Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2004 – 6 Sa 32/04

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 - 13 Ca 342/02 - abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin Ziff. 1 trägt 7 % der Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin Ziff. 2 trägt 80 % der Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin Ziff. 3 trägt 10 % der Kosten des Rechtsstreits. Die Kläger Ziff. 4 tragen 3 % der Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt ( § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

2

Die Kläger machen auch in zweiter Instanz im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung im Wege der Drittschuldnerklage von dem Beklagten angeblich nicht abgeführte gepfändete Lohnbestandteile ab November 1996 geltend, wobei insbesondere die Höhe des vom Beklagten als Drittschuldner an den Streitverkündeten = Schuldner zu zahlenden Arbeitseinkommens streitig ist.

3

Bezüglich der einzelnen gegen den Beklagten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Kläger 1 – 4 wird auf die diesbezügliche Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 Blatt 3 verwiesen.

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Der Beklagte wendet gegen das der Drittschuldnerklage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts, das ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Schuldners von 8.958,86 EUR abzüglich eines im Beschluss vom 31.03.2000 durch das Landgericht E. festgesetzten Selbstbehalts des Streitverkündeten in Höhe von DM 7.016,77 (= 3.587,62 EUR) von einem pfändbaren Betrag von 5.371,24 EUR annimmt und zu dem Ergebnis kommt, dass damit die Forderungen der Kläger in der Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 2000 hätten erfüllt werden können, im wesentlichen ein, die Klagen seien schon nicht schlüssig. Die Kläger berechneten ihre Ansprüche auf unterschiedliche Art. Zum einen werde vorgetragen, der Schuldner habe ein bestimmtes Einkommen bei dem Beklagten erzielt, sie ermittelten daraus den Nettobetrag und errechneten nach der Pfändungstabelle den pfändbaren Betrag. Andererseits behaupteten sie, der Schuldner habe als Architekt nach Auskunft der Architektenkammer S. ein bestimmtes Einkommen erzielen können und dieses sei deshalb zugrundezulegen. Oder sie errechneten aufgrund der Stundenaufschriebe aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte unter Zugrundelegung eines fiktiven Stundenlohns ein bestimmtes monatliches Einkommen. Die Kläger hätten bei ihren Berechnungen die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte nicht berücksichtigt, die dem Streitverkündeten entsprechende Freibeträge zugestanden hätten. Ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sei auch festzustellen, dass vom Beklagten nur bestimmte Beträge an den Streitverkündeten ausbezahlt worden seien, darüber hinausgehende verdeckte Auszahlungen seien nicht festgestellt worden.

5

Das Arbeitsgericht habe zwar die dem Streitverkündeten von den Gerichten zugestandenen Freibeträge berücksichtigt, es läge aber ein Monatseinkommen des Schuldners zugrunde, das dieser nicht bezogen habe, er berufe sich insoweit zu Unrecht auf § 850h ZPO. Das Arbeitsgericht sehe diese Vergütung ohne nähere Begründung für angemessen an.

6

Die von der Architektenkammer S. bestätigten Verdienste seien in ländlichen Bezirken nicht zu erlangen. Die allgemeinen Verhältnisse am Leistungsort seien zu berücksichtigen. Auch müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners miteinbezogen werden. Die übliche Vergütung für eine entsprechende Arbeitsleistung eines Architekten sei im fraglichen Bezirk nicht mit 7.000,00 bis 8.000,00 EUR pro Monat anzusetzen, sondern allenfalls mit der Hälfte. Der Beklagte habe in den betreffenden Zeiträumen auch keine Umsätze erzielt, die es ihm ermöglicht hätten, Herrn L. Beträge zu bezahlen, wie sie zuvor der Fall gewesen seien, insoweit habe auch eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten bestanden.

7

Der Beklagte habe dem Streitverkündeten die von ihm ausgewiesenen Beträge bezahlt, die auch keine geringfügige Entlohnung darstellten, da sie sich zwischen 7.000,00 und 9.000,00 DM bewegt hätten. Das Arbeitsgericht habe somit auch nicht festgestellt, dass eine unverhältnismäßig geringe Entlohnung vorliege. Wenn die Monatsbezüge des Streitverkündeten die ihm zugestandenen Freibeträge nicht überstiegen, so sei dies nicht die Angelegenheit des Beklagten. Auch könnten keine rückständigen Ansprüche aus einem verschleierten Arbeitsverhältnis gepfändet werden.

8

Nach allem könnten die Klagen keinen Erfolg haben.

9

Der Beklagte hat daher in der zweiten Instanz folgende Anträge gestellt:

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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 – 13 Ca 242/02 – wird abgeändert.

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2. Die Klage wird abgewiesen.

12

Die Kläger beantragen ,

13

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

14

Sie entgegnen, es sei unerheblich, ob der Beklagte an den Streitverkündeten verdeckte Auszahlungen geleistet habe oder nicht. Zu Recht lege das Arbeitsgericht einen Bruttomonatsverdienst als freier Architekt ausgehend von dem Urteil des Amtsgerichts Aalen vom 06.11.1996 von 8.958,86 EUR zugrunde. Die ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien zeitgleich mit dem Urteil ergangen. Der Beklagte trage nichts Konkretes zum Einkommen des Streitverkündeten vor. Es lägen genügend Anhaltspunkte vor, dass sich das Einkommen des Streitverkündeten nicht verringert habe. In den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten habe man Belege entdeckt, die auswiesen, dass der Streitverkündende im Oktober 1996 16.406,60 DM und im November 1996 21.822,36 DM erzielt habe. Er habe aber angegeben, dass keine pfändbaren Beträge vorhanden seien.

15

Vorrangig beriefen sich die Kläger weiterhin auf das Urteil des Amtsgerichts A. vom 06.11.1996, in dem ein Monatseinkommen des Streitverkündeten von 8.958,86 EUR festgestellt worden ist. Ein substanziiertes Bestreiten des Beklagten läge nur vor, wenn er zu den von den Klägern vorgetragenen Einkommensverhältnissen des Schuldners konkret Stellung nehme und angebe, was Herr L. tatsächlich verdient habe. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.04.2000 werde ein Arbeitslohn von 20,50 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer bei durchschnittlich 168 Stunden bestätigt. Der Beklagtenvertreter habe ab dem Jahr 2000 von 10.500,00 DM brutto gesprochen, zumindest davon sei ab 2000 auszugehen.

16

Die wirtschaftliche Lage des Beklagten könne entgegen seiner Darstellung nach den Zeitungsausschnitten vom 16.06.1999 und vom 09.12.1998 nicht schlecht gewesen sein. Der Streitverkündete habe auch nach 1996 noch mehr gearbeitet. Er habe immer vollzeitig nahezu mindestens 10 Stunden am Tag gearbeitet. Dies könnten die Mitarbeiter des Beklagten, die als Zeugen benannt würden, bestätigen.

17

Falls das Gericht das vom Amtsgericht A. festgestellte Einkommen nicht zugrundelegen wolle, sei von dem von der Architektenkammer S. ermittelten monatlichen Einkommen ab 1996 auszugehen.

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Aus diesen Gründen sei die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

19

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 – 13 Ca 342/02 – ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hatte auch Erfolg.

21

Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Klagen jeweils zulässig, denn die Kläger haben im Schriftsatz vom 03.01.2003 im erstinstanzlichen Verfahren, auf den im Berufungsverfahren Bezug genommen wurde, die Höhe der pfändbaren Beträge nach der Berechnungsmethode, die von der Höhe des Monatsverdienstes des Streitverkündeten nach Belegen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgeht, dargetan. Zwar haben die Kläger keine Hilfsberechnungen bezüglich der pfändbaren Beträge nach dem Prioritätsprinzip gemäß den anderen Berechnungsarten vorgelegt, es ist aber möglich, die Beträge den einzelnen Monaten zuzuordnen, so wie es auch das Arbeitsgericht, ausgehend von einem Monatsverdienst von 8.958,86 EUR vorgenommen hat, indem es entsprechend dem Prioritätsprinzip die von dem Beklagten an die einzelnen Kläger pro Monat zu entrichtenden Beträge aufgeführt hat.

22

Die Klagen waren aber unbegründet, denn die Kläger konnten nicht schlüssig dartun, von welchem Nettomonatsverdienst des Streitverkündeten aufgrund welcher Berechnungsgrundlage auszugehen ist.

23

Entgegen der Ansicht der Kläger ist nämlich bei dem pfändbaren Arbeitseinkommen gemäß den §§ 850 f ZPO das Nettoentgelt zugrundezulegen. Lohn- und Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß § 850e Abs. 1 ZPO von der Pfändung nicht betroffen, so dass nur das Nettoentgelt für den Zugriff des Gläubigers - unter Beachtung der Pfändungsverbote und –grenzen – zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der Steuern an das Finanzamt und der Sozialabgaben an die Krankenkasse als Einzugsstelle verpflichtet. Da die Kläger von der Arbeitnehmereigenschaft des Streitverkündeten ausgehen, ist nicht ersichtlich, wieso eine andere Berechnung möglich sein sollte.

24

Die erste Berechnung der Kläger, die auch vom Arbeitsgericht übernommen wurde, stellt auf den Betrag von 8.958,86 EUR (= 15.236,00 DM) im Urteil des Amtsgerichts A. vom 06.11.1996 ab, wobei diese Angaben keine verbindliche Festlegung des Monatsverdienstes des Streitverkündeten beinhalten, da zum einen die Urteilsgründe nicht in Rechtskraft erwachsen, zum anderen gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wurde, die letztlich zum Abschluss eines Vergleichs führte. Aber auch die Behauptung der Kläger, der Streitverkündete – nicht der Beklagte – habe diesen Betrag in seiner damaligen Berufungsbegründung vom 05.12.1996 unstreitig gestellt, trifft so nicht zu, denn der Schuldner führt auf Blatt 5 des Schriftsatzes vom 05.12.1996 aus, dass das Amtsgericht fälschlicherweise von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 15.236,00 DM und einem Steuerabzug von 1.749,00 DM ausgehe, d.h. er gibt den Monatsverdienst von 15.236,00 DM in brutto an, bei der Drittschuldnerklage ist aber, wie bereits ausgeführt wurde, der Nettoverdienst des Schuldners entscheidend. Somit kann dieser Ansatzpunkt nicht als vom Streitverkündeten zugestanden, angenommen werden. Auch das Arbeitsgericht geht in seinem Urteil Blatt 7 davon aus, dass es sich bei diesem Betrag um einen Bruttomonatsbezug des Streitverkündeten als freier Architekt beim Beklagten handele, der als angemessene Vergütung angesehen wird. Auch dabei wird übersehen, dass es sich insoweit um einen Bruttobetrag gehandelt hat, der bei Berechnung der pfändbaren Anteile nicht zugrundegelegt werden kann.

25

Eine weitere Berechnung der Kläger gründet auf einem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 10.05.2001, in dem ein Stundensatz von 64,50 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer bei 168 Arbeitsstunden angegeben worden ist. Weiter werden noch Beträge von 10.500,00 DM und 8.856,50 DM laut Abrechnung vom 28.11.2000 als Monatsverdienste genannt.

26

Diese Beträge können nicht zur Grundlage einer Entscheidung über die von dem Beklagten abzuführenden Beträge an die Gläubiger des Streitverkündeten genommen werden, da jeweils aus punktuellen Abrechnungen bzw. Schriftsätzen des Streitverkündeten oder des Beklagten in anderen Verfahren ausgegangen wird, die zum einen widersprüchlich sind und zum anderen keine Rückschlüsse auf die pfändbaren Beträge seit Oktober 1996 zulassen. Ebenso kann der Vortrag der Kläger im letzten Schriftsatz vom 07.07.2004, der Streitverkündete habe immer vollzeitig, ja nahezu mindestens 10 Stunden am Tag gearbeitet, dies könnten die Mitarbeiter des Beklagten bestätigen, nicht zum Erfolg führen. Diese Angaben sind weder bezüglich der Zeiträume – die Kläger verlangen Beträge seit Oktober 1996 – noch bezüglich der am einzelnen Arbeitstag geleistete Stunden so konkret, dass nicht von einem Ausforschungsbeweis bei Vernehmung der benannten Zeugen ausgegangen werden müsste.

27

Auch die Aufstellung des Verdienstes des Streitverkündeten nach Belegen in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genügt nicht den Anforderungen, die an eine substanziierte Darlegung gestellt werden müssen, zudem betreffen auch sie nur einzelne Zeiträume. Da im übrigen die Richtigkeit dieser Behauptungen von dem Beklagten bestritten worden ist, hätte es an dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger gelegen, entsprechende Beweismittel vorzutragen, wozu der Bezug auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nicht ausreicht.

28

Es ist den Klägern zuzugeben, dass begründete Zweifel an der Behauptung des Beklagten bestehen, der Streitverkündete habe in den ganzen Jahren immer nur in der Höhe Monatseinkünfte von ihm bezogen, wie seinem Selbstbehalt entsprochen habe, auch wenn der Beklagte die entsprechenden Rechnungen und Abrechnungen vorgelegt hat. Da aber von den Klägern nicht schlüssig und nachprüfbar dargetan werden konnte, welche Beträge der Streitverkündete während der vergangenen Jahre von dem Beklagten bezogen hat, und sich auch in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren keine „Schwarzgeldzahlungen“ ergeben haben, konnten die aus den einzelnen Verfahren herangezogenen punktuellen Angaben nicht zu einer Verurteilung des Beklagten führen.

29

Es bestehen auch keine Ansprüche der Kläger auf sogenanntes „verschleiertes Arbeitseinkommen“ nach § 850h Abs. 2 ZPO. Danach gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet, wenn der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen. Durch diese Vorschrift soll die Befriedigung des Gläubigers ermöglicht werden, wenn der Schuldner für eine Dienstleistung zwar keinen Vergütungsanspruch gegen den Empfänger der Dienste hat, die Umstände aber eine Nichtbefriedigung des Gläubigers als grob unbillig und andererseits die Zahlung eines Entgelts für die Arbeitsleistung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Entsprechendes gilt, wenn nur eine im Verhältnis zur üblichen Vergütung unangemessen niedrige vereinbart ist. § 850h Abs. 2 ZPO erfasst alle Fälle unbelohnter oder gering vergüteter tatsächlicher Dienstleistung. Bei der Feststellung, welche Vergütung angemessen wäre, ist vom Tariflohn oder der üblichen Vergütung für solche Dienstleistungen auszugehen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten kann ebenso zu berücksichtigen sein. Wenn dieser wegen schlechter Vermögenslage zur Zahlung des Tariflohns oder der ortsüblichen Vergütung völlig außerstande oder nicht ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz und derjenigen der Familie imstande wäre, wäre es unbillig, ihm solche Leistungen aufzuerlegen. Ebenso ist bei der Festsetzung der Vergütung neben dem Wert der Arbeitsleistung die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen (Zöller ZPO 24. Auflage Rn 3 zu § 850h ZPO).

30

Voraussetzung zur Anwendung dieser Vorschrift wäre aber, dass die Kläger die vom Streitverkündeten gegenüber dem Beklagten erbrachten Arbeitsleistungen im einzelnen darlegen würden, da der Beklagte vorträgt, der Kläger arbeite nicht in vollem Umfang für ihn, sondern erbringe nur die ihm auch vergüteten Leistungen. Auch hierzu haben die Kläger unterschiedliche Behauptungen über den Umfang der Arbeitsleistung des Schuldners für den Beklagten aufgestellt, ausgehend von Angaben und Schriftsätzen in den verschiedenen Verfahren, die zwischen den Klägern und dem Beklagten bzw. dem Streitverkündeten stattgefunden haben. Auch der letzte Vortrag der Kläger, dass der Streitverkündete in Vollzeit bzw. mindestens 10 Stunden am Tag für den Beklagten beschäftigt sei, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer substanziierten Darlegung, auch hier würde eine Beweisaufnahme auf einen Ausforschungsbeweis der Zeugen hinauslaufen. Im übrigen ist auch die Länge des Anspruchszeitraums zu berücksichtigen und die sich daraus ergebenden Veränderungen. So hat der Beklagte auch vorgetragen, dass der Schuldner nicht mehr im früheren Umfang für ihn tätig werde, zum einen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Beklagten, zum anderen aber auch wegen der vielen Gläubiger des Schuldners. Wenn der Schuldner aber wegen seiner Zahlungsverpflichtungen und der zahlreichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich seines Arbeitseinkommens nur noch in dem Umfang arbeitet, dass er nur noch den pfändungsfreien Betrag verdient, der durch den Beschluss des Landgerichts E. vom 31.03.2000 auf DM 7.016,77 = 3.587,62 EUR festgesetzt wurde, so wie es der Beklagte behauptet, wäre kein Betrag abzuführen gewesen, selbst wenn das Missfallen der Gläubiger verständlich wäre.

31

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass trotz der berechtigten Zweifel der Kläger an dem vom Streitverkündeten und dem Beklagten angegebenen Monatsverdienst die Voraussetzungen für verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850h Abs. 2 ZPO ebenso wenig dargetan worden sind wie die Bezahlung von „Schwarzgeld“ an den Schuldner von Seiten des Beklagten. Die Heranziehung von punktuellen Angaben aus den verschiedenen Verfahren genügt nicht den Erfordernissen an eine substanziierte Darlegung, wie ausgeführt wurde.

32

Auf die Berufung des Beklagten war somit das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100 Abs. 1 ZPO.

34

gez.: Stolz,….. gez.: Beiermeister,….. gez.: Klein,…..

Gründe

20

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 – 13 Ca 342/02 – ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hatte auch Erfolg.

21

Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Klagen jeweils zulässig, denn die Kläger haben im Schriftsatz vom 03.01.2003 im erstinstanzlichen Verfahren, auf den im Berufungsverfahren Bezug genommen wurde, die Höhe der pfändbaren Beträge nach der Berechnungsmethode, die von der Höhe des Monatsverdienstes des Streitverkündeten nach Belegen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgeht, dargetan. Zwar haben die Kläger keine Hilfsberechnungen bezüglich der pfändbaren Beträge nach dem Prioritätsprinzip gemäß den anderen Berechnungsarten vorgelegt, es ist aber möglich, die Beträge den einzelnen Monaten zuzuordnen, so wie es auch das Arbeitsgericht, ausgehend von einem Monatsverdienst von 8.958,86 EUR vorgenommen hat, indem es entsprechend dem Prioritätsprinzip die von dem Beklagten an die einzelnen Kläger pro Monat zu entrichtenden Beträge aufgeführt hat.

22

Die Klagen waren aber unbegründet, denn die Kläger konnten nicht schlüssig dartun, von welchem Nettomonatsverdienst des Streitverkündeten aufgrund welcher Berechnungsgrundlage auszugehen ist.

23

Entgegen der Ansicht der Kläger ist nämlich bei dem pfändbaren Arbeitseinkommen gemäß den §§ 850 f ZPO das Nettoentgelt zugrundezulegen. Lohn- und Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß § 850e Abs. 1 ZPO von der Pfändung nicht betroffen, so dass nur das Nettoentgelt für den Zugriff des Gläubigers - unter Beachtung der Pfändungsverbote und –grenzen – zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der Steuern an das Finanzamt und der Sozialabgaben an die Krankenkasse als Einzugsstelle verpflichtet. Da die Kläger von der Arbeitnehmereigenschaft des Streitverkündeten ausgehen, ist nicht ersichtlich, wieso eine andere Berechnung möglich sein sollte.

24

Die erste Berechnung der Kläger, die auch vom Arbeitsgericht übernommen wurde, stellt auf den Betrag von 8.958,86 EUR (= 15.236,00 DM) im Urteil des Amtsgerichts A. vom 06.11.1996 ab, wobei diese Angaben keine verbindliche Festlegung des Monatsverdienstes des Streitverkündeten beinhalten, da zum einen die Urteilsgründe nicht in Rechtskraft erwachsen, zum anderen gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wurde, die letztlich zum Abschluss eines Vergleichs führte. Aber auch die Behauptung der Kläger, der Streitverkündete – nicht der Beklagte – habe diesen Betrag in seiner damaligen Berufungsbegründung vom 05.12.1996 unstreitig gestellt, trifft so nicht zu, denn der Schuldner führt auf Blatt 5 des Schriftsatzes vom 05.12.1996 aus, dass das Amtsgericht fälschlicherweise von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 15.236,00 DM und einem Steuerabzug von 1.749,00 DM ausgehe, d.h. er gibt den Monatsverdienst von 15.236,00 DM in brutto an, bei der Drittschuldnerklage ist aber, wie bereits ausgeführt wurde, der Nettoverdienst des Schuldners entscheidend. Somit kann dieser Ansatzpunkt nicht als vom Streitverkündeten zugestanden, angenommen werden. Auch das Arbeitsgericht geht in seinem Urteil Blatt 7 davon aus, dass es sich bei diesem Betrag um einen Bruttomonatsbezug des Streitverkündeten als freier Architekt beim Beklagten handele, der als angemessene Vergütung angesehen wird. Auch dabei wird übersehen, dass es sich insoweit um einen Bruttobetrag gehandelt hat, der bei Berechnung der pfändbaren Anteile nicht zugrundegelegt werden kann.

25

Eine weitere Berechnung der Kläger gründet auf einem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 10.05.2001, in dem ein Stundensatz von 64,50 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer bei 168 Arbeitsstunden angegeben worden ist. Weiter werden noch Beträge von 10.500,00 DM und 8.856,50 DM laut Abrechnung vom 28.11.2000 als Monatsverdienste genannt.

26

Diese Beträge können nicht zur Grundlage einer Entscheidung über die von dem Beklagten abzuführenden Beträge an die Gläubiger des Streitverkündeten genommen werden, da jeweils aus punktuellen Abrechnungen bzw. Schriftsätzen des Streitverkündeten oder des Beklagten in anderen Verfahren ausgegangen wird, die zum einen widersprüchlich sind und zum anderen keine Rückschlüsse auf die pfändbaren Beträge seit Oktober 1996 zulassen. Ebenso kann der Vortrag der Kläger im letzten Schriftsatz vom 07.07.2004, der Streitverkündete habe immer vollzeitig, ja nahezu mindestens 10 Stunden am Tag gearbeitet, dies könnten die Mitarbeiter des Beklagten bestätigen, nicht zum Erfolg führen. Diese Angaben sind weder bezüglich der Zeiträume – die Kläger verlangen Beträge seit Oktober 1996 – noch bezüglich der am einzelnen Arbeitstag geleistete Stunden so konkret, dass nicht von einem Ausforschungsbeweis bei Vernehmung der benannten Zeugen ausgegangen werden müsste.

27

Auch die Aufstellung des Verdienstes des Streitverkündeten nach Belegen in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genügt nicht den Anforderungen, die an eine substanziierte Darlegung gestellt werden müssen, zudem betreffen auch sie nur einzelne Zeiträume. Da im übrigen die Richtigkeit dieser Behauptungen von dem Beklagten bestritten worden ist, hätte es an dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger gelegen, entsprechende Beweismittel vorzutragen, wozu der Bezug auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nicht ausreicht.

28

Es ist den Klägern zuzugeben, dass begründete Zweifel an der Behauptung des Beklagten bestehen, der Streitverkündete habe in den ganzen Jahren immer nur in der Höhe Monatseinkünfte von ihm bezogen, wie seinem Selbstbehalt entsprochen habe, auch wenn der Beklagte die entsprechenden Rechnungen und Abrechnungen vorgelegt hat. Da aber von den Klägern nicht schlüssig und nachprüfbar dargetan werden konnte, welche Beträge der Streitverkündete während der vergangenen Jahre von dem Beklagten bezogen hat, und sich auch in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren keine „Schwarzgeldzahlungen“ ergeben haben, konnten die aus den einzelnen Verfahren herangezogenen punktuellen Angaben nicht zu einer Verurteilung des Beklagten führen.

29

Es bestehen auch keine Ansprüche der Kläger auf sogenanntes „verschleiertes Arbeitseinkommen“ nach § 850h Abs. 2 ZPO. Danach gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet, wenn der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen. Durch diese Vorschrift soll die Befriedigung des Gläubigers ermöglicht werden, wenn der Schuldner für eine Dienstleistung zwar keinen Vergütungsanspruch gegen den Empfänger der Dienste hat, die Umstände aber eine Nichtbefriedigung des Gläubigers als grob unbillig und andererseits die Zahlung eines Entgelts für die Arbeitsleistung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Entsprechendes gilt, wenn nur eine im Verhältnis zur üblichen Vergütung unangemessen niedrige vereinbart ist. § 850h Abs. 2 ZPO erfasst alle Fälle unbelohnter oder gering vergüteter tatsächlicher Dienstleistung. Bei der Feststellung, welche Vergütung angemessen wäre, ist vom Tariflohn oder der üblichen Vergütung für solche Dienstleistungen auszugehen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten kann ebenso zu berücksichtigen sein. Wenn dieser wegen schlechter Vermögenslage zur Zahlung des Tariflohns oder der ortsüblichen Vergütung völlig außerstande oder nicht ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz und derjenigen der Familie imstande wäre, wäre es unbillig, ihm solche Leistungen aufzuerlegen. Ebenso ist bei der Festsetzung der Vergütung neben dem Wert der Arbeitsleistung die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen (Zöller ZPO 24. Auflage Rn 3 zu § 850h ZPO).

30

Voraussetzung zur Anwendung dieser Vorschrift wäre aber, dass die Kläger die vom Streitverkündeten gegenüber dem Beklagten erbrachten Arbeitsleistungen im einzelnen darlegen würden, da der Beklagte vorträgt, der Kläger arbeite nicht in vollem Umfang für ihn, sondern erbringe nur die ihm auch vergüteten Leistungen. Auch hierzu haben die Kläger unterschiedliche Behauptungen über den Umfang der Arbeitsleistung des Schuldners für den Beklagten aufgestellt, ausgehend von Angaben und Schriftsätzen in den verschiedenen Verfahren, die zwischen den Klägern und dem Beklagten bzw. dem Streitverkündeten stattgefunden haben. Auch der letzte Vortrag der Kläger, dass der Streitverkündete in Vollzeit bzw. mindestens 10 Stunden am Tag für den Beklagten beschäftigt sei, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer substanziierten Darlegung, auch hier würde eine Beweisaufnahme auf einen Ausforschungsbeweis der Zeugen hinauslaufen. Im übrigen ist auch die Länge des Anspruchszeitraums zu berücksichtigen und die sich daraus ergebenden Veränderungen. So hat der Beklagte auch vorgetragen, dass der Schuldner nicht mehr im früheren Umfang für ihn tätig werde, zum einen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Beklagten, zum anderen aber auch wegen der vielen Gläubiger des Schuldners. Wenn der Schuldner aber wegen seiner Zahlungsverpflichtungen und der zahlreichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich seines Arbeitseinkommens nur noch in dem Umfang arbeitet, dass er nur noch den pfändungsfreien Betrag verdient, der durch den Beschluss des Landgerichts E. vom 31.03.2000 auf DM 7.016,77 = 3.587,62 EUR festgesetzt wurde, so wie es der Beklagte behauptet, wäre kein Betrag abzuführen gewesen, selbst wenn das Missfallen der Gläubiger verständlich wäre.

31

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass trotz der berechtigten Zweifel der Kläger an dem vom Streitverkündeten und dem Beklagten angegebenen Monatsverdienst die Voraussetzungen für verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850h Abs. 2 ZPO ebenso wenig dargetan worden sind wie die Bezahlung von „Schwarzgeld“ an den Schuldner von Seiten des Beklagten. Die Heranziehung von punktuellen Angaben aus den verschiedenen Verfahren genügt nicht den Erfordernissen an eine substanziierte Darlegung, wie ausgeführt wurde.

32

Auf die Berufung des Beklagten war somit das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100 Abs. 1 ZPO.

34

gez.: Stolz,….. gez.: Beiermeister,….. gez.: Klein,…..