Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 31.03.2004 – 12 Sa 92/03
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 23.10.2003 -Az.: 3 Ca 500/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 15.08.03 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger seit dem 01.03.03 bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.03.
Das Kündigungsschreiben enthält neben der summarischen Angabe des Kündigungsgrundes den Hinweis:
"Den Betriebsrat haben wir vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß gehört. Zu Ihrer Information ist die Anhörung in Kopie beigefügt...."
Die in Kopie beigefügte "Hausmitteilung" der Beklagten vom 06.08.2003 besteht aus zwei Seiten. Auf Seite 1 sind unter dem Betreff "Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG" die persönlichen Daten des Klägers, der Beschäftigungsbeginn, die Tätigkeitsart, die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war, und die Vergütungsgruppe angegeben, sowie die Ankündigung einer geplanten ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit zum 31.08.03.
Die zweite Seite enthält nachstehende Begründung:
"Herrn B wurden bei seiner Arbeitsaufnahme in unserem Hause verschiedene Projekte übertragen. Die Art und Weise der Aufgabenerledigung entspricht nicht den Erfordernissen der ihm übertragenen Stelle. Insbesondere bemängelt der Fachbereich:
– teilweise wurde den Projekten nur unzureichend Beachtung geschenkt
– die Kommunikation mit Projektpartnern kam zu kurz
– die Projektleitung wurde nicht im erforderlichen Umfang wahrgenommen
– trotz hoher Auslastung wurde keine entsprechende Rückmeldung an den Vorgesetzten gegeben, was im Ergebnis zu fehlender oder falscher Priorisierung führte.
Die von Herrn B besetzte Stelle erfordert eine hohes Maß an selbständigem verantwortungsvollem Handeln und ein aktives Gestalten der übertragenen Aufgaben. Der Fachbereich hat demgegenüber Defizite beim eigenständigen Ableiten des Handlungsbedarfes inklusive dem notwendigen Setzten von Prioritäten festgestellt. Außerdem wurde die Herausforderung in den Aufgaben teilweise nicht erkannt und die Verantwortung nicht umfassend wahrgenommen.
Um die Ziele des Fachbereiches und unseres Unternehmens zu erreichen, sind dynamische, Hindernisse und Probleme aktiv bewältigende Mitarbeiter erforderlich. Auf Grund der beschriebenen Defizite in der Aufgabenbewältigung sieht der Fachbereich keine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortzusetzen.
Wir bitten um Empfangsbestätigung und um Zustimmung zur Kündigung..."
Unter der anschließenden Rubrik mit der Überschrift "Empfangsbestätigung" ist maschinenschriftlich aufgeführt:
"Der Betriebsrat bestätigt hiermit, die obige Anhörung zur beabsichtigten Kündigung von Herrn B am... erhalten zu haben.
Mannheim, ...."
Auf der Datumszeile ist handschriftlich das Datum "07.08.03" eingetragen.
Vor diesen Ziffern befindet sich eine unkenntlich gemachte zweistellige Zahl. Darunter befindet sich eine Unterschrift über der Unterschriftenzeile "Betriebsratsvorsitzender"
Mit am 05.09.2003 bei Gericht eingegangener Schrift hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt, im wesentlichen mit der Begründung, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates werde mit Nichtwissen bestritten.
Der Klagschrift ist als Anlage das Kündigungsschreiben vom 15.08.2003, nicht aber auch die "Hausmitteilung" (Anhörungsbogen) vom 06.08.2003 beigefügt worden.
Im Gütetermin vom 29.09.2003 ist ein klagabweisendes Versäumnisurteil verkündet worden. Im Kammertermin über den Einspruch und die Hauptsache hat das Arbeitsgericht die streitige Betriebsratsanhörung und das Fehlen der hierauf bezogenen Unterlagen erörtert. Der Kläger ist bei seiner Form des Bestreitens geblieben. Die Beklagten hat auf den dem Kläger übersandten Anhörungsbogen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.10.2003 den Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen sei prozessordnungswidrig. Es handele sich vielmehr um eine Rechtsfrage, die nicht mit Nichtwissen bestritten werden könne. Der Kläger hätte zur angeblich nicht ordnungsgemäßen Anhörung Sachvortrag halten müssen und auch können, weil ihm die Kopie des Anhörungsbogens zusammen mit der Kündigung übersandt worden war. Gegen dieses am 10.11.03 zugestellte Urteil wehrt sich der Kläger mit seiner am 11.11.03 eingegangenen Berufung. In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.04 – die Frist hierzu ist innerhalb offener Frist bis zu diesem Tage verlängert worden – führt der Kläger aus, er habe sich zunächst darauf beschränken dürfen, die Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies habe sodann die Darlegungslast der Beklagten ausgelöst.
In ihrer Berufungserwiderung vom 04.03.2004 führt die Beklagte aus, die schriftliche Anhörung des Betriebsrates laut Hausmitteilung vom 06.08.2003 sei dem Betriebsrat ausweislich seiner schriftlichen Empfangsbestätigung am folgenden Tage zugegangen. Das Kündigungsschreiben sei nebst einer Kopie der vorerwähnten Hausmitteilung dem Kläger am 15.08.03 gegen Nachweis zugestellt worden.
Mit Gerichtsbeschluss vom 22.03.04 ist dem Klägervertreter auferlegt worden, bis spätestens 25.03.03 zur Berufungserwiderung Stellung zu nehmen. Dies hat er mit Schriftsatz vom 25.03.04 wie folgt getan:
Das durchgestrichene Datum auf der Empfangsbestätigung des Anhörungsbogens lasse darauf schließen, dass die Hausmitteilung erst am 14.07.03 zugegangen sei.
Die dem Betriebsrat gegebene Begründung für die Kündigung sei pauschal und unsubstantiiert. Zumindest sei der Betriebsrat falsch unterrichtet worden. Ihm sei nämlich nicht mitgeteilt worden, daß der Kläger noch am 04.08.2003 in einer Sitzung ein Konzeptpapier vorgelegt habe. Dies sei von den Teilnehmern kritiklos akzeptiert worden. Insbesondere sei der vom Kläger vorgeschlagene Projektplan bis Ende April 2004 ohne Einwand angenommen worden. Dem Betriebsrat sei verschwiegen worden, daß am 01.08.03 Herr H eine e-Mail an verschiedene Bereiche gesandt habe. Darin sei ausgeführt worden, daß der Kläger als Projektleiter durch Ablösung habe entlastet werden sollen. Mit einer weiteren e-Mail vom 04.08.03 habe der Bereichsleiter B 6 sich hiergegen gewandt, da die Tätigkeit des Klägers nicht zu beanstanden gewesen sei. In gleicher Weise habe der Bereichsleiter B 9 gegen einen Wechsel votiert und den Austausch des Klägers für falsch gehalten.
Noch am 14.05.2003 sei dem Kläger innerhalb der Probezeit fundiertes Fachwissen und ein ausgeprägtes Verständnis für die anstehenden Aufgaben attestiert worden. Weiter sei dem Betriebsrat vorenthalten worden, daß der Kläger zum 01.03.2003 eingestellt, aber nicht eingearbeitet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Behauptungen wird auf den vorerwähnten Schriftsatz verwiesen.
Der Kläger beantragt:
1.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 21.10.2003 AZ: 3 Ca 500/03 – wird abgeändert.
2.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.08.2003 nicht aufgelöst wurde.
Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung, u.a. mit der Begründung, der letzte Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.03.2004 sei verspätet, da erst gegen Abend des gleichen Tages, also weniger als eine Woche vor dem Kammertermin vom 31.03.2004, zugegangen. Der Kläger hätte seine Einwendungen innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist vorbringen müssen.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Hierbei wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er stillschweigend auch die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29.09.2003 beantragt.
a)
Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29.09.2003 zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen.
Der Kläger hätte nämlich den Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung motiviert, d. h. unter Angabe derjenigen Umstände, die in tatsächlicher Hinsicht gegen eine ordnungsgemäße Anhörung sprechen, bestreiten müssen. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen war demgegenüber unzulässig. Der spätere Vortrag des Klägers, mit dem dies nachgeholt wurde, war verspätet und daher zurückzuweisen.
Im einzelnen:
b)
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG hat der Arbeitgeber auch innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses dem Betriebsrat die Gründe für eine geplante ordentliche Kündigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Überlegungsfrist von einer Woche eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
Der gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmer kann die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung des Betriebsrates zunächst pauschal mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten (erste Stufe der sogenannten gestuften Darlegungs- und Beweislast), weil in der Regel die Komplexität der inhaltlichen und zeitlichen Umstände der Anhörung weder eigene Handlung, noch Gegenstand eigener Wahrnehmung des Arbeitnehmers sind. Dieses Bestreiten löst die prozessuale Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die Einzelheiten der Anhörung des Betriebsrates in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht substantiiert vorzutragen (zweite Stufe).
Hat der Arbeitgeber dies getan, genügt es nicht mehr, wenn der klagende Arbeitnehmer bei seinem undifferenzierten und pauschalen Bestreiten bleibt. Vielmehr hat er nunmehr deutlich zu machen, welche Angaben er für zutreffend hält und welche nicht; allerdings kann er den gesamten vom Arbeitgeber geschilderten Sachverhalt weiterhin mit Nichtwissen bestreiten, sofern er nur im einzelnen deutlich macht, daß und warum er mangels eigener Wahrnehmung den behaupteten Sachverhalt nicht kennt (dritte Stufe).
Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (23.06.1983 AZ: 2 AZR 15/82, zu 1, 2 der Gründe; 20.01.00 AZ: 2 AZR 378/99, zu II., 1 der Gründe; 16.03.00 AZ: 2 AZR 75/99, am Ende der Gründe; Raab in GK-BetrVG 7. Aufl., § 102 Anm. 88 m.w.N.).
c)
Der Kläger hat sich auf diese Rechtsprechung berufen und sowohl erstinstanzlich, als auch in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, die Beklagte habe bislang – d.h. bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsbegründungsfrist – inhaltlich auf das pauschale Bestreiten des Klägers nicht reagiert, sodaß er – wiederum bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – noch nicht in der Pflicht gewesen sei, auf Einzelheiten einzugehen.
Hier verkennt der Kläger allerdings die Bedeutung und die Tragweite der oben erwähnten Rechtsprechung. Sie setzt die Unkenntnis des Klägers über die inhaltlichen und zeitlichen Sachverhaltskomponenten des Anhörungsvorganges voraus. Im vorliegenden Fall ist jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufgeklärt worden, daß der Kläger bereits zusammen mit dem Kündigungsschreiben nicht nur eine Kopie des zweiseitigen Anhörungsbogens, sondern auch den ausgefüllten Rückläufer mit der vom Betriebsrat gegengezeichneten Empfangsbestätigung nebst Datum in Kopie erhalten hat. Dies hat ein Vergleich der von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Anlage B 2 mit dem Duplikat, welches der Kläger in seinem Besitz hat, ergeben. (Bis dahin ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass lediglich der Anhörungsbogen, nicht aber auch die ausgefüllte Empfangsbestätigung dem Kläger vorprozessual zugeleitet worden war).
Der Kläger hatte also bereits vor Klagerhebung Kenntnis all derjenigen Umstände, die inhaltlich und zeitlich den kompletten Vorgang der schriftlichen Anhörung ausmachten. Er hätte daher ohne weiteres sein Bestreiten bereits erstinstanzlich näher motivieren können nach Maßgabe der oben erwähnten dritten Stufe des Bestreitens.
Zwar hat der Kläger die Beteiligung des Betriebsrates selbst nicht direkt "wahrgenommen" im Sinne des Wortlautes von § 138 Abs. 4 ZPO, weil er bei Übergabe des Anhörungsbogens nicht zugegen war und dessen Inhalt nicht einsehen konnte. Aber seine Wahrnehmung bezog sich sehr wohl auf ihre urkundliche Dokumentation. Es würde dem Zweck der gestuften Darlegungslast widersprechen, bei einer derartigen Fallkonstellation ein Bestreiten mit Nichtwissen für zulässig zu halten. Es kann nach Ansicht der Kammer keinen Unterschied machen, ob die Offenbarung (Darlegung) der schriftlichen Anhörung des Betriebsrates im Prozess nach Klagerhebung erfolgt oder bereits im unmittelbar vorausgehenden Stadium, welches der Auslöser für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ist. Es wäre, wie das Bundesarbeitsgericht im ähnlichen Zusammenhang formuliert, eine "leere Förmelei" zu verlangen, dass diese Informationen nach Rechtshängigkeit noch einmal prozessual in den Prozess eingeführt werden.
d)
Hieraus folgt, daß der Kläger spätestens zur Zeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschrift in der Lage war, diejenigen Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Anhörung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vorzutragen, die er tatsächlich erst wenige Tage vor dem Kammertermin schriftsätzlich am 25.03.2004 förmlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Dieser Vortrag, welcher der dritten Stufe genügt, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass er nicht früher, d. h. innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist hätte vorgetragen werden können. Das Vorbringen war daher gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG als verspätet zurückzuweisen. Danach ist das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder wenn das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichtes die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Die erste Alternative – nachträgliches Entstehen – liegt ersichtlich nicht vor. Das neue Vorbringen des Klägers hätte, wenn es zugelassen worden wäre, den Rechtsstreit verzögert, weil die Beklagten sich zu Recht hierauf nicht eingelassen hat. Dieses verspätete Verbringen ist auch verschuldet. Dem Kläger waren die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bekannt. Sie sind im wesentlichen zutreffend, wenn einmal von der unzutreffenden Rechtsansicht abgesehen wird, die tatsächlichen Umstände der Betriebsratsanhörung seien eine "Rechtsfrage", welche dem Bestreiten nicht zugänglich sei.
Desweiteren kann der Kläger sich nicht darauf berufen, er sei durch das Berufungsgericht nicht durch einen Hinweisbeschluss gemäß § 139 Abs. 2 ZPO vor einem Überraschungsurteil gewarnt worden. Die Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil hatten diese Hinweisfunktion.
Es verfängt auch nicht der mögliche Einwand, das Berufungsgericht habe dem Kläger ausdrücklich eine Nachfrist bis zum 25.03.2004 gesetzt und hieran habe sich der Kläger gehalten. Dieser Umstand beseitigt nicht das Verschulden der Partei im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, weil bis zum Kammertermin für das Berufungsgericht nicht ersichtlich war, dass der Kläger bereits vor Klagerhebung auch um die zeitliche Komponente des Anhörungsbogens in Gestalt des Empfangsbekenntnisses positiv wusste.
2.
Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen. Hieraus resultiert die nachstehende Rechtsmittelbelehrung.
Hennemann
Beßler
Langenbach
Gründe
1.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Hierbei wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er stillschweigend auch die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29.09.2003 beantragt.
a)
Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29.09.2003 zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen.
Der Kläger hätte nämlich den Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung motiviert, d. h. unter Angabe derjenigen Umstände, die in tatsächlicher Hinsicht gegen eine ordnungsgemäße Anhörung sprechen, bestreiten müssen. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen war demgegenüber unzulässig. Der spätere Vortrag des Klägers, mit dem dies nachgeholt wurde, war verspätet und daher zurückzuweisen.
Im einzelnen:
b)
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG hat der Arbeitgeber auch innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses dem Betriebsrat die Gründe für eine geplante ordentliche Kündigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Überlegungsfrist von einer Woche eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
Der gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmer kann die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung des Betriebsrates zunächst pauschal mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten (erste Stufe der sogenannten gestuften Darlegungs- und Beweislast), weil in der Regel die Komplexität der inhaltlichen und zeitlichen Umstände der Anhörung weder eigene Handlung, noch Gegenstand eigener Wahrnehmung des Arbeitnehmers sind. Dieses Bestreiten löst die prozessuale Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die Einzelheiten der Anhörung des Betriebsrates in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht substantiiert vorzutragen (zweite Stufe).
Hat der Arbeitgeber dies getan, genügt es nicht mehr, wenn der klagende Arbeitnehmer bei seinem undifferenzierten und pauschalen Bestreiten bleibt. Vielmehr hat er nunmehr deutlich zu machen, welche Angaben er für zutreffend hält und welche nicht; allerdings kann er den gesamten vom Arbeitgeber geschilderten Sachverhalt weiterhin mit Nichtwissen bestreiten, sofern er nur im einzelnen deutlich macht, daß und warum er mangels eigener Wahrnehmung den behaupteten Sachverhalt nicht kennt (dritte Stufe).
Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (23.06.1983 AZ: 2 AZR 15/82, zu 1, 2 der Gründe; 20.01.00 AZ: 2 AZR 378/99, zu II., 1 der Gründe; 16.03.00 AZ: 2 AZR 75/99, am Ende der Gründe; Raab in GK-BetrVG 7. Aufl., § 102 Anm. 88 m.w.N.).
c)
Der Kläger hat sich auf diese Rechtsprechung berufen und sowohl erstinstanzlich, als auch in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, die Beklagte habe bislang – d.h. bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsbegründungsfrist – inhaltlich auf das pauschale Bestreiten des Klägers nicht reagiert, sodaß er – wiederum bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – noch nicht in der Pflicht gewesen sei, auf Einzelheiten einzugehen.
Hier verkennt der Kläger allerdings die Bedeutung und die Tragweite der oben erwähnten Rechtsprechung. Sie setzt die Unkenntnis des Klägers über die inhaltlichen und zeitlichen Sachverhaltskomponenten des Anhörungsvorganges voraus. Im vorliegenden Fall ist jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufgeklärt worden, daß der Kläger bereits zusammen mit dem Kündigungsschreiben nicht nur eine Kopie des zweiseitigen Anhörungsbogens, sondern auch den ausgefüllten Rückläufer mit der vom Betriebsrat gegengezeichneten Empfangsbestätigung nebst Datum in Kopie erhalten hat. Dies hat ein Vergleich der von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Anlage B 2 mit dem Duplikat, welches der Kläger in seinem Besitz hat, ergeben. (Bis dahin ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass lediglich der Anhörungsbogen, nicht aber auch die ausgefüllte Empfangsbestätigung dem Kläger vorprozessual zugeleitet worden war).
Der Kläger hatte also bereits vor Klagerhebung Kenntnis all derjenigen Umstände, die inhaltlich und zeitlich den kompletten Vorgang der schriftlichen Anhörung ausmachten. Er hätte daher ohne weiteres sein Bestreiten bereits erstinstanzlich näher motivieren können nach Maßgabe der oben erwähnten dritten Stufe des Bestreitens.
Zwar hat der Kläger die Beteiligung des Betriebsrates selbst nicht direkt "wahrgenommen" im Sinne des Wortlautes von § 138 Abs. 4 ZPO, weil er bei Übergabe des Anhörungsbogens nicht zugegen war und dessen Inhalt nicht einsehen konnte. Aber seine Wahrnehmung bezog sich sehr wohl auf ihre urkundliche Dokumentation. Es würde dem Zweck der gestuften Darlegungslast widersprechen, bei einer derartigen Fallkonstellation ein Bestreiten mit Nichtwissen für zulässig zu halten. Es kann nach Ansicht der Kammer keinen Unterschied machen, ob die Offenbarung (Darlegung) der schriftlichen Anhörung des Betriebsrates im Prozess nach Klagerhebung erfolgt oder bereits im unmittelbar vorausgehenden Stadium, welches der Auslöser für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ist. Es wäre, wie das Bundesarbeitsgericht im ähnlichen Zusammenhang formuliert, eine "leere Förmelei" zu verlangen, dass diese Informationen nach Rechtshängigkeit noch einmal prozessual in den Prozess eingeführt werden.
d)
Hieraus folgt, daß der Kläger spätestens zur Zeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschrift in der Lage war, diejenigen Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Anhörung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vorzutragen, die er tatsächlich erst wenige Tage vor dem Kammertermin schriftsätzlich am 25.03.2004 förmlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Dieser Vortrag, welcher der dritten Stufe genügt, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass er nicht früher, d. h. innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist hätte vorgetragen werden können. Das Vorbringen war daher gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG als verspätet zurückzuweisen. Danach ist das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder wenn das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichtes die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Die erste Alternative – nachträgliches Entstehen – liegt ersichtlich nicht vor. Das neue Vorbringen des Klägers hätte, wenn es zugelassen worden wäre, den Rechtsstreit verzögert, weil die Beklagten sich zu Recht hierauf nicht eingelassen hat. Dieses verspätete Verbringen ist auch verschuldet. Dem Kläger waren die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bekannt. Sie sind im wesentlichen zutreffend, wenn einmal von der unzutreffenden Rechtsansicht abgesehen wird, die tatsächlichen Umstände der Betriebsratsanhörung seien eine "Rechtsfrage", welche dem Bestreiten nicht zugänglich sei.
Desweiteren kann der Kläger sich nicht darauf berufen, er sei durch das Berufungsgericht nicht durch einen Hinweisbeschluss gemäß § 139 Abs. 2 ZPO vor einem Überraschungsurteil gewarnt worden. Die Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil hatten diese Hinweisfunktion.
Es verfängt auch nicht der mögliche Einwand, das Berufungsgericht habe dem Kläger ausdrücklich eine Nachfrist bis zum 25.03.2004 gesetzt und hieran habe sich der Kläger gehalten. Dieser Umstand beseitigt nicht das Verschulden der Partei im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, weil bis zum Kammertermin für das Berufungsgericht nicht ersichtlich war, dass der Kläger bereits vor Klagerhebung auch um die zeitliche Komponente des Anhörungsbogens in Gestalt des Empfangsbekenntnisses positiv wusste.
2.
Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen. Hieraus resultiert die nachstehende Rechtsmittelbelehrung.
Hennemann
Beßler
Langenbach