Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.03.2004 – 12 Sa 108/03
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 29.07.2003, Az.: 12 Ca 59/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der türkische Kläger ist am 24.08.1971 geboren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Sie haben drei ehegemeinschaftliche Kinder, die (etwa) 1991, 1995 und 2001 geboren sind.
Seit dem 03.09.1996 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als ungelernter Arbeiter zu einem monatlichen Entgelt von ca. EUR 2.000,00 als Lackierer. Die Beklagte fertigt in ihrem Betrieb Aluminiumfelgen. Sie beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer.
Infolge einer Rationalisierungsmaßnahme im Bereich der Lackiererei entschloss sich die Beklagte im Januar 2003, wegen eines prognostizierten Personalüberhangs von 6,5 Ganztagskräften fünf Arbeitnehmer zu entlassen. Dies teilte sie am 20.01.2003 schriftlich dem Betriebsrat mit, kündigte allerdings nur vier Arbeitnehmern aus dem Bereich der Lackiererei, nämlich den Herren H V, C und dem Kläger am 28.01.2003 zum 31.03.2003. Von einer Kündigung verschont blieb der Arbeitskollege K. Er ist türkischer Abstammung, im Dezember 1967 geboren, verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Er ist seit dem 17.09.1996 bei der Beklagten als Lackierer tätig.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht im wesentlichen nur die getroffene Sozialauswahl in Bezug auf die Arbeitskollegen M, Klaus Peter Sch Wolf, W und andere, nicht aber in Bezug auf den Arbeitskollegen K, gerügt. Das Arbeitsgericht hat der Klage – gleichwohl – mit der Begründung entsprochen, die an sich betriebsbedingte Kündigung scheitere an einer falschen Sozialauswahl: Anstelle des Klägers hätte der Arbeitskollege K gekündigt werden müssen, weil er nur seiner Frau und zwei Kindern, der Kläger aber seiner Ehefrau und drei Kindern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Hiergegen wehrt sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte bei der Sozialauswahl einen Wertungsspielraum hinsichtlich der Gewichtung der Sozialdaten habe. Die Beklagte habe dabei das drei Jahre und acht Monate höhere Lebensalter von Herrn K zu Recht höher bewertet als den Umfang der Unterhaltspflichten des Klägers. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes messe dem Lebensalter gegenüber den Unterhaltspflichten eine größere Bedeutung bei, weil jüngere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hätte als ältere. Demgegenüber fielen etwaige Mehrkosten aus der Unterhaltspflicht gegenüber dem dritten Kind des Klägers nicht nennenswert ins Gewicht.
Die Beklagte beantragt:
1.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 29.07.2003 – Az.: 12 Ca 59/03 – wird abgeändert.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger sieht dies mit dem Arbeitsgericht anders und beantragt Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
1.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte hätte anstelle des Klägers den Arbeitnehmer K. kündigen müssen.
Zumindest zweitinstanzlich hat der Kläger die getroffene Sozialauswahl in Bezug auf diesen Arbeitskollegen ausdrücklich gerügt.
Im einzelnen:
a.
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 des KSchG gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, so der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung. Zu diesen Auswahlgesichtspunkten gehören zumindest drei Kriterien, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die gesetzlichen Unterhaltspflichten der – hinsichtlich ihrer vertraglichen Arbeitsaufgaben – vergleichbaren Arbeitnehmer desselben Betriebs.
In der Vergangenheit mag das Verständnis weit verbreitet gewesen zu sein, den beiden zeitbezogenen Kriterien, nämlich Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit, wegen des Gesichtspunkt eines erdienten "Besitzstandes" ein größeres Gewicht beizumessen als dem Merkmal der Unterhaltsverpflichtung. Diese besondere Betonung des Senioritätsgedankens mag in Perioden einer wirtschaftlichen Hochkonjunktur und der Vollbeschäftigung ihre Berechtigung gehabt haben, nicht aber mehr in diesem Maße in den jetzigen Zeiten stetig anwachsender und struktureller Arbeitslosigkeit. Zumindest ist in der Rechtsprechung nunmehr wohl die Meinung im Vordringen, dass den Kriterien der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters kein genereller und absoluter Vorrang mehr gegenüber dem der Unterhaltsverpflichtung beigemessen werden kann. Vielmehr ist je nach Lage des Einzelfalles der eine oder der andere Gesichtspunkt höher zu bewerten ist (APS-Kiel, § 1 KSchG, Rdz. 721; BAG 08.08.1985, Az.: 2 AZR 464/84 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III. 2. a. cc. der Gründe).
Es spricht keine Ausgangsvermutung für eine Nachrangigkeit des Gesichtspunktes der Unterhaltspflichten gegenüber den zeitbezogenen Auswahlkriterien. Die Daten sind vielmehr aufgrund der konkreten Umstände individuell gegeneinander abzuwägen.
b.
Allerdings ist einzuräumen, dass der Arbeitgeber in der Tat einen gewissen Wertungsspielraum hinsichtlich der Auswahlkriterien hat. Dies kommt durch die Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz KSchG zum Ausdruck, wonach soziale Gesichtspunkte nur "... ausreichend berücksichtigt ..." sein müssen. Er ist noch gewahrt, wenn die Sozialkriterien nur geringfügig unterschiedlich sind. Seine Grenze ist allerdings überschritten, wenn der gekündigte Arbeitnehmer in sozialer Hinsicht deutlich schutzbedürftiger ist; so liegt der Fall hier.
Der absolute Altersunterschied zwischen dem Kläger und seinem Kollegen ... ist wegen des relativen geringen Lebensalters beider Personen nicht von nennenswerter Bedeutung. Die Arbeitsmarktchancen eines ungelernten Arbeiters mögen im fortgeschrittenen Alter durchaus sinken, d. h., wenn ein Zustand erreicht wird, in dem die Leistungsfähigkeit spürbar nachlässt und die Krankheitsanfälligkeit deutlich steigt. Dies wird allgemein wohl allenfalls erst ab einem Alter jenseits der Vollendung des 45., eher noch nach dem 50. Lebensjahr bejaht werden können, nicht jedoch bereits ab einem Alter von 35 Jahren. Die benötigte körperliche Kondition und insbesondere das physische Durchhaltevermögen eines 35-Jährigen ist im allgemeinen von hoher Qualität. Ein signifikanter Leistungsabbau bei solchen Arbeitnehmern ist gegenüber einem um vier bis fünf Jahre jüngeren Kollegen generell nicht feststellbar und insbesondere im vorliegenden Fall tatsächlich nicht gegeben. Die Beklagte behauptet dies nicht. Insbesondere beruft sie sich nicht auf Leistungsunterschiede im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der bis zum Jahresende 2003 geltenden Fassung.
Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass die Arbeitsmarktchancen eines 35-jährigen angelernten oder ungelernten Arbeiters tendenziell schlechter sind als die eines um drei bis vier Jahre jüngeren Mitbewerbers. Sowohl im Alter von 31 als auch im Alter von 35 Jahren befindet man sich hinsichtlich der körperlichen Leistungsfähigkeit gewissermaßen im "besten Alter".
Dies spiegelt sich auch wieder in der Regelung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall beträgt sie sowohl für den Kläger, als auch für Herrn K zwei Monate zum Monatsende, da beide nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres eine Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf, aber weniger als acht Jahren aufweisen.
Der Altersunterschied beider Personen beträgt drei Jahre und etwa acht Monate, mithin weniger als 10% der von Gesetzes wegen erwarteten Lebensarbeitszeit: Die sogenannte Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt gemäß § 36 SGB VI 35 Jahre.
Dem gegenüber ist der Umfang der Unterhaltsverpflichtungen von Herrn K um 1/4 geringer als derjenige des Klägers. Er gibt vorliegend den Ausschlag.
Die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung erfährt eine besondere Bedeutung durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Diese Wertentscheidung fließt im Wege der sogenannten Drittwirkung der Grundrechte über die Generalklausel von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in die Abwägung der Auswahlkriterien ein. Dabei ist nicht nur die Unterhaltsverpflichtung an sich, sondern auch ihr quantitatives Ausmaß ein gewichtiges Indiz für die Heraushebung der sozialen und wirtschaftlichen Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers; dies zumindest dann, wenn, wie vorliegend, die übrigen beiden Auswahlkriterien weitgehend nivelliert bzw. wegen des relativ jungen Alters beider Vergleichspersonen nicht von nennenswerter Bedeutung sind.
Angesichts der Höhe der allfälligen Kosten für die Ernährung, Kleidung, Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung der ehegemeinschaftlichen Kinder des Klägers ist der Ansicht der Beklagten, sein drittes Kind schlage finanziell kaum zu Buche, nicht zu folgen. Die – im übrigen mit zunehmendem Kindesalter anwachsenden – Kosten werden auch nicht durch die staatliche Kindergeldförderung ausreichend aufgefangen.
2.
Nach alldem braucht nicht geklärt zu werden, ob erstinstanzlich überhaupt dem Auskunftsverlangen des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 2. Halbsatz KSchG entsprochen wurde, bzw. ob seine Erfüllung verspätet im Sinne von § 61 a Abs. 5 i. V. mit § 67 Abs. 2 ArbGG erfolgte.
Es kann auch offen bleiben, ob die Anhörung des Betriebsrates den Anforderungen von § 102 Abs. 1 BetrVG entspricht. Zweifel bestehen deswegen, weil die Mitteilung der Anzahl der gleichzeitig zu kündigenden Arbeitnehmer nicht dem tatsächlichen Willen der Beklagten entsprach. Hierdurch könnte beim Betriebsrat ein unzutreffendes Bild über die Vergleichspersonen erzeugt und dieser auf eine "falsche Fährte" geführt worden sein.
3.
Da die Beklagte in der Hauptsache unterliegt, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.
Das Gericht misst der getroffenen Wertung der Sozialindikatoren grundsätzliche Bedeutung bei. Hieraus resultiert die nachstehende
Hennemann
Heinrich
Beßler
Gründe
1.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte hätte anstelle des Klägers den Arbeitnehmer K. kündigen müssen.
Zumindest zweitinstanzlich hat der Kläger die getroffene Sozialauswahl in Bezug auf diesen Arbeitskollegen ausdrücklich gerügt.
Im einzelnen:
a.
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 des KSchG gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, so der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung. Zu diesen Auswahlgesichtspunkten gehören zumindest drei Kriterien, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die gesetzlichen Unterhaltspflichten der – hinsichtlich ihrer vertraglichen Arbeitsaufgaben – vergleichbaren Arbeitnehmer desselben Betriebs.
In der Vergangenheit mag das Verständnis weit verbreitet gewesen zu sein, den beiden zeitbezogenen Kriterien, nämlich Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit, wegen des Gesichtspunkt eines erdienten "Besitzstandes" ein größeres Gewicht beizumessen als dem Merkmal der Unterhaltsverpflichtung. Diese besondere Betonung des Senioritätsgedankens mag in Perioden einer wirtschaftlichen Hochkonjunktur und der Vollbeschäftigung ihre Berechtigung gehabt haben, nicht aber mehr in diesem Maße in den jetzigen Zeiten stetig anwachsender und struktureller Arbeitslosigkeit. Zumindest ist in der Rechtsprechung nunmehr wohl die Meinung im Vordringen, dass den Kriterien der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters kein genereller und absoluter Vorrang mehr gegenüber dem der Unterhaltsverpflichtung beigemessen werden kann. Vielmehr ist je nach Lage des Einzelfalles der eine oder der andere Gesichtspunkt höher zu bewerten ist (APS-Kiel, § 1 KSchG, Rdz. 721; BAG 08.08.1985, Az.: 2 AZR 464/84 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III. 2. a. cc. der Gründe).
Es spricht keine Ausgangsvermutung für eine Nachrangigkeit des Gesichtspunktes der Unterhaltspflichten gegenüber den zeitbezogenen Auswahlkriterien. Die Daten sind vielmehr aufgrund der konkreten Umstände individuell gegeneinander abzuwägen.
b.
Allerdings ist einzuräumen, dass der Arbeitgeber in der Tat einen gewissen Wertungsspielraum hinsichtlich der Auswahlkriterien hat. Dies kommt durch die Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz KSchG zum Ausdruck, wonach soziale Gesichtspunkte nur "... ausreichend berücksichtigt ..." sein müssen. Er ist noch gewahrt, wenn die Sozialkriterien nur geringfügig unterschiedlich sind. Seine Grenze ist allerdings überschritten, wenn der gekündigte Arbeitnehmer in sozialer Hinsicht deutlich schutzbedürftiger ist; so liegt der Fall hier.
Der absolute Altersunterschied zwischen dem Kläger und seinem Kollegen ... ist wegen des relativen geringen Lebensalters beider Personen nicht von nennenswerter Bedeutung. Die Arbeitsmarktchancen eines ungelernten Arbeiters mögen im fortgeschrittenen Alter durchaus sinken, d. h., wenn ein Zustand erreicht wird, in dem die Leistungsfähigkeit spürbar nachlässt und die Krankheitsanfälligkeit deutlich steigt. Dies wird allgemein wohl allenfalls erst ab einem Alter jenseits der Vollendung des 45., eher noch nach dem 50. Lebensjahr bejaht werden können, nicht jedoch bereits ab einem Alter von 35 Jahren. Die benötigte körperliche Kondition und insbesondere das physische Durchhaltevermögen eines 35-Jährigen ist im allgemeinen von hoher Qualität. Ein signifikanter Leistungsabbau bei solchen Arbeitnehmern ist gegenüber einem um vier bis fünf Jahre jüngeren Kollegen generell nicht feststellbar und insbesondere im vorliegenden Fall tatsächlich nicht gegeben. Die Beklagte behauptet dies nicht. Insbesondere beruft sie sich nicht auf Leistungsunterschiede im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der bis zum Jahresende 2003 geltenden Fassung.
Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass die Arbeitsmarktchancen eines 35-jährigen angelernten oder ungelernten Arbeiters tendenziell schlechter sind als die eines um drei bis vier Jahre jüngeren Mitbewerbers. Sowohl im Alter von 31 als auch im Alter von 35 Jahren befindet man sich hinsichtlich der körperlichen Leistungsfähigkeit gewissermaßen im "besten Alter".
Dies spiegelt sich auch wieder in der Regelung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall beträgt sie sowohl für den Kläger, als auch für Herrn K zwei Monate zum Monatsende, da beide nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres eine Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf, aber weniger als acht Jahren aufweisen.
Der Altersunterschied beider Personen beträgt drei Jahre und etwa acht Monate, mithin weniger als 10% der von Gesetzes wegen erwarteten Lebensarbeitszeit: Die sogenannte Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt gemäß § 36 SGB VI 35 Jahre.
Dem gegenüber ist der Umfang der Unterhaltsverpflichtungen von Herrn K um 1/4 geringer als derjenige des Klägers. Er gibt vorliegend den Ausschlag.
Die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung erfährt eine besondere Bedeutung durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Diese Wertentscheidung fließt im Wege der sogenannten Drittwirkung der Grundrechte über die Generalklausel von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in die Abwägung der Auswahlkriterien ein. Dabei ist nicht nur die Unterhaltsverpflichtung an sich, sondern auch ihr quantitatives Ausmaß ein gewichtiges Indiz für die Heraushebung der sozialen und wirtschaftlichen Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers; dies zumindest dann, wenn, wie vorliegend, die übrigen beiden Auswahlkriterien weitgehend nivelliert bzw. wegen des relativ jungen Alters beider Vergleichspersonen nicht von nennenswerter Bedeutung sind.
Angesichts der Höhe der allfälligen Kosten für die Ernährung, Kleidung, Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung der ehegemeinschaftlichen Kinder des Klägers ist der Ansicht der Beklagten, sein drittes Kind schlage finanziell kaum zu Buche, nicht zu folgen. Die – im übrigen mit zunehmendem Kindesalter anwachsenden – Kosten werden auch nicht durch die staatliche Kindergeldförderung ausreichend aufgefangen.
2.
Nach alldem braucht nicht geklärt zu werden, ob erstinstanzlich überhaupt dem Auskunftsverlangen des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 2. Halbsatz KSchG entsprochen wurde, bzw. ob seine Erfüllung verspätet im Sinne von § 61 a Abs. 5 i. V. mit § 67 Abs. 2 ArbGG erfolgte.
Es kann auch offen bleiben, ob die Anhörung des Betriebsrates den Anforderungen von § 102 Abs. 1 BetrVG entspricht. Zweifel bestehen deswegen, weil die Mitteilung der Anzahl der gleichzeitig zu kündigenden Arbeitnehmer nicht dem tatsächlichen Willen der Beklagten entsprach. Hierdurch könnte beim Betriebsrat ein unzutreffendes Bild über die Vergleichspersonen erzeugt und dieser auf eine "falsche Fährte" geführt worden sein.
3.
Da die Beklagte in der Hauptsache unterliegt, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.
Das Gericht misst der getroffenen Wertung der Sozialindikatoren grundsätzliche Bedeutung bei. Hieraus resultiert die nachstehende
Hennemann
Heinrich
Beßler