Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 30.12.2003 – 14 TaBV 2/03
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des BR wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.10.2002 – 12 BV 16/02 – abgeändert:
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1.
Arbeitgeberin (ArbGeb.) und Betriebsrat (BetrR) streiten im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG über die Zutreffende tarifliche Eingruppierung der im Antrag im Einzelnen genannten 10 Arbeitnehmer.
Die ArbGeb. ist ein der TÜV Unternehmensgruppe angehöriges Unternehmen. Sie hat, neben der TÜV Süddeutschland Holding AG sowie etlichen weiteren Konzerngesellschaften, am 18.09.2000 mit der zuständigen Gewerkschaft zwei Vergütungstarifverträge, jeweils mit dem 01.01.2001 in Kraft getreten, abgeschlossen. Es handelt sich einmal um den allgemeinen Vergütungsrahmentarifvertrag (VRTV), desweiteren um den Tarifvertrag für Altbeschäftigte. Letzterer kommt nach seinem in § 1.3.2 beschriebenen persönlichen Geltungsbereich zur Anwendung auf "Mitarbeiter, die zum Stichtag 31.12.1994 einem Betrieb der Unternehmensgruppe ... zugehörig waren und deren Gehalt sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages nach den Tarifverträgen der ... mit der ... richtet".
Die ArbGeb. will die vom vorliegenden Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer nach dem VRTV eingruppieren. Hierzu hat der BetrR die Zustimmung verweigert und geltend gemacht, es finde der Tarifvertrag für Altbeschäftigte Anwendung. Die Meinungsverschiedenheiten der Verfahrensbeteiligten beruhen auf der unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob sich das Gehalt der einzugruppierenden Arbeitnehmer per 01.01.2001 nach den Tarifverträgen der ... mit der ... richtete.
Die 10 Arbeitnehmer befanden sich ursprünglich in einem Arbeitsverhältnis mit dem .... Dieser gliederte zum 01.01.1994 ihren Geschäftsbereich Umwelt/Meßtechnik aus und übertrug diese Tätigkeit auf die zum 01.01.1994 gegründete .... Diese Gesellschaft wurde zum 01.12.1997 auf ein weiteres Konzernunternehmen, die ... einem mit der ... unmittelbar konkurrierenden Unternehmen, übertragen. Schließlich, mit Wirkung ab 01.06.2000, erwarb die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin den Betrieb.
Entsprechend den dargestellten Betriebsübergängen zum 01.01.1994, 01.12.1997 und 01.06.2000 gingen die Arbeitsverhältnisse der einzugruppierenden 10 Arbeitnehmer auf die jeweilige Betriebsübernehmerin über. Während der ..., bis Dezember 1996, der ... angehörte, war dies weder bei der ... noch bei der ... der Fall.
Die verschiedenen Tarifverträge (Mantel- und Vergütungstarifverträge), die von der – 1972 gegründeten – ... mit der ... abgeschlossen worden waren, definierten ihren fachlichen Geltungsbereich stets "für die Mitglieder der ..."
Am 01.08.1997 hatte die ... mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Gehaltsordnung" (in der Folge: GBV) abgeschlossen. Diese GBV regelt allgemeine Vergütungsgrundsätze sowie die Entgelthöhe.
Bereits zwischen der ... und dem seinerzeit amtierenden Betriebsrat gab es eine Auseinandersetzung über die Frage, ob die zum 01.12.1997 übernommenen Arbeitnehmer nach der GBV vom 01.08.1997 umzugruppieren seien. Der Betriebsrat hatte die beantragte Zustimmung verweigert unter Berufung auf die Fortgeltung der für die Arbeitsverhältnisse geltenden ...-Tarifverträge. Ein beim Arbeitsgericht Stuttgart eingeleitetes Musterverfahren (22 BV 64/98), dessen Ausgang nach der Entscheidung in dritter Instanz für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse umgesetzt werden sollte, musste nach nur erstinstanzlicher Entscheidung für erledigt erklärt werden.
Das Arbeitsgericht hat die von der ArbGeb. zur tariflichen Zuordnung der einzugruppierenden Arbeitnehmer vertretene Auffassung geteilt und die vom BetrR verweigerte Zustimmung ersetzt. Das Gehalt der einzugruppierenden Arbeitnehmer habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.01.2001 nicht nach den Tarifverträgen der ... mit der ... sondern nach der von der ... mit dem GBR am 01.08.1997 abgeschlossenen GBV gerichtet. Diese GBV sei rechtswirksam zustande gekommen, verstoße insbesondere nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Im Zusammenhang mit dem zum 01.12.1997 nach § 613 a BGB vollzogenen Arbeitgeberwechsel habe die GBV vom 01.08.1997 die zuvor für die Arbeitsverhältnisse der einzugruppierenden Arbeitnehmer geltenden tariflichen Bestimmungen abgelöst. Das folge aus § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB. Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf den arbeitsgerichtlichen Beschluß vom 01.10.2002 verwiesen.
Der BetrR macht im Beschwerdeverfahren unverändert geltend, er habe zu Recht die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Die Gehälter der einzugruppierenden Arbeitnehmer hätten sich auch noch am 01.01.2001 nach den Tarifverträgen der ... mit der ... gerichtet. Die GBV vom 01.08.1997 verstoße gegen die Sperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG und es sei entgegen der vom Arbeitsgericht und der ArbGeb. vertretenen Auffassung auch nicht möglich gewesen, die vor dem 01.12.1997 tariflich geregelten Arbeitsverhältnisse nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB durch eine im Rang niedrigere GBV umzugestalten.
Der Betriebsrat beantragt:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des ArbG Mannheim vom 01.10.2002 (Az.: 12 BV 16/02) wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer(innen)
–
...
–
...
–
...
–
...
–
...
–
...
–
...
–
...
–
...
–
...
in die vom Antragsteller genannten Tätigkeitsgruppen und Stufen des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 18.09.2000 wird zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin beantragt:
Die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des BetrR ist begründet.
Dem Zustimmungsersetzungsantrag der ArbGeb. kann nicht stattgegeben werden. Der BetrR hat zu Recht von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Gebrauch gemacht, denn die Eingruppierung hat nicht nach dem allgemeinen VRTV zu erfolgen, sondern nach dem Tarifvertrag für Altbeschäftigte. Die einzugruppierenden 10 Arbeitnehmer erfüllen sämtliche Voraussetzungen des in § 1.3.2 beschriebenen persönlichen Geltungsbereichs. Ihr Gehalt richtete sich nicht nur zur Zeit des mit dem ... bestehenden Arbeitsverhältnisses nach den Tarifverträgen der ... mit der .... An diesem Zustand hat sich bis zum 01.01.2001 nichts geändert, nachdem hierauf weder die GBV vom 01.08.1997 wirksam Einfluss nehmen konnte und auch sonstige Gründe, die zu einer Änderung hätten führen können, nicht ersichtlich sind.
1.
§ 1.3.2 des Tarifvertrages für Altbeschäftigte bestimmt nichts über die rechtliche Grundlage, aus der sich die in § 1.3.2 geforderte Regelung des Gehalts nach den Tarifverträgen der ... mit der ... ableitet. Theoretisch sind insoweit originäre Tarifgebundenheit, einzelvertragliche Inbezugnahme im Arbeitsvertrag sowie Transformation nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB denkbar. Es darf indes nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Tarifvertrages für Altbeschäftigte davon ausgegangen werden, daß sämtliche in Betracht kommende Grundlagen zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des § 1.3.2 des Tarifvertrages geeignet sind. Deshalb musste im vorliegenden Fall nicht aufgeklärt werden, ob sich die unstreitig vorhandene ursprüngliche – während der Zugehörigkeit zum ... – Geltung der ... Tarifverträge für das Gehalt der einzugruppierenden 10 Arbeitnehmer aus einer Tarifgebundenheit und/oder einzelvertraglicher Inbezugnahme im Arbeitsvertrag ableitete.
2.
Die von der ... und dem bei ihr gebildeten GBR abgeschlossene GBV vom 01.08.1997 blieb für die Arbeitsverhältnisse der einzugruppierenden Arbeitnehmer ohne rechtliche Auswirkung. Die GBV vom 01.08.1997 verstößt gegen die Sperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG und ist deshalb nichtig.
a.)
Gem. § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten, indem sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen einräumt. Diese Befugnis soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbaren. Es geht um die Sicherung der ausgeübten und aktualisieren Tarifautonomie. Ausgehend von diesem Normzweck kann die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht davon abhängen, ob ein Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Es soll vorrangig Aufgabe der Tarifpartner sein, Arbeitsbedingungen kollektivrechtlich zu regeln. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie würde auch dann gestört, wenn die nichttarifgebundenen Arbeitgeber kollektivrechtliche "Konkurrenzregelungen" in der Form von Betriebsvereinbarungen erreichen könnten. Es entspricht auch ganz überwiegender Auffassung, daß die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG auch Betriebe nicht tarifgebundener Arbeitgeber erfasst (vgl. etwa BAG, Urteil vom 24.01.1996 – 1 AZR 597/95, m. w. N.).
b.)
Die Gehälter der unter den Geltungsbereich der GBV vom 01.08.1997 gefassten Arbeitnehmer waren üblicherweise im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG durch Tarifvertrag geregelt, nämlich durch die seinerzeit existierenden Mantel- sowie Entgelttarifverträge, die zwischen der ... und der ... abgeschlossen gewesen waren.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine tarifliche Regelung existiert, die als üblich i. S. des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG angesehen werden kann, ist auf den Geltungsbereich etwa vorhandener tariflicher Bestimmungen abzustellen. Es ist zu prüfen, ob eine tarifliche Regelung nach ihrem persönlichen, räumlichen sowie fachlich/betrieblichen Geltungsbereich im Betrieb des Arbeitgebers zur Anwendung gelangte, sofern dieser der am Tarifabschluss beteiligten Arbeitgeberorganisation angehörte.
Im Streitfall führt dies zu der Feststellung, daß am 01.08.1997 bundesweit und für einen Zusammenschluß von ... tarifliche Gehaltsregelungen existierten. Dies war einmal der Manteltarifvertrag vom 11.12.1989, gültig ab dem 01.02.1990, der Regelungen über allgemeine Vergütungsgrundsätze und Vergütungsgruppen enthält (vgl. §§ 4 ff). Daneben existierten, vgl. § 4.1 MTV, besondere Vergütungstarifverträge zur Höhe der Vergütung.
Am 01.08.1997 waren Mitglieder der ... noch der ..., der ... und ... repräsentierte, die ... die die Bereiche Umwelt und Meßtechnik im Land ... abdeckte, der ..., der .... und schließlich die ... Der ... hatte die Tarifgemeinschaft erst kurz zuvor, mit dem 04.12.1996, verlassen. Dieses Bild führt zu der Einschätzung, daß am 01.08.1997 die Gehälter der Angestellten einer der ... angehörenden Gesellschaft typischerweise tariflich geregelt waren. Insbesondere handelte es sich nicht etwa nur um vereinzelte Tarifabschlüsse einzelner Gesellschaften mit der ... (Haustarifverträge), sondern um Tarifabschlüsse, bei denen eine Organisation von Arbeitgebern Tarifpartner war.
Dies bedeutete für eine dem ... am 01.08.1997 zugehörige Gesellschaft, welche die Voraussetzungen für den Beitritt zur ... erfüllte, daß sie sich tariflichen Gehaltsregelungen gegenübersah, die i. S. des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG üblich waren. Denn einer derartigen Gesellschaft fehlte zur Herbeiführung der Tarifgeltung für ihren Betrieb lediglich der Beitritt zu der am Tarifabschluss beteiligten Arbeitgeberorganisation. In einer derartigen Situation befand sich am 01.08.1997 auch die ... die sich mit Umwelt- Meßtechnik und damit auf einem von der ... repräsentierten Fachbereich betätigte. Außerdem erfüllte sie als 100 %ige Tochter eines ... die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der ....
Die anderslautende Argumentation des Arbeitsgerichts überzeugt demgegenüber nicht. Der Umstand, daß ein Tarifvertrag seinen fachlichen Geltungsbereich nicht – wie gewöhnlich – nach der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer bestimmten Branche bzw. nach der Ausübung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten definiert, sondern nach der arbeitgeberseitigen Zugehörigkeit zu der am Tarifabschluss beteiligten Organisation, ist nicht geeignet, die Feststellung einer Tarifüblichkeit i. S. des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG für Außenseiter – Unternehmen auszuschließen. Bei der auf ein solches Ergebnis hinauslaufenden arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß nicht jeder beliebige Arbeitgeber, ungeachtet seiner Branchenzugehörigkeit, der maßgeblichen tarifschließenden Arbeitgeberorganisation beitreten kann. So müssen vorliegend etwa die satzungsmäßigen Voraussetzungen als "... (i. E. entsprechend § 3.1 der Satzung) erfüllt sein. Dies bedeutet, daß ungeachtet der Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages nach der Organisationszugehörigkeit des Arbeitgebers in der Realität gleichwohl nur eine ganz bestimmte Branche bzw. Unternehmen mit besonderem betrieblichem Zuschnitt vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden. Dies rechtfertigt es sodann, Tarifüblichkeit i. S. des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG für ein Außenseiterunternehmen dann zu bejahen, wenn es die satzungsmäßigen Voraussetzungen zum Beitritt in der Arbeitgeberorganisation erfüllt und auch ansonsten die von den Mitgliedsunternehmen repräsentierten betrieblichen Tätigkeiten ausübt.
c.)
Die GBV vom 01.08.1997 unterliegt auch nicht der Mitbestimmung des BetrR nach § 87 Abs. 1 BetrVG (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), so daß aus diesem Grund die Sperre gem. § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht zum Tragen käme. Zwar regelt die GBV vom 01.08.1997 auch Entlohnungsgrundsätze. Hierauf beschränkt sie sich jedoch nicht. Regelungsgegenstand ist auch die Höhe des Arbeitsentgelts (vgl. § 2 der GBV nebst der dort genannten Anlagen). Die Regelung der Entgelthöhe ist nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Bei einem derartigen Regelungswerk bleibt es bei der Sperre gem. § 77 Abs. 3 BetrVG und die hiergegen verstoßende Regelung ist insgesamt nichtig (vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 532/95, m. w. N.).
3.
Die GBV vom 01.08.1997 vermochte gegenüber der Geltung der einschlägigen tariflichen Gehaltsregelungen für die Arbeitsverhältnisse der einzugruppierenden Arbeitnehmer auch keine Ablösungswirkung gem. § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB zu entfalten. Dies ergibt sich zwar entgegen der Argumentation des BetrR nicht aus dem Rangverhältnis zwischen ablösender Betriebsvereinbarung und abzulösender tariflicher Regelung. Tatsache ist jedoch, daß mangels kollektiver Geltung der Tarifverträge der ... mit der ... während der mit der ... bestehenden Arbeitsverhältnisse die nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB vorausgesetzte Ablösung einer kollektiven Ordnung nicht stattfinden konnte. Dies hat sich für die Beschwerdekammer erst im Zusammenhang mit der Feststellung der zur ... im Einzelnen gehörenden Gesellschaften ergeben und ist im Zusammenhang der in Streit stehenden Anwendbarkeit des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB nicht hinreichend beachtet, insbesondere mit den Beteiligten nicht erörtert worden.
Tatsache ist aber, daß mangels Mitgliedschaft der ... in der ..., also mangels arbeitgeberseitiger Tarifbindung, die einschlägigen tariflichen Bestimmungen bei Betriebsübernahme per 01.01.1994 zunächst nach § 613 a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB einzelvertraglich transformiert worden waren. Ggf. – dies ist nicht aufgeklärt worden – ist eine einzelvertragliche Bezugnahme der tariflichen Vorschriften hinzugekommen. Auch mögen bei der ... kraft betrieblicher Übung die ... zur Anwendung gelangt sein. In allen Fällen lagen aber mangels kollektiver Geltung der Tarifverträge im Betrieb der ... die Voraussetzungen für eine Ablösung nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB im Zusammenhang mit dem weiteren Betriebsübergang auf die ... zum 01.12.1997 nicht vor. Bei einzelvertraglich oder kraft betrieblicher Übung begründeter Geltung tariflicher Vorschriften beim Veräußerer kommt nicht § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB, vielmehr § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zur Anwendung (vgl. zu alledem etwa BAG, Urteil vom 25.09.2002 – 4 AZR 294/01, m. w. N.).
Nach § 92 Abs. 1 i. V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zugelassen.