vereinbarten Abfindungsbetrag zahlte die Beklagte mit der Lohnabrechnung für den Monat April 2002 aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2002 (ABl. 22) machte der Kläger den Differenzbetrag „zwischen dem Rationalisierungsschutzvertrag und der vereinbarten Abfindung“ in Höhe von 6.902,44 EUR geltend. Mit beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.03.2002 eingegangenem Schreiben vom 05.03.2002 (Bl. 52 d. Akte 1. Instanz) lehnte die Beklagte die Zahlung des geforderten Betrages unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV ab, nach dem der Anspruch auf die Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV entfällt, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt.
Nachdem der Kläger zuvor telefonisch von der Mitarbeiterin xxxxx der Beklagten aufgefordert worden war, seine Arbeitspapiere abzuholen, unterzeichnete er am 14.05.2002 im Betrieb der Beklagten eine ihm von der genannten Mitarbeiterin vorgelegte, unter dem 02.05.2002 datierte Erklärung (Bl. 23 d. Akte 1. Instanz) mit folgendem Wortlaut:
„Rückgabe Ihrer Unterlagen
Sehr geehrter Herr E.xxxxxx,
beiliegend händigen wir Ihnen nachfolgende Unterlagen aus:
- Meldung zur Sozialversicherung (Abmeldung)
- Lohnabrechnung 04/02
- Lohnsteuerkarte 2002
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma xxxx xxx xx, xxxxxx, xxxxxx, und aus dessen Beendigung, gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind.
Gleichzeitig bestätigen Sie den vollständigen Erhalt der o.g. Dokumente.“
Mit Anwaltsschreiben vom 21.05.2002 (Bl. 53 d. Akte 1. Instanz) focht der Kläger seine Erklärung auf der ihm mit Datum 02.05.2002 am 14.05.2002 vorgelegten „Ausgleichsquittung“ unter allen rechtlichen Gesichtspunkten an.
Mit seiner am 27.05.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 29.05.2002 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der betriebsbedingten Kündigung vom 30.11.2001 handele es sich um eine Entlassung infolge einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 3 Ratio-TV, wie sich aus dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 10.01.2002 im Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 553/01 ergebe. Ihm stehe daher aufgrund seines Alters von über 40 Jahren und seiner Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren nach der Tabelle des § 8 Abs. 1 Ratio-TV eine gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Ratio-TV als Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG geltende Entschädigung in Höhe von fünf Monatsgehältern a` 4.500,00 DM (= insgesamt 22.500,00 DM bzw. 11.504,07 EUR) zu, auf die die bereits gezahlte Abfindung von 4.601,63 EUR anzurechnen sei, so dass ein Restanspruch von 6.902,44 EUR verbleibe. Der in § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV für den Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorgesehene Anspruchsausschluss sei gemäß § 138 BGB unwirksam, da der Arbeitnehmer binnen der Klagefrist des § 4 KSchG nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob die Kündigung auf einer Maßnahme im Sinne des § 3 Ratio-TV beruhe. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – dem Arbeitnehmer die Gründe für die Kündigung nicht genannt würden. Die Ausschlussfristen des § 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 06.02.1997 (ABl. 44 – im Folgenden: MTV) habe er gewahrt, da die Entschädigung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Ratio-TV erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei und er die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von zwölf Wochen selbst dann gewahrt hätte, wenn für deren Beginn auf die am 06.03.2002 erfolgte Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte abzustellen wäre. Durch den Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2001 im Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 553/01 habe die Ausschlussfrist nicht in Gang gesetzt werden können, da er den Entschädigungsanspruch damals noch nicht geltend gemacht gehabt habe und es sich bei diesem nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um einen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handele. Die von ihm am 14.05.2002 abgegebene Verzichtserklärung sei aufgrund seiner Anfechtung nichtig. Er sei über die Erklärung, die er abgebe, getäuscht worden, indem ihm gesagt worden sei, er solle unterschreiben, dass er seine Papiere ordnungsgemäß erhalten habe. Da er demgemäß davon ausgegangen sei, dass er lediglich den Empfang der Arbeitspapiere quittiere, liege zugleich auch ein Erklärungsirrtum vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.902,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 06.03.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der betriebsbedingten Kündigung vom 30.11.2001 habe es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 3 Ratio-TV gehandelt. Zwar sei in ihrem Betrieb durch Ersetzung der konventionellen Montage durch die digitale Montage eine technische Entwicklung vollzogen worden, wodurch im Bereich der Montage zwar Arbeitsplätze weggefallen seien, da die Montage digital mit wesentlich weniger Arbeitszeit als auf konventionellem Weg durchgeführt werden könne. Hierauf habe die Kündigung des Klägers aber nicht, wie dies § 3 Ratio-TV erfordere, ausschließlich beruht, sondern auch darauf, dass dieser die digitale Technik nicht beherrscht habe. Wäre der Kläger in der Lage gewesen, die CtF-Anlage zu bedienen, wäre dessen Kündigung nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei ein etwaiger Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV entfallen. Diese Tarifnorm sei wirksam. Die Tarifvertragsparteien seien bis zu Grenze der Willkür „Herr“ über aus eigener Kompetenz geschaffene Ansprüche. Diese hätten durch die Gewährung einer Entschädigung nach § 8 Ratio-TV lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kündigungsschutzgesetzes dahingehend modifiziert, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 KSchG auch zu prüfen habe, ob eine Rationalisierungsmaßnahme nach § 3 Ratio-TV vorliege, wodurch der Arbeitnehmer im Interesse der Rechtsklarheit ebenso wenig unangemessen benachteiligt werde, wie durch die Regelung des § 4 Satz 1 KSchG selbst, die den Arbeitnehmer ebenfalls unabhängig davon, ob im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe erläutert seien, innerhalb kurzer Frist vor die Alternative „alles oder nichts“ stelle. Darüber hinaus habe der Kläger auch die zweistufige Ausschlussfrist des § 15 MTV nicht gewahrt. Die Entschädigung gemäß § 8 Ratio-TV sei ein sonstiger tariflicher Geldanspruch aus dem Manteltarifvertrag, da § 10 Abs. 1 Satz 1 Ratio-TV bestimme, dass der Ratio-TV Bestandteil des Manteltarifvertrages sei. Da sie im Verfahren 3 Ca 553/01 mit Schriftsatz vom 17.12.2001 vorsorglich andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückgewiesen habe, habe ab diesem Zeitpunkt die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu laufen begonnen, nach der tarifliche Geldansprüche innerhalb von zwölf Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig zu machen seien. Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs mit Schreiben des Klägers vom 25.02.2002 habe hieran nichts zu ändern vermocht. Schließlich stehe dem Anspruch auch die Erklärung des Klägers vom 14.05.2002 entgegen. Diese sei nicht aufgrund der Anfechtungserklärung des Klägers nichtig. Ihre Mitarbeiterin Hauck habe den Kläger nach Übergabe der Arbeitspapiere mit den Worten, „Lies Dir das durch und unterschreib“, zur Unterzeichnung der Quittung aufgefordert, worauf der Kläger diese durchgelesen und ohne Rückfrage unterschrieben habe. Unrichtig sei, dass der Kläger aufgefordert worden sei zu unterschreiben, dass er seine Arbeitspapiere ordnungsgemäß erhalten habe.
Das Arbeitsgericht hat mit am 10.10.2002 verkündeten, dem Kläger am 13.01.2003 zugestellten Urteil (Bl. 61-67 d. Akten 1. Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein etwaiger Anspruch jedenfalls aufgrund des negativen Schuldanerkenntnisses des Klägers vom 14.05.2002 gemäß § 397 Abs. 2 BGB erloschen wäre. Dieses sei nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes der arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) sei der Kläger beweisfällig geblieben. Auch ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) scheide angesichts des Vorbringens der Beklagten sowie des Umstandes aus, dass aufgrund der klaren und deutlichen Formulierung der Ausgleichsregelung beim Kläger als Facharbeiter im Druckereiwesen überhaupt kein Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung habe entstehen können. Diese sei daher auch nicht gemäß § 305c BGB zu beanstanden. Selbst wenn es sich bei der Ausgleichsregelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handeln würde, sei diese nach der drucktechnischen Gestaltung weder versteckt noch sonst wie überraschend oder unklar, sondern bei einfachem Durchlesen auf den ersten Blick ohne weiteres zu erkennen und zu verstehen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.02.2003 eingelegten und innerhalb der bis zum 10.04.2003 verlängerten Begründungsfrist am 10.04.2003 ausgeführten Berufung. Mit dieser rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht bei der Prüfung der Anfechtungsgründe und des § 305c BGB unberücksichtigt gelassen habe, dass er aufgrund der vorangegangenen telefonischen Aufforderung mit der Vorstellung in den Betrieb gekommen sei, dass er lediglich seine Arbeitspapiere abzuholen habe. Vor diesem Hintergrund sei unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin Hxx geäußert habe, „Lies Dir das durch und unterschreib“, oder ob diese lediglich auf die Quittierung des Erhalts der Arbeitspapiere verwiesen habe, die Formulierung, dass er auf weitere Ansprüche verzichte, für ihn völlig überraschend gewesen. Er sei aufgrund des vorangegangenen Kündigungsschutzprozesses sehr angespannt gewesen, da er ständig mit einem Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten und damit mit einer unangenehmen Begegnung gerechnet habe, weshalb er die Erklärung, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass diese einen Verzicht enthalte, in dem Bewusstsein unterzeichnet habe, lediglich den Erhalt der Arbeitspapiere zu quittieren. Bei der Bewertung der Verzichtserklärung als Überraschungsklausel und des Verhaltens der Beklagten als arglistige Täuschung sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten aufgrund des Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2002 bewusst gewesen sei, dass er weitere Ansprüche stelle. Außerdem halte die von ihm am 14.05.2002 unterschriebene Verzichtserklärung auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand, weil sie ihn mangels einer Gegenleistung der Beklagten unangemessen benachteilige. Da es sich bei dem von ihm am 14.05.2002 unterzeichneten Schriftstück um ein von der Beklagten vorformuliertes und wiederholt verwendetes Formular handele, sei die in ihm enthaltene Ausgleichsregelung auch als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet, das vom Kläger am 14.05.2002 unterzeichnete Schriftstück in einer Vielzahl von Fällen zu verwenden. Der dem Kläger vorgelegte Text sei ausdrücklich für den Kläger mittels EDV erstellt und bei keinem anderen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer in dieser Weise formuliert worden, wie sich daraus ergebe, dass individuelle, ausschließlich den Kläger betreffende Inhalte in der Ausgleichsquittung aufgeführt seien. Insbesondere handele es sich nicht um ein vorgedrucktes Formular, in welches nur die Daten des Klägers eingetragen worden seien. Die Erklärung zur Abgeltung und Erledigung von Ansprüchen stelle auch keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB dar, weil diese nicht objektiv ungewöhnlich sei, Ausgleichsquittungen vielmehr im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit Empfangsbestätigungen üblich seien. Darauf, ob der Kläger bei der Unterzeichnung der Ausgleichsquittung persönlich damit habe rechnen können, dass er eine Erledigungserklärung abgibt, komme es nicht an. Auch aus dem äußeren Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung ergebe sich kein Überraschungseffekt, da die Erledigungserklärung als eigener Absatz auf dem sehr kurzen Schriftstück eindeutig zu erkennen sei. Die Ausgleichsquittung beinhalte auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.v. § 307 BGB, da diese nicht nur gegen den Kläger, sondern auch gegen die Beklagte wirke und damit den Interessen beider Parteien Rechnung trage. Dem weiterhin geltend gemachten Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung stehe die unbestritten gebliebene Aufforderung, „Lies Dir das durch und unterschreib“, entgegen, die Arglist ausschließe. Ein Erklärungs- und Inhaltsirrtum liege aus den zutreffenden Gründen im angefochtenen Urteil nicht vor. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs wendet die Beklagte ein, dass sich dieser gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Ratio-TV i.V.m. §§ 8 Ziffer 2, 9 Ziffer 1 MTV unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Abfindung nur auf 6.535,12 EUR belaufen würde.
Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.04.2003 (ABl. 16-18 bzw. 19-21), die Berufungserwiderungsschrift vom 02.05.2003 (ABl. 25-29), die Erklärungen der Parteien im Termin am 10.10.2003 (ABl. 56, 57) sowie die zu den Akten gelangten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung nach dem Rationalisierungsschutzvertrag in Höhe von noch 6.535,12 EUR brutto. Dieser Anspruch ist weder aufgrund tariflicher Vorschriften entfallen oder verfallen, noch aufgrund der Ausgleichsquittung erloschen.
I. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 1 Ratio-TV, der Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, Anspruch auf eine Entschädigung, da er infolge einer Maßnahme i.S.v. § 3 Ratio-TV von der Beklagten entlassen worden ist.
1. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Ratio-TV sind Maßnahmen im Sinne des Rationalisierungsschutzvertrages „Änderungen von Arbeitstechniken, Arbeits- und Produktionsabläufen, auch durch organisatorische Maßnahmen, die mit technischer Entwicklung und Rationalisierung zu begründen sind, sofern sie zur Freisetzung ..... führen“. Der Begriff der Maßnahme erfordert hiernach zunächst einmal entweder die Änderung von Arbeitstechniken oder die Änderung von Arbeits- und Produktionsabläufen (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge Graphisches Gewerbe). Jedenfalls eine dieser beiden Alternativen, nämlich die der Änderung von Arbeitstechniken ist im Streitfall erfüllt. Denn die Beklagte hat in der von ihr betriebenen Offset-Druckerei durch Installierung einer CtF-Anlage die bisherige manuelle/konventionelle Montage durch die digitale Montage ersetzt und damit im Bereich der Montage die dort bisher angewandte Arbeitstechnik geändert. Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, dass diese Änderung mit technischer Entwicklung und Rationalisierung zu begründen ist, begegnet im Streitfall keinen Bedenken. Denn mit der Einführung der digitalen Montage (CtF-Technologie) in ihrem Betrieb hat die Beklagte der technischen Entwicklung im Bereich der Druckindustrie Rechnung getragen. Dies geschah auch aus Rationalisierungsgründen, nämlich um die Arbeitsvorgänge im Bereich der Montage entsprechend der technischen Entwicklung weniger arbeitszeitintensiv und damit zweckmäßiger zu gestalten sowie damit zugleich die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes zu steigern, der anderenfalls nach dem Vorbringen der Beklagten im Kündigungsschutzprozess (Seite 2 ihres dortigen Schriftsatzes vom 10.01.2002) Gefahr gelaufen wäre, ins wirtschaftliche Abseits zu geraten.
2. Die somit mit technischer Entwicklung und Rationalisierung begründete unternehmerische Entscheidung, in ihrem Betrieb im Bereich der Montage eine CtF-Anlage einzuführen und hierdurch die bisherige dortige konventionelle durch die digitale Montage zu ersetzen, hat auch zur Entlassung des Klägers geführt. Denn es ist unstreitig, dass durch die Einführung der CtF-Technologie im Bereich der Montage zwei Arbeitsplätze, darunter der des Klägers, entfallen sind und die vom Wegfall dieser beiden Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmer daher nicht hätten entlassen werden müssen, wenn die Beklagte die mit technischer Entwicklung und Rationalisierung zu begründende unternehmerische Entscheidung nicht getroffen hätte, durch den Einsatz einer CtF-Anlage im Bereich der Montage eine Änderung der dort bisher angewendeten Arbeitstechniken herbeizuführen. Nur eine solche Kausalität zwischen der auf einer dahingehenden Unternehmerentscheidung beruhenden Änderung von Arbeitstechniken im Betrieb einerseits und Entlassungen von Arbeitnehmern andererseits setzen die Bestimmungen der §§ 3, 8 Ratio-TV voraus. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob sich die Entlassung eines oder beider der vom Wegfall der Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmer hätte vermeiden lassen, wenn diese über ausreichende Kenntnisse der digitalen Technologie verfügt hätten, weil durch deren Einführung zugleich neue Arbeitsplätze entstanden seien. Entscheidend ist allein, wie sich auch aus § 2 Ratio-TV ergibt, dass diejenigen Arbeitnehmer Leistungen erhalten sollen, die Nachteile infolge der technischen Entwicklung erlitten haben (vgl. BAG a.a.O.), was auch dann der Fall ist, wenn sich diese Nachteile beim Vorhandensein einer weitergehenden Qualifikation des Arbeitnehmers oder etwa durch Ergreifen von Maßnahmen nach § 5 Ratio-TV hätten vermeiden lassen. Im Übrigen ist die Behauptung der Beklagten, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen wäre, wenn er Kenntnisse in der digitalen Montage gehabt hätte, da er die Montage dann nicht mehr analog, sondern digital durchgeführt hätte, unvereinbar mit ihrem weiteren Vorbringen, nach welchem die Montage digital mit einem wesentlich geringeren Arbeitszeitvolumen mit der Folge des Wegfalls von zwei der drei in diesem Bereich vorhanden gewesenen Arbeitsplätzen durchgeführt werden kann, so dass ohne Kündigung eines anderen weiteren Arbeitnehmers anstelle des Klägers rein rechnerisch für diesen auch in diesem Fall überhaupt kein Arbeitsplatz in der Montage vorhanden gewesen wäre.
3. Der dem Kläger somit gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Ratio-TV zustehende Anspruch auf Entschädigung beläuft sich entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht auf 11.504,07 EUR, sondern nur auf 11.136,75 EUR. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist Berechnungsgrundlage der Entschädigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Ratio-TV der vereinbarte Lohn gemäß § 8 Ziffer 2 MTV, also der tarifliche Stundenlohn einschließlich übertariflicher Zulagen. Dieser für die Berechnung maßgebliche Gesamtstundenlohn beläuft sich im Falle des Klägers unstreitig auf 28,66 DM, der zur Ermittlung des Monatslohns i.S.v. § 8 Abs. 1 Ratio-TV mit 152 Stunden (vgl. etwa § 9 Ziffer 1 MTV) zu multiplizieren ist. Hieraus ergibt sich ein Monatslohn von 4.356,23 DM = 2.227,35 EUR. Da der Kläger aufgrund seines Alters und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit nach der Tabelle des § 8 Abs. 1 Ratio-TV Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von fünf Monatslöhnen hat, beläuft sich sein Anspruch daher auf 11.136,75 EUR, woraus sich unter Anrechnung der von der Beklagten bereits aufgrund des Prozessvergleichs vom 22.01.2002 gezahlten Abfindung von 4.601,63 EUR ein Restanspruch von 6.535,12 EUR brutto ergibt und die darüber hinausgehende Klageforderung folglich unbegründet ist.
II. Der in Höhe von noch 6.535,12 EUR brutto gemäß § 8 Abs. 1 Ratio-TV gegebene Entschädigungsanspruch ist nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV entfallen, weil der Kläger die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2001 ausgesprochene, den Anspruch auf die Entschädigung begründende Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Denn der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV, die bestimmt, dass der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, ist in dieser Allgemeinheit die Wirksamkeit zu versagen, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt.
Zwar steht den Tarifvertragsparteien aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zu, soweit es um die inhaltliche Gestaltung von Regelungen geht, so dass tarifliche Regelungen nicht darauf zu prüfen sind, ob sie die gerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellen und zu ausgewogenen und sinnvollen Ergebnissen führen, sondern nur darauf, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. etwa BAG AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Auch bei Anerkennung des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien, der auch deren Interesse an praktikablen und typisierenden Regelungen umfasst, hält die streitige Regelung diesem Prüfungsmaßstab jedoch nicht Stand. Der vom Rationalisierungsschutzvertrag verfolgte soziale Zweck besteht darin, denjenigen Arbeitnehmern Leistungen zu gewähren, die infolge der im Betrieb vollzogenen technischen Entwicklung Nachteile erlitten haben. Dieser Nachteil tritt im Falle der Entlassung unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt oder nicht. Lediglich im Falle des Erfolgs der Kündigungsschutzklage tritt dieser Nachteil nicht ein mit der Rechtsfolge, dass es für den in § 8 Abs. 1 Ratio-TV normierten Entschädigungsanspruch an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Die somit an sich sachfremde Verknüpfung des Entschädigungsanspruchs mit der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage begegnet für sich gesehen allerdings noch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es steht den Tarifvertragsparteien frei, mit der Gewährung einer Leistung über den mit dieser primär verfolgten Zweck, die sozialen Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen zu mildern, hinaus einen weiteren Zweck zu verfolgen, nämlich den Arbeitgeber im Falle von gemäß § 8 Abs. 1 Ratio-TV entschädigungspflichtigen Entlassungen vor Kündigungsschutzklagen zu bewahren und diesem alsbald Rechtssicherheit zu verschaffen. Die Verknüpfung beider Zwecke in § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV führt unter Beachtung des im Grundgesetz verkörperten Wertsystems aber deshalb zu einer mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unvereinbaren Regelung, weil diese dem Arbeitnehmer kein echtes Wahlrecht zwischen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und der Entschädigungsleistung einräumt, sondern diesem in vollem Umfang das Risiko sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Kündigung rechtswidrig ist, als auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Ratio-TV entschädigungspflichtige Entlassung vorliegt, aufbürdet, obwohl der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Arbeitgeber mangels näherer Kenntnis der die Kündigung bedingenden betrieblichen Verhältnisse in der Regel gar nicht in der Lage ist, beide Fragen verlässlich zu beurteilen. Damit wird das an sich berechtigte Interesse des Arbeitgebers, im Zusammenhang mit auf Rationalisierungsmaßnahmen beruhenden Entlassungen nicht mit Kündigungsschutzklagen überzogen zu werden, gemessen an dem mit dem Rationalisierungsschutzvertrag primär verfolgten Zweck der Milderung der sozialen Auswirkungen der innerhalb des Betriebs vollzogenen technischen Entwicklung funktionswidrig einseitig zu Lasten der Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers derart übergewichtet, dass die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV mit dem Grundgedanken des Art. 2 Abs. 1 GG sowie mit dem sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar ist und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Denn dem Arbeitnehmer wird zwecks Vermeidung des Verlusts des Anspruchs auf Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV innerhalb der kurzen Frist des § 4 KSchG eine Entscheidung abverlangt, ohne ihm hierfür eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu bieten, was zugleich im Hinblick auf den primär mit dem Rationalisierungsschutzvertrag verfolgten Zweck und die einseitige Risikoverlagerung hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm auf unsicherer Grundlage zu treffenden Entscheidung auf den Arbeitnehmer trotz des beim Arbeitgeber insoweit vorhandenen Wissensstandes als verwerflich i.S.v. § 138 BGB erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit und das Gebot von Treu und Glauben verstößt, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die sich aus dieser Tarifnorm ergebenden Rechtsfolgen mit dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gerechtigkeitsgedanken als Merkmal unserer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren sind. Denn derjenige Arbeitnehmer, der in der irrigen Annahme, einen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV zu haben, die Erhebung einer erfolgversprechenden Kündigungsschutzklage unterlässt, steht ebenso wie der Arbeitnehmer, der in der irrigen Annahme, einen solchen Anspruch nicht zu haben, eine letztlich erfolglose Kündigungsschutzklage erhebt, letztlich ohne Arbeitsplatz und ohne Entschädigungsanspruch da, während der Arbeitnehmer, der keinen Anlass sieht, an der Rechtmäßigkeit der Kündigung zu zweifeln, und daher auch keine Veranlassung hat, diese gerichtlich überprüfen zu lassen, für den Verlust seines Arbeitsplatzes beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hierfür die Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV enthält. Eine solch unterschiedliche Behandlung der von einer Rationalisierungsmaßnahme in gleicher Weise betroffenen Arbeitnehmer ist angesichts des mit dem Rationalisierungsschutzvertrag verfolgten Zwecks der Abwendung oder Milderung sozialer Härten auch nicht mit dem von den Tarifvertragsparteien mit diesem weiter verfolgten Ziel, den Arbeitgeber im Zusammenhang mit auf Rationalisierungsmaßnahmen beruhenden Entlassungen möglichst vor Kündigungsschutzklagen zu bewahren, sachlich zu rechtfertigen (vgl. zum Abkauf des Kündigungsschutzes durch Sozialplanleistungen BAG AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972). Diesem Ziel hätte vielmehr in einer dem Gerechtigkeitsgedanken genügenden Weise dadurch Rechnung getragen werden können, dass der Wegfall des Entschädigungsanspruchs in § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV davon abhängig gemacht worden wäre, dass dem Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung der ihm nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV zustehende Anspruch vom Arbeitgeber verbindlich, also in einer diesen zur Zahlung verpflichtenden Art und Weise mitgeteilt wird. Ob eine dahingehende geltungserhaltende Reduktion der Norm des § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV möglich oder sogar geboten ist, kann im Streitfall dahinstehen. Denn dass die Beklagte dem Kläger bei Ausspruch der Kündigung vom 30.11.2001 verbindlich zugesagt hätte, dass er einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV habe, hat diese nicht behauptet. Diese bestreitet vielmehr das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.
III. Der Anspruch ist nicht wegen Versäumung der Ausschlussfristen des § 15 MTV verfallen.
1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV fällt unter die Ausschlussfristen des § 15 MTV. Dieser lautet:
„ § 15 Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Ansprüche
1. Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen sind wie folgt geltend zu machen:
a) Ansprüche auf tarifliche Zuschläge und Antrittsgebühren innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Lohnabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen.
b) Sonstige tarifliche Geldansprüche innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem sie hätten erfüllt werden müssen.
2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Fristen ist ausgeschlossen.
3. Ist ein tariflicher Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und lehnt der andere Teil seine Erfüllung ab, muss der Anspruch innerhalb von zwölf Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden. Eine spätere Klageerhebung ist ausgeschlossen.“
Da § 10 Abs. 1 Ratio-TV bestimmt, dass dieser Tarifvertrag Bestandteil des Manteltarifvertrages ist, handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV um einen Anspruch aus dem Manteltarifvertrag, und zwar um einen sonstigen tariflichen Geldanspruch, der gemäß § 15 Ziffer 1 lit. b MTV innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem er hätte erfüllt werden müssen, geltend zu machen ist. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Ratio-TV mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, so dass dieser im Falle des Klägers mit Ablauf des 30.04.2002 i.S.v. § 15 Ziffer 1 lit. b MTV zu erfüllen und ab diesem Zeitpunkt innerhalb von acht Wochen geltend zu machen war. Diese Frist hat der Kläger mit der Klageschrift vom 27.05.2002, die der Beklagten am 29.05.2002 zugestellt wurde, erfüllt. Hiermit wurde zugleich auch die Frist des § 15 Ziffer 3 MTV gewahrt.
2. Hieran ändert sich im Ergebnis auch nichts dadurch, dass der Kläger den Anspruch bereits vor dessen Fälligkeit mit Schreiben vom 25.02.2002 geltend gemacht und die Beklagte diesen daraufhin mit Schreiben vom 05.03.2002 abgelehnt hat. Zwar kann ein Anspruch zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen auch schon vor dem für deren Beginn maßgeblichen Zeitpunkt wirksam geltend gemacht werden. Im Falle einer zweistufigen tariflichen Ausschlussklausel beginnt bei einer vorzeitigen Geltendmachung auf der ersten Stufe die Frist für die in der zweiten Stufe geregelte gerichtliche Geltendmachung aber nicht bereits mit der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber, sondern erst ab der Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG AP Nr. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Selbst wenn man im Gegensatz zu dieser Auffassung davon ausgehen wollte, dass in einem solchen Fall die tarifliche Frist für die gerichtliche Geltendmachung bereits mit der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber beginnt, hätte der Kläger diese gewahrt. Denn da das Ablehnungsschreiben vom 05.03.2002 dem Kläger am 06.03.2002 zuging, wäre die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von zwölf Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung des § 15 Ziffer 3 MTV in diesem Falle am 29.05.2002 abgelaufen, während die Klageschrift bereits am 27.05.2002 beim Arbeitsgericht einging und sogar noch innerhalb dieser Frist zugestellt wurde.
3. Durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.12.2001 im Kündigungsschutzprozess 3 Ca 553/01 vorsorglich erklärte Zurückweisung „anderer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ wurde der Beginn der Frist des § 15 Ziffer 3 MTV nicht in Lauf gesetzt. Die Vorschrift des § 15 Ziffer 3 MTV setzt zum einen voraus, dass der Anspruch vom Arbeitnehmer bereits geltend gemacht worden ist. Dies war damals jedoch nicht der Fall. Insbesondere hat der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage i.S.v. § 15 Ziffer 1 MTV geltend gemacht. Zwar liegt in der Erhebung der Kündigungsschutzklage in aller Regel auch eine formlose Geltendmachung von Ansprüchen, die vom – erfolgreichen – Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen. Der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV hing aber gerade nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage ab, vielmehr setzte dieser umgekehrt eine rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die in jenem Rechtsstreit streitgegenständliche Kündigung voraus. Zum anderen verlangt § 15 Ziffer 3 MTV eine „ausdrückliche Ablehnung“ des geltend gemachten Anspruchs. Dieses Erfordernis besagt, dass mit der Ablehnung ein deutliches Signal für den Arbeitnehmer ausgelöst werden soll, diesem also klargemacht werden soll, dass er den streitigen Anspruch zur Vermeidung seines Verfalls nunmehr rechtshängig machen muss. Eine solche Signalwirkung geht von der Ablehnung aber nur dann aus, wenn sich die Ablehnungserklärung auf einen bestimmt bezeichneten Anspruch bezieht (vgl. BAG AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Im Übrigen würde die Frist für die gerichtliche Geltendmachung auch in diesem Fall jedenfalls erst ab Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begonnen haben, also nicht vor dem Ablauf des 30.04.2002 (vgl. BAG AP NR. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
IV. Schließlich steht dem Anspruch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht die vom Kläger am 14.05.2002 unterschriebene „Ausgleichsquittung“ entgegen. Denn die in ihr enthaltene Erledigungserklärung ist gemäß §§ 305 ff. BGB rechtsunwirksam bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden.
1. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB finden die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Zwar ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 begründet wurden, bis zum 31.12.2002 noch das in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichnete bisherige Recht anzuwenden. Dies gilt aber nicht für die von den Parteien am 14.05.2002 vereinbarte Erledigungserklärung, da es sich hierbei um ein nach dem 31.12.2001 begründetes Schuldverhältnis handelt, auf das nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift, den Parteien Gelegenheit zu geben, dass vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverhältnis an das geänderte Recht anzupassen, das neue Recht anzuwenden ist, auch wenn die Erledigungsklausel das vor dem 01.01.2002 begründete Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Ansprüche betrifft.
2. Bei der in der „Ausgleichsquittung“ vereinbarten Erledigungsklausel handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Sie ist von der Beklagten unstreitig vorformuliert worden und wird von dieser im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch wiederholt verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass der dem Kläger vorgelegte Text nach dem Vorbringen der Beklagten ausdrücklich für den Kläger mittels EDV erstellt und bei keinem anderen, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer in dieser Weise formuliert wurde. Denn die Verwendung eines vorgedruckten Formulars ist nicht erforderlich. Ausreichend ist auch ein „Speichern im Kopf des Verwenders“, wobei es zudem unschädlich ist, wenn die Vertragsbedingung unter Aufrechterhaltung sachlicher Identität sprachlich unterschiedlich gefasst wird (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Rn. 8 zu § 305 mit Nachweisen). Nicht einmal letzteres hat die Beklagte aber schlüssig dargetan. Soweit sie darauf verweist, dass in dem Schriftstück individuelle, ausschließlich den Kläger betreffende Inhalte aufgeführt seien, betrifft dies ersichtlich lediglich die in diesem Schriftstück im Einzelnen aufgeführten Unterlagen, deren Empfang der Kläger bestätigen sollte, nicht aber die Erledigungsklausel als solche, die keinerlei individuelle, ausschließlich den Kläger betreffende Umstände aufweist. Dass sie auch anderen ausscheidenden Arbeitnehmern eine Erledigungsklausel zur Unterzeichnung vorlegt, hat die Beklagte dagegen nicht bestritten, jedenfalls lässt sich ein dahingehender Wille ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Da die Erledigungsklausel nicht individuell ausgehandelt worden ist, handelt es sich daher bei dieser um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB.
3. Diese allgemeine Geschäftsbedingung ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil es sich bei dieser um eine überraschende Klausel handelt.
Überraschend sind Vertragsklauseln dann, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Es muss ihnen ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Überraschenden Charakter hat eine Regelung dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen u.a. der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie das äußere Erscheinungsbild des Vertrags andererseits (vgl. etwa BAG AP Nr. 1 zu § 765 BGB; AP Nr. 1 zu § 3 AGB-Gesetz). Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG AP Nr. 1 zu § 3 AGB-Gesetz).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Erledigungsklausel nicht Vertragsinhalt geworden. Es handelt sich um eine überraschende Klausel. Zwar mag die Abverlangung einer Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsleben weitgehend üblich sein. Gleichwohl handelt es sich im Streitfall bei der Erledigungsklausel um eine ungewöhnliche Klausel. Denn auch branchenübliche Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie – obwohl wesentlich – zwischen Unwesentlichem oder unter falscher oder missverständlicher Überschrift stehen. Die in dem vom Kläger unterzeichneten Schriftstück enthaltene Erledigungsklausel enthält eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, indem sie den Kläger unabhängig davon, ob es sich bei dieser um ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) oder einen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) handelt, daran hindert, etwaige noch bestehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Sie steht nicht etwa unter der Überschrift „Ausgleichsquittung“, sondern unter der insoweit falschen Überschrift „Rückgabe Ihrer Unterlagen“. Diese Überschrift steht wiederum in Übereinstimmung mit der zuvor nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers erfolgten telefonischen Aufforderung, in den Betrieb zu kommen und seine Arbeitspapiere abzuholen, und musste daher den Kläger in seiner beim Betreten des Betriebs bereits vorhanden gewesen Vorstellung, dass es nur um die Abholung der Arbeitspapiere und demgemäß bei der von ihm dort abverlangten Unterschrift lediglich um die Bestätigung des Erhalts der auf dem Schriftstück im Einzelnen aufgeführten Unterlagen gehe, nur noch bestärken. Hinzu kommt, dass sich die Erledigungserklärung zwar in einem eigenen Absatz auf dem Schriftstück befindet. Dieser wird aber eingerahmt von jeweils die Übergabe der Arbeitspapiere betreffenden Sätzen. Da der die Erledigungsklausel beinhaltende Absatz lediglich aus vier Zeilen besteht und auch nicht besonders kenntlich gemacht ist, konnte der Kläger diesen Absatz aufgrund seiner durch die Überschrift noch bestärkten Vorstellung daher ohne weiteres noch dem Vorgang der Übergabe der Arbeitspapiere zuordnen. Damit, dass ihm mit dem zweiten kurzen Absatz des Schriftstücks eine Erledigungserklärung abverlangt wird, musste der Kläger nach den Gesamtumständen jedenfalls keinesfalls rechnen, vielmehr konnte er danach davon ausgehen, dass ihm mit der Unterschrift unter dem Schriftstück überhaupt keine rechtsgeschäftliche Erklärung abverlangt wird, sondern mit der Bestätigung des Erhalts der Arbeitspapiere eine bloße Wissenserklärung. Trotz der Kürze des Textes und dessen an sich gegebener Verständlichkeit konnte sich die Beklagte daher bei dieser Sachlage nicht mit der Aufforderung begnügen, „Lies Dir das durch und unterschreib“, vielmehr hätte sie den Kläger vor der Unterzeichnung des Schriftstücks auf die in ihm enthaltene Erledigungsklausel besonders hinweisen müssen.
4. Darüber hinaus hält die Ausgleichsquittung auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand, weil sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Die von der Beklagten verwendete Ausgleichsquittung beinhaltet eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ohne eine angemessene Gegenleistung des Arbeitgebers. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten beinhaltet die Erledigungserklärung nicht auch eine Verzichtserklärung des Arbeitgebers. Zwar ist das Schriftstück mit dem Datum vom 02.05.2002 auch von der Beklagten unterschrieben. Ausweislich des Textes bestätigt aber lediglich der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und dessen Beendigung abgegolten und erledigt sind. Damit kommt ein etwaiger Wille der Beklagten, dass die Erledigungsklausel auch Ansprüche des Arbeitgebers erfassen soll, jedenfalls unter Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Im Übrigen würde eine Erledigungsklausel, die auch Ansprüche des Arbeitgebers erfasst, bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O., Rn. 4 zu § 307 BGB) keine kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers beinhalten, weil von einer Ausgleichsquittung typischerweise Arbeitnehmeransprüche, nicht aber Rechte des Arbeitgebers betroffen werden. Ausgleichsquittungen, die sich auf den bloßen Rechtsverzicht – ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers – beschränken, stellen daher mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (so zutreffend ErfK-Preis, 4. Auflage, Rn. 517 zu § 611 BGB, Rnr. 74 b, 96 zu §§ 305–310 BGB mit Nachweisen). Dem stehen auch im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten nicht entgegen. Denn das an sich berechtigte Interesse, im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen alsbald Klarheit über etwaige noch bestehende Ansprüche zu schaffen, rechtfertigt es nicht, dieses Interesse ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers und damit einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers durch einen bloßen Rechtsverzicht durchzusetzen, wie es in der Praxis des Arbeitslebens unter Verwendung sogenannter Ausgleichsquittungen weitgehend üblich ist.
5. Auf die Frage, ob der Kläger die mit seiner Unterschrift unter dem Schriftstück mit Datum vom 02.05.2002 abgegebene Willenserklärung mit Schreiben vom 21.05.2002 gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge des § 142 BGB wirksam angefochten hat, kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an.
V. Auf die Berufung des Klägers war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der auf § 92 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zu erkennen wie geschehen.
VII. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Lemm
Dombrowsky
Kemke
Gründe
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung nach dem Rationalisierungsschutzvertrag in Höhe von noch 6.535,12 EUR brutto. Dieser Anspruch ist weder aufgrund tariflicher Vorschriften entfallen oder verfallen, noch aufgrund der Ausgleichsquittung erloschen.
I. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 1 Ratio-TV, der Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, Anspruch auf eine Entschädigung, da er infolge einer Maßnahme i.S.v. § 3 Ratio-TV von der Beklagten entlassen worden ist.
1. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Ratio-TV sind Maßnahmen im Sinne des Rationalisierungsschutzvertrages „Änderungen von Arbeitstechniken, Arbeits- und Produktionsabläufen, auch durch organisatorische Maßnahmen, die mit technischer Entwicklung und Rationalisierung zu begründen sind, sofern sie zur Freisetzung ..... führen“. Der Begriff der Maßnahme erfordert hiernach zunächst einmal entweder die Änderung von Arbeitstechniken oder die Änderung von Arbeits- und Produktionsabläufen (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge Graphisches Gewerbe). Jedenfalls eine dieser beiden Alternativen, nämlich die der Änderung von Arbeitstechniken ist im Streitfall erfüllt. Denn die Beklagte hat in der von ihr betriebenen Offset-Druckerei durch Installierung einer CtF-Anlage die bisherige manuelle/konventionelle Montage durch die digitale Montage ersetzt und damit im Bereich der Montage die dort bisher angewandte Arbeitstechnik geändert. Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, dass diese Änderung mit technischer Entwicklung und Rationalisierung zu begründen ist, begegnet im Streitfall keinen Bedenken. Denn mit der Einführung der digitalen Montage (CtF-Technologie) in ihrem Betrieb hat die Beklagte der technischen Entwicklung im Bereich der Druckindustrie Rechnung getragen. Dies geschah auch aus Rationalisierungsgründen, nämlich um die Arbeitsvorgänge im Bereich der Montage entsprechend der technischen Entwicklung weniger arbeitszeitintensiv und damit zweckmäßiger zu gestalten sowie damit zugleich die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes zu steigern, der anderenfalls nach dem Vorbringen der Beklagten im Kündigungsschutzprozess (Seite 2 ihres dortigen Schriftsatzes vom 10.01.2002) Gefahr gelaufen wäre, ins wirtschaftliche Abseits zu geraten.
2. Die somit mit technischer Entwicklung und Rationalisierung begründete unternehmerische Entscheidung, in ihrem Betrieb im Bereich der Montage eine CtF-Anlage einzuführen und hierdurch die bisherige dortige konventionelle durch die digitale Montage zu ersetzen, hat auch zur Entlassung des Klägers geführt. Denn es ist unstreitig, dass durch die Einführung der CtF-Technologie im Bereich der Montage zwei Arbeitsplätze, darunter der des Klägers, entfallen sind und die vom Wegfall dieser beiden Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmer daher nicht hätten entlassen werden müssen, wenn die Beklagte die mit technischer Entwicklung und Rationalisierung zu begründende unternehmerische Entscheidung nicht getroffen hätte, durch den Einsatz einer CtF-Anlage im Bereich der Montage eine Änderung der dort bisher angewendeten Arbeitstechniken herbeizuführen. Nur eine solche Kausalität zwischen der auf einer dahingehenden Unternehmerentscheidung beruhenden Änderung von Arbeitstechniken im Betrieb einerseits und Entlassungen von Arbeitnehmern andererseits setzen die Bestimmungen der §§ 3, 8 Ratio-TV voraus. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob sich die Entlassung eines oder beider der vom Wegfall der Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmer hätte vermeiden lassen, wenn diese über ausreichende Kenntnisse der digitalen Technologie verfügt hätten, weil durch deren Einführung zugleich neue Arbeitsplätze entstanden seien. Entscheidend ist allein, wie sich auch aus § 2 Ratio-TV ergibt, dass diejenigen Arbeitnehmer Leistungen erhalten sollen, die Nachteile infolge der technischen Entwicklung erlitten haben (vgl. BAG a.a.O.), was auch dann der Fall ist, wenn sich diese Nachteile beim Vorhandensein einer weitergehenden Qualifikation des Arbeitnehmers oder etwa durch Ergreifen von Maßnahmen nach § 5 Ratio-TV hätten vermeiden lassen. Im Übrigen ist die Behauptung der Beklagten, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen wäre, wenn er Kenntnisse in der digitalen Montage gehabt hätte, da er die Montage dann nicht mehr analog, sondern digital durchgeführt hätte, unvereinbar mit ihrem weiteren Vorbringen, nach welchem die Montage digital mit einem wesentlich geringeren Arbeitszeitvolumen mit der Folge des Wegfalls von zwei der drei in diesem Bereich vorhanden gewesenen Arbeitsplätzen durchgeführt werden kann, so dass ohne Kündigung eines anderen weiteren Arbeitnehmers anstelle des Klägers rein rechnerisch für diesen auch in diesem Fall überhaupt kein Arbeitsplatz in der Montage vorhanden gewesen wäre.
3. Der dem Kläger somit gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Ratio-TV zustehende Anspruch auf Entschädigung beläuft sich entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht auf 11.504,07 EUR, sondern nur auf 11.136,75 EUR. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist Berechnungsgrundlage der Entschädigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Ratio-TV der vereinbarte Lohn gemäß § 8 Ziffer 2 MTV, also der tarifliche Stundenlohn einschließlich übertariflicher Zulagen. Dieser für die Berechnung maßgebliche Gesamtstundenlohn beläuft sich im Falle des Klägers unstreitig auf 28,66 DM, der zur Ermittlung des Monatslohns i.S.v. § 8 Abs. 1 Ratio-TV mit 152 Stunden (vgl. etwa § 9 Ziffer 1 MTV) zu multiplizieren ist. Hieraus ergibt sich ein Monatslohn von 4.356,23 DM = 2.227,35 EUR. Da der Kläger aufgrund seines Alters und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit nach der Tabelle des § 8 Abs. 1 Ratio-TV Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von fünf Monatslöhnen hat, beläuft sich sein Anspruch daher auf 11.136,75 EUR, woraus sich unter Anrechnung der von der Beklagten bereits aufgrund des Prozessvergleichs vom 22.01.2002 gezahlten Abfindung von 4.601,63 EUR ein Restanspruch von 6.535,12 EUR brutto ergibt und die darüber hinausgehende Klageforderung folglich unbegründet ist.
II. Der in Höhe von noch 6.535,12 EUR brutto gemäß § 8 Abs. 1 Ratio-TV gegebene Entschädigungsanspruch ist nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV entfallen, weil der Kläger die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2001 ausgesprochene, den Anspruch auf die Entschädigung begründende Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Denn der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV, die bestimmt, dass der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, ist in dieser Allgemeinheit die Wirksamkeit zu versagen, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt.
Zwar steht den Tarifvertragsparteien aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zu, soweit es um die inhaltliche Gestaltung von Regelungen geht, so dass tarifliche Regelungen nicht darauf zu prüfen sind, ob sie die gerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellen und zu ausgewogenen und sinnvollen Ergebnissen führen, sondern nur darauf, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. etwa BAG AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Auch bei Anerkennung des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien, der auch deren Interesse an praktikablen und typisierenden Regelungen umfasst, hält die streitige Regelung diesem Prüfungsmaßstab jedoch nicht Stand. Der vom Rationalisierungsschutzvertrag verfolgte soziale Zweck besteht darin, denjenigen Arbeitnehmern Leistungen zu gewähren, die infolge der im Betrieb vollzogenen technischen Entwicklung Nachteile erlitten haben. Dieser Nachteil tritt im Falle der Entlassung unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt oder nicht. Lediglich im Falle des Erfolgs der Kündigungsschutzklage tritt dieser Nachteil nicht ein mit der Rechtsfolge, dass es für den in § 8 Abs. 1 Ratio-TV normierten Entschädigungsanspruch an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Die somit an sich sachfremde Verknüpfung des Entschädigungsanspruchs mit der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage begegnet für sich gesehen allerdings noch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es steht den Tarifvertragsparteien frei, mit der Gewährung einer Leistung über den mit dieser primär verfolgten Zweck, die sozialen Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen zu mildern, hinaus einen weiteren Zweck zu verfolgen, nämlich den Arbeitgeber im Falle von gemäß § 8 Abs. 1 Ratio-TV entschädigungspflichtigen Entlassungen vor Kündigungsschutzklagen zu bewahren und diesem alsbald Rechtssicherheit zu verschaffen. Die Verknüpfung beider Zwecke in § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV führt unter Beachtung des im Grundgesetz verkörperten Wertsystems aber deshalb zu einer mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unvereinbaren Regelung, weil diese dem Arbeitnehmer kein echtes Wahlrecht zwischen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und der Entschädigungsleistung einräumt, sondern diesem in vollem Umfang das Risiko sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Kündigung rechtswidrig ist, als auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Ratio-TV entschädigungspflichtige Entlassung vorliegt, aufbürdet, obwohl der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Arbeitgeber mangels näherer Kenntnis der die Kündigung bedingenden betrieblichen Verhältnisse in der Regel gar nicht in der Lage ist, beide Fragen verlässlich zu beurteilen. Damit wird das an sich berechtigte Interesse des Arbeitgebers, im Zusammenhang mit auf Rationalisierungsmaßnahmen beruhenden Entlassungen nicht mit Kündigungsschutzklagen überzogen zu werden, gemessen an dem mit dem Rationalisierungsschutzvertrag primär verfolgten Zweck der Milderung der sozialen Auswirkungen der innerhalb des Betriebs vollzogenen technischen Entwicklung funktionswidrig einseitig zu Lasten der Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers derart übergewichtet, dass die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV mit dem Grundgedanken des Art. 2 Abs. 1 GG sowie mit dem sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar ist und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Denn dem Arbeitnehmer wird zwecks Vermeidung des Verlusts des Anspruchs auf Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV innerhalb der kurzen Frist des § 4 KSchG eine Entscheidung abverlangt, ohne ihm hierfür eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu bieten, was zugleich im Hinblick auf den primär mit dem Rationalisierungsschutzvertrag verfolgten Zweck und die einseitige Risikoverlagerung hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm auf unsicherer Grundlage zu treffenden Entscheidung auf den Arbeitnehmer trotz des beim Arbeitgeber insoweit vorhandenen Wissensstandes als verwerflich i.S.v. § 138 BGB erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit und das Gebot von Treu und Glauben verstößt, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die sich aus dieser Tarifnorm ergebenden Rechtsfolgen mit dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gerechtigkeitsgedanken als Merkmal unserer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren sind. Denn derjenige Arbeitnehmer, der in der irrigen Annahme, einen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV zu haben, die Erhebung einer erfolgversprechenden Kündigungsschutzklage unterlässt, steht ebenso wie der Arbeitnehmer, der in der irrigen Annahme, einen solchen Anspruch nicht zu haben, eine letztlich erfolglose Kündigungsschutzklage erhebt, letztlich ohne Arbeitsplatz und ohne Entschädigungsanspruch da, während der Arbeitnehmer, der keinen Anlass sieht, an der Rechtmäßigkeit der Kündigung zu zweifeln, und daher auch keine Veranlassung hat, diese gerichtlich überprüfen zu lassen, für den Verlust seines Arbeitsplatzes beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hierfür die Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV enthält. Eine solch unterschiedliche Behandlung der von einer Rationalisierungsmaßnahme in gleicher Weise betroffenen Arbeitnehmer ist angesichts des mit dem Rationalisierungsschutzvertrag verfolgten Zwecks der Abwendung oder Milderung sozialer Härten auch nicht mit dem von den Tarifvertragsparteien mit diesem weiter verfolgten Ziel, den Arbeitgeber im Zusammenhang mit auf Rationalisierungsmaßnahmen beruhenden Entlassungen möglichst vor Kündigungsschutzklagen zu bewahren, sachlich zu rechtfertigen (vgl. zum Abkauf des Kündigungsschutzes durch Sozialplanleistungen BAG AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972). Diesem Ziel hätte vielmehr in einer dem Gerechtigkeitsgedanken genügenden Weise dadurch Rechnung getragen werden können, dass der Wegfall des Entschädigungsanspruchs in § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV davon abhängig gemacht worden wäre, dass dem Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung der ihm nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV zustehende Anspruch vom Arbeitgeber verbindlich, also in einer diesen zur Zahlung verpflichtenden Art und Weise mitgeteilt wird. Ob eine dahingehende geltungserhaltende Reduktion der Norm des § 8 Abs. 3 Satz 3 Ratio-TV möglich oder sogar geboten ist, kann im Streitfall dahinstehen. Denn dass die Beklagte dem Kläger bei Ausspruch der Kündigung vom 30.11.2001 verbindlich zugesagt hätte, dass er einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV habe, hat diese nicht behauptet. Diese bestreitet vielmehr das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.
III. Der Anspruch ist nicht wegen Versäumung der Ausschlussfristen des § 15 MTV verfallen.
1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV fällt unter die Ausschlussfristen des § 15 MTV. Dieser lautet:
„ § 15 Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Ansprüche
1. Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen sind wie folgt geltend zu machen:
a) Ansprüche auf tarifliche Zuschläge und Antrittsgebühren innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Lohnabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen.
b) Sonstige tarifliche Geldansprüche innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem sie hätten erfüllt werden müssen.
2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Fristen ist ausgeschlossen.
3. Ist ein tariflicher Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und lehnt der andere Teil seine Erfüllung ab, muss der Anspruch innerhalb von zwölf Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden. Eine spätere Klageerhebung ist ausgeschlossen.“
Da § 10 Abs. 1 Ratio-TV bestimmt, dass dieser Tarifvertrag Bestandteil des Manteltarifvertrages ist, handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV um einen Anspruch aus dem Manteltarifvertrag, und zwar um einen sonstigen tariflichen Geldanspruch, der gemäß § 15 Ziffer 1 lit. b MTV innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem er hätte erfüllt werden müssen, geltend zu machen ist. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Ratio-TV mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, so dass dieser im Falle des Klägers mit Ablauf des 30.04.2002 i.S.v. § 15 Ziffer 1 lit. b MTV zu erfüllen und ab diesem Zeitpunkt innerhalb von acht Wochen geltend zu machen war. Diese Frist hat der Kläger mit der Klageschrift vom 27.05.2002, die der Beklagten am 29.05.2002 zugestellt wurde, erfüllt. Hiermit wurde zugleich auch die Frist des § 15 Ziffer 3 MTV gewahrt.
2. Hieran ändert sich im Ergebnis auch nichts dadurch, dass der Kläger den Anspruch bereits vor dessen Fälligkeit mit Schreiben vom 25.02.2002 geltend gemacht und die Beklagte diesen daraufhin mit Schreiben vom 05.03.2002 abgelehnt hat. Zwar kann ein Anspruch zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen auch schon vor dem für deren Beginn maßgeblichen Zeitpunkt wirksam geltend gemacht werden. Im Falle einer zweistufigen tariflichen Ausschlussklausel beginnt bei einer vorzeitigen Geltendmachung auf der ersten Stufe die Frist für die in der zweiten Stufe geregelte gerichtliche Geltendmachung aber nicht bereits mit der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber, sondern erst ab der Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG AP Nr. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Selbst wenn man im Gegensatz zu dieser Auffassung davon ausgehen wollte, dass in einem solchen Fall die tarifliche Frist für die gerichtliche Geltendmachung bereits mit der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber beginnt, hätte der Kläger diese gewahrt. Denn da das Ablehnungsschreiben vom 05.03.2002 dem Kläger am 06.03.2002 zuging, wäre die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von zwölf Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung des § 15 Ziffer 3 MTV in diesem Falle am 29.05.2002 abgelaufen, während die Klageschrift bereits am 27.05.2002 beim Arbeitsgericht einging und sogar noch innerhalb dieser Frist zugestellt wurde.
3. Durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.12.2001 im Kündigungsschutzprozess 3 Ca 553/01 vorsorglich erklärte Zurückweisung „anderer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ wurde der Beginn der Frist des § 15 Ziffer 3 MTV nicht in Lauf gesetzt. Die Vorschrift des § 15 Ziffer 3 MTV setzt zum einen voraus, dass der Anspruch vom Arbeitnehmer bereits geltend gemacht worden ist. Dies war damals jedoch nicht der Fall. Insbesondere hat der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage i.S.v. § 15 Ziffer 1 MTV geltend gemacht. Zwar liegt in der Erhebung der Kündigungsschutzklage in aller Regel auch eine formlose Geltendmachung von Ansprüchen, die vom – erfolgreichen – Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen. Der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Ratio-TV hing aber gerade nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage ab, vielmehr setzte dieser umgekehrt eine rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die in jenem Rechtsstreit streitgegenständliche Kündigung voraus. Zum anderen verlangt § 15 Ziffer 3 MTV eine „ausdrückliche Ablehnung“ des geltend gemachten Anspruchs. Dieses Erfordernis besagt, dass mit der Ablehnung ein deutliches Signal für den Arbeitnehmer ausgelöst werden soll, diesem also klargemacht werden soll, dass er den streitigen Anspruch zur Vermeidung seines Verfalls nunmehr rechtshängig machen muss. Eine solche Signalwirkung geht von der Ablehnung aber nur dann aus, wenn sich die Ablehnungserklärung auf einen bestimmt bezeichneten Anspruch bezieht (vgl. BAG AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Im Übrigen würde die Frist für die gerichtliche Geltendmachung auch in diesem Fall jedenfalls erst ab Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begonnen haben, also nicht vor dem Ablauf des 30.04.2002 (vgl. BAG AP NR. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
IV. Schließlich steht dem Anspruch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht die vom Kläger am 14.05.2002 unterschriebene „Ausgleichsquittung“ entgegen. Denn die in ihr enthaltene Erledigungserklärung ist gemäß §§ 305 ff. BGB rechtsunwirksam bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden.
1. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB finden die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Zwar ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 begründet wurden, bis zum 31.12.2002 noch das in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichnete bisherige Recht anzuwenden. Dies gilt aber nicht für die von den Parteien am 14.05.2002 vereinbarte Erledigungserklärung, da es sich hierbei um ein nach dem 31.12.2001 begründetes Schuldverhältnis handelt, auf das nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift, den Parteien Gelegenheit zu geben, dass vor dem 01.01.2002 entstandene Dauerschuldverhältnis an das geänderte Recht anzupassen, das neue Recht anzuwenden ist, auch wenn die Erledigungsklausel das vor dem 01.01.2002 begründete Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Ansprüche betrifft.
2. Bei der in der „Ausgleichsquittung“ vereinbarten Erledigungsklausel handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Sie ist von der Beklagten unstreitig vorformuliert worden und wird von dieser im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch wiederholt verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass der dem Kläger vorgelegte Text nach dem Vorbringen der Beklagten ausdrücklich für den Kläger mittels EDV erstellt und bei keinem anderen, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer in dieser Weise formuliert wurde. Denn die Verwendung eines vorgedruckten Formulars ist nicht erforderlich. Ausreichend ist auch ein „Speichern im Kopf des Verwenders“, wobei es zudem unschädlich ist, wenn die Vertragsbedingung unter Aufrechterhaltung sachlicher Identität sprachlich unterschiedlich gefasst wird (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Rn. 8 zu § 305 mit Nachweisen). Nicht einmal letzteres hat die Beklagte aber schlüssig dargetan. Soweit sie darauf verweist, dass in dem Schriftstück individuelle, ausschließlich den Kläger betreffende Inhalte aufgeführt seien, betrifft dies ersichtlich lediglich die in diesem Schriftstück im Einzelnen aufgeführten Unterlagen, deren Empfang der Kläger bestätigen sollte, nicht aber die Erledigungsklausel als solche, die keinerlei individuelle, ausschließlich den Kläger betreffende Umstände aufweist. Dass sie auch anderen ausscheidenden Arbeitnehmern eine Erledigungsklausel zur Unterzeichnung vorlegt, hat die Beklagte dagegen nicht bestritten, jedenfalls lässt sich ein dahingehender Wille ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Da die Erledigungsklausel nicht individuell ausgehandelt worden ist, handelt es sich daher bei dieser um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB.
3. Diese allgemeine Geschäftsbedingung ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil es sich bei dieser um eine überraschende Klausel handelt.
Überraschend sind Vertragsklauseln dann, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Es muss ihnen ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Überraschenden Charakter hat eine Regelung dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen u.a. der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie das äußere Erscheinungsbild des Vertrags andererseits (vgl. etwa BAG AP Nr. 1 zu § 765 BGB; AP Nr. 1 zu § 3 AGB-Gesetz). Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG AP Nr. 1 zu § 3 AGB-Gesetz).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Erledigungsklausel nicht Vertragsinhalt geworden. Es handelt sich um eine überraschende Klausel. Zwar mag die Abverlangung einer Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsleben weitgehend üblich sein. Gleichwohl handelt es sich im Streitfall bei der Erledigungsklausel um eine ungewöhnliche Klausel. Denn auch branchenübliche Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie – obwohl wesentlich – zwischen Unwesentlichem oder unter falscher oder missverständlicher Überschrift stehen. Die in dem vom Kläger unterzeichneten Schriftstück enthaltene Erledigungsklausel enthält eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, indem sie den Kläger unabhängig davon, ob es sich bei dieser um ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) oder einen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) handelt, daran hindert, etwaige noch bestehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Sie steht nicht etwa unter der Überschrift „Ausgleichsquittung“, sondern unter der insoweit falschen Überschrift „Rückgabe Ihrer Unterlagen“. Diese Überschrift steht wiederum in Übereinstimmung mit der zuvor nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers erfolgten telefonischen Aufforderung, in den Betrieb zu kommen und seine Arbeitspapiere abzuholen, und musste daher den Kläger in seiner beim Betreten des Betriebs bereits vorhanden gewesen Vorstellung, dass es nur um die Abholung der Arbeitspapiere und demgemäß bei der von ihm dort abverlangten Unterschrift lediglich um die Bestätigung des Erhalts der auf dem Schriftstück im Einzelnen aufgeführten Unterlagen gehe, nur noch bestärken. Hinzu kommt, dass sich die Erledigungserklärung zwar in einem eigenen Absatz auf dem Schriftstück befindet. Dieser wird aber eingerahmt von jeweils die Übergabe der Arbeitspapiere betreffenden Sätzen. Da der die Erledigungsklausel beinhaltende Absatz lediglich aus vier Zeilen besteht und auch nicht besonders kenntlich gemacht ist, konnte der Kläger diesen Absatz aufgrund seiner durch die Überschrift noch bestärkten Vorstellung daher ohne weiteres noch dem Vorgang der Übergabe der Arbeitspapiere zuordnen. Damit, dass ihm mit dem zweiten kurzen Absatz des Schriftstücks eine Erledigungserklärung abverlangt wird, musste der Kläger nach den Gesamtumständen jedenfalls keinesfalls rechnen, vielmehr konnte er danach davon ausgehen, dass ihm mit der Unterschrift unter dem Schriftstück überhaupt keine rechtsgeschäftliche Erklärung abverlangt wird, sondern mit der Bestätigung des Erhalts der Arbeitspapiere eine bloße Wissenserklärung. Trotz der Kürze des Textes und dessen an sich gegebener Verständlichkeit konnte sich die Beklagte daher bei dieser Sachlage nicht mit der Aufforderung begnügen, „Lies Dir das durch und unterschreib“, vielmehr hätte sie den Kläger vor der Unterzeichnung des Schriftstücks auf die in ihm enthaltene Erledigungsklausel besonders hinweisen müssen.
4. Darüber hinaus hält die Ausgleichsquittung auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand, weil sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Die von der Beklagten verwendete Ausgleichsquittung beinhaltet eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ohne eine angemessene Gegenleistung des Arbeitgebers. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten beinhaltet die Erledigungserklärung nicht auch eine Verzichtserklärung des Arbeitgebers. Zwar ist das Schriftstück mit dem Datum vom 02.05.2002 auch von der Beklagten unterschrieben. Ausweislich des Textes bestätigt aber lediglich der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und dessen Beendigung abgegolten und erledigt sind. Damit kommt ein etwaiger Wille der Beklagten, dass die Erledigungsklausel auch Ansprüche des Arbeitgebers erfassen soll, jedenfalls unter Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Im Übrigen würde eine Erledigungsklausel, die auch Ansprüche des Arbeitgebers erfasst, bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O., Rn. 4 zu § 307 BGB) keine kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers beinhalten, weil von einer Ausgleichsquittung typischerweise Arbeitnehmeransprüche, nicht aber Rechte des Arbeitgebers betroffen werden. Ausgleichsquittungen, die sich auf den bloßen Rechtsverzicht – ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers – beschränken, stellen daher mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (so zutreffend ErfK-Preis, 4. Auflage, Rn. 517 zu § 611 BGB, Rnr. 74 b, 96 zu §§ 305–310 BGB mit Nachweisen). Dem stehen auch im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten nicht entgegen. Denn das an sich berechtigte Interesse, im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen alsbald Klarheit über etwaige noch bestehende Ansprüche zu schaffen, rechtfertigt es nicht, dieses Interesse ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers und damit einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers durch einen bloßen Rechtsverzicht durchzusetzen, wie es in der Praxis des Arbeitslebens unter Verwendung sogenannter Ausgleichsquittungen weitgehend üblich ist.
5. Auf die Frage, ob der Kläger die mit seiner Unterschrift unter dem Schriftstück mit Datum vom 02.05.2002 abgegebene Willenserklärung mit Schreiben vom 21.05.2002 gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge des § 142 BGB wirksam angefochten hat, kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an.
V. Auf die Berufung des Klägers war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der auf § 92 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zu erkennen wie geschehen.
VII. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Lemm
Dombrowsky
Kemke