Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.06.2004 – 14 Sa 48/04
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim/HD vom 10.10.2003 – 10 Ca 317/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2003 ausgesprochenen Änderungskündigung, die zum 31.07.2003 wirksam werden soll.
Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit Handel mit Unterhaltungselektronik, sogenannter weißer Ware, Computern sowie Artikeln der Tele- und Bürokommunikation, Foto u. dgl. betreibt und zu diesem Zweck mehr als 90 Verkaufsfilialen errichtet hat.
Der Kläger, geboren am 24.01.1972, ist seit dem 01.08.1997 bei der Beklagten – bzw. ihrer Rechtsvorgängerin – in der Filiale ... beschäftigt. Zuletzt war der Kläger tätig als Computerverkäufer. Außerdem hatte er die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters inne. Vertragsgrundlage sind der Anstellungsvertrag vom 12.08.1997 sowie eine Vertragsänderung gemäß Schreiben der Beklagten vom 30.05.2004 (vgl. Vor Abl. 5 ff). Zuletzt, gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 30.05.2002, erhielt der Kläger ein monatliches Bruttogarantiegehalt i. H. von Euro 2.150,00 brutto, wobei die tarifliche Einstufung nach Gruppe II/6 erfolgen sollte. Wegen des übrigen Vertragsinhalts wird auf den Vertrag vom 12.08.1997 verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.04.2003, welchem ein Entwurf für einen geänderten Arbeitsvertrag (vgl. i. E Vor Abl. 13ff) beigefügt war, sprach die Beklagte die in Streit stehende, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung zum 31.07.2003 aus. Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot sieht u. a. eine Vergütung i. H. von monatlich Euro 1.650,00 brutto vor.
Hintergrund der in Streit stehenden Änderungskündigung ist eine von der Beklagten bundesweit initiierte Umgestaltung ihrer Verkaufsfilialen. Diese sollten vom Facheinzelhandel in reine Abverkaufsstellen umfunktioniert werden. Dem Kunden sollte ein – überdies deutlich reduziertes – Warensortiment zum Kauf ohne fachliche Beratung angeboten werden. Dieses Konzept sah in personeller Hinsicht vor, dass eine Verkaufsfiliale nur noch mit einem Marktleiter und einer (reduzierten) Anzahl von nachgeordneten Kräften besetzt sein sollte. Letztere sollten sämtliche anfallenden Funktionen im Bereich der Kassentätigkeit, der Pflege und des Nachfüllens der Ware, der Entgegennahme von Reklamationen sowie der Lagertätigkeit wahrnehmen. Zum Zwecke der Durchsetzung dieses Konzepts hatte die Beklagte mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat, so auch mit dem für die Filiale ... zuständigen Betriebsrat, einen Interessenausgleich abgeschlossen (vgl. Vereinbarung vom 13.02.2003, Vor Abl. 27ff).
Der Kläger hat das ihm gemachte Änderungsangebot nicht angenommen. Er hat bereits beim Arbeitsgericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 19.04.2003 geltend gemacht. U. a. hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zu einer Umsetzung des neuen unternehmerischen Konzeptes gekommen sei. Statt dessen habe der zuständige Marktleiter auch nach der Kündigung angeordnet, dass alles seinen gewohnten Gang zu nehmen habe. Der Kläger könne ohne weiteres in seinem angestammten Tätigkeitsfeld als Computerverkäufer weiter beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 nicht aufgelöst sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung gemachte Änderungsangebot sei nicht bestimmt genug. Auch sei die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 10.10.2003 Bezug genommen.
Die Beklagte macht mit der Berufung unverändert geltend, dass sie eine rechtswirksame Änderungskündigung ausgesprochen habe. Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichtes habe die Beklagte insbesondere zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers ausreichend vorgetragen. Bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31.07.2003 sei die beschlossene Umgestaltung der Fachfiliale vollzogen gewesen. In der Discountfiliale ... habe es seitdem keine Fachberater mehr gegeben, sondern nur noch Verkäufer mit Kassen- und zugleich Lagertätigkeiten. Hinsichtlich des dem Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung gemachten Änderungsangebotes handle es sich um die Weiterbeschäftigung auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz. Ein derartiger Arbeitsplatz habe bisher nicht existiert. Die Beklagte sei frei, selbst zu entscheiden, wie sie die materiellen Arbeitsbedingungen einer neu geschaffenen Stelle gestalten wolle, also auch hinsichtlich der Vergütungshöhe, der Arbeitszeit, arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge usw. Die materielle Ausgestaltung der neuen Arbeitsplätze sei nicht zu beanstanden, denn unter Berücksichtigung der fachlich einschlägigen Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen des Einzelhandels in Baden-Württemberg wäre für die neu geschaffenen Arbeitsplätze die Beschäftigungsgruppe II einschlägig. Während die tarifliche Grundvergütung dieser Gruppe Euro 1.305,00 brutto monatlich betragen habe, liege das einheitlich für alle Filialen, so auch dem Kläger, gemachte Angebot einer Vergütung i. H. von Euro 1.650,00 brutto darüber.
Die Beklagte beantragt
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage anzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu überprüfen. Handelt es sich wie im Streitfall um eine betriebsbedingte Änderungskündigung, so ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (ständige BAG-Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 12.11.1998 – 2 AZR 91/98, m.w.N.).
2.
Die in Streit stehende Änderungskündigung vom 19.04.2003 entspricht nicht den oben aufgeführten Voraussetzungen. Für die dem Kläger unterbreiteten neuen Vertragsbedingungen liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vor. Es mangelt vielmehr an der sozialen Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte dem Kläger für seinen künftigen Einsatz als umfassend einzusetzender Mitarbeiter einer Abverkaufsstelle lediglich Euro 1.650,00 brutto als Monatsverdienst angeboten hat.
a.
Tatsache ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgetragenen Umstrukturierung des Marktes in eine Abverkaufsstelle die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht entfallen ist. Denn unstreitig steht für den Kläger ein Arbeitsplatz zur Verfügung, der den umfassenden Einsatz im Bereich Kasse, Pflege/Nachfüllen von Ware, Annahme von Reklamationen sowie Lagertätigkeiten vorsieht. Diese geänderte Tätigkeit hätte die Beklagte dem Kläger ohne jegliche Vertragsänderung zuweisen können und müssen. Hierzu hätte es auch keiner Änderungskündigung bedurft. Denn § 2 Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.08.1997 enthält eine Versetzungsklausel, die die Zuweisung der "neuen" (entsprechend der Bezeichnung der Beklagten) Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts erlaubt.
b.
Die Beklagte hat dem Kläger aber im Wege der Änderungskündigung nicht nur die neue Tätigkeit angeboten. Das monatliche Festgehalt des Klägers soll zugleich von Euro 2.150,00 brutto auf Euro 1.650,00 brutto herabgesetzt werden. Für diese Gehaltsreduzierung gibt es keinen, insbesondere auch keinen betrieblichen Grund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
aa.
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen anderenfalls erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, nicht vor. Die Beklagte hat erst gar nicht geltend gemacht, die Unrentabilität des Gesamtbetriebes erfordere die Anpassung der Personalkosten der in den umgestalteten Filialen verbleibenden Mitarbeiter.
bb.
Die Beklagte hat sich vielmehr darauf berufen, einen neuen Arbeitsplatz geschaffen zu haben, den sie aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit neu dotieren dürfe. Die Befugnis, außerhalb bestehender tariflicher oder einzelvertraglicher Bindungen die von ihr zu zahlenden Entgelte bestimmen zu können, soll der Beklagten auch nicht streitig gemacht werden. Indes folgt hieraus keineswegs die soziale Rechtfertigung der in Streit stehenden Änderungskündigung. Denn insoweit ist maßgeblich, dass es gegenüber dem Kläger keinen Grund dafür gibt, sein Entgelt bei zwar geänderter, aber objektiv gleichwertiger Tätigkeit herabzusetzen.
Der Kläger erfüllte in seiner Tätigkeit als Computerverkäufer die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des fachlich einschlägigen Tarifvertrages über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg. Dementsprechend sind die Parteien auch von einer Eingruppierung des Klägers in Beschäftigungsgruppe II/6 ausgegangen. Allerdings betrug das Gehalt für einen Angestellten in Gruppe II/6 vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 Euro 1.915,00 brutto. Die vom Kläger zuletzt bezogenen Euro 2.150,00 brutto monatlich enthalten mithin einen übertariflichen Bestandteil. Weiter ist festzustellen, was insbesondere auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten entspricht, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz des umfassend zuständigen Angestellten in der Abverkaufsfiliale gleichermaßen die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des einschlägigen Tarifvertrages erfüllt. Eine sachliche Begründung dafür, weshalb der Kläger für diese neue gleichwertige Tätigkeit nunmehr nicht mehr entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die tarifliche Vergütung zuzüglich einer weiteren übertariflichen Vergütung erhalten soll, ist die Beklagte schuldig geblieben.
***
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten der Berufung.
Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen.
Witte
Ilg
Spanrunft
Gründe
1.
Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu überprüfen. Handelt es sich wie im Streitfall um eine betriebsbedingte Änderungskündigung, so ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (ständige BAG-Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 12.11.1998 – 2 AZR 91/98, m.w.N.).
2.
Die in Streit stehende Änderungskündigung vom 19.04.2003 entspricht nicht den oben aufgeführten Voraussetzungen. Für die dem Kläger unterbreiteten neuen Vertragsbedingungen liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vor. Es mangelt vielmehr an der sozialen Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte dem Kläger für seinen künftigen Einsatz als umfassend einzusetzender Mitarbeiter einer Abverkaufsstelle lediglich Euro 1.650,00 brutto als Monatsverdienst angeboten hat.
a.
Tatsache ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgetragenen Umstrukturierung des Marktes in eine Abverkaufsstelle die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht entfallen ist. Denn unstreitig steht für den Kläger ein Arbeitsplatz zur Verfügung, der den umfassenden Einsatz im Bereich Kasse, Pflege/Nachfüllen von Ware, Annahme von Reklamationen sowie Lagertätigkeiten vorsieht. Diese geänderte Tätigkeit hätte die Beklagte dem Kläger ohne jegliche Vertragsänderung zuweisen können und müssen. Hierzu hätte es auch keiner Änderungskündigung bedurft. Denn § 2 Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.08.1997 enthält eine Versetzungsklausel, die die Zuweisung der "neuen" (entsprechend der Bezeichnung der Beklagten) Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts erlaubt.
b.
Die Beklagte hat dem Kläger aber im Wege der Änderungskündigung nicht nur die neue Tätigkeit angeboten. Das monatliche Festgehalt des Klägers soll zugleich von Euro 2.150,00 brutto auf Euro 1.650,00 brutto herabgesetzt werden. Für diese Gehaltsreduzierung gibt es keinen, insbesondere auch keinen betrieblichen Grund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
aa.
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen anderenfalls erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, nicht vor. Die Beklagte hat erst gar nicht geltend gemacht, die Unrentabilität des Gesamtbetriebes erfordere die Anpassung der Personalkosten der in den umgestalteten Filialen verbleibenden Mitarbeiter.
bb.
Die Beklagte hat sich vielmehr darauf berufen, einen neuen Arbeitsplatz geschaffen zu haben, den sie aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit neu dotieren dürfe. Die Befugnis, außerhalb bestehender tariflicher oder einzelvertraglicher Bindungen die von ihr zu zahlenden Entgelte bestimmen zu können, soll der Beklagten auch nicht streitig gemacht werden. Indes folgt hieraus keineswegs die soziale Rechtfertigung der in Streit stehenden Änderungskündigung. Denn insoweit ist maßgeblich, dass es gegenüber dem Kläger keinen Grund dafür gibt, sein Entgelt bei zwar geänderter, aber objektiv gleichwertiger Tätigkeit herabzusetzen.
Der Kläger erfüllte in seiner Tätigkeit als Computerverkäufer die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des fachlich einschlägigen Tarifvertrages über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg. Dementsprechend sind die Parteien auch von einer Eingruppierung des Klägers in Beschäftigungsgruppe II/6 ausgegangen. Allerdings betrug das Gehalt für einen Angestellten in Gruppe II/6 vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 Euro 1.915,00 brutto. Die vom Kläger zuletzt bezogenen Euro 2.150,00 brutto monatlich enthalten mithin einen übertariflichen Bestandteil. Weiter ist festzustellen, was insbesondere auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten entspricht, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz des umfassend zuständigen Angestellten in der Abverkaufsfiliale gleichermaßen die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des einschlägigen Tarifvertrages erfüllt. Eine sachliche Begründung dafür, weshalb der Kläger für diese neue gleichwertige Tätigkeit nunmehr nicht mehr entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die tarifliche Vergütung zuzüglich einer weiteren übertariflichen Vergütung erhalten soll, ist die Beklagte schuldig geblieben.
***
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten der Berufung.
Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen.
Witte
Ilg
Spanrunft