Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 19.07.2004 – 14 TaBV 4/03

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des BR wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim/HD vom 10.01.2003 – 6 BV 18/02 – abgeändert:

Der Antrag der AGin, die vom BR verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Frau D G zu ersetzen, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Erteilung der Zustimmung des Beteiligten Ziff. 2 (BR) zur Einstellung der Arbeitnehmerin D G als Mitarbeiterin in der Abteilung technischer Service, Eingruppierung entsprechend Vergütungsgruppe VI b BAT.

I.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der ... (... H). Die ... befasst sich schwerpunktmäßig mit der Förderung behinderter Menschen im Bereich der Bildung und Ausbildung und unterhält entsprechende Einrichtungen. Die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin (AGin) ist ein Dienstleistungsunternehmen der überbetrieblichen Berufsausbildung überwiegend für behinderte junge Menschen mit medizinischen, therapeutischen, psychologischen, sozialpädagogischen und pflegerischen Serviceangeboten.

3

Die Abteilung technischer Service ist zuständig für Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, die an den von der AGin genutzten (eigenen und gemieteten) Immobilien sowie an Immobilien von mitbetreuten Schwesterunternehmen anfallen. Dies sind etwa neben dem Berufsbildungswerk eine Schule, ein Krankenhaus sowie Wohnheime, hinzu kommen entsprechende Immobilien von Schwesterunternehmen. Abteilungsleiter ist ein Herr S. Für Frau D G ist eine Stellvertreterin vorgesehen. Außerdem sind drei weitere Sachbearbeiterinnen in der Abteilung.

4

Eine Ausschreibung der in Streit stehenden Stelle erfolgte am 01.07.2002 (Stellenbeschreibung Nr. 31/02). Auszugsweise lautet der Inhalt der Stellenausschreibung wie folgt:

5

Das Aufgabengebiet umfasst:

6

alle anfallenden Sekretariatsarbeiten,

7

Auftragsabrechnung,

8

Kostenkontrolle,

9

Rechnungsprüfung.

10

Wir erwarten:

11

einen IHK-Abschluss im kaufmännischen Bereich oder eine abgeschlossene Ausbildung als Bankkauffrau/mann mit Berufserfahrung,

12

Erfahrungen mit MS Office und SAP-R3,

13

sicheres, teamorientiertes Auftreten sowie eine hohe Belastbarkeit und Zuverlässigkeit.

II.

14

Die AGin beantragte mit Schreiben vom 07.08.2002 (vgl. Vor.A. Bl. 5) beim BR die Zustimmung zur Einstellung der Frau D G Der BR verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 13.08.2002 (vgl. Vor.A. Bl. 6/7). Seinen "Widerspruch" hat der BR u. a. wie folgt begründet:

15

"Die Stelle wurde zu 100% ausgeschrieben. Eine Teilzeitstelle wurde von der Abteilungsleitung abgelehnt, obwohl Frau H und Frau Sch und Herr L auch an einer Teilzeitstelle Interesse gehabt haben. Durch die Ablehnung der Teilzeitmöglichkeit wurden die behinderten Bewerberinnen nicht nur benachteiligt, es wurde auch direkt gegen ein Gesetz verstoßen.

16

Weiterhin rügt der Betriebsrat, dass die Stelle nicht entsprechend in anderen Betrieben ausgeschrieben wurde, wie es die neu abgeschlossene Betriebsvereinbarung vorsieht."

17

Bereits mit Ausschreibung vom 12.02.2002 (Stellenausschreibung Nr. 9/02, ABl. 69) hatte die Arbeitgeberin eine entsprechende Stelle – "Bearbeiter/in für unseren technischen Service" – ausgeschrieben und hierauf beim BR die Zustimmung zur Einstellung von Frau D G beantragt gehabt. Diesbezüglich hatte der BR bereits am 27.06.2002 (vgl. Vor.A. Bl. 12 ff) die Zustimmung verweigert. Die AGin beendete diesen Stellenbesetzungsvorgang. Es folgte die Stellenausschreibung vom 01.07.2002.

18

Mit Schriftsatz vom 06.09.2002 hat die AGin sodann beim Arbeitsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Frau G zu ersetzen. Gleichzeitig ist ein Dringlichkeitsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellt worden.

19

Das Arbeitsgericht hat den gestellten Anträgen mit Beschluß vom 10.01.2003 in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der Zustimmungsersetzung hat sich das Arbeitsgericht den von der Arbeitgeberin vorgebrachten Argumenten angeschlossen. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Ziff. 5 BetrVG nicht darin gesehen werden könne, dass die Stelle nicht als Teilzeitarbeitsplatz gem. § 7 Abs. 1 TzBfG ausgeschrieben gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Stelle als Teilzeitarbeitsplatz geeignet wäre. Auch habe der BR ohne Erfolg einen Verstoß gegen die BV "Stellenausschreibungen über Internet/... Intranet vom 23.02.2002" beanstandet. Denn das in der BV vorgesehene Internetportal sei erst nach dem 01.07.2002 eingerichtet gewesen.

20

Zur näheren Sachverhaltsdarstellung wird im Übrigen auf den arbeitsgerichtlichen Beschluß vom 10.01.2003 Bezug genommen.

21

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde wendet sich der BR gegen die erstinstanzliche Zustimmungsersetzung. Der BR macht unverändert geltend, dass er seine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG auf die unterbliebene Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz habe stützen dürfen. Darüber hinaus sei der betreffende Arbeitsplatz auch ohne weiteres teilzeitgeeignet.

III.

1.

22

Mit Stellenausschreibung vom 21.10.2003 (Stellenausschreibung Nr. 36/03) hat die AGin erneut die Stelle der Mitarbeiter/in für die Abteilung technischer Service ausgeschrieben (vgl. ABl. 105). Hierbei hat die AGin die vom BR bezüglich der Ausschreibung vom 01.07.2002 beanstandeten formellen Mängel beseitigt: Die Stelle wurde dieses Mal als teilzeitgeeignet ausgeschrieben, des weiteren ist die Form der BV "Stellenausschreibungen über Internet/... Intranet" vom 23.02.2002 eingehalten. Mit Schreiben vom 11.12.2003 hat die AGin hierzu beim BR erneut die Zustimmung zur Einstellung der Frau D G beantragt (vgl. Abl. 113). Der BR hat wiederum, mit Schreiben vom 17.12.2003 (vgl. Bl. 114/115 der Akten), seine Zustimmung verweigert.

23

Im Schreiben des BR vom 17.12.2003 heißt es u. a. wie folgt:

24

"...

25

2.

26

Die beabsichtigte personelle Maßnahme stellt einen Versuch dar, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten gem. § 99 BetrVG zu umgehen. Der Betriebsrat hat in der Angelegenheit "Einstellung G vom 27.06.2002" zurecht die Zustimmung zur Einstellung verweigert. Diese Sache ist vor dem LAG anhängig. Der Arbeitgeber hatte damals auf die Einstellung von Frau G bestanden, obwohl laut Stellungnahme der SBV Bewerbungen geeignete schwerbehinderte Menschen vorlagen. Dass die Geschäftsführung den gleichen Vorgang erneut zur Zustimmung vorlegt und wiederum geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen übergeht, ist nach unserer Überzeugung nicht nur nicht zulässig, sondern spricht auch für sich.

27

...

28

4.

29

Die personelle Maßnahme verstößt auch gegen die BV Auswahlrichtlinie. Dort ist ausgeführt, dass bei Eignung schwerbehinderte Mitbewerberinnen bevorzugt einzustellen sind. In diesem Fall kann die "interne" Bewerbung von Frau G nicht akzeptiert werden, da die Einstellung von Frau G vom 1.9.02 nicht rechtskräftig bzw. ohne Zustimmung des Betriebsrates oder der Zustimmungsersetzung des Arbeitsgerichts erfolgt ist.

30

Abschließend schlägt der Betriebsrat vor, eine der schwerbehinderten Mitbewerberinnen einzustellen."

31

Am 08.01.2003 haben die Verfahrensbeteiligten eine Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien bei personellen Maßnahmen abgeschlossen (vgl. ABl. 117 bis 119). In dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. geregelt:

32

"In einem Auswahlverfahren, in dem Bewerbungen innerbetrieblicher und externer Bewerber eingehen, werden innerbetriebliche Bewerber, die sich innerhalb einer hierfür gesetzten Frist beworben haben, dann bevorzugt vor externen Bewerbern berücksichtigt werden, wenn sie hinsichtlich des vorgesehenen Tätigkeitsbereiches über die erforderlichen fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügen.

33

...

34

In Abweichung von dieser Regelung kann ein externer Bewerber vor einem internen Bewerber berücksichtigt werden, wenn dieser hinsichtlich des vorgesehenen Tätigkeitsbereiches über besondere oder sonst über für von ihm zu verrichtende Tätigkeiten nützliche fachliche oder persönliche Fähigkeiten und/oder Kenntnisse verfügt.

35

...

36

§ 3 Vorrang schwerbehinderter Menschen

37

Liegen fristgerechte Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vor, so finden zunächst im internen und sodann im externen Auswahlverfahren gegenüber nicht schwerbehinderten Bewerbern die Regelungen des § 2 Abs. 2 entsprechend Anwendung."

38

Mit Schriftsatz vom 10.02.2004 hat die AGin beim Arbeitsgericht ein weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, und zwar bzgl. ihres an den BR gerichteten Antrages vom 11.12.2003 und der Zustimmungsverweigerung gem. Betriebsratsschreiben vom 17.12.2003. Zusätzlich, mit Antragserweiterungsschriftsatz vom 12.03.2004, hat die AGin beim Arbeitsgericht einen Dringlichkeitsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellt.

39

Parallel hierzu hat die AGin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Schriftsatz eingereicht (Schriftsatz vom 29.03.2004), mit welchem sie Erledigung des Rechtsstreits erklärt hat. Zur Begründung ihrer Auffassung hat die AGin eine mit Frau D G unter dem 01.03.2004 getroffene schriftliche Vereinbarung vorgelegt (vgl. ABl. 89), die u. a. lautet:

40

"Das BBW und Frau G sind sich darin einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag vom 02.09.2002) mit Ablauf des

03.03.2004

sein Ende findet.

41

..."

42

Im Zeitraum vom 04.03.2004 bis einschließlich 11.03.2004 wurde Frau G nicht beschäftigt, am 12.03.2004 nahm sie die Arbeit wieder auf. Entgegen der von der AGin vertretenen Auffassung ist der BR der Meinung, dass sich die vorliegende Angelegenheit keineswegs erledigt habe.

2.

43

Einem entsprechenden Hinweis des Gerichts folgend haben die Verfahrensbeteiligten in der Folge zum erneuten Zustimmungsersetzungsantrag und der hierzu seitens des BR mit Schreiben vom 17.12.2003 erklärten Zustimmungsverweigerung vorgetragen.

44

Der BR vertritt die Auffassung, dass er nicht nur mit Schreiben vom 13.08.2002, sondern darüber hinaus auch mit Schreiben vom 17.12.2003 zur Recht die beantragte Zustimmung zur Einstellung der Frau D G verweigert habe. Hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung vom 13.08.2002 sei dies entgegen der Beurteilung des Arbeitsgerichts deshalb der Fall, weil die Stelle entgegen § 7 Abs. 1 TzBfG nicht als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben gewesen sei. Das habe die AGin offenbar selbst erkannt, indem sie in der späteren Ausschreibung vom 21.10.2003 auf die Teilzeiteignung der Stelle hingewiesen habe. Auch der erneute Antrag vom 11.12.2003 könne der AGin aber nicht zum Erfolg verhelfen, denn die Zustimmung zur Einstellung der Frau G sei wegen Verstoßes gegen die – zwischenzeitlich in Kraft getretene – Betriebsvereinbarung vom 08.01.2003 zu Recht verweigert worden. In diesem Zusammenhang weist der BR darauf hin, dass sich unter den schwerbehinderten Menschen, die sich auf die Stellenausschreibung vom 21.10.2003 beworben haben, u. a. Frau R B befindet. Aus den Unterlagen insbesondere dieser Bewerberin (vgl. Abl. 146 ff) ergebe sich nicht nur deren hervorragende Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Auch verfüge Frau G im Vergleich mit Frau B nicht über die zur bevorzugten Berücksichtigung erforderlichen besonderen Qualitäten im Sinne der BV vom 08.01.2003.

45

Der BR beantragt:

46

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim – 6. Kammer Heidelberg – vom 10.01.2003 (Az.: 6 BV 18/02) wird geändert.

47

2.

Die Anträge der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin werden zurückgewiesen.

48

Die AGin beantragt:

49

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

50

Die AGin vertritt unverändert den Standpunkt, dass der BR bereits, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, erfolglos auf den Antrag der AGin vom 07.08.2002 die Zustimmung verweigert habe. Vorsorglich seien die geltend gemachten formellen Beanstandungsgründe mit der Stellenausschreibung vom 21.10.2003 behoben und hierzu ein neuer Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG gestellt worden. Mit der erneut beabsichtigten und dem BR am 11.12.2003 erneut zur Zustimmung vorgelegten Einstellung der Frau G werde auch keineswegs gegen die Auswahlkriterien gem. BV vom 08.01.2003 verstoßen. Denn Frau D G verfüge gegenüber den vier schwerbehinderten Menschen, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben, über besondere Kenntnisse im Sinne der BV vom 08.01.2003, die es erlaubten, Frau G vor einem der schwerbehinderten Mitbewerber zu berücksichtigen. Die AGin beruft sich dazu auf die Bewerbungsunterlagen der Frau D G (vgl. Abl. 197 bis 206). Die AGin weist darauf hin, dass Frau G entsprechend ihrer Berufsausbildung und ihres beruflichen Werdeganges in einem Bauunternehmen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die für die Abteilung technischer Service von besonderem Wert seien. Wegen ihrer zeitnahen technisch-kaufmännischen Ausbildung und Erfahrung habe Frau G besondere Kenntnisse im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten im Bereich der Materialwirtschaft, des Rechnungswesens bzw. der Finanzbuchhaltung, der Kostenrechnung-Kostenkalkulation sowie der Baustoffkunde.

51

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die gerichtlich protokollierten Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die Beschwerde des BR ist begründet. Der Zustimmungsersetzungsantrag der AGin nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat, auch unter Berücksichtigung der am 11.12.2003 erneut gegenüber dem BR beantragten Zustimmung, keinen Erfolg.

I.

53

Entgegen der von der AGin vertretenen Auffassung bedarf es einer Sachentscheidung, d. h. einer Entscheidung über die Beschwerde des BR.

54

Das mit Antrag vom 06.09.2002 eingeleitete Verfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist nicht erledigt. Eine Verfahrenseinstellung gem. § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG scheidet somit aus.

55

Mit Rücksicht auf das zweitinstanzliche Zustimmungserfordernis gem. § 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG ist es auch nicht möglich, die Erledigterklärung der AGin als wirksame Antragsrücknahme zu behandeln.

1.

56

Zwar ist es richtig, dass im Beschlußverfahren eine Entscheidung nach § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG auch dann ergehen kann, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Erledigterklärung des Antragstellers widerspricht, tatsächlich aber eine Erledigung des Verfahrens stattgefunden hat. Einer derartigen nach der BAG-Rspr. (vgl. etwa Beschluß vom 26.04.1990 – 1 ABR 79/89) angebrachten Verfahrensweise steht im Streitfall indes entgegen, dass es an einem erledigenden Ereignis fehlt.

57

Voraussetzung für einen Einstellungsbeschluß gem. § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG nach Erledigterklärung des Antragstellers ist das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses, aufgrund dessen der Antrag jedenfalls als nicht mehr zulässig oder als nicht mehr begründet abgewiesen werden müsste. Es müssen nachträglich, nach Antragstellung, eingetretene Umstände vorliegen, die den Antragsteller hindern, seinen Antrag jetzt noch mit Aussicht auf Erfolg weiter zu verfolgen (vgl. BAG, w. b. b.).

2.

58

Im Streitfall in Betracht zu ziehen ist die Tatsache, dass die umstrittene Stelle wiederholt neu ausgeschrieben worden ist, die AGin diesbezüglich einen neuen Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG gestellt und der BR hierzu wiederum die Zustimmung verweigert hat. Auch verweist die AGin in diesem Zusammenhang auf die mit Frau G getroffene Vereinbarung vom 01.03.2004.

59

Diese Vorgänge führen aber weder zur nachträglichen Unbegründetheit noch zur nachträglichen Unzulässigkeit des Antrages vom 06.09.2002.

60

Zunächst ist offensichtlich, dass die erneute Einleitung eines Verfahrens gem. § 99 BetrVG nicht geeignet sein kann, einem etwa zu Recht erstinstanzlich erfolgreichen Begehren der AGin nachträglich den Boden zu entziehen.

61

Näher in Betracht zu ziehen ist allenfalls eine nachträgliche Unzulässigkeit des Begehrens der AGin. Wie bereits vom BAG für den Fall des Ausscheidens des von der Maßnahme gem. § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmers im Laufe des Beschlußverfahrens entschieden, könnte es auch im Streitfall nunmehr am nötigen Rechtsschutzinteresse fehlen. Eine derartige Betrachtungsweise scheint etwa auch die AGin für richtig zu halten.

62

Dem kann aber nicht gefolgt werden, denn das Bestreben der AGin ist seit Einleitung des Beschlußverfahrens unverändert und durchgehend nicht auf ein Ausscheiden der Frau D G, oder auch nur eine anderweitige Beschäftigung, gerichtet, sondern auf das Gegenteil. Das zeigt sich wiederum darin, dass die AGin mit ihrem Antrag vom 11.12.2003 den BR erneut um die Zustellung zur Einstellung der Frau G ersucht hat. Seit dem 12.03.2004 wird Frau G auch erneut unter Berufung auf § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG beschäftigt. Die tatsächliche Arbeitsunterbrechung – als Vollzug der mit Frau G am 01.03.2004 getroffenen Vereinbarung – dauerte nur vom 04.03.2004 bis 11.03.2004 einschließlich.

63

Weiter kann nicht übersehen werden, dass mit Stellenausschreibung Nr. 36/03 vom 21.10.2003 nicht etwa einem neu entstandenen Personalbedarf abgeholfen werden sollte. Frau G wurde seinerzeit aufgrund rechtskräftig gewordener Feststellung gem. § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf der erneut ausgeschriebenen Stelle beschäftigt. Es war nach Sachlage nicht, insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem Vorbringen der AGin, beabsichtigt, an diesem Zustand künftig etwas zu ändern. Es sollte lediglich das Risiko ausgeschaltet werden, dass zweitinstanzlich die Ausschreibung vom 01.07.2002 aus formellen Gründen als unzureichend und deshalb die Zustimmungsverweigerung des BR vom 13.08.2002 als begründet angesehen werden würde.

64

Die unter dem 01.03.2004 mit Frau G getroffene Vereinbarung stimmt mit diesen tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein. Sie steht dazu in direktem Widerspruch. Deshalb ist auch die Vereinbarung vom 01.03.2004 nicht geeignet für die Annahme eines das vorliegende Verfahren erledigenden Ereignisses. Gleichermaßen zu beurteilen ist der Umstand, dass die AGin mit Anträgen vom 10.02.2004 und 12.03.2004 erstinstanzlich erneut ein Verfahren gem. den §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG eingeleitet hat.

II.

65

Der BR hat zunächst mit seinem Schreiben vom 13.08.2002 zu Recht die Zustimmung zur der in Streit stehenden personellen Maßnahme verweigert. Der BR hat sich erfolgreich auf die unterbliebene Ausschreibung der Stelle auch als Teilzeitarbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 TzBfG) berufen. Dahinstehen kann, ob dies zusätzlich auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die BV vom 23.06.2002 gilt.

1.

66

Zunächst können nach dem Inhalt des Schreibens des BR vom 13.08.2002 am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung keine Zweifel bestehen. Denn es ist hinreichend verständlich gemacht, dass der BR die mangelnde Ausschreibung der Stelle als Teilzeitarbeitsplatz beanstanden wollte.

67

Der BR hat damit von den Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 BetrVG Gebrauch gemacht. Die ausgeschriebene Stelle war außerdem als Teilzeitarbeitsplatz geeignet. Das Unterbleiben der entsprechenden Ausschreibung stellt deshalb einen Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Da die AGin aufgrund der bereits bestehenden Vereinbarungen der Betriebspartner überdies zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung verpflichtet war, kommt ein Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG hinzu.

a.)

68

Bereits mit Beschluß vom 14.11.1989 – 1 ABR 88/88 – hat das BAG entschieden, dass ein Verstoß i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht nur dann vorliegen könne, wenn lediglich die Einstellung als solche verboten sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Einstellung unter Verstoß gegen eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene, der Einstellung vorgeschaltete Prüfpflicht erfolgt. Auf dieser Basis hat das BAG einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG angenommen, wenn der AG vor der Einstellung nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG (jetzt: § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX) geprüft hat, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zutreffend ausgeführt worden, dass zwar die Beschäftigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers trotz unterlassener Prüfung nicht verboten sei. Aus der unterlassenen Prüfung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG folge aber gleichwohl ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil der AG jedenfalls einer gesetzlichen Prüfpflicht unterliege. Es sei auch gerade Aufgabe des BR, sich um die Einhaltung derartiger Prüfpflichten durch den AG zu kümmern, denn es gehöre zu den allgemeinen Aufgaben des BR, für die Wiedereingliederung Schwerbehinderter Sorge zu tragen (vgl. i. E. BAG, w. b. b.).

b.)

69

Eine vergleichbare Situation liegt bei einem Verstoß des AG gegen § 7 Abs. 1 TzBfG vor. Zwar ist der AG durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, einen teilzeitgeeigneten Arbeitsplatz entsprechend zu besetzen. Der AG ist aber immerhin gesetzlich angehalten, im Rahmen des Besetzungsverfahrens zu prüfen, ob die Besetzung mit einer Teilzeitkraft erfolgen soll. Das ergibt sich wiederum daraus, dass der AG gem. den §§ 1, 6 TzBfG zur Förderung von Teilzeitarbeit verpflichtet ist. Auf der anderen Seite gehört es auch zu den Aufgaben des BR, die Förderung der Teilzeitarbeit zu überwachen, was sich insbesondere aus den Regelungen gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b BetrVG, desweiteren aus § 92 a Abs. 1 BetrVG ergibt.

c.)

70

Da vorliegend die AGin der Verpflichtung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung unterlag, kommt ein Verstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG hinzu.

2.

71

Die zu besetzende Stelle ist teilzeitgeeignet im Sinne des § 7 Abs. 1 TzBfG.

a.)

72

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in Streit stehende Stelle erstmals bereits unter dem 12.02.2002 (Stellenausschreibung Nr. 09/02) ausgeschrieben worden ist. Diese Ausschreibung besagt, dass die Anstellung grundsätzlich auch in Teilzeit erfolgen könne. Dem darf auch durchaus Bedeutung für das Bestehen der Teilzeiteignung beigemessen werden. Denn anders als etwa im Zusammenhang mit der letzten Ausschreibung vom 21.10.2003 hat die AGin nicht vorgebracht, ausschließlich zur Wahrung der Form auf die Teilzeiteignung hingewiesen zu haben. Im Übrigen vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn die AGin argumentiert, es handle sich bei ihren mit der Ausschreibung vom 12.02.2002 beginnenden Maßnahmen nicht um einen einheitlichen Stellenbesetzungsvorgang. Eine derartige Beurteilung ist durch den unstreitigen Sachverhalt nicht gedeckt, insbesondere etwa auch nicht durch den Umstand, dass im Verlauf der Angelegenheit bei der Beschreibung von Aufgaben und Anforderungsprofilen gewisse – aufwertende – Änderungen vorgenommen worden sind. Es fehlt demgegenüber aber am Tatsachenvorbringen, aus welchem sich eine – jedenfalls nennenswerte – Änderung der zu erledigenden Aufgaben ergäbe. Letzteres ist maßgeblich.

b.)

73

Der vorliegende Sachverhalt erlaubt auch im Übrigen nicht die Annahme der fehlenden Teilzeiteignung.

74

aa.) Mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1 TzBfG (vgl. hierzu im Einzelnen Boewer, Rndziffn . 2 ff. zu § 7 TzBfG, m. w. N.) bedeutet mangelnde Teilzeiteignung im Sinne der Bestimmung, dass betriebliche Gründe der Teilzeitarbeit an dem betreffenden Arbeitsplatz nicht entgegenstehen dürfen.

75

Insoweit hat eine Prüfung entsprechend derjenigen nach § 8 Abs. 4 TzBfG zu erfolgen.

76

bb.) Hiernach war es zunächst erforderlich, dass die AGin im Rahmen der ihr im Beschlußverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung derart beigetragen hätte, dass dadurch das Gericht greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Teilzeitarbeit entgegenstehender Umstände hätte gewinnen können. Das war indes nicht der Fall. Vielmehr hat die AGin die mit der Stelle verbundenen Inhalte und Aufgaben nur allgemein und abstrakt beschrieben. In entsprechender Art und Weise hat die AGin die aus ihrer Sicht der Teilzeitarbeit entgegenstehenden Gründe vorgebracht. Aufgrund solch allgemein gehaltenen Vorbringens lässt sich die mangelnde Teilzeiteignung nicht feststellen.

77

cc.) Die AGin beruft sich zwar darauf, dass ein arbeitgeberseitig vorhandenes Organisationskonzept zu beachten sei, demzufolge vom AG frei bestimmt werden könne, oder er mit Vollzeit- oder Teilzeitbesetzung arbeiten wolle, soweit eine derartige Entscheidung von plausiblen, wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen sei. Dieser Argumentation ist grundsätzlich gewiss nichts entgegenzusetzen, denn tatsächlich kann sich aus einem beim AG vorhandenen Organisationskonzept ergeben, dass für einen bestimmten Arbeitsplatz nur eine Vollbeschäftigung vorgesehen ist.

78

Indes ist im Streitfall kein Sachverhalt ersichtlich, insbesondere von der AGin nicht konkret aufgezeigt, demzufolge ein plausibles Organisationskonzept existierte, demzufolge auf der in Streit stehenden Stelle nur eine Vollzeitbeschäftigung vorgesehen ist. Im Übrigen steht das Vorbringen der AGin im Widerspruch zum Inhalt der Stellenausschreibung Nr. 09/02, in welcher die grundsätzliche Möglichkeit der Anstellung auch in Teilzeit bekanntgegeben ist.

79

Die AGin konnte auch nicht erfolgreich dazu angehalten werden, hinsichtlich der auf der in Streit stehenden Stelle zu verrichtenden Tätigkeiten eine nähere Schilderung des Sachverhalts abzugeben, sodaß hieraus ggf. das Vorliegen eines unteilbaren Arbeitsplatzes erkennbar geworden wäre.

80

Zwar können einem Teilzeitarbeitsplatz betriebliche Gründe dergestalt entgegenstehen, dass ein bestimmter Arbeitsplatz nach der Art der zu verrichtenden Tätigkeit unteilbar ist. Das kann insbesondere bei qualifizierten Tätigkeiten der Fall sein, etwa dann, wenn ein bestimmter Arbeitnehmer aufgrund seiner umfassenden Sachkunde benötigt wird. Gleichermaßen kommt in Betracht, dass ein Arbeitnehmer in Form eines Vollzeitarbeitsplatzes stets verfügbar sein muß, weil Vertragspartner einen ständigen Ansprechpartner benötigen und die Übergabe des Arbeitsplatzes von einem Teilzeitarbeitnehmer zum anderen nicht, jedenfalls nicht sinnvoll, praktiziert werden kann.

81

Die AGin beruft sich auch auf eine derart beschaffene Unteilbarkeit der in Streit stehenden Stelle. Hiermit kann sie indes keinen Erfolg haben, weil sie es versäumt hat, die einzelnen Tätigkeitsinhalte und Arbeitsabläufe, mithin den maßgeblichen Sachverhalt, so zu schildern, dass sich eine Unteilbarkeit tatsächlich feststellen ließe.

82

Auch zweitinstanzlich (vgl. etwa Schriftsatz vom 16.10.2003, S. 2/3) war von der AGin lediglich eine abstrakt gehaltene Aufgabenbeschreibung zu erlangen. Es wird lediglich wiederholt, dass es sich um zu bearbeitende Aufgaben im Bereich der Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie der technischen Einrichtungen und Einrichtungen der von der streitgegenständlichen Stelle mitbetreuten weiteren Unternehmen der Unternehmensgruppe handle. Es handle sich um Bau- bzw. Umbaumaßnahmen für den Umbau der Mensa, die Generalsanierung eines Krankenhauses, die Generalsanierung der Wohnheime, den Umbau des Hauses 12, den Umbau von Schulräumen etc. Bei einer Teilzeitbesetzung sei eine Übergabe der jeweils in Bearbeitung, Überwachung und Koordination befindlichen Arbeiten und Aufgaben erforderlich, jeder einzelne Vorgang sei zu besprechen, der Dienstübernehmer in den Stand der laufenden Besprechungen, Verhandlungen, Prüfungen mit Kunden, Architekturbüros und den involvierten Stellen der Unternehmensgruppe sowie Reparaturarbeiten einzuweisen und über die koordinierten Termine und die Zeitplanung, die Rückrufe, den Gegenstand von Telefonaten, Nach- oder Rückfragen zu Angeboten oder/und bei der Prüfung von Rechnung einzuweisen und im Detail zu informieren. Bei einem halbtäglichen Wechsel sei arbeitstäglich jedenfalls eine Stunde für eine Übergabe des Arbeitsplatzes erforderlich. Bei Besetzung der Stelle durch etwa zwei Halbtagskräfte wären diese im Wesentlichen mit Informationsaustausch beschäftigt und kämen kaum zum Arbeiten.

83

Mit einer derartigen Darstellung widersetzt sich die AGin der nötigen Sachverhaltsaufklärung. Tatsache ist, dass die in Streit stehende Stelle nicht etwa die Leitung der Abteilung technischer Service betrifft und mithin nicht die umfassende Verantwortlichkeit für sämtliche dort zu bearbeitenden Bau- und Instandsetzungsarbeiten mit sich bringt. Die pauschal gehaltene Darstellung der AGin erzeugt indes geradezu den Eindruck, als handle es sich um die Stelle eines umfassend kompetenten und zuständigen leitenden Mitarbeiters der streitgegenständlichen Abteilung. Tatsache ist demgegenüber aber, dass es sich um eine nach BAT VI b vergütete Stelle im Verwaltungsbereich handelt, die mithin, neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen, selbständige Leistungen mindestens zu 1/5 erfordert. Das spricht eindeutig gegen umfassende Aufgaben und Kompetenzen bei der Abwicklung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten.

84

Mithin wäre zur ausreichenden Sachverhaltsdarstellung jedenfalls eine Tätigkeitsbeschreibung erforderlich gewesen, die hätte erkennen lassen, welche Abteilungsarbeiten nun auf die in Streit stehende Stelle entfallen. Daran fehlt es. Überdies kann auch nicht nachvollzogen werden, dass/weshalb die in der Stellenausschreibung Nr. 31/02 beschriebenen Teile des Aufgabengebietes eine ständige Verfügbarkeit ein und desselben Stelleninhabers verlangen. Denn Sekretariatsarbeiten, Auftragsabrechnung, Kostenkontrolle und Rechnungsprüfung erscheinen ihrer Art nach von vornherein keineswegs als Tätigkeiten, die ständige Ansprechbarkeit für externe und interne Stellen erforderten.

III.

85

Die vom BR mit Schreiben vom 13.08.2002 mithin zu Recht erklärte Zustimmungsverweigerung führt indes für sich genommen noch nicht zur Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages.

1.

86

Tatsache ist, dass die AGin nachfolgend eine erneute Stellenausschreibung – Ausschreibung vom 21.10.2003 – und hieran anschließend erneut – Antrag vom 11.12.2003 – ein Verfahren gem. § 99 Abs. 1 BetrVG eingeleitet hat. Die Stellenausschreibung vom 21.10.2003 weist die Mängel nicht mehr auf, aus denen sich seinerzeit, gelegentlich des mit Antrag vom 07.08.2002 eingeleiteten Verfahrens, die Grundlage für die begründete Zustimmungsverweigerung des BR ergeben hatte. Insbesondere steht dem BR – trotz Teilzeiteignung der Stelle – in dem neu eingeleiteten Einstellungsverfahren kein Zustimmungsverweigerungsgrund wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 TzBfG mehr zur Verfügung.

2.

87

Diese nachträgliche Entwicklung kann im vorliegenden Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht unberücksichtigt bleiben. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt von der AGin – wenngleich ursprünglich nur zur Untermauerung einer Erledigterklärung – in das vorliegende Verfahren eingeführt wurde, ist eine dementsprechende neue bzw. ergänzende Beurteilung vorzunehmen.

88

Zunächst hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es dem am Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG beteiligten AG, der wie im vorliegenden Fall wegen formaler Mängel im Einstellungsverfahren und darauf beruhender Zustimmungsverweigerung des BR an der Stellenbesetzung gehindert ist, nicht verwehrt sein kann, einen Einstellungsvorgang formal ordnungsgemäß zu wiederholen. Jedenfalls sind im Streitfall keine besonderen Umstände ersichtlich, die dem entgegenstehen würden.

89

Es erscheint desweiteren geboten, den erneuten Vorgang der Stellenbesetzung in das noch laufende Verfahren über den Antrag der AGin vom 06.09.2002 einzuführen. Denn die streitgegenständliche Zustimmungsersetzung zur Einstellung der Frau D G auf der Stelle einer Mitarbeiterin in der Abteilung technischer Service betrifft die Befugnis der AGin, Frau G zukünftig, nicht nur vorläufig nach § 100 BetrVG, wie beabsichtigt beschäftigen zu können. Bei einer solchen Bestimmung des Streitgegenstandes erschiene es nicht richtig, den Zustimmungsersetzungsantrag der AGin aus den oben (vgl. II) dargestellten Gründen zurückzuweisen. Damit entstünde ein Widerspruch zu der Tatsache, dass zwischenzeitlich die Verstöße, die zunächst zur begründeten Zustimmungsverweigerung auf Seiten des BR geführt haben, nicht mehr vorliegen.

3.

90

Entsprechend den oben dargestellten Überlegungen hat das Beschwerdegericht die vom BR im weiteren Verfahren nach § 99 BetrVG geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe geprüft. Hiernach erweist sich auch die Zustimmungsverweigerung gem. Schreiben des BR vom 17.12.2003 als begründet. Dies wiederum führt zum Erfolg der Beschwerde, mithin zur Zurückweisung des Ersetzungsantrags der AGin.

91

Der BR stützt sich mit seiner Zustimmungsverweigerung vom 17.12.2003 zu Recht und erfolgreich auf einen Verweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Denn die AGin verstößt mit der beabsichtigten Einstellung der Frau G gegen die in der Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien vom 08.01.2003 aufgestellten Regeln. Die Bewerberin R B hat eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen i. S. des § 3 der BV eingereicht, die nach § 2 der BV bevorzugt zu berücksichtigen ist.

a.)

92

Bei Frau G handelt es sich keineswegs um eine innerbetriebliche Bewerberin i. S. des § 2 der BV. Die gegenteilige Auffassung der AGin erscheint geradezu abwegig. Als bevorzugt zu berücksichtigende innerbetriebliche Bewerber müssen vorn vornherein Personen ausscheiden, die, wie Frau G, vom AG mittels gerichtlicher Hilfe nach § 99 Abs. 4 BetrVG erst eingestellt werden sollen. Auch der Umstand, dass das am 09.02.2002 eingeleitete Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG erfolgreich von einer vorläufigen Maßnahme gem. § 100 BetrVG begleitet werden konnte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

b.)

93

Mithin ist Frau B gem. den §§ 3, 2 der BV vom 08.01.2003 vor Frau G als externer Bewerberin bevorzugt zu berücksichtigen, sofern Frau B "... hinsichtlich des vorgesehenen Tätigkeitsbereiches über die erforderlichen fachlichen und persönlichen Qualifikationen ..." verfügte. Demgegenüber könnte wiederum Frau G deshalb zum Zuge kommen, weil sie "... hinsichtlich des vorgesehenen Tätigkeitsbereiches über besondere oder sonst über ... zu verrichtende Tätigkeiten nützliche fachliche oder persönliche Fähigkeiten und/oder Kenntnisse verfügt". Maßgeblich für die vorzunehmende Einschätzung sind die i. E. in der BV sodann aufgeführten Kriterien.

c.)

94

Die Bewerberin B verfügt über die erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation für den Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle der Mitarbeiterin in der Abteilung technischer Service. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass/weshalb Frau G die besonderen Voraussetzungen dafür erfüllte, Frau B zu verdrängen.

95

aa.) Die Qualifikation der Frau B für die in Streit stehende Stelle ergibt sich unzweifelhaft aus den Bewerbungsunterlagen. Nach ihrem Lebenslauf (vgl. ABl. 147) sowie den vorliegenden Zeugnissen, insbesondere den Zeugnissen vom 30.04.2003 und 02.06.1997, erscheint Frau B geradezu als besonders gut geeignet für die bei der AGin zu besetzende Stelle. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Beschreibung von Aufgaben und Profil der Stelle gem. Ausschreibung vom 21.10.2003, wonach die Stelle, im Vergleich mit den vorausgegangenen Beschreibungen, etwas anspruchsvoller dargestellt ist.

96

Frau B verfügt insbesondere über das geforderte "Profil", nämlich einen IHK-Abschluß im kaufmännischen Bereich und die EDV-Kenntnisse MS-Office sowie SAP-R3. Betrachtet man überdies die Aufgabenbeschreibung im Zeugnis vom 30.04.2003, so darf Frau B guten Gewissens die in den Rahmen einer Tätigkeit nach BAT VI b einzupassende Mitwirkung bei der Bearbeitung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten in der Abteilung technischer Service zugetraut werden. Bei den Firmen I und R war Frau B etwa zuständig für den allgemeinen Schriftverkehr mit Lieferanten, Saldenbestätigungen, Umbuchen zu Verrechnungskonten, sachliche und rechnerische Prüfung und Erfassung der Lieferantenzahlungen, Verbuchung der Sicherheitseinbehalte, Verrechnungen der Anzahlungen mit Schlußrechnungen, Erstellung von Statistiken, Anfordern, Sichten und Überwachen von Ausschreibungen (vgl. Zeugnisse vom 30.04.2003 und 02.06.1997). Zieht man überdies in Betracht, dass Frau B bei den Firmen R/I durchgehend von Oktober 1983 bis April 2003 beschäftigt war, so bestätigen die langjährige Berufserfahrung und Kontinuität das Vorliegen der gem. § 2 der BV vom 08.01.2003 nötigen Qualifikationen.

97

bb.) Demgegenüber vermag die Kammer keine Fähigkeiten und/oder Kenntnisse der Frau G festzustellen, die gem. der BV vom 08.01.2003 eine Verdrängung der Bewerberin B rechtfertigen könnten.

98

Zunächst wäre es von vornherein nicht sachgerecht, wollte man Frau G etwa ihre in der Zeit der vorläufigen Beschäftigung nach § 100 BetrVG gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen besonders zugute halten.

99

Unter Zugrundelegung des tabellarischen Lebenslaufes (vgl. ABl. 197) sowie der Zeugnisse ergibt sich zunächst kein einheitliches Bild. Denn von Frau G wurde, nach Absolvieren einer Lehre als Zerspanungsfacharbeiter, erstmals von März 1994 bis Februar 1995 zum Einsatz im technisch-kaufmännischen Bereich fortgebildet. Sie qualifizierte sich zur technisch-kaufmännischen Fachkraft im Handwerk. Eine dementsprechende Berufstätigkeit erfolgte sodann – es kommen weitere kurzfristige Einsätze als Sekretärin/Sachbearbeiterin hinzu – im Zeitraum von Juni 1995 bis Juni 2000 als Sekretärin bei den Baubetrieben S GmbH in P.

100

Die Beschäftigung als Sekretärin bei einer Baufirma ist indes für sich genommen kein Umstand, der Frau G im Sinne der BV vom 08.01.2003 als besonders qualifiziert erscheinen ließe. Eine andere Einschätzung ergibt sich aber auch nicht angesichts der im Zeugnis vom 30.05.2000 im Einzelnen aufgeführten überwiegend verrichteten Tätigkeiten. Insbesondere im Vergleich mit den in der Stellenbeschreibung der AGin vom 21.10.2003 angeführten Aufgaben müssen die im Zeugnis im Einzelnen ausgewiesenen Tätigkeiten als eher unbedeutend erscheinen (Fertigen der Kundenkorrespondenz, Vereinbarung der Kundentermine, Führen der Kasse und deren Abrechnung zum Monatsende, Betreuung der Lehrlinge einschließlich des Schriftverkehrs mit der Berufsschule und der Handelskammer, EDV-mäßige Erfassung von Arbeitsstunden). Nimmt man schließlich die im Zeugnis vom 28.02.1995 (vgl. ABl. 205) bescheinigten Schwerpunkte im Unterricht vor Ablegen der Prüfung der technisch-kaufmännischen Fachkraft im Handwerk sowie die im Lebenslauf unter dem Stichwort "Berufserfahrung" enthaltene Zusammenstellung hinzu, so vermag auch hieraus nicht der Eindruck zu entstehen, es handle sich bei Frau G um eine gem. BV vom 08.01.2003 zu bevorzugende Bewerberin.

101

***

102

Nach § 92 Abs. 1 i. V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zugelassen.

103

Die Vorsitzende:

104

Witte

105

Fechner

106

Spanrunft

Gründe

52

Die Beschwerde des BR ist begründet. Der Zustimmungsersetzungsantrag der AGin nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat, auch unter Berücksichtigung der am 11.12.2003 erneut gegenüber dem BR beantragten Zustimmung, keinen Erfolg.

I.

53

Entgegen der von der AGin vertretenen Auffassung bedarf es einer Sachentscheidung, d. h. einer Entscheidung über die Beschwerde des BR.

54

Das mit Antrag vom 06.09.2002 eingeleitete Verfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist nicht erledigt. Eine Verfahrenseinstellung gem. § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG scheidet somit aus.

55

Mit Rücksicht auf das zweitinstanzliche Zustimmungserfordernis gem. § 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG ist es auch nicht möglich, die Erledigterklärung der AGin als wirksame Antragsrücknahme zu behandeln.

1.

56

Zwar ist es richtig, dass im Beschlußverfahren eine Entscheidung nach § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG auch dann ergehen kann, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Erledigterklärung des Antragstellers widerspricht, tatsächlich aber eine Erledigung des Verfahrens stattgefunden hat. Einer derartigen nach der BAG-Rspr. (vgl. etwa Beschluß vom 26.04.1990 – 1 ABR 79/89) angebrachten Verfahrensweise steht im Streitfall indes entgegen, dass es an einem erledigenden Ereignis fehlt.

57

Voraussetzung für einen Einstellungsbeschluß gem. § 83 a Abs. 2 S. 1 ArbGG nach Erledigterklärung des Antragstellers ist das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses, aufgrund dessen der Antrag jedenfalls als nicht mehr zulässig oder als nicht mehr begründet abgewiesen werden müsste. Es müssen nachträglich, nach Antragstellung, eingetretene Umstände vorliegen, die den Antragsteller hindern, seinen Antrag jetzt noch mit Aussicht auf Erfolg weiter zu verfolgen (vgl. BAG, w. b. b.).

2.

58

Im Streitfall in Betracht zu ziehen ist die Tatsache, dass die umstrittene Stelle wiederholt neu ausgeschrieben worden ist, die AGin diesbezüglich einen neuen Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG gestellt und der BR hierzu wiederum die Zustimmung verweigert hat. Auch verweist die AGin in diesem Zusammenhang auf die mit Frau G getroffene Vereinbarung vom 01.03.2004.

59

Diese Vorgänge führen aber weder zur nachträglichen Unbegründetheit noch zur nachträglichen Unzulässigkeit des Antrages vom 06.09.2002.

60

Zunächst ist offensichtlich, dass die erneute Einleitung eines Verfahrens gem. § 99 BetrVG nicht geeignet sein kann, einem etwa zu Recht erstinstanzlich erfolgreichen Begehren der AGin nachträglich den Boden zu entziehen.

61

Näher in Betracht zu ziehen ist allenfalls eine nachträgliche Unzulässigkeit des Begehrens der AGin. Wie bereits vom BAG für den Fall des Ausscheidens des von der Maßnahme gem. § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmers im Laufe des Beschlußverfahrens entschieden, könnte es auch im Streitfall nunmehr am nötigen Rechtsschutzinteresse fehlen. Eine derartige Betrachtungsweise scheint etwa auch die AGin für richtig zu halten.

62

Dem kann aber nicht gefolgt werden, denn das Bestreben der AGin ist seit Einleitung des Beschlußverfahrens unverändert und durchgehend nicht auf ein Ausscheiden der Frau D G, oder auch nur eine anderweitige Beschäftigung, gerichtet, sondern auf das Gegenteil. Das zeigt sich wiederum darin, dass die AGin mit ihrem Antrag vom 11.12.2003 den BR erneut um die Zustellung zur Einstellung der Frau G ersucht hat. Seit dem 12.03.2004 wird Frau G auch erneut unter Berufung auf § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG beschäftigt. Die tatsächliche Arbeitsunterbrechung – als Vollzug der mit Frau G am 01.03.2004 getroffenen Vereinbarung – dauerte nur vom 04.03.2004 bis 11.03.2004 einschließlich.

63

Weiter kann nicht übersehen werden, dass mit Stellenausschreibung Nr. 36/03 vom 21.10.2003 nicht etwa einem neu entstandenen Personalbedarf abgeholfen werden sollte. Frau G wurde seinerzeit aufgrund rechtskräftig gewordener Feststellung gem. § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf der erneut ausgeschriebenen Stelle beschäftigt. Es war nach Sachlage nicht, insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem Vorbringen der AGin, beabsichtigt, an diesem Zustand künftig etwas zu ändern. Es sollte lediglich das Risiko ausgeschaltet werden, dass zweitinstanzlich die Ausschreibung vom 01.07.2002 aus formellen Gründen als unzureichend und deshalb die Zustimmungsverweigerung des BR vom 13.08.2002 als begründet angesehen werden würde.

64

Die unter dem 01.03.2004 mit Frau G getroffene Vereinbarung stimmt mit diesen tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein. Sie steht dazu in direktem Widerspruch. Deshalb ist auch die Vereinbarung vom 01.03.2004 nicht geeignet für die Annahme eines das vorliegende Verfahren erledigenden Ereignisses. Gleichermaßen zu beurteilen ist der Umstand, dass die AGin mit Anträgen vom 10.02.2004 und 12.03.2004 erstinstanzlich erneut ein Verfahren gem. den §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG eingeleitet hat.

II.

65

Der BR hat zunächst mit seinem Schreiben vom 13.08.2002 zu Recht die Zustimmung zur der in Streit stehenden personellen Maßnahme verweigert. Der BR hat sich erfolgreich auf die unterbliebene Ausschreibung der Stelle auch als Teilzeitarbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 TzBfG) berufen. Dahinstehen kann, ob dies zusätzlich auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die BV vom 23.06.2002 gilt.

1.

66

Zunächst können nach dem Inhalt des Schreibens des BR vom 13.08.2002 am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerung keine Zweifel bestehen. Denn es ist hinreichend verständlich gemacht, dass der BR die mangelnde Ausschreibung der Stelle als Teilzeitarbeitsplatz beanstanden wollte.

67

Der BR hat damit von den Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 BetrVG Gebrauch gemacht. Die ausgeschriebene Stelle war außerdem als Teilzeitarbeitsplatz geeignet. Das Unterbleiben der entsprechenden Ausschreibung stellt deshalb einen Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Da die AGin aufgrund der bereits bestehenden Vereinbarungen der Betriebspartner überdies zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung verpflichtet war, kommt ein Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG hinzu.

a.)

68

Bereits mit Beschluß vom 14.11.1989 – 1 ABR 88/88 – hat das BAG entschieden, dass ein Verstoß i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht nur dann vorliegen könne, wenn lediglich die Einstellung als solche verboten sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Einstellung unter Verstoß gegen eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene, der Einstellung vorgeschaltete Prüfpflicht erfolgt. Auf dieser Basis hat das BAG einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG angenommen, wenn der AG vor der Einstellung nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG (jetzt: § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX) geprüft hat, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zutreffend ausgeführt worden, dass zwar die Beschäftigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers trotz unterlassener Prüfung nicht verboten sei. Aus der unterlassenen Prüfung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG folge aber gleichwohl ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil der AG jedenfalls einer gesetzlichen Prüfpflicht unterliege. Es sei auch gerade Aufgabe des BR, sich um die Einhaltung derartiger Prüfpflichten durch den AG zu kümmern, denn es gehöre zu den allgemeinen Aufgaben des BR, für die Wiedereingliederung Schwerbehinderter Sorge zu tragen (vgl. i. E. BAG, w. b. b.).

b.)

69

Eine vergleichbare Situation liegt bei einem Verstoß des AG gegen § 7 Abs. 1 TzBfG vor. Zwar ist der AG durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, einen teilzeitgeeigneten Arbeitsplatz entsprechend zu besetzen. Der AG ist aber immerhin gesetzlich angehalten, im Rahmen des Besetzungsverfahrens zu prüfen, ob die Besetzung mit einer Teilzeitkraft erfolgen soll. Das ergibt sich wiederum daraus, dass der AG gem. den §§ 1, 6 TzBfG zur Förderung von Teilzeitarbeit verpflichtet ist. Auf der anderen Seite gehört es auch zu den Aufgaben des BR, die Förderung der Teilzeitarbeit zu überwachen, was sich insbesondere aus den Regelungen gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b BetrVG, desweiteren aus § 92 a Abs. 1 BetrVG ergibt.

c.)

70

Da vorliegend die AGin der Verpflichtung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung unterlag, kommt ein Verstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG hinzu.

2.

71

Die zu besetzende Stelle ist teilzeitgeeignet im Sinne des § 7 Abs. 1 TzBfG.

a.)

72

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in Streit stehende Stelle erstmals bereits unter dem 12.02.2002 (Stellenausschreibung Nr. 09/02) ausgeschrieben worden ist. Diese Ausschreibung besagt, dass die Anstellung grundsätzlich auch in Teilzeit erfolgen könne. Dem darf auch durchaus Bedeutung für das Bestehen der Teilzeiteignung beigemessen werden. Denn anders als etwa im Zusammenhang mit der letzten Ausschreibung vom 21.10.2003 hat die AGin nicht vorgebracht, ausschließlich zur Wahrung der Form auf die Teilzeiteignung hingewiesen zu haben. Im Übrigen vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn die AGin argumentiert, es handle sich bei ihren mit der Ausschreibung vom 12.02.2002 beginnenden Maßnahmen nicht um einen einheitlichen Stellenbesetzungsvorgang. Eine derartige Beurteilung ist durch den unstreitigen Sachverhalt nicht gedeckt, insbesondere etwa auch nicht durch den Umstand, dass im Verlauf der Angelegenheit bei der Beschreibung von Aufgaben und Anforderungsprofilen gewisse – aufwertende – Änderungen vorgenommen worden sind. Es fehlt demgegenüber aber am Tatsachenvorbringen, aus welchem sich eine – jedenfalls nennenswerte – Änderung der zu erledigenden Aufgaben ergäbe. Letzteres ist maßgeblich.

b.)

73

Der vorliegende Sachverhalt erlaubt auch im Übrigen nicht die Annahme der fehlenden Teilzeiteignung.

74

aa.) Mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1 TzBfG (vgl. hierzu im Einzelnen Boewer, Rndziffn . 2 ff. zu § 7 TzBfG, m. w. N.) bedeutet mangelnde Teilzeiteignung im Sinne der Bestimmung, dass betriebliche Gründe der Teilzeitarbeit an dem betreffenden Arbeitsplatz nicht entgegenstehen dürfen.

75

Insoweit hat eine Prüfung entsprechend derjenigen nach § 8 Abs. 4 TzBfG zu erfolgen.

76

bb.) Hiernach war es zunächst erforderlich, dass die AGin im Rahmen der ihr im Beschlußverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung derart beigetragen hätte, dass dadurch das Gericht greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Teilzeitarbeit entgegenstehender Umstände hätte gewinnen können. Das war indes nicht der Fall. Vielmehr hat die AGin die mit der Stelle verbundenen Inhalte und Aufgaben nur allgemein und abstrakt beschrieben. In entsprechender Art und Weise hat die AGin die aus ihrer Sicht der Teilzeitarbeit entgegenstehenden Gründe vorgebracht. Aufgrund solch allgemein gehaltenen Vorbringens lässt sich die mangelnde Teilzeiteignung nicht feststellen.

77

cc.) Die AGin beruft sich zwar darauf, dass ein arbeitgeberseitig vorhandenes Organisationskonzept zu beachten sei, demzufolge vom AG frei bestimmt werden könne, oder er mit Vollzeit- oder Teilzeitbesetzung arbeiten wolle, soweit eine derartige Entscheidung von plausiblen, wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen sei. Dieser Argumentation ist grundsätzlich gewiss nichts entgegenzusetzen, denn tatsächlich kann sich aus einem beim AG vorhandenen Organisationskonzept ergeben, dass für einen bestimmten Arbeitsplatz nur eine Vollbeschäftigung vorgesehen ist.

78

Indes ist im Streitfall kein Sachverhalt ersichtlich, insbesondere von der AGin nicht konkret aufgezeigt, demzufolge ein plausibles Organisationskonzept existierte, demzufolge auf der in Streit stehenden Stelle nur eine Vollzeitbeschäftigung vorgesehen ist. Im Übrigen steht das Vorbringen der AGin im Widerspruch zum Inhalt der Stellenausschreibung Nr. 09/02, in welcher die grundsätzliche Möglichkeit der Anstellung auch in Teilzeit bekanntgegeben ist.

79

Die AGin konnte auch nicht erfolgreich dazu angehalten werden, hinsichtlich der auf der in Streit stehenden Stelle zu verrichtenden Tätigkeiten eine nähere Schilderung des Sachverhalts abzugeben, sodaß hieraus ggf. das Vorliegen eines unteilbaren Arbeitsplatzes erkennbar geworden wäre.

80

Zwar können einem Teilzeitarbeitsplatz betriebliche Gründe dergestalt entgegenstehen, dass ein bestimmter Arbeitsplatz nach der Art der zu verrichtenden Tätigkeit unteilbar ist. Das kann insbesondere bei qualifizierten Tätigkeiten der Fall sein, etwa dann, wenn ein bestimmter Arbeitnehmer aufgrund seiner umfassenden Sachkunde benötigt wird. Gleichermaßen kommt in Betracht, dass ein Arbeitnehmer in Form eines Vollzeitarbeitsplatzes stets verfügbar sein muß, weil Vertragspartner einen ständigen Ansprechpartner benötigen und die Übergabe des Arbeitsplatzes von einem Teilzeitarbeitnehmer zum anderen nicht, jedenfalls nicht sinnvoll, praktiziert werden kann.

81

Die AGin beruft sich auch auf eine derart beschaffene Unteilbarkeit der in Streit stehenden Stelle. Hiermit kann sie indes keinen Erfolg haben, weil sie es versäumt hat, die einzelnen Tätigkeitsinhalte und Arbeitsabläufe, mithin den maßgeblichen Sachverhalt, so zu schildern, dass sich eine Unteilbarkeit tatsächlich feststellen ließe.

82

Auch zweitinstanzlich (vgl. etwa Schriftsatz vom 16.10.2003, S. 2/3) war von der AGin lediglich eine abstrakt gehaltene Aufgabenbeschreibung zu erlangen. Es wird lediglich wiederholt, dass es sich um zu bearbeitende Aufgaben im Bereich der Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie der technischen Einrichtungen und Einrichtungen der von der streitgegenständlichen Stelle mitbetreuten weiteren Unternehmen der Unternehmensgruppe handle. Es handle sich um Bau- bzw. Umbaumaßnahmen für den Umbau der Mensa, die Generalsanierung eines Krankenhauses, die Generalsanierung der Wohnheime, den Umbau des Hauses 12, den Umbau von Schulräumen etc. Bei einer Teilzeitbesetzung sei eine Übergabe der jeweils in Bearbeitung, Überwachung und Koordination befindlichen Arbeiten und Aufgaben erforderlich, jeder einzelne Vorgang sei zu besprechen, der Dienstübernehmer in den Stand der laufenden Besprechungen, Verhandlungen, Prüfungen mit Kunden, Architekturbüros und den involvierten Stellen der Unternehmensgruppe sowie Reparaturarbeiten einzuweisen und über die koordinierten Termine und die Zeitplanung, die Rückrufe, den Gegenstand von Telefonaten, Nach- oder Rückfragen zu Angeboten oder/und bei der Prüfung von Rechnung einzuweisen und im Detail zu informieren. Bei einem halbtäglichen Wechsel sei arbeitstäglich jedenfalls eine Stunde für eine Übergabe des Arbeitsplatzes erforderlich. Bei Besetzung der Stelle durch etwa zwei Halbtagskräfte wären diese im Wesentlichen mit Informationsaustausch beschäftigt und kämen kaum zum Arbeiten.

83

Mit einer derartigen Darstellung widersetzt sich die AGin der nötigen Sachverhaltsaufklärung. Tatsache ist, dass die in Streit stehende Stelle nicht etwa die Leitung der Abteilung technischer Service betrifft und mithin nicht die umfassende Verantwortlichkeit für sämtliche dort zu bearbeitenden Bau- und Instandsetzungsarbeiten mit sich bringt. Die pauschal gehaltene Darstellung der AGin erzeugt indes geradezu den Eindruck, als handle es sich um die Stelle eines umfassend kompetenten und zuständigen leitenden Mitarbeiters der streitgegenständlichen Abteilung. Tatsache ist demgegenüber aber, dass es sich um eine nach BAT VI b vergütete Stelle im Verwaltungsbereich handelt, die mithin, neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen, selbständige Leistungen mindestens zu 1/5 erfordert. Das spricht eindeutig gegen umfassende Aufgaben und Kompetenzen bei der Abwicklung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten.

84

Mithin wäre zur ausreichenden Sachverhaltsdarstellung jedenfalls eine Tätigkeitsbeschreibung erforderlich gewesen, die hätte erkennen lassen, welche Abteilungsarbeiten nun auf die in Streit stehende Stelle entfallen. Daran fehlt es. Überdies kann auch nicht nachvollzogen werden, dass/weshalb die in der Stellenausschreibung Nr. 31/02 beschriebenen Teile des Aufgabengebietes eine ständige Verfügbarkeit ein und desselben Stelleninhabers verlangen. Denn Sekretariatsarbeiten, Auftragsabrechnung, Kostenkontrolle und Rechnungsprüfung erscheinen ihrer Art nach von vornherein keineswegs als Tätigkeiten, die ständige Ansprechbarkeit für externe und interne Stellen erforderten.

III.

85

Die vom BR mit Schreiben vom 13.08.2002 mithin zu Recht erklärte Zustimmungsverweigerung führt indes für sich genommen noch nicht zur Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages.

1.

86

Tatsache ist, dass die AGin nachfolgend eine erneute Stellenausschreibung – Ausschreibung vom 21.10.2003 – und hieran anschließend erneut – Antrag vom 11.12.2003 – ein Verfahren gem. § 99 Abs. 1 BetrVG eingeleitet hat. Die Stellenausschreibung vom 21.10.2003 weist die Mängel nicht mehr auf, aus denen sich seinerzeit, gelegentlich des mit Antrag vom 07.08.2002 eingeleiteten Verfahrens, die Grundlage für die begründete Zustimmungsverweigerung des BR ergeben hatte. Insbesondere steht dem BR – trotz Teilzeiteignung der Stelle – in dem neu eingeleiteten Einstellungsverfahren kein Zustimmungsverweigerungsgrund wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 TzBfG mehr zur Verfügung.

2.

87

Diese nachträgliche Entwicklung kann im vorliegenden Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht unberücksichtigt bleiben. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt von der AGin – wenngleich ursprünglich nur zur Untermauerung einer Erledigterklärung – in das vorliegende Verfahren eingeführt wurde, ist eine dementsprechende neue bzw. ergänzende Beurteilung vorzunehmen.

88

Zunächst hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es dem am Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG beteiligten AG, der wie im vorliegenden Fall wegen formaler Mängel im Einstellungsverfahren und darauf beruhender Zustimmungsverweigerung des BR an der Stellenbesetzung gehindert ist, nicht verwehrt sein kann, einen Einstellungsvorgang formal ordnungsgemäß zu wiederholen. Jedenfalls sind im Streitfall keine besonderen Umstände ersichtlich, die dem entgegenstehen würden.

89

Es erscheint desweiteren geboten, den erneuten Vorgang der Stellenbesetzung in das noch laufende Verfahren über den Antrag der AGin vom 06.09.2002 einzuführen. Denn die streitgegenständliche Zustimmungsersetzung zur Einstellung der Frau D G auf der Stelle einer Mitarbeiterin in der Abteilung technischer Service betrifft die Befugnis der AGin, Frau G zukünftig, nicht nur vorläufig nach § 100 BetrVG, wie beabsichtigt beschäftigen zu können. Bei einer solchen Bestimmung des Streitgegenstandes erschiene es nicht richtig, den Zustimmungsersetzungsantrag der AGin aus den oben (vgl. II) dargestellten Gründen zurückzuweisen. Damit entstünde ein Widerspruch zu der Tatsache, dass zwischenzeitlich die Verstöße, die zunächst zur begründeten Zustimmungsverweigerung auf Seiten des BR geführt haben, nicht mehr vorliegen.

3.

90

Entsprechend den oben dargestellten Überlegungen hat das Beschwerdegericht die vom BR im weiteren Verfahren nach § 99 BetrVG geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe geprüft. Hiernach erweist sich auch die Zustimmungsverweigerung gem. Schreiben des BR vom 17.12.2003 als begründet. Dies wiederum führt zum Erfolg der Beschwerde, mithin zur Zurückweisung des Ersetzungsantrags der AGin.

91

Der BR stützt sich mit seiner Zustimmungsverweigerung vom 17.12.2003 zu Recht und erfolgreich auf einen Verweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Denn die AGin verstößt mit der beabsichtigten Einstellung der Frau G gegen die in der Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien vom 08.01.2003 aufgestellten Regeln. Die Bewerberin R B hat eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen i. S. des § 3 der BV eingereicht, die nach § 2 der BV bevorzugt zu berücksichtigen ist.

a.)

92

Bei Frau G handelt es sich keineswegs um eine innerbetriebliche Bewerberin i. S. des § 2 der BV. Die gegenteilige Auffassung der AGin erscheint geradezu abwegig. Als bevorzugt zu berücksichtigende innerbetriebliche Bewerber müssen vorn vornherein Personen ausscheiden, die, wie Frau G, vom AG mittels gerichtlicher Hilfe nach § 99 Abs. 4 BetrVG erst eingestellt werden sollen. Auch der Umstand, dass das am 09.02.2002 eingeleitete Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG erfolgreich von einer vorläufigen Maßnahme gem. § 100 BetrVG begleitet werden konnte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

b.)

93

Mithin ist Frau B gem. den §§ 3, 2 der BV vom 08.01.2003 vor Frau G als externer Bewerberin bevorzugt zu berücksichtigen, sofern Frau B "... hinsichtlich des vorgesehenen Tätigkeitsbereiches über die erforderlichen fachlichen und persönlichen Qualifikationen ..." verfügte. Demgegenüber könnte wiederum Frau G deshalb zum Zuge kommen, weil sie "... hinsichtlich des vorgesehenen Tätigkeitsbereiches über besondere oder sonst über ... zu verrichtende Tätigkeiten nützliche fachliche oder persönliche Fähigkeiten und/oder Kenntnisse verfügt". Maßgeblich für die vorzunehmende Einschätzung sind die i. E. in der BV sodann aufgeführten Kriterien.

c.)

94

Die Bewerberin B verfügt über die erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation für den Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle der Mitarbeiterin in der Abteilung technischer Service. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass/weshalb Frau G die besonderen Voraussetzungen dafür erfüllte, Frau B zu verdrängen.

95

aa.) Die Qualifikation der Frau B für die in Streit stehende Stelle ergibt sich unzweifelhaft aus den Bewerbungsunterlagen. Nach ihrem Lebenslauf (vgl. ABl. 147) sowie den vorliegenden Zeugnissen, insbesondere den Zeugnissen vom 30.04.2003 und 02.06.1997, erscheint Frau B geradezu als besonders gut geeignet für die bei der AGin zu besetzende Stelle. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Beschreibung von Aufgaben und Profil der Stelle gem. Ausschreibung vom 21.10.2003, wonach die Stelle, im Vergleich mit den vorausgegangenen Beschreibungen, etwas anspruchsvoller dargestellt ist.

96

Frau B verfügt insbesondere über das geforderte "Profil", nämlich einen IHK-Abschluß im kaufmännischen Bereich und die EDV-Kenntnisse MS-Office sowie SAP-R3. Betrachtet man überdies die Aufgabenbeschreibung im Zeugnis vom 30.04.2003, so darf Frau B guten Gewissens die in den Rahmen einer Tätigkeit nach BAT VI b einzupassende Mitwirkung bei der Bearbeitung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten in der Abteilung technischer Service zugetraut werden. Bei den Firmen I und R war Frau B etwa zuständig für den allgemeinen Schriftverkehr mit Lieferanten, Saldenbestätigungen, Umbuchen zu Verrechnungskonten, sachliche und rechnerische Prüfung und Erfassung der Lieferantenzahlungen, Verbuchung der Sicherheitseinbehalte, Verrechnungen der Anzahlungen mit Schlußrechnungen, Erstellung von Statistiken, Anfordern, Sichten und Überwachen von Ausschreibungen (vgl. Zeugnisse vom 30.04.2003 und 02.06.1997). Zieht man überdies in Betracht, dass Frau B bei den Firmen R/I durchgehend von Oktober 1983 bis April 2003 beschäftigt war, so bestätigen die langjährige Berufserfahrung und Kontinuität das Vorliegen der gem. § 2 der BV vom 08.01.2003 nötigen Qualifikationen.

97

bb.) Demgegenüber vermag die Kammer keine Fähigkeiten und/oder Kenntnisse der Frau G festzustellen, die gem. der BV vom 08.01.2003 eine Verdrängung der Bewerberin B rechtfertigen könnten.

98

Zunächst wäre es von vornherein nicht sachgerecht, wollte man Frau G etwa ihre in der Zeit der vorläufigen Beschäftigung nach § 100 BetrVG gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen besonders zugute halten.

99

Unter Zugrundelegung des tabellarischen Lebenslaufes (vgl. ABl. 197) sowie der Zeugnisse ergibt sich zunächst kein einheitliches Bild. Denn von Frau G wurde, nach Absolvieren einer Lehre als Zerspanungsfacharbeiter, erstmals von März 1994 bis Februar 1995 zum Einsatz im technisch-kaufmännischen Bereich fortgebildet. Sie qualifizierte sich zur technisch-kaufmännischen Fachkraft im Handwerk. Eine dementsprechende Berufstätigkeit erfolgte sodann – es kommen weitere kurzfristige Einsätze als Sekretärin/Sachbearbeiterin hinzu – im Zeitraum von Juni 1995 bis Juni 2000 als Sekretärin bei den Baubetrieben S GmbH in P.

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Die Beschäftigung als Sekretärin bei einer Baufirma ist indes für sich genommen kein Umstand, der Frau G im Sinne der BV vom 08.01.2003 als besonders qualifiziert erscheinen ließe. Eine andere Einschätzung ergibt sich aber auch nicht angesichts der im Zeugnis vom 30.05.2000 im Einzelnen aufgeführten überwiegend verrichteten Tätigkeiten. Insbesondere im Vergleich mit den in der Stellenbeschreibung der AGin vom 21.10.2003 angeführten Aufgaben müssen die im Zeugnis im Einzelnen ausgewiesenen Tätigkeiten als eher unbedeutend erscheinen (Fertigen der Kundenkorrespondenz, Vereinbarung der Kundentermine, Führen der Kasse und deren Abrechnung zum Monatsende, Betreuung der Lehrlinge einschließlich des Schriftverkehrs mit der Berufsschule und der Handelskammer, EDV-mäßige Erfassung von Arbeitsstunden). Nimmt man schließlich die im Zeugnis vom 28.02.1995 (vgl. ABl. 205) bescheinigten Schwerpunkte im Unterricht vor Ablegen der Prüfung der technisch-kaufmännischen Fachkraft im Handwerk sowie die im Lebenslauf unter dem Stichwort "Berufserfahrung" enthaltene Zusammenstellung hinzu, so vermag auch hieraus nicht der Eindruck zu entstehen, es handle sich bei Frau G um eine gem. BV vom 08.01.2003 zu bevorzugende Bewerberin.

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102

Nach § 92 Abs. 1 i. V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Die Vorsitzende:

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Witte

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Fechner

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Spanrunft